Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)
vom 11. Juli 2024
Stadtratsbeschluss: 03.07.2024
Bekanntmachung: 19.07.2024 (MüABl. S. 556)
Die Landeshauptstadt München
erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796; BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586),
folgende Satzung:
Teil A: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Satzungszweck, Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Die Märkte München (MM) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München (LHM), bestehend aus dem Betriebsgelände Großmarkthalle, den ständigen Lebensmittelmärkten (Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und den städtischen Wochen- und Bauernmärkten, sowie dem verwalteten Schlacht- und Viehhofareal. Die den MM zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen, Räume, Lagerflächen, Keller, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und in diesem Zusammenhang die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und Gastronomiebedarf zu optimieren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(2) Diese Satzung gilt für den Umgriff
1. des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes (Schlacht- und Viehhofareal) mit den Standorten der in dieser Satzung genannten Anlagen, der sich
aus der vorhandenen Einfriedung und dem
Plan, Stand: 25.03.2024, Maßstab 1:6.000, ausgefertigt am 11.07.2024 ergibt (Anlage
1), sowie
2. der Lebensmittelmärkte, der sich aus den jeweiligen Lageplänen ergibt:
a) Plan für den Viktualienmarkt, Stand 26.03.2024, Maßstab
1:1.000, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 2),
b) Plan Satzungsgrenzen Markt am Elisabethplatz,
Interimsmarkt, Stand 12.03.2024,
Maßstab 1:1.000, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 3),
c) Plan für den Markt am Wiener Platz, Stand 25.03.2024, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 4) und
d) Plan für den Pasinger Viktualienmarkt, Stand: 27.03.2024, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 5),
(Satzungsgebiet). Diese Pläne (Anlagen 1 bis 5) sind Bestandteil der Satzung. Die Benutzung der städtischen Wochen- und Bauernmärkte und des Marktes am Elisabethplatz (neu) ist nicht in dieser Satzung geregelt.
(3) Betriebsgelände im Sinne dieser Satzung ist der Umgriff des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes gemäß Abs. 2 Nr. 1.
(4) Die MM sind Gesamtrechtsnachfolger der mit der Fusion aufgelösten öffentlichen Einrichtungen Großmarkthalle und Schlachthof.
(5) Diese Satzung ersetzt vollumfänglich die Markthallen-Satzung, Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung und Lebensmittelmarktsatzung.
§ 2 Leitung und Verwaltung
(1) Die MM sind Betreiber der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1. Sie wird durch die Werkleitung vertreten und geleitet. Die Werkleitung vollzieht die Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Betriebsablauf.
(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der Umwelt können die MM Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen und vollziehen. Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.
§ 3 Benutzer_in
Benutzer_in der MM ist,
1. wer eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 1 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Markthallen-Satzung, Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung oder Lebensmittelmarktsatzung erhalten hat (Zuweisungsnehmer_in),
2. wer gemäß § 18 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Markthallen-Satzung oder Großmarkthallen-Satzung zugelassen worden ist (Zulassungsinhaber_in),
3. wer Ware bei Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung einkauft (Kund_in),
4. wer Ware für Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung oder Zulassungsinhaber_innen in das Satzungsgebiet einbringt oder ausführt,
5. wer eine Sondervereinbarung gemäß § 8 abgeschlossen hat oder
6. wer vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis aufgrund der außer Kraft getretenen Schlachthofsatzung erhalten hat (Erlaubnisinhaber_in).
§ 4 Erteilung und Änderung der Zuweisung
(1) Wer im Satzungsgebiet die verfügbaren Objekte gemäß dem in § 1 Abs. 1 geregelten Satzungszweck gewerblich nutzen will, bedarf der Zuweisung durch die MM.
(2) In der Zuweisung werden neben den Objekten auch die Art, der Umfang und der Inhalt der gewerblichen Betätigung sowie das Warensortiment festgelegt. Die Zuweisung kann auf Dauer oder befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zuweisung ist nicht vererblich und unbeschadet der Regelungen in Abs. 6 nicht übertragbar.
(3) Die überlassenen Objekte, inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung dürfen nicht entgegen der erteilten Zuweisung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Sicherheitsvorschriften (z.B. Brandschutz und Hygiene) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Wartungs- und Prüfpflichten) sind einzuhalten.
