Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

vom 11. Juli 2024

Stadtratsbeschluss:                         03.07.2024

Bekanntmachung:                            19.07.2024 (MüABl. S. 556)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:

 

Teil A: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Satzungszweck, Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Die Märkte München (MM) sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München (LHM), bestehend aus dem Betriebsgelände Großmarkthalle, den ständigen Lebensmittelmärkten (Viktualienmarkt, Markt am Elisabethplatz, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wiener Platz) und den städtischen Wochen- und Bauernmärkten, sowie dem verwalteten Schlacht- und Viehhofareal. Die den MM zur Verfügung stehenden Verkaufsflächen, Räume, Lagerflächen, Keller, sonstige Anlagen oder Grundstücksflächen (Objekte) sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und in diesem Zusammenhang die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und Gastronomiebedarf zu optimieren. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Diese Satzung gilt für den Umgriff

1.    des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes (Schlacht- und Viehhofareal) mit          den Standorten der in dieser Satzung genannten Anlagen, der sich aus der vorhandenen    Einfriedung und dem Plan, Stand: 25.03.2024, Maßstab 1:6.000, ausgefertigt am 11.07.2024 ergibt (Anlage 1), sowie

2.    der Lebensmittelmärkte, der sich aus den jeweiligen Lageplänen ergibt:

a)    Plan für den Viktualienmarkt, Stand 26.03.2024, Maßstab 1:1.000, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 2),

b)    Plan Satzungsgrenzen Markt am Elisabethplatz, Interimsmarkt, Stand 12.03.2024,
Maßstab 1:1.000, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 3),

c)     Plan für den Markt am Wiener Platz, Stand 25.03.2024, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 4) und

d)    Plan für den Pasinger Viktualienmarkt, Stand: 27.03.2024, Maßstab 1:500, ausgefertigt am 11.07.2024 (Anlage 5),

(Satzungsgebiet). Diese Pläne (Anlagen 1 bis 5) sind Bestandteil der Satzung. Die Benutzung der städtischen Wochen- und Bauernmärkte und des Marktes am Elisabethplatz (neu) ist nicht in dieser Satzung geregelt.

(3) Betriebsgelände im Sinne dieser Satzung ist der Umgriff des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes gemäß Abs. 2 Nr. 1.

(4) Die MM sind Gesamtrechtsnachfolger der mit der Fusion aufgelösten öffentlichen Einrichtungen Großmarkthalle und Schlachthof.

(5) Diese Satzung ersetzt vollumfänglich die Markthallen-Satzung, Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung und Lebensmittelmarktsatzung.

§ 2 Leitung und Verwaltung

(1) Die MM sind Betreiber der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1. Sie wird durch die Werkleitung vertreten und geleitet. Die Werkleitung vollzieht die Regelungen dieser Satzung, überwacht die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und sorgt für einen ungestörten und reibungslosen Betriebsablauf.

(2) Im Vollzug dieser Satzung sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von marktschädigendem Verhalten, zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, der Abfallentsorgung, zur Gewährleistung von Brandschutz, Sauberkeit und Hygiene und zum Schutz der Umwelt können die MM Allgemeinverfügungen sowie Anordnungen für den Einzelfall treffen und vollziehen. Gleiches gilt für die Umsetzung der Europäischen Qualitäts- und Umweltmanagementrichtlinien.

§ 3 Benutzer_in

Benutzer_in der MM ist,

1.     wer eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 1 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Markthallen-Satzung, Schlachthofsatzung, Großmarkthallen-Satzung oder Lebensmittel­marktsatzung erhalten hat (Zuweisungsnehmer_in),

2.     wer gemäß § 18 oder vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund der Markthallen-Satzung oder Großmarkthallen-Satzung zugelassen worden ist (Zulassungsinhaber_in),

3.    wer Ware bei Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung einkauft (Kund_in),

4.    wer Ware für Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung oder Zulassungsinhaber_innen in das Satzungsgebiet einbringt oder ausführt,

5.    wer eine Sondervereinbarung gemäß § 8 abgeschlossen hat oder

6.    wer vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis aufgrund der außer Kraft getretenen Schlachthofsatzung erhalten hat (Erlaubnisinhaber_in).

§ 4 Erteilung und Änderung der Zuweisung

(1) Wer im Satzungsgebiet die verfügbaren Objekte gemäß dem in § 1 Abs. 1 geregelten Satzungszweck gewerblich nutzen will, bedarf der Zuweisung durch die MM.

