Satzung über
die Gebühren für die Benutzung der
Markthallen München der Landeshauptstadt München
(Markthallen-Gebührensatzung)
vom 17. Dezember 2008
Stadtratsbeschluss: 17.12.2008
Bekanntmachung: 19.12.2008 (MüABl. S. 727)
Änderungen: 14.12.2011
(MüABl. S. 454)
03.12.2014
(MüABl. S. 943)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und art. 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht, Erstattung
(1) Für die Benutzung der Markthallen München (Markthallen) sowie für Leistungen der Markthallen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und den Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2), die Bestandteile dieser Satzung sind, zu entrichten. Die Gebühren werden für das Betriebsgelände Großmarkthalle, einschließlich der Lebensmittelmärkte, sowie für das Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(2) Führen die Markthallen auf Wunsch eines Benutzers eine im Gebührenverzeichnis nicht genannte Maßnahme durch, so sind vom Benutzer die den Markthallen entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.
§ 2 Gebührenschuldner, Erstattungspflichtiger
(1) Gebührenschuldner bzw. Erstattungspflichtiger ist derjenige, der die Markthallen nutzt oder Leistungen in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner bzw. Erstattungspflichtiger ist auch derjenige, für den die Markthallen genutzt werden oder eine Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner ist auch derjenige, der die Gebühren den Markthallen gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenarten, Gebührenberechnung, Gebührensatz, Betriebskosten
(1) Die Gebühren werden als Jahres-, Monats-, Tages- oder Marktbenutzungsgebühren (bestehend aus pauschalen Monatsgebühren, Anfallsgebühren und Wiegegebühren) erhoben.
(2) Bei fortwährendem Tagesgebührenanfall können zur Vereinfachung Monatspauschalen auf der Bemessungsgrundlage der Tagesgebühren erhoben werden.
(3) Der jeweilige Gebührensatz richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen, die als Anlagen 1 und 2 dieser Satzung beigefügt sind.
(4) Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in den Gebührenverzeichnissen bewerteten vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist.
(5) Für Verkaufseinrichtungen auf den Lebensmittelmärkten werden die Gebühren wie folgt berechnet:
1.
Sie werden als Jahresgebühr in Prozentsätzen von
dem im Objekt erzielten Jahresnettoumsatz
(= Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) erhoben.
2. Als Mindestgebühr werden feste Monatsgebühren erhoben, die auf die Jahresgebühr angerechnet werden.
3. Die Markthallen sind berechtigt, eine zusätzliche monatliche Abschlagszahlung auf die Jahresabschlussrechnung in der Höhe festzusetzen, die sich als Differenz zwischen der jeweiligen monatlichen Mindestgebühr nach Nr. 2 und 1/12 der jeweiligen Jahresgebühr des Vorjahres errechnet.
4. Der Bruttoumsatz ist der gesamte Umsatz aus allen Warenverkäufen und Dienstleistungsgeschäften einschließlich der Umsätze aus Warenautomaten, die in den zur Verfügung gestellten Anlagen getätigt werden. Ratenverkäufe sind Barverkäufen gleichzusetzen; das Gleiche gilt für Bestellungen und Aufträge, die zur Ausführung und Durchführung in einem anderen Geschäft des Gebührenschuldners in den genutzten Anlagen aufgegeben werden. Vom Bruttoumsatz ist für die Berechnung der Jahresgebühr die darin enthaltene gesetzliche Umsatzsteuer abzusetzen.
5. Zur Berechnung der Jahresgebühr hat der Gebührenschuldner bis zum 30.09. des Folgejahres eine vom Finanzamt bestätigte Abschrift der Jahresumsatzsteueranmeldung oder auf einem von den Markthallen zur Verfügung gestellten Formblatt eine Aufstellung über den Bruttoumsatz und der darin enthaltenen Umsatzsteuer, mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters vorsehen, vorzulegen.
6. Die Markthallen sind berechtigt, den vom Gebührenschuldner nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz nachzuprüfen. Zu diesem Zweck sind das Revisionsamt der Landeshauptstadt München und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband berechtigt, jederzeit eine Prüfung der gesamten Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Gebührenschuldners vorzunehmen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, wird die Gebühr von den Markthallen entsprechend neu berechnete und festgesetzt.