(4) Die Zuweisung wird dem_der geeignetsten Bewerber_in erteilt. Die Auswahl erfolgt durch die MM nach einem festgelegten Verfahren. Bewerber_innen, deren Warenangebot dem Gesamtcharakter des Betriebes bzw. des Marktes nicht entspricht, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Gleiches gilt für Bewerbe_innen, die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens Zahlungsrückstände gegenüber der LHM haben. Das zu überlassende Objekt wird von den MM ausgeschrieben, das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren erfolgt fristgebunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer zugesandten Bewerbung ist der Eingang bei den MM. Der Bewerbungsschluss ist eine Ausschlussfrist.
(5) Jegliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts
der gewerblichen Betätigung oder des
Warensortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.
(6) Beabsichtigt ein_e Zuweisungsnehmer_in
1.
die
Einzelfirma in eine juristische Person
oder Personengesellschaft umzuwandeln oder
2. wenn die Zuweisungsnehmerin eine
juristische Person oder Personengesellschaft ist, ihre Rechtsform zu ändern oder in der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder im
Gesellschafterbestand Änderungen durchzuführen,
so bedarf dieses Vorhaben der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Belange des Marktzwecks, der öffentlichen Versorgung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in weiterhin gewahrt bleiben. Die Belange des Marktzwecks gelten in der Regel als gewahrt, wenn der_die bisherige Zuweisungsnehmer_in die Majorität in der neuen juristischen Person oder Personengesellschaft fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Änderung behält und ihm_ihr die Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder andere Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses ermöglichen. Nach Erteilung der Zustimmung wird die Zuweisung von den MM entsprechend der Änderung neu erteilt. Die Neuerteilung kann, insbesondere zur Wahrung der Belange des Marktzweckes, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
§ 5 Beendigung der Zuweisung
(1) Die Zuweisung kann von dem_der Zuweisungsnehmer_in spätestens am letzten Werktag eines Monats zum Ende des darauffolgenden Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber den MM zurückgegeben werden.
(2) Die Zuweisung erlischt,
1.
wenn die Rückgabe nach Abs. 1 wirksam wird,
2.
wenn, im Falle einer befristet
erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist,
3.
wenn der_ die Zuweisungsnehmer_in stirbt oder
4.
wenn es sich bei der Zuweisungsnehmerin um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt und diese
sich auflöst.
(3) Die Zuweisung kann jederzeit aus wichtigem Grund
widerrufen werden, insbesondere,
1.
wenn der_die gem. § 3 Abs. 4 Nr.
5 Märkte München-Gebührensatzung zum Nachweis einer Umsatzmeldung verpflichtete Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
mit der Meldung über den Jahresumsatz und/oder mit der Vorlage der
für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder
der Vorlage der Umsatzsteuererklärung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 6 Markthallen-Gebührensatzung länger
als einen Monat im Rückstand bleibt oder unrichtige Angaben über die Höhe des Jahresumsatzes macht,
2.
wenn der_die Zuweisungsnehmer_in
trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit den fälligen Gebühren länger als
einen Monat im Rückstand bleibt,
3.
wenn über das Vermögen des_der Zuweisungsnehmer_in das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn zur
Abwendung eines solchen Verfahrens ein außergerichtlicher Vergleich
abgeschlossen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde,
4.
wenn entgegen § 4 Abs. 6 der_die
Zuweisungsnehmer_in ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM seine_ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder
Personengesellschaft umwandelt,
5.
wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person
oder Personengesellschaft ist und diese entgegen § 4 Abs. 6 ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der MM ihre Rechtsform ändert oder in der
Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder im
Gesellschafterbestand Änderungen durchführt,
6.
wenn die zugewiesenen Objekte für bauliche
Änderungen oder für andere im öffentlichen oder betrieblichen Interesse liegende Zwecke
unabweisbar benötigt werden,
7.
wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 3 die zugewiesenen Objekte
trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
nicht innerhalb des Rahmens
der erteilten Zuweisung benutzt,
8.
wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang
oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat und trotz Mahnung und
Hinweises auf die Folgen nicht wieder rückgängig macht,
9.
wenn der_die Zuweisungsnehmer_in die höchstpersönliche und
eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes
oder die zugewiesenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person
oder Gesellschaft überlässt
oder mit überlässt,
10.