(2) In der Zuweisung werden neben den Objekten auch die Art, der Umfang und der Inhalt der gewerblichen Betätigung sowie das Warensortiment festgelegt. Die Zuweisung kann auf Dauer oder befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zuweisung ist nicht vererblich und unbeschadet der Regelungen in Abs. 6 nicht übertragbar.

(3) Die überlassenen Objekte, inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung dürfen nicht entgegen der erteilten Zuweisung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Sicherheitsvorschriften (z.B. Brandschutz und Hygiene) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Wartungs- und Prüfpflichten) sind einzuhalten.

(4) Die Zuweisung wird dem_der geeignetsten Bewerber_in erteilt. Die Auswahl erfolgt durch die MM nach einem festgelegten Verfahren.  Bewerber_innen, deren Warenangebot dem Gesamtcharakter des Betriebes bzw. des Marktes nicht entspricht, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Gleiches gilt für Bewerbe_innen, die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens Zahlungsrückstände gegenüber der LHM haben. Das zu überlassende Objekt wird von den MM ausgeschrieben, das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren erfolgt fristgebunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer zugesandten Bewerbung ist der Eingang bei den MM. Der Bewerbungsschluss ist eine Ausschlussfrist.

(5) Jegliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

(6) Beabsichtigt ein_e Zuweisungsnehmer_in

1.      die Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umzuwandeln oder

2.      wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, ihre Rechtsform zu ändern oder in der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchzuführen,

so bedarf dieses Vorhaben der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Belange des Marktzwecks, der öffentlichen Versorgung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in weiterhin gewahrt bleiben. Die Belange des Marktzwecks gelten in der Regel als gewahrt, wenn der_die bisherige Zuweisungsnehmer_in die Majorität in der neuen juristischen Person oder Personengesellschaft fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Änderung behält und ihm_ihr die Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder andere Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses ermöglichen. Nach Erteilung der Zustimmung wird die Zuweisung von den MM entsprechend der Änderung neu erteilt. Die Neuerteilung kann, insbesondere zur Wahrung der Belange des Marktzweckes, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 5 Beendigung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung kann von dem_der Zuweisungsnehmer_in spätestens am letzten Werktag eines Monats zum Ende des darauffolgenden Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber den MM zurückgegeben werden.

(2) Die Zuweisung erlischt,

1.         wenn die Rückgabe nach Abs. 1 wirksam wird,

2.           wenn, im Falle einer befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist,

3.           wenn der_ die Zuweisungsnehmer_in stirbt oder

4.           wenn es sich bei der Zuweisungsnehmerin um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt und diese sich auflöst.

(3) Die Zuweisung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere,

1.           wenn der_die gem. § 3 Abs. 4 Nr. 5 Märkte München-Gebührensatzung zum Nachweis einer Umsatzmeldung verpflichtete Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit der Meldung über den Jahresumsatz und/oder mit der Vorlage der für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Vorlage der Umsatzsteuererklärung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 6 Markthallen-Gebührensatzung länger als einen Monat im Rückstand bleibt oder unrichtige Angaben über die Höhe des Jahresumsatzes macht,

2.           wenn der_die Zuweisungsnehmer_in trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen mit den fälligen Gebühren länger als einen Monat im Rückstand bleibt,

3.           wenn über das Vermögen des_der Zuweisungsnehmer_in das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn zur Abwendung eines solchen Verfahrens ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wurde,

4.           wenn entgegen § 4 Abs. 6 der_die Zuweisungsnehmer_in ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM seine_ihre Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umwandelt,

5.           wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist und diese entgegen § 4 Abs. 6 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM ihre Rechtsform ändert oder in der Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchführt,

6.           wenn die zugewiesenen Objekte für bauliche Änderungen oder für andere im öffentlichen oder betrieblichen Interesse liegende Zwecke unabweisbar benötigt werden,

7.           wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 3 die zugewiesenen Objekte trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb des Rahmens der erteilten Zuweisung benutzt,

8.           wenn der_die Zuweisungsnehmer_in entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat und trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen nicht wieder rückgängig macht,

9.           wenn der_die Zuweisungsnehmer_in die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die zugewiesenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,