7. Ergibt sich aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, so hat der Gebührenschuldner dies unverzüglich nach erfolgter Betriebsprüfung ohne Aufforderung den Markthallen mitzuteilen. Die Gebühr wird von den Markthallen entsprechend neu berechnet und festgesetzt.
8. Die Gebühren für Nebenräume, z. B. Keller oder Sanitärräume, bleiben von dieser Regelung unberührt.
9. Für Provisionseinnahmen gilt diese Regelung entsprechend.
10. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen von Erzeugerbetrieben, soweit sie von der Finanzverwaltung als solche anerkannt sind, sowie gelegentliche Marktbeschicker.
§ 4 Betriebskosten
Betriebskosten werden in entsprechender Anwendung der Betriebskostenverordnung weiter berechnet, sofern nicht in der Zuweisung etwas anderes bestimmt ist. Die Markthallen sind berechtigt, eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in angemessener, an den zu erwartenden Betriebskosten ausgerichteter Höhe festzusetzen. Die Abrechnung über die Vorauszahlung für Betriebskosten erfolgt jährlich.
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung, mit Einfahrt in das Betriebsgelände oder mit Beendigung der Leistung der Markthallen.
§ 6 Fälligkeit der Gebühren, Einzahlung, Quittungsleistung
(1) Die bekannt gegebenen Monatsgebühren werden jeweils am 3. Werktag des Monats für den sie zu entrichten sind, fällig und sind ohne gesonderte Aufforderung auf ein Konto der Markthallen zu überweisen oder einzuzahlen oder werden bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Die Tages- und Anfalls- und Wiegegebühren werden mit der Überlassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung, mit Einfahrt in das Betriebsgelände oder mit Beendigung der Leistung der Markthallen fällig. Sie sind nach Aufforderung sofort an die von den Markthallen mit der Einhebung beauftragten Dienstkräfte zu entrichten. In begründeten Einzelfällen können die Markthallen einen abweichenden Zahlungstermin zulassen. Bei Vorliegen eines Gebührenanerkenntnisses können die Tages- bzw. Anfallsgebühren auch monatlich eingehoben werden. Die Zahlung der Tages- und Anfallsgebühren wird, soweit diese nicht monatlich eingehoben werden, durch maschinell erstellte Kassenbons oder durch nummerierte Quittungen bestätigt. Die Kassenbons und Quittungen sind während der Benutzungszeit aufzubewahren und den Markthallen auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Nachforderungen (Abschlusszahlungen) bei Jahresgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Gebühren nach § 3 Abs. 5 Nr. 6 oder 7 sind die sich ergebenden Differenzen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vom Gebührenschuldner zu entrichten bzw. von den Markthallen zu erstatten.
§ 7 Leistungsort, Tag der Zahlungen
(1) Zahlungen sind an die Markthallen zu leisten.
(2) Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:
a) bei Übergabe oder Übersendung der Zahlungsmittel am Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Markthallen an dem Tag, an dem der Betrag den Markthallen gutgeschrieben wird,
c) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
§ 8 Gebührenrückerstattung
Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Gebühren für die Benützung der Großmarkthalle der Landeshauptstadt München (Großmarkthallen-Gebührensatzung) vom 27. November 2002 (MüABl. S. 689), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2006 (MüABl. S. 492), die Satzung über die Gebühren für die Benützung des Schlachthofes der Landeshauptstadt München (Schlachthofgebührensatzung) vom 26. Juli 1991 (MüABl. S. 182), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2006 (MüABl. S. 493), und die Satzung über die Gebühren für die Benützung der Lebensmittelmärkte der Landeshauptstadt München (Lebensmittelmarkt-Gebührensatzung) vom 27. November 2002 (MüABl. S. 683), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2006 (MüABl. S. 492), außer Kraft.
Anlage 1:
Gebührenverzeichnis für die Benutzung der Markthallen München - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof
Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Für das Betriebsgelände Großmarkthalle wird zu den Nettogebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
Soweit die errechneten Gebühren von den Geldeinhebern der Markthallen in bar vereinnahmt werden, werden diese jeweils auf halbe Euro mathematisch auf- bzw. abgerundet.