wenn der_die Zuweisungsnehmerin
von der Zuweisung aus selbst zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs
Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch
macht; wirtschaftliche Gründe
sind stets selbst
zu vertreten,
11.
wenn objektive Merkmale
die Annahme rechtfertigen, dass das zugewiesene Objekt auf Dauer nicht mehr zum Betriebserfolg der MM beitragen wird,
12.
wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
13.
wenn der_die Zuweisungsnehmerin, dessen_deren Vertreter_in oder Beauftragte_r
a)
im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat,
die in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung
begangen hat,
b)
in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
33 begangen hat,
c)
in einem schwerwiegenden Fall oder trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
gegen eine aufgrund des § 2
Abs. 2 erlassene Allgemeinverfügung oder Anordnung für den Einzelfall verstößt,
d)
wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
sich marktschädigend verhält, die öffentliche oder betriebliche Sicherheit und
Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt
oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen oder betrieblichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,
e)
eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das
Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in in den MM steht und die Zuverlässigkeit
und die persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,
f)
vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche,
hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt
oder
g)
schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange
des Umwelt-, Klima- oder Brandschutzes verstößt,
sofern der Ausschluss nach § 15 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den MM bietet. Werden die in Nr. 13 Buchstaben a) bis g) genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ oder dem Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft persönlich begangen, so kann die Zuweisung gegenüber der juristischen Person oder Personengesellschaft widerrufen werden.
§ 6 Rückgabe der zugewiesenen Objekte
Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,
1. wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder
2. wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid
unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden
ist.
§ 7 Erlaubnisse nach der Schlachthofsatzung
Für Erlaubnisse, die aufgrund der außer Kraft getretenen Schlachthofsatzung erteilt wurden (Erlaubnisse), gelten die Regelungen dieser Satzung für Zuweisungen entsprechend. Die im Zusammenhang mit diesen Erlaubnissen erteilten Zuweisungen bleiben Bestandteile dieser Erlaubnisse und gelten für deren Dauer.
§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Wer im Bereich des Satzungsgebietes Objekte abweichend von § 1 Abs. 1 nutzen will, bedarf einer Sondervereinbarung mit den MM.
(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 1 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung geregelt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.
§ 9 Veranstaltungen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind. Dabei werden betriebs- oder marktfremde Veranstaltungen in der Regel nicht gestattet.
§ 10 Aufnahmen
Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.
§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
Wer
sich auf dem Satzungsgebiet der MM befindet, hat
1. die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser
Satzung oder der Markthallen-Satzung erlassene Anordnungen für den Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals
Folge zu leisten,
2.
sich auf Verlangen
des Aufsichtspersonals diesem
gegenüber auszuweisen,
3. die Anlagen
und Betriebseinrichtungen schonend
zu behandeln, diese
weder unberechtigt zu benutzen, zu beschädigen noch zu
beschmutzen,
4. Hunde an der Leine zu führen
und von den gelagerten und angebotenen Waren fernzuhalten sowie deren Kot
unverzüglich zu beseitigen,
5.
sich so zu verhalten, dass andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert
oder belästigt werden.
Insbesondere ist untersagt:
a)
das Nächtigen, Liegen oder Sitzen,
letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,
b)
das Betteln in jeder Form und
c)
das Füttern von Vögeln.
§ 12 Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutritt zu den überlassenen Anlagen
(1) Zuweisungsnehmer_innen, Zulassungsinhaber_innen, Erlaubnisinhaber_innen
oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben
den Beauftragten der MM alle für die Betriebsführung
der MM erforderlichen Auskünfte richtig,
vollständig und fristgerecht zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der MM
1. sind Beschädigungen und Beschmutzungen an den überlassenen Objekten und darauf
befindlichen Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und
2. ist der Zutritt
zu den überlassenen Objekten zu gestatten.
Der Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung. Zur Abwendung drohender
Gefahren sind die MM oder von ihr Beauftragte auch ohne vorherige Ankündigung
zu jeder Tages- und Nachtzeit berechtigt, die überlassenen Objekte zu betreten.
Zu diesem Zweck haben die Zuweisungsnehmer_innen, Erlaubnisinhaber_innen und Vertragspartner_innen
mit Sondervereinbarung bei längerer Abwesenheit den Zugang sicherzustellen.