10.       wenn der_die Zuweisungsnehmerin von der Zuweisung aus selbst zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets selbst zu vertreten,

11.       wenn objektive Merkmale die Annahme rechtfertigen, dass das zugewiesene Objekt auf Dauer nicht mehr zum Betriebserfolg der MM beitragen wird,

12.       wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder

13.       wenn der_die Zuweisungsnehmerin, dessen_deren Vertreter_in oder Beauftragte_r

a)      im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat, die in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder außerhalb des Satzungsgebietes eine strafbare Handlung begangen hat,

b)      in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 33 begangen hat,

c)       in einem schwerwiegenden Fall oder trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen eine aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassene Allgemeinverfügung oder Anordnung für den Einzelfall verstößt,

d)      wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche oder betriebliche Sicherheit und Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen oder betrieblichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,

e)      eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in in den MM steht und die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,

f)        vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder

g)      schwerwiegend oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder Brandschutzes verstößt,

sofern der Ausschluss nach § 15 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den MM bietet. Werden die in Nr. 13 Buchstaben a) bis g) genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ oder dem Mitglied einer juristischen Person oder Personengesellschaft persönlich begangen, so kann die Zuweisung gegenüber der juristischen Person oder Personengesellschaft widerrufen werden.

§ 6 Rückgabe der zugewiesenen Objekte

Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,

 

1.       wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder

2.       wenn die Zuweisung widerrufen wurde 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

§ 7 Erlaubnisse nach der Schlachthofsatzung

Für Erlaubnisse, die aufgrund der außer Kraft getretenen Schlachthofsatzung erteilt wurden (Erlaubnisse), gelten die Regelungen dieser Satzung für Zuweisungen entsprechend. Die im Zusammenhang mit diesen Erlaubnissen erteilten Zuweisungen bleiben Bestandteile dieser Erlaubnisse und gelten für deren Dauer.

§ 8 Sondervereinbarungen

(1) Wer im Bereich des Satzungsgebietes Objekte abweichend von § 1 Abs. 1 nutzen will, bedarf einer Sondervereinbarung mit den MM.

(2) In begründeten Fällen kann die Benutzung nach § 1 Abs. 1 auch durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 für die Sondervereinbarung entsprechend.

§ 9 Veranstaltungen

Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind. Dabei werden betriebs- oder marktfremde Veranstaltungen in der Regel nicht gestattet.

§ 10 Aufnahmen

Fotoaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen auf dem Satzungsgebiet zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts bedürfen, soweit diese nicht aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften entbehrlich ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln

Wer sich auf dem Satzungsgebiet der MM befindet, hat

1.     die Bestimmungen dieser Satzung und aufgrund dieser Satzung oder der Markthallen-Satzung erlassene Anordnungen für den Einzelfall sowie Allgemeinverfügungen zu beachten sowie den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten,

2.                          sich auf Verlangen des Aufsichtspersonals diesem gegenüber auszuweisen,

3.       die Anlagen und Betriebseinrichtungen schonend zu behandeln, diese weder unberechtigt zu benutzen, zu beschädigen noch zu beschmutzen,

4.      Hunde an der Leine zu führen und von den gelagerten und angebotenen Waren fernzuhalten sowie deren Kot unverzüglich zu beseitigen,

5.      sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist untersagt:

a)          das Nächtigen, Liegen oder Sitzen, letzteres außerhalb der vorgesehenen Sitzeinrichtungen,

b)          das Betteln in jeder Form und

c)           das Füttern von Vögeln.

§ 12 Auskunfts- und Anzeigepflicht, Zutritt zu den überlassenen Anlagen

(1) Zuweisungsnehmer_innen, Zulassungsinhaber_innen, Erlaubnisinhaber_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den Beauftragten der MM alle für die Betriebsführung der MM erforderlichen Auskünfte richtig, vollständig und fristgerecht zu erteilen.



(2) Den Beauftragten der MM

1.       sind Beschädigungen und Beschmutzungen an den überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen und

2.       ist der Zutritt zu den überlassenen Objekten zu gestatten. Der Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung. Zur Abwendung drohender Gefahren sind die MM oder von ihr Beauftragte auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit berechtigt, die überlassenen Objekte zu betreten. Zu diesem Zweck haben die Zuweisungsnehmer_innen, Erlaubnisinhaber_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung bei längerer Abwesenheit den Zugang sicherzustellen. Hierfür empfehlen die MM die Hinterlegung eines Schlüssels bei einer Vertrauensperson, welche den MM auch in Notfällen Zutritt schnell verschaffen kann.