A. Monatsgebühren
I. |
Platz- und
Raumgebühren je angefangenen m2 |
|
1. |
Verkaufsstände (einschl. Einbauten) |
|
|
a) in der Ladenreihe b) in den Verkaufs- bzw. Lagerhallen und östlich der Thalkirchner Straße c) in den Verkaufshallen mit Rampen d) sonstige Verkaufsflächen im Schlachthof (ohne Viehhof) |
11,00 Euro 12,50 Euro 13,00
Euro 16,90 Euro |
2. |
Keller und Lagerräume |
|
|
a) in den äußeren Kellerstraßen, der mittleren Kellerdurchfahrt, unter Halle 6 sowie Platzkeller, ehem. Zollkeller und Keller zu a) b) in Nebengebäuden, ehem. Kühlräume im Untergeschoss c) ehem. Kühlräume im Zwischengeschoss d) Registraturboxen, Wandnischen und Treppenräume in den Kellerstraßen e) Keller mit hochwertiger Nutzung f)
Keller
Zenettistraße 2 |
2,60 Euro 2,10
Euro
6,65 Euro 8,00
Euro |
Werden die Kellerräume und Lager von mehreren Firmen gemeinsam benutzt, so sind die Gebühren in eineinhalbfacher Höhe zu entrichten |
|
|
3. |
Nutzflächen außerhalb von Gebäuden |
5,10 Euro |
4. |
Büroräume |
|
|
a) in der Ladenreihe, in den Speditionsboxen und am Lkw-Platz (Betriebsgelände Großmarkthalle) b) in anderen Gebäuden (Betriebsgelände Großmarkthalle) c) Thalkirchner Straße 104 a d) Thalkirchner Straße 106, 1. OG und 2. OG e) Zenettistraße 2, EG f) Zenettistraße 2, 1. OG und 2. OG g) Zenettistraße 7, 2. OG bis 4. OG h) Zenettistraße 11, Gewerbehalle 2, Westseite i) Zenettistraße 11, Gewerbehalle 2, Ostseite j)
Zenettistraße 12, EG und 1. OG k)
Zenettistraße
12, DG l)
Zenettistraße
13 m)
Zenettistraße
21 |
12,00 Euro 10,23 Euro 13,55 Euro 11,80 Euro 13,09 Euro 11,70 Euro 12,70 Euro 12,20 Euro 12,00 Euro 8,50 Euro 12,20 Euro 11,90 Euro |
Werden die Büroräume von mehreren Firmen gemeinsam benutzt, so sind die Gebühren in eineinhalbfacher Höhe zu entrichten |
|
|
5. |
Boxen in der Sortieranlage |
6,65 Euro |
6. |
Produktionsflächen im Schlachthof (ohne Viehhof) |
|
|
a) Küche b) Lebensmittelproduktion c) Leberkäsproduktion d) Wurstküche |
12,03 Euro 12,27 Euro 8,20 Euro 17,90 Euro |
7. |
Gewerbehallen Viehhof |
7,00 Euro |
II. |
Pauschalgebühren je Einheit |
|
1. |
Plätze für
den Handel mit Emballagen ab |
150,00 Euro |
2. |
Garagen |
|
|
a) Betriebsgelände Großmarkhalle b)
Viehhof |
47,00 Euro 38,35 Euro |
3. |
Stellplätze Betriebsgelände Großmarkthalle |
|
|
a) überdachte Stellplätze für Pkw b) Parkplätze für Lieferfahrzeuge bis 7,5 t c) Stellplätze für Lkw über 7,5 t und sonstige Nutzfahrzeuge auf Sonderplätzen d) nicht überdachte Stellplätze für Pkw |
41,20 Euro 35,80 Euro
32,00 Euro |
4. |
Stellplätze Betriebsgelände Schlachthof |
|
|
a) Stellplätze für Pkw (Schlachthof) b) Stellplätze für Lkw (Schlachthof) c) Stellplätze für Pkw (Viehhof) d) Stellplätze für Lkw (Viehhof) |
25,56 Euro 35,79 Euro 21,99 Euro 30,68 Euro |
B. Tagesgebühren
I. |
Fahrzeugabstellgebühren
je Fahrzeug, |
|
1. |
Straßenfahrzeuge ohne Ticketzufahrt mit einer zulässigen Gesamtmasse*) |
|
|
1. bis 3,8 t 2. bis 12 t 3. über 12 t 4. Lkw zur Zollabfertigung |
10,00 Euro 15,00 Euro 25,00 Euro 11,50 Euro |
2. |
Lkw-Fahrzeuge mit Ticket, wenn sie sich länger als 48
Stunden im Betriebsgelände Großmarkhalle aufhalten; |
|
3. |
Elektrokarren, Stapler, Motorräder |