Hierfür empfehlen die MM die Hinterlegung eines Schlüssels bei einer
Vertrauensperson, welche den MM auch in Notfällen Zutritt schnell verschaffen
kann.
§ 13 Bauliche Maßnahmen
(1) Einbauten, bauliche Veränderungen und sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen darf der_die Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MM vornehmen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind.
(2) Vor Erteilung der Zustimmung ist mit dem_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung eine Regelung über die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Rechtsfolgen zu treffen.
(3) Werden Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der MM oder ohne Beachtung der Auflagen durchgeführt, so steht kein Ablösungsanspruch gegenüber den MM zu und es kann jederzeit die Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten verlangt werden.
§ 14 Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung
Im Satzungsgebiet dürfen
1. ohne gültige Zuweisung, Zulassung, Sondervereinbarung oder Erlaubnis oder
2. außerhalb der durch Zuweisung
oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte
gewerbliche Tätigkeiten ohne
schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der
Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch
wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das
Herumtragen von Werbetafeln.
§ 15 Ausschluss
(1) Wer im Satzungsgebiet
1. eine strafbare Handlung
begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht
gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben,
2. in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 33
begangen hat,
3. in einem
schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
gegen diese Satzung oder die aufgrund dieser
Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,
4. in einem
schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen
sich marktschädigend verhält, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes
Verhalten seines_ihrer Vertreter_in,
Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder
wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zurechnen lassen muss,
5. eine Handlung
begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit
der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in
mit Sondervereinbarung in den MM steht und die
die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
nicht mehr vermuten
lässt,
6. vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche,
hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt
oder
7. in einem
schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen die Belange
des Umwelt-, Klima- oder des Brandschutzes verstößt,
kann von den MM vom Satzungsgebiet der MM ausgeschlossen werden (Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann – unabhängig von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs – verlängert werden, wenn der_die Betroffene gegen die Ausschlussverfügung verstößt oder die für den Ausschluss ursächliche Handlung bzw. der Umstand noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der_die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb der MM eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.
§ 16 Haftung
(1) Die MM haften für Schäden, die im Bereich der MM entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.
(2) Wer Anlagen und Betriebseinrichtungen der MM beschädigt oder zerstört, haftet nach Maßgabe dieser Satzung
und der allgemeinen Bestimmungen.
Teil B: Besondere Vorschriften
I. Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof
§ 17 Zulassung
(1) Abweichend von § 4 bedarf einer Zulassung durch die MM
1. wer am Betriebsgelände ohne Zuweisung gem. § 4 oder
Sondervereinbarung gem. § 8 ansässig werden will oder ist (Untermieter_in
von Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen
mit Sondervereinbarung) oder
2. wer ohne Zuweisung oder Sondervereinbarung Ware in das Betriebsgelände auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in
fremdem Auftrag einführen und entweder an Zuweisungsnehmer_innen,
Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung oder
Adressaten außerhalb des Betriebsgeländes weitervermitteln oder weiterveräußern
will (Agentur).
(2) Die Zulassung berechtigt nicht zum Verkauf unmittelbar an Kund_innen gem. § 3 Nr. 3.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Erteilung und die Beendigung der Zuweisung
(§§ 4 und 5) für die
Zulassung entsprechend.
§ 18 Betriebs- und Verkaufszeiten
(1) Die Betriebs- und Verkaufszeiten werden von den
MM durch Allgemeinverfügung festgesetzt.
(2) Die individuelle Urlaubszeit ist an den
Verkaufsflächen bekannt zu geben. Sie darf im Jahr nicht länger als sechs
Wochen umfassen und maximal vier Wochen zusammenhängend sein.
§ 19 Tageseinfahrtscheine / Kundenausweise
Wer
auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle Ware einkaufen will, bedarf eines
Tageseinfahrtscheines oder eines Kundenausweises der MM. Dies gilt auch für
Kunden des Blumengroßmarktes, soweit sie über die Zentraleinfahrt auf das
Betriebsgelände Großmarkthalle einfahren.
§ 20 Lieferung, Zutritt und Aufenthalt
(1) Das Satzungsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein geschlossenes Betriebsgelände.
(2) Die Einfahrt und der Zutritt in das Betriebsgelände sind nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig.
(3) Bei Einfahrt in das Betriebsgelände durch Lieferanten muss der_die Empfänger_in der Ware bereits durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden können. Empfänger_in kann nur ein_e Benutzer_in gem. § 3 Nrn. 1, 2, 5 und 6 sein.