§ 13 Bauliche Maßnahmen

(1) Einbauten, bauliche Veränderungen und sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen darf der_die Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MM vornehmen. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein, die einzuhalten sind.

(2) Vor Erteilung der Zustimmung ist mit dem_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung eine Regelung über die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Rechtsfolgen zu treffen.

(3) Werden Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der MM oder ohne Beachtung der Auflagen durchgeführt, so steht kein Ablösungsanspruch gegenüber den MM zu und es kann jederzeit die Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten verlangt werden.

§ 14 Unzulässige Benutzung und Geschäftsausübung

Im Satzungsgebiet dürfen

1.     ohne gültige Zuweisung, Zulassung, Sondervereinbarung oder Erlaubnis oder

2.     außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte

gewerbliche Tätigkeiten ohne schriftliche Zustimmung der MM nicht ausgeübt und im Falle der
Nr. 1 Objekte nicht benutzt werden. Unter gewerbliche Tätigkeit fallen auch wirtschaftliche Werbemaßnahmen, wie z. B. Handzettelverteilen oder das Herumtragen von Werbetafeln.

§ 15 Ausschluss

(1) Wer im Satzungsgebiet

1.       eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2.       in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 33 begangen hat,

3.       in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen gegen diese Satzung oder die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen im Einzelfall oder Allgemeinverfügungen verstößt,

4.       in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seines_ihrer Vertreter_in, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt oder wer sich eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurechnen lassen muss,

5.       eine Handlung begangen hat, die gemäß § 149 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen wurde, die in Verbindung mit der gewerblichen Tätigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung in den MM steht und die die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht mehr vermuten lässt,

6.       vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt oder

7.       in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen die Belange des Umwelt-, Klima- oder des Brandschutzes verstößt,

kann von den MM vom Satzungsgebiet der MM ausgeschlossen werden (Ausschluss). Der Ausschluss ist für eine bestimmte Zeit auszusprechen; er kann – unabhängig von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs – verlängert werden, wenn der_die Betroffene gegen die Ausschlussverfügung verstößt oder die für den Ausschluss ursächliche Handlung bzw. der Umstand noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Nach Abs. 1 kann auch verfahren werden, wenn der_die Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb der MM eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.

§ 16 Haftung

(1) Die MM haften für Schäden, die im Bereich der MM entstehen, nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen.

(2) Wer Anlagen und Betriebseinrichtungen der MM beschädigt oder zerstört, haftet nach Maßgabe dieser Satzung und der allgemeinen Bestimmungen.

Teil B: Besondere Vorschriften

 

I. Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof

§ 17 Zulassung

(1) Abweichend von § 4 bedarf einer Zulassung durch die MM

1.       wer am Betriebsgelände ohne Zuweisung gem. § 4 oder Sondervereinbarung gem. § 8 ansässig werden will oder ist (Untermieter_in von Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung) oder

2.       wer ohne Zuweisung oder Sondervereinbarung Ware in das Betriebsgelände auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in fremdem Auftrag einführen und entweder an Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung oder Adressaten außerhalb des Betriebsgeländes weitervermitteln oder weiterveräußern will (Agentur).

(2) Die Zulassung berechtigt nicht zum Verkauf unmittelbar an Kund_innen gem. § 3 Nr. 3.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Erteilung und die Beendigung der Zuweisung
(§§ 4 und 5) für die Zulassung entsprechend.

§ 18 Betriebs- und Verkaufszeiten

(1) Die Betriebs- und Verkaufszeiten werden von den MM durch Allgemeinverfügung festgesetzt.

(2) Die individuelle Urlaubszeit ist an den Verkaufsflächen bekannt zu geben. Sie darf im Jahr nicht länger als sechs Wochen umfassen und maximal vier Wochen zusammenhängend sein.

§ 19 Tageseinfahrtscheine / Kundenausweise

Wer auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle Ware einkaufen will, bedarf eines Tageseinfahrtscheines oder eines Kundenausweises der MM. Dies gilt auch für Kunden des Blumengroßmarktes, soweit sie über die Zentraleinfahrt auf das Betriebsgelände Großmarkthalle einfahren.