5,00 Euro |
II. |
Lagergebühren für
gelagerte Waren und Geräte je angefangenen m3 |
|
1. |
vor den Verkaufsständen in den Hallen |
|
|
1. während der Verkaufszeit 2. außerhalb der Verkaufszeit |
4,00 Euro 2,00 Euro |
2. |
außerhalb des in Nr. 1 genannten Bereiches und im Areal Schlacht- und Viehhof |
5,00 Euro |
C. Marktbenutzungsgebühren
I. |
Pauschale Monatsgebühren |
|
|
Warenbeförderung innerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes mit |
|
|
1. Elektrokarren 2. Elektrostapler 3. Diesel- und Gasstapler |
10,00 Euro 20,00 Euro 25,00 Euro |
II. |
Anfallsgebühren |
|
1. |
Straßenfahrzeuge
mit Waren zum gewerblichen Umschlag im Betriebsgelände Großmarkthalle mit
einer zulässigen Gesamtmasse |
|
|
1. bis 3,8 t 2. bis 12 t 3. über 12 t |
5,00 Euro 8,00 Euro 20,00 Euro |
2. |
Durchlaufende Güter (Transit) im Betriebsgelände
Großmarkthalle |
|
3. |
Gebühren für die Benutzung der Gleisanlagen werden gesondert geregelt |
|
III. |
Wiegegebühren für
die Lkw-Waage je Brutto- oder Taraverwiegung |
|
|
bis 3 t |
1,10 Euro |
|
bis 5 t |
2,25 Euro |
|
bis 10 t |
4,50 Euro |
|
bis 15 t |
6,75 Euro |
|
bis 20 t |
9,00 Euro |
|
bis 25 t |
11,25 Euro |
|
bis 30 t |
13,50 Euro |
|
bis 35 t |
15,75 Euro |
|
bis 40 t |
18,00 Euro |
|
bis 45 t |
20,25 Euro |
|
bis 50 t |
22,50 Euro |
|
Wiegescheinzweitschriften |
1,10 Euro |
IV. |
Entsorgungsgebühren für Wareneinfuhr in das Betriebsgelände Großmarkthalle |
|
1. |
Pro eingeführter Gewichtstonne Ware (ausgenommen
Transit) wird ein Entsorgungskostenbeitrag von |
|
2. |
Im Betriebsgelände Großmarkthalle wird pro Jahr
und Quadratmeter Bürofläche ein Entsorgungskostenbeitrag von |
|
3. |
Die ungedeckten jährlichen Kosten für
Abfallentsorgung in außerbetrieblichen Anlagen werden wie folgt als
Jahresgebühr auf die Firmen umgelegt: Gesamte externe Entsorgungskosten X m2 je Firma |
|
|
a) Für Lagerhallen sowie Lager, die nicht dem Fruchthandel dienen (z. B. Verpackungsmittellager o. ä.) wird die Hälfte des m2-Preises berechnet. b) Es werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahresgebühr erhoben. c) im 1. Quartal des Folgejahres wird eine endgültige Abrechnung vorgenommen. |
|
V. |
Sonstige
Dienstleistungsgebühren |
|
1. |
Öffnen und Schließen |
|
|
a) von Räumen während der Betriebszeiten b) der Anlagen außerhalb der Betriebszeiten - Einlass in Gebäude mit Büroräumen c) Inanspruchnahme von Werkstattleistungen pro Arbeitsstunde |
5,00 Euro
35,00 Euro |
2. |
Sonstige Dienstleistungen |
|
|
Werden Maßnahmen im Auftrag der Markthallenbenutzer durchgeführt, so wird neben den tatsächlichen Kosten ein Verwaltungszuschlag von 10 %, höchstens 3.000 Euro erhoben. |
|
3. |
Aushändigung von Reserveschlüsseln |
1,50 Euro |
Werden Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag erbracht, so sind die Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten. |
|
Anlage 2
Gebührenverzeichnis
für die Benutzung der Markthallen München - Lebensmittelmärkte
Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
Die sich daraus errechnenden Bruttobeträge werden jeweils auf volle Euro mathematisch auf-/ abgerundet, soweit sie von den Geldeinhebern der Markthallen bar vereinnahmt werden.