(4) Außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten ist der Aufenthalt im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM gestattet.
(5) Außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten dürfen im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM Waren verkauft werden.
§ 21 Warenverkauf, Mindestabgabemengen und Sortiment
(1) Auf
dem Betriebsgelände Großmarkthalle ist der Verkauf von Waren an Kund_innen nur in den Verkaufsanlagen (Hallen 1-6,
Feinkosthalle, Gärtnerhalle, Ladenreihe und Blumengroßmarkt) zulässig.
Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.
(2) Die Warenabgabe im
Handelsbereich darf nur in großhandelsüblichen Warenmengen erfolgen. Ausnahmen
können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.
(3) Bei
der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die
Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände
der Verkaufseinrichtung.
§ 22 Verkehr
(1) Auf dem Betriebsgelände sind nur solche Fahrzeuge gestattet, die
1. von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen
zugelassen sind oder
2. den
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihrer jeweils gültigen
Fassung entsprechen und von den MM zum Verkehr
auf dem Betriebsgelände zugelassen sind.
Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig versteuert und versichert sein. Der_die Fahrzeugführer_in muss im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.
(2) Auf dem Betriebsgelände sind die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen von allen Verkehrsteilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem Betriebsgelände die Straßenverkehrsordnung sowie § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 23 Einbringen von Verpackungen und Warenretouren durch Benutzer_innen
(1) Zur Umsetzung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in der jeweils gültigen Fassung ist es Benutzer_innen entsprechend § 15 Abs. 1 VerpackG gestattet, Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG in das Betriebsgelände einzubringen und dem Zieladressaten (Handel oder beauftragte Dienstleistende) zurückzugeben. Des Weiteren können zur Rückabwicklung von Warengeschäften Retouren ins Betriebsgelände unter Angabe des Zieladressaten eingeführt werden. Das Einbringen vermischter Stoffe oder sonstiger Abfälle ist nicht gestattet.
(2) Das Mitführen der Stoffe gemäß Abs. 1 ist bei der
Einfahrt in das Betriebsgelände Großmarkthalle unter Nennung des Zieladressaten
anzuzeigen. Die Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG
und die Retouren sind dem entsprechenden Zieladressaten gegen Nachweis zu
übergeben. Die Übergabebestätigung ist bei Ausfuhr vorzulegen.
§ 24 Abfall – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
(1) Die Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sind
zur Abfallentsorgung verpflichtet und haben den Gewerbeabfall zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst
hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in der jeweils gültigen Fassung am Anfallort zu
trennen.
Zu diesem Zweck ist der Gewerbeabfall getrennt nach Fraktionen
1. während der Öffnungszeiten an die
zentralen Entsorgungsstationen des Betriebsgeländes zu bringen und dort einer
Verwertung oder Beseitigung zuzuführen oder
2. unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Betriebsgeländes zu entsorgen.
Dies gilt ebenso für Verpackungen, die gemäß VerpackG zurückgenommen worden sind oder für Warenretouren.
Soweit an den Objekten seitens der MM Abfallbehälter und -vorrichtungen zur
Verfügung gestellt werden, ist Büroabfall in diesen zu entsorgen.
(2) Fallen Abfälle an, die auf dem Betriebsgelände nicht entsorgt werden können, sind diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des Geländes zu entsorgen.
(3) In den zentralen Abfallbehältern und
Entsorgungsstationen darf ausschließlich der auf dem Satzungsgebiet im Rahmen
der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs entstandene Gewerbeabfall der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen
mit Sondervereinbarung entsorgt werden. Die öffentlichen Abfallbehälter auf dem
Betriebsgelände sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“,
vorbehalten.
(4) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle
(einschließlich Wertstoffe) auf dem Satzungsgebiet außerhalb der
bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ist
verboten.
(5) Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- und Speiseabfälle sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eigenständig zu entsorgen.
(6) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
§ 25 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht, Schädlingsbekämpfung
(1) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen
mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den
darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt München geltenden
rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Dies gilt im Innenbereich der Hallen I
bis IV ebenso für die Verkehrsflächen bis zur jeweiligen Flächenmitte. Die
Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu
sein.