§ 20 Lieferung, Zutritt und Aufenthalt

(1) Das Satzungsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist ein geschlossenes Betriebsgelände.

(2) Die Einfahrt und der Zutritt in das Betriebsgelände sind nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig.

(3) Bei Einfahrt in das Betriebsgelände durch Lieferanten muss der_die Empfänger_in der Ware bereits durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden können. Empfänger_in kann nur ein_e Benutzer_in gem. § 3 Nrn. 1, 2, 5 und 6 sein.

(4) Außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten ist der Aufenthalt im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM gestattet.

(5) Außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten dürfen im Betriebsgelände nur mit Einwilligung der MM Waren verkauft werden.

§ 21 Warenverkauf, Mindestabgabemengen und Sortiment

(1) Auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle ist der Verkauf von Waren an Kund_innen nur in den Verkaufsanlagen (Hallen 1-6, Feinkosthalle, Gärtnerhalle, Ladenreihe und Blumengroßmarkt) zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.

(2) Die Warenabgabe im Handelsbereich darf nur in großhandelsüblichen Warenmengen erfolgen. Ausnahmen können im Einzelfall von den MM schriftlich genehmigt werden.

(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.

§ 22 Verkehr

(1) Auf dem Betriebsgelände sind nur solche Fahrzeuge gestattet, die

1.       von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind oder

2.       den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen und von den MM zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen sind.

Das Fahrzeug muss vorschriftsmäßig versteuert und versichert sein. Der_die Fahrzeugführer_in muss im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein.

(2) Auf dem Betriebsgelände sind die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen von allen Verkehrs­teilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem Betriebsgelände die Straßenverkeh­r­s­ordnung sowie § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 23 Einbringen von Verpackungen und Warenretouren durch Benutzer_innen

(1) Zur Umsetzung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in der jeweils gültigen Fassung ist es Benutzer_innen entsprechend § 15 Abs. 1 VerpackG gestattet, Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackG in das Betriebsgelände einzubringen und dem Zieladressaten (Handel oder beauftragte Dienstleistende) zurückzugeben. Des Weiteren können zur Rückabwicklung von Warengeschäften Retouren ins Betriebsgelände unter Angabe des Zieladressaten eingeführt werden. Das Einbringen vermischter Stoffe oder sonstiger Abfälle ist nicht gestattet.

(2) Das Mitführen der Stoffe gemäß Abs. 1 ist bei der Einfahrt in das Betriebsgelände Großmarkthalle unter Nennung des Zieladressaten anzuzeigen. Die Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG und die Retouren sind dem entsprechenden Zieladressaten gegen Nachweis zu übergeben. Die Übergabebestätigung ist bei Ausfuhr vorzulegen.

§ 24 Abfall – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

(1) Die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sind zur Abfallentsorgung verpflichtet und haben den Gewerbeabfall zur Gewährleistung einer ordnungs­gemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in der jeweils gültigen Fassung am Anfallort zu trennen.




Zu diesem Zweck ist der Gewerbeabfall getrennt nach Fraktionen

1.     während der Öffnungszeiten an die zentralen Entsorgungsstationen des Betriebsgeländes zu bringen und dort einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen oder

2.     unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Betriebsgeländes zu entsorgen.

Dies gilt ebenso für Verpackungen, die gemäß VerpackG zurückgenommen worden sind oder für Warenretouren. Soweit an den Objekten seitens der MM Abfallbehälter und -vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, ist Büroabfall in diesen zu entsorgen.

(2) Fallen Abfälle an, die auf dem Betriebsgelände nicht entsorgt werden können, sind diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des Geländes zu entsorgen.

(3) In den zentralen Abfallbehältern und Entsorgungsstationen darf ausschließlich der auf dem Satzungsgebiet im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs entstandene Gewerbeabfall der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung entsorgt werden. Die öffentlichen Abfallbehälter auf dem Betriebsgelände sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“, vorbehalten.

(4) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem Satzungsgebiet außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ist verboten.

(5) Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- und Speiseabfälle sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eigenständig zu entsorgen.

(6) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.

§ 25 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht, Schädlingsbekämpfung

(1) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshauptstadt München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Dies gilt im Innenbereich der Hallen I bis IV ebenso für die Verkehrsflächen bis zur jeweiligen Flächenmitte. Die Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.