A. Jahresgebühren
1. Zum Zweck der Gebührenberechnung werden die Verkaufseinrichtungen in Kategorien eingeteilt:
Kategorie |
Viktualienmarkt |
Markt am Elisabethplatz |
Markt am |
Pasinger Viktualienmarkt |
I a |
Ladengeschäfte |
dto. |
--- |
dto. |
I b |
--- |
Ladengeschäfte mit sehr einfachem Standard |
dto. |
dto. |
II |
Verkaufsstände |
--- |
--- |
--- |
III |
offene Verkaufsstände (Pavillons am Ganserlmarkt) |
--- |
dto. |
--- |
IV |
offene Verkaufsplätze |
--- |
dto. |
dto. |
Prozentsätze für die Erhebung der Jahresgebühr für Verkaufseinrichtungen
Sortiment |
Kategorie (Viktualienmarkt / andere Märkte) |
||||
|
I a |
I b |
II |
III |
IV |
Lebensmittel |
3,5 / 3,0 |
-- / 2,5 |
2,5 / 2,0 |
2,0 / 1,5 |
1,5 / 1,0 |
Blumen / Gestecke |
6.0 / 5,5 |
-- / 5,0 |
5,0 / 4,5 |
4,5 / 4,0 |
4,0 / 3,5 |
Zeitschriften |
5,5 / 5,0 |
-- / 4,5 |
4,5 / 4,0 |
4,0 / 3,5 |
3,5 / 3,0 |
Tabak |
2,5 / 2,0 |
-- / 1,5 |
1,5 / 1,0 |
1,0 / 0,5 |
1,0 / 1,0 |
Kämme / Bürsten |
6,0 / 5,5 |
-- / 5,0 |
5,0 / 4,5 |
4,5 / 4,0 |
4,0 / 3,5 |
Holzwaren |
6,0 / 5,5 |
-- / 5,0 |
5,0 / 4,5 |
4,5 / 4,0 |
4,0 / 3,5 |
Andenken / Geschenke |
12,0 / 11,5 |
-- /11,0 |
11,0 / 10,5 |
10,5 / 10,0 |
10,0 / 9,5 |
Glas / Keramik / Kunstgewerbe |
6,5 / 6,0 |
-- / 5,5 |
5,5 / 5,0 |
5,0 / 4,5 |
4,5 / 4,0 |
Imbiss ohne Alkohol und Sitzgelegenheit |
7,0 / 6,5 |
-- / 6,0 |
6,0 / 5,5 |
5,5 / 5,0 |
5,0 / 4,5 |
Wein mit Stehausschank |
9,0 / 8,5 |
-- / 8,0 |
8,0 / 7,5 |
7,5 / 7,0 |
7,0 / 6,5 |
Toto / Lotto sowie Provisionen aus Automatenaufstellung |
15,5 / 15,0 |
-- / 14,5 |
14,5 / 14,0 |
14,0 / 13,0 |
13,5 / 13,0 |
Bei Toto/Lotto und Provisionen aus Automatenaufstellung errechnet sich die Gebühr nicht aus dem Umsatz, sondern aus den Provisionseinnahmen.
Sonstige Jahresgebühren
Werden Verkaufseinrichtungen ganz oder teilweise im Rahmen einer Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes mit einem bestuhlten Gastraum oder einer
bestuhlten Freischankfläche genutzt und wird hierüber kein Vertrag gemäß § 8
der Satzung über die Benutzung der Markthallen München geschlossen, so wird
eine Jahresgebühr in Höhe von 9 % des im Objekt erzielten Jahresnettoumsatzes
erhoben.
Die Jahresgebühr für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt wird in Höhe von
13,25 % des im Objekt erzielten Jahresnettoumsatzes erhoben.