(2) Allen Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung
obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen
zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Flächen zu
reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu
erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit,
jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu
räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu
bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie
z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens
bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie
dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung
haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich
organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem
Schädlingsbefall vorbeugen. Auf Grundlage eines Abwehr- und
Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf
sind geeignete Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung umzusetzen.
§ 26 Fundsachen
Wer auf dem Betriebsgelände
eine verlorene Sache findet, hat diese unverzüglich den MM zu melden und
abzugeben.
I. Lebensmittelmärkte
§ 27 Marktsprecher_in
Die Zuweisungsnehmer_innenkönnen
eine_n von ihnen als Marktsprecher_in
sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen – soweit
rechtlich zulässig – zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen
Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.
§ 28 Warensortiment
(1) Grundsätzlich dürfen auf den Lebensmittelmärkten zum Verkauf nur angeboten werden:
1. Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,
2. sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes
mit Ausnahme von bewurzelten Bäumen und Sträuchern.
(2) In begründeten Einzelfällen können die MM Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen festlegen.
(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw.
Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.
§ 29 Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten, Betriebszeiten
(1) Für die Verkaufszeiten gelten die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Für konzessionierte Gastronomiebetriebe werden die Öffnungszeiten individuell festgelegt.
(2) Dabei gelten ausgehend von einer 5-Tage-Woche (Montag-Samstag) folgende verpflichtende, saisonale Mindestverkaufszeiten:
a)
„Winter“ (01.11.-31.03.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00
Uhr und
b)
„Sommer“ (01.04.-31.10.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00
Uhr.
Die individuelle Öffnungs- und Urlaubszeit ist von jedem_jeder Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung für seine Verkaufsfläche festzulegen. Sie ist für alle sichtbar anzubringen und ist bindend. Die Urlaubszeit ist auf insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wovon maximal vier Wochen zusammenhängend sein dürfen.
(3) Für den Viktualienmarkt gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen:
1. Das Ende der Mindestverkaufszeit wird für den Samstag jahreszeitenunabhängig auf 15.00 Uhr festgelegt;
2. Die Schirmstände können witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren;
3. Die Schirmstände im „Obstfreimarkt“ können im „Winter“ (01.11.-31.03.) nach eigenem Ermessenöffnen. Im „Sommer“ (01.04.-31.10.) können sie witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren.
(4) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, können die MM die Verkaufs- und Betriebszeiten durch Allgemeinverfügung ergänzend regeln.
§ 30 Fahrzeugverkehr
(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Marktfläche
ist werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr und nur außerhalb der
Mindestverkaufszeiten (§ 29 Abs. 2 und 3) gestattet. Der Kraftfahrzeugverkehr
ist auf dem Marktgelände nur den Zuweisungsnehmer_innen,
Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sowie
deren Lieferanten und nur zum An- und Abtransport von Waren und Abfällen des
Marktes gestattet. Die MM können Kraftfahrzeugverkehr im Einzelfall auch zu
anderen Zeiten und Zwecken durch Erteilung einer Erlaubnis gestatten. Die
Erlaubnis ist am Kraftfahrzeug sichtbar anzubringen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist am Elisabethmarkt (Interim)
der erforderliche An- und Ablieferverkehr an Werktagen durchgehend von 6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr gestattet.
(3) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger_innen
erforderlich ist, kann der nach Abs. 1 und 2 zulässige Kraftfahrzeugverkehr für
den Einzelfall untersagt werden. Bei Untersagung, Sperrung, Änderung, Umstufung
oder Einziehung entsteht den durch die Abs. 1 und 2 Begünstigten kein über Art.
17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.
(4) Für den (Kraft-)Fahrzeugverkehr gelten folgende
besonderen Verhaltensregeln:
1. Die Zufahrt ist nur an den gekennzeichneten Einfahrts- und Ausfahrtsstellen erlaubt;
2. Der Aufenthalt der Fahrzeuge und sonstiger
Transportmittel ist auf die unbedingt notwendige Dauer der Ladetätigkeit zu
beschränken. Eine Ladetätigkeit ist durchgehend auszuführen. Die Vorgaben der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten;
3. Fahrzeuge sind dabei so abzustellen, dass
Eingangsbereiche zu Gebäuden frei bleiben und andere Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung
nicht behindert werden;
4. Der
Fußgängerverkehr hat in jedem Fall Vorrang. Auf den Fußgängerverkehr ist
Rücksicht zu nehmen, er darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig,
muss der Fahrverkehr warten, er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren;
5. Lastwagen
dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn eine einweisende Person zur
Absicherung beigezogen ist;
6. Von den
Standfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,0 m und von den übrigen Gegenständen
mindesten 1,0 m einzuhalten;
7. Das Parken ist
nur in den dafür vorgesehen Bereichen erlaubt;
8. Die maximale Einzelradlast von 3,25 t darf nicht
überschritten werden. Die MM können im Einzelfall eine abweichende
Sondererlaubnis erteilen.