(2) Allen Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Flächen zu reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem Schädlingsbefall vorbeugen. Auf Grundlage eines Abwehr- und Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung umzusetzen.

§ 26 Fundsachen

Wer auf dem Betriebsgelände eine verlorene Sache findet, hat diese unverzüglich den MM zu melden und abzugeben.




I. Lebensmittelmärkte

§ 27 Marktsprecher_in

Die Zuweisungsnehmer_innenkönnen eine_n von ihnen als Marktsprecher_in sowie eine Stellvertretung wählen. Diese Person soll auf Verlangen – soweit rechtlich zulässig – zum laufenden Geschäftsbetrieb und zu grundsätzlichen Entscheidungen den Lebensmittelmarkt betreffend informiert und angehört werden.

§ 28 Warensortiment

(1) Grundsätzlich dürfen auf den Lebensmittelmärkten zum Verkauf nur angeboten werden:

1.       Lebensmittel aller Art, deren Verkauf auf den Lebensmittelmärkten herkömmlich ist,

2.       sonstige Erzeugnisse des Gartenbaus, des Waldes und des Feldes mit Ausnahme von bewurzelten Bäumen und Sträuchern.

(2) In begründeten Einzelfällen können die MM Ausnahmen zulassen oder weitere Beschränkungen festlegen.

(3) Bei der Festlegung des Sortiments nach § 4 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigen die MM die Ausgewogenheit des Sortiments bzw. Warenangebots, sowie die konkreten Umstände der Verkaufseinrichtung.

§ 29 Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten, Betriebszeiten

(1) Für die Verkaufszeiten gelten die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Für konzessionierte Gastronomiebetriebe werden die Öffnungszeiten individuell festgelegt.

(2) Dabei gelten ausgehend von einer 5-Tage-Woche (Montag-Samstag) folgende verpflichtende, saisonale Mindestverkaufszeiten:

a)    „Winter“ (01.11.-31.03.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

b)    „Sommer“ (01.04.-31.10.):
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Die individuelle Öffnungs- und Urlaubszeit ist von jedem_jeder Zuweisungsnehmer_in oder Vertragspartner_in mit Sondervereinbarung für seine Verkaufsfläche festzulegen. Sie ist für alle sichtbar anzubringen und ist bindend. Die Urlaubszeit ist auf insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wovon maximal vier Wochen zusammenhängend sein dürfen. 

(3) Für den Viktualienmarkt gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen:

1.    Das Ende der Mindestverkaufszeit wird für den Samstag jahreszeitenunabhängig auf 15.00 Uhr festgelegt;

2.    Die Schirmstände können witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren;

3.    Die Schirmstände im „Obstfreimarkt“ können im „Winter“ (01.11.-31.03.) nach eigenem Ermessenöffnen. Im „Sommer“ (01.04.-31.10.) können sie witterungsbedingt vorzeitig schließen, soweit sie vorab die Marktaufsicht informieren.

(4) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, können die MM die Verkaufs- und Betriebszeiten durch Allgemeinverfügung ergänzend regeln.

§ 30 Fahrzeugverkehr

(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Marktfläche ist werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr und nur außerhalb der Mindestverkaufszeiten (§ 29 Abs. 2 und 3) gestattet. Der Kraftfahrzeugverkehr ist auf dem Marktgelände nur den Zuweisungsnehmer_innen, Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung sowie deren Lieferanten und nur zum An- und Abtransport von Waren und Abfällen des Marktes gestattet. Die MM können Kraftfahrzeugverkehr im Einzelfall auch zu anderen Zeiten und Zwecken durch Erteilung einer Erlaubnis gestatten. Die Erlaubnis ist am Kraftfahrzeug sichtbar anzubringen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist am Elisabethmarkt (Interim) der erforderliche An- und Ablieferverkehr an Werktagen durchgehend von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

(3) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger_innen erforderlich ist, kann der nach Abs. 1 und 2 zulässige Kraftfahrzeugverkehr für den Einzelfall untersagt werden. Bei Untersagung, Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch die Abs. 1 und 2 Begünstigten kein über Art. 17 BayStrWG hinausgehender Anspruch.