B. Feste Monatsgebühren
I. |
Viktualienmarkt |
|
1. |
Abteilung I |
|
a) |
Verkaufsstände |
|
|
1 / 2 |
770,50 Euro |
|
3, 4, 5, 6 |
391,00 Euro |
|
7 |
299,00 Euro |
|
8 |
391,00 Euro |
|
9 / 10 / 11 |
770,50 Euro |
|
12 / 17 |
586,50 Euro |
|
13 / 14 |
575,00 Euro |
|
15 / 16 |
575,00 Euro |
|
18, 19 |
391,00 Euro |
|
20 / 21 |
356,50 Euro |
|
22 / 23, 24 /
27, 25 / 26, 28, 29 |
391,00 Euro |
|
30 |
805,00 Euro |
|
31 / 32 |
1.012,00 Euro |
|
33 |
552,00 Euro |
b) |
Verkaufsplätze auf dem Obstfreimarkt je Verkaufsplatz |
230,00 Euro |
c) |
Keller je angefangenen m2 |
5,30 Euro |
2. |
Abteilung II |
|
a) |
Verkaufsstände 1 / 3, 2 / 4 |
333,50 Euro |
|
|
|
b) |
Verkaufsplätze auf dem Blumenfreimarkt je Verkaufsplatz |
172,50 Euro |
3. |
Abteilung III |
|
|
Verkaufsstände |
|
|
1 / 24 |
483,00 Euro |
|
2, 3 |
241,50 Euro |
|
4 / 27 |
379,50 Euro |
|
5 / 28 / 29 |
655,50 Euro |
|
6 |
241,50 Euro |
|
7 |
322,00 Euro |
|
8 / 9 |
563,50 Euro |
|
10 /30 |
379,50 Euro |
|
11 |
241,50 Euro |
|
12 / 13 |
678,50 Euro |
|
14, 15, 16, 17 |
195,50 Euro |
|
18 |
230,00 Euro |
|
19, 20, 21, 22, 23 |
184,00 Euro |
|
25, 26, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 |
172,50 Euro |
4. |
Abteilung IV |
|
a) |
Fischhalle |
4.726,50 Euro |
b) |
Verkaufsplätze
des Waldfreimarktes, Verkaufsplätze 1 - 7 |
172,50 Euro |
5. |
Abteilung V |
|
|
Ladenbauten,
Läden 1 - 13 |
|
a) |
Läden je
angefangenen m2 |
26,45 Euro |
b) |
Keller- und
Sanitärräume je angefangenen m2 |
11,40 Euro |
c) |
Platz im
Sammelkeller für aufgestellte Kühlmaschinen je Stück |
15,20 Euro |
6. |
Abteilung
VI |
|
a) |
Verkaufsstände |
|
|
1 / 2 |
563,50 Euro |
|
3, 4, 5, 6, 7 |
241,50 Euro |
|
8 |
299,00 Euro |
|
9 / 10 |
195,50 Euro |
|
11 / 12 |
391,00 Euro |
|
13, 14 |
195,50 Euro |
|
15 / 16 |
483,00 Euro |
b) |
Ladenbau an
der Westenriederstraße |
|
|
ba) Läden 4, 5 je angefangenen m2 bb) Keller mit Lattenverschlag je angefangenen m2 Keller gemauert oder mit zusätzlicher Ausstattung je angefangenen m2 |
16,20 Euro 7,60 Euro 9,10 Euro |
7. |
Ladenreihe am
Petersbergl |
|
a) |
Läden je angefangenen m2 |
30,50 Euro |
b) |
Keller- und Sanitärräume je angefangenen m2 |
11,40 Euro |
c) |
Platz im Sammelkeller für aufgestellte Kühlmaschinen je Stück |
14,80 Euro |
8. |
Biergarten |
7.056,00 Euro |
9. |
Abfallbeseitigungsgebühren
Viktualienmarkt (Anfallsgebühren) |
|
|
Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls |
|
|
I
alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer
Abfallmenge |
|
|
II
alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig
durchschnittlicher Abfallmenge, |
|
|
III alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z. B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag) |
|
|
IV Standnummern: |
|
II. |
Markt am
Elisabethplatz |
|
a) |
Verkaufsstände |
|
|
1 / 14 |
1.414,20 Euro |
|
2, 3 |
425,50 Euro |
|
4 |
471,50 Euro |
|
5 |
425,50 Euro |
|
6 |
356,50 Euro |
|
7, 8, 9 |
391,00 Euro |
|
10 |
402,50 Euro |
|
11, 12, 13 |
425,50 Euro |
|
15 |