(5) Ausgenommen von
gekennzeichneten Bereichen ist das Befahren des Satzungsgebietes mit
Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln
untersagt. Ebenso das Abstellen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrichtungen
und Flächen.
(6) Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen sind von allen Verkehrsteilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung und § 25 a Straßenverkehrsgesetztes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 31 Abfall – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung –
(1) Die öffentlichen Abfallbehälter auf den Lebensmittelmärkten
sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“, vorbehalten.
In den zentralen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen dürfen
ausschließlich die auf dem jeweiligen Satzungsgebiet entstandenen Abfälle der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen
mit Sondervereinbarung entsorgt werden.
(2) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle
(einschließlich Wertstoffe) auf dem jeweiligen Satzungsgebiet außerhalb der
bereitgestellten Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ist verboten.
(3) Die Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung
haben den im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs auf dem
Satzungsgebiet entstehenden Abfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am Anfallort zu
trennen und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern
und -vorrichtungen zu entsorgen.
(4) Sollte ein Sammelbehälter für eine Fraktion nicht zur
Verfügung gestellt sein, so ist diese entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des jeweiligen
Satzungsgebietes zu entsorgen.
(5) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren
Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
§ 32 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht; Schädlingsbekämpfung
(1) Allen Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Freiflächen zu reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
(2) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.
(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen
und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung
haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich organisatorische
und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem Schädlingsbefall vorbeugen.
Auf Grundlage eines Abwehr- und Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring
regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen der
Schädlingsbekämpfung umzusetzen.
Teil C: Schlussbestimmungen
§ 33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. entgegen § 4 Abs. 3 überlassene Objekte
inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und
Geschäftsausstattung entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen
benutzt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat,
3.
die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung
seines_ihres Gewerbes oder die überlassenen Objekte
ganz oder teilweise
auch nur vorübergehend einer anderen Person
oder Gesellschaft überlässt oder mit
überlässt,
4. von der ihm_ihr erteilten
Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm_ihr
zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen
im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen
ununterbrochen keinen Gebrauch macht;
wirtschaftliche Gründe sind stets von ihm_ihr zu vertreten,
5. sich marktschädigend
verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seiner_ihrer Vertreter, Beauftragten oder Bediensteten nicht
unverzüglich und nachhaltig abstellt,
6. entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte
nicht unverzüglich räumt
und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand
übergibt,
7. entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der MM durchführt oder die in der Zustimmung
festgelegten Auflagen nicht einhält,
8. entgegen § 11 Nr. 1 einer
aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den
Einzelfall oder Anweisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,
9.
die in § 11 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,
10. die in § 12 Abs. 1 genannten Auskünfte
den Beauftragten der MM nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
11. entgegen § 12
Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der MM Beschädigungen und Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf
befindlichen Betriebseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht
gestattet,
13.
entgegen § 13 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen
oder sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen vornimmt
oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,
14.
entgegen § 14 Nr. 1 ohne gültige
Zuweisung, Sondervereinbarung, Zulassung oder Erlaubnis eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,
15.
entgegen § 14 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung
oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
16.
einem nach § 15 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,
17.
entgegen § 17 ohne Zulassung auf dem Betriebsgelände im Sinne § 1 Abs.