471,50 Euro |
|
16, 17, 18, 19,
20 |
333,50 Euro |
|
21 |
368,00 Euro |
|
22 |
333,50 Euro |
|
23, 24 |
333,50 Euro |
|
ehem. Freibank |
460,00 Euro |
b) |
Keller je angefangenen m2 |
5,80 Euro |
c) |
Lagerboxen in der Lagerhalle, Boxe |
115,00 Euro |
d) |
Abfallbeseitigungsgebühren Elisabethmarkt
(Anfallsgebühren) |
|
|
Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls |
|
|
I
alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer
Abfallmenge |
|
|
II alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen |
|
|
III alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z. B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag) |
|
III. |
Markt am Wiener
Platz |
|
a) |
Verkaufsstände |
|
|
1 |
162,80 Euro |
|
2 |
91,10 Euro |
|
3 |
162,80 Euro |
|
4 |
227,00 Euro |
|
5 |
91,10 Euro |
|
6 |
182,40 Euro |
|
7, 8, 9 |
162,80 Euro |
b) |
Pavillon |
|
|
1 |
80,50 Euro |
|
2 |
80,50 Euro |
c) |
Verkaufsplätze |
|
|
1 |
63,30 Euro |
|
2 |
63,30 Euro |
|
3 |
63,30 Euro |
d) |
Abfallbeseitigungsgebühren Wiener Markt
(Anfallsgebühren) |
|
|
Anfallklasse - Menge des Gewerbeabfalls |
|
|
I alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge |
35,80 Euro |
|
II alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen |
|
|
III alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge |
|
IV. |
Pasinger Markt |
|
a) |
Verkaufsstände |
|
|
1 / 2 |
299,00 Euro |
|
3 / 4, 5 / 6 |
287,50 Euro |
|
7 |
195,50 Euro |
|
8 / 9 |
230,00 Euro |
|
Laden o. Nr. + Nebenräume (ehem. Stand 10 / 14) |
1.265,00 Euro |
|
11 / 12 |
678,50 Euro |
|
13 a, 13 b |
92,00 Euro |
|
15 |
655,50 Euro |
|
16 / 17 |
517,50 Euro |
b) |
ehem. Freibank |
|
|
Lager Nr. 1 (10 m2) |
58,80 Euro |
|
Lager Nr. 2, 3,
3 a (16 m2) |
94,10 Euro |
|
Lager Nr. 4 (13
m2) |
76,50 Euro |
|
Lager Nr. 5 (14 m2) |
82,30 Euro |
c) |
Abfallbeseitigungsgebühren Pasinger
Viktualienmarkt (Anfallsgebühren) |
|
|
Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls |
|
|
I
alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer
Abfallmenge |
|
|
II alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I und III fallen |
|
|
III alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z. B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag) |
|
C. Tagesgebühren oder wahlweise Monatspauschalgebühren
Für die Benutzung von Freiverkaufsplätzen und Marktflächen außerhalb zugewiesener Verkaufsstände und Verkaufsplätze sind täglich oder wahlweise bei ganzjähriger Benutzung monatlich folgende Gebühren zu entrichten:
1. |
je Verkaufsplatz |
|
|
a) 2 Tage vor Sonn- und Feiertagen pro Tag b) an den übrigen Werktagen pro Tag c) monatlich bis 10 m2 monatlich bis 20 m2 monatlich bis 40 m2 Verkaufsplatz
Viktualienmarkt, Verkaufsplatz,
Viktualienmarkt d) überdachter Platz monatlich |
30,00 Euro 15,00 Euro 82,50 Euro 165,00 Euro 330,00 Euro
200,00 Euro |
2. |
Markflächen außerhalb zugewiesener Verkaufsstände und Verkaufsplätze |
|
|
je angefangenen m2 pro Tag |
1,50 Euro |
|
je angefangenen m2 monatlich |
8,50 Euro |