2 Nr. 1 gewerblich tätig wird,
18.
einer aufgrund des § 18 Abs. 1
erlassenen Allgemeinverfügung über die Betriebs- und Verkaufszeiten
zuwiderhandelt und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und
Urlaubszeit nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,
19.
entgegen § 20 Abs. 2 ohne berechtigtes Interesse in das Betriebsgelände einfährt
oder dieses betritt,
20.
entgegen § 20 Abs. 3 bei Einfahrt in das Betriebsgelände den_die Empfänger_in durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nicht, nicht
vollständig oder nicht richtig nachweist oder derartige Dokumente fälscht,
21.
sich entgegen
§ 20 Abs. 4 ohne Genehmigung außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten im
Betriebsgelände aufhält,
22.
entgegen § 20 Abs. 5 ohne Genehmigung Waren außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten verkauft,
23. entgegen § 21 Waren außerhalb der Verkaufsanlagen verkauft oder
die vorgeschriebene Mindestverkaufsmenge unterschreitet,
24. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist oder nicht
den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und von den MM
nicht zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen ist,
25. entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
26. entgegen § 22
Abs. 2 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs-
und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und
Anordnungen oder entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,
27.
entgegen § 23 Abs. 1 vermischte Stoffe oder sonstige
Abfälle in das Betriebsgelände einbringt,
28.
entgegen § 23 Abs. 2 die Anzeige, dass er Verpackungen im Sinne von § 23 Abs. 1 oder Warenretouren einbringen will, unterlässt, den Zieladressaten nicht oder nicht
richtig benennt bzw. den Übergabenachweis bei der Ausfuhr nicht vorlegt,
29.
entgegen § 24 Abs. 1 der Pflicht,
den am Gelände angefallenen Gewerbeabfall
aufgeteilt nach Fraktionen in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen
Abfallbehälter zu entsorgen, nicht nachkommt,
30. entgegen § 24
Abs. 3 zentrale Abfallbehälter oder Entsorgungsstationen unberechtigt benutzt,
31. entgegen § 24 Abs. 4 Abfälle auf dem
Betriebsgelände außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen
Entsorgungsstationen ablagert oder zurücklässt,
32.
entgegen § 24 Abs.
5 Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- oder Speiseabfälle nicht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen entsorgt,
33. entgegen § 24 Abs.
6 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und
Behältnissen sowie nicht mit Mehrwegbesteck abgibt,
34. entgegen § 25 Abs.1 der Reinigungspflicht nicht
nachkommt,
35. entgegen § 25 Abs. 2 seiner Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht
nachkommt,
36. entgegen § 25
Abs. 3 keine vorbeugenden Maßnahmen, kein Monitoring oder im Bedarfsfall keine
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ergreift bzw. durchführen lässt,
37. entgegen § 26 einen Fund nicht meldet,
38. entgegen § 28 andere als auf den Lebensmittelmärkten
gemäß § 28 Abs. 1 grundsätzlich oder gemäß § 28 Abs. 2 von den MM in
begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum Verkauf anbietet oder eine gemäß
§ 28 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,
39. entgegen § 29 die festgelegten Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten
nicht einhält und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und
Urlaubszeit nicht nachkommt,
40. die in § 30 Abs. 1 und 2
festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferungsverkehr nicht
beachtet,
41. einer in § 30 Abs. 3 getroffenen Untersagung
des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,
42. die in § 30 Abs. 4 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den
Kraftfahrzeugverkehr nicht beachtet,
43. die in § 30 Abs. 5 aufgeführte Beschränkung
für das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern
oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln und für das Abstellen dieser nicht
beachtet,
44. entgegen § 30 Abs. 6 Satz 1 die von den MM zur
Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst
hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 30 Abs.
6 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,
45. entgegen § 31 Abs. 1 Abfälle in die Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen
der zentralen
Entsorgungsstationen entsorgt,
46. entgegen § 31 Abs. 2 Abfälle außerhalb der
Abfallsammelvorrichtungen im Satzungsgebiet ablagert bzw. zurücklässt,
47. entgegen § 31 Abs. 3 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den
Fraktionen gemäß GewAbfV trennt und in den für die jeweiligen
Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,
48. entgegen § 31 Abs. 5 Speisen und Getränke nicht in
wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen und/oder nicht mit
Mehrwegbesteck ausgibt,
49. entgegen § 32 Abs. 1 und 2 seiner Reinigungs-
und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt oder
50.
entgegen § 32 Abs. 3 keine
vorbeugenden organisatorischen und/oder bauliche Maßnahmen, kein Monitoring und
keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bei Bedarf ergreift bzw. durchführen
lässt.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung) vom 17.12.2008 (MüABl. S. 714), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.04.2019 (MüABl. S. 179), außer Kraft.