(4) Für den (Kraft-)Fahrzeugverkehr gelten folgende besonderen Verhaltensregeln:

1.      Die Zufahrt ist nur an den gekennzeichneten Einfahrts- und Ausfahrtsstellen erlaubt;

2.      Der Aufenthalt der Fahrzeuge und sonstiger Transportmittel ist auf die unbedingt notwendige Dauer der Ladetätigkeit zu beschränken. Eine Ladetätigkeit ist durchgehend auszuführen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind einzuhalten;

3.      Fahrzeuge sind dabei so abzustellen, dass Eingangsbereiche zu Gebäuden frei bleiben und andere Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung nicht behindert werden;

4.      Der Fußgängerverkehr hat in jedem Fall Vorrang. Auf den Fußgängerverkehr ist Rücksicht zu nehmen, er darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten, er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren;

5.      Lastwagen dürfen rückwärts nur gefahren werden, wenn eine einweisende Person zur Absicherung beigezogen ist;

6.      Von den Standfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,0 m und von den übrigen Gegenständen mindesten 1,0 m einzuhalten;

7.      Das Parken ist nur in den dafür vorgesehen Bereichen erlaubt;

8.      Die maximale Einzelradlast von 3,25 t darf nicht überschritten werden. Die MM können im Einzelfall eine abweichende Sondererlaubnis erteilen.

(5) Ausgenommen von gekennzeichneten Bereichen ist das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln untersagt. Ebenso das Abstellen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrichtungen und Flächen.

(6) Die Verkehrs- und Hinweisschilder sowie die sonst von den MM zur Regelung des Verkehrs getroffenen Allgemeinverfügungen und Anordnungen sind von allen Verkehrsteilnehmer_innen zu beachten. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung und § 25 a Straßenverkehrsgesetztes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 31 Abfall – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung –

(1) Die öffentlichen Abfallbehälter auf den Lebensmittelmärkten sind dem unterwegs anfallenden Müll, dem sog. „Unterwegsabfall“, vorbehalten. In den zentralen Abfallbehältern und Abfallsammel­vorrichtungen dürfen ausschließlich die auf dem jeweiligen Satzungsgebiet entstandenen Abfälle der Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung entsorgt werden.

(2) Das Ablagern oder Zurücklassen jeglicher Abfälle (einschließlich Wertstoffe) auf dem jeweiligen Satzungsgebiet außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ist verboten.

(3) Die Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben den im Rahmen der Geschäftsausübung oder des Betriebsablaufs auf dem Satzungsgebiet entstehenden Abfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) am Anfallort zu trennen und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und -vorrichtungen zu entsorgen.

(4) Sollte ein Sammelbehälter für eine Fraktion nicht zur Verfügung gestellt sein, so ist diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenständig und auf eigene Kosten außerhalb des jeweiligen Satzungsgebietes zu entsorgen.

(5) Speisen und Getränke dürfen nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.

§ 32 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht; Schädlingsbekämpfung

(1) Allen Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung obliegt die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht für die ihnen zugewiesenen Objekte. Sie haben insbesondere die frei zugänglichen Freiflächen zu reinigen und bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen mit Beginn ihrer Verkaufszeit, jedoch spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Flächen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind mindestens bis 20.00 Uhr bzw. bis zum Ende der Verkaufszeit so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

(2) Zuweisungsnehmer_innen oder Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben die ihnen überlassenen Objekte zu reinigen und den darauf befindlichen Abfall nach den für die Landeshaupt­stadt München geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Reinigungsbereiche haben jeden Tag nach Ende der Verkaufszeit besenrein zu sein.

(3) Alle Zuweisungsnehmer_innen und Vertragspartner_innen mit Sondervereinbarung haben in bzw. auf den überlassenen Objekten eigenverantwortlich organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die einem Schädlingsbefall vorbeugen. Auf Grundlage eines Abwehr- und Bekämpfungskonzeptes ist ein Monitoring regelmäßig durchzuführen und bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung umzusetzen.

Teil C: Schlussbestimmungen

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.      entgegen § 4 Abs. 3 überlassene Objekte inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt,

2.       entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM geändert hat,

3.       die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die überlassenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,

4.       von der ihm_ihr erteilten Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm_ihr zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ihm_ihr zu vertreten,

5.       sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den MM gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seiner_ihrer Vertreter, Beauftragten oder Bediensteten nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt,

6.       entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte nicht unverzüglich räumt und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand übergibt,

7.       entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der MM durchführt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,

8.       entgegen § 11 Nr. 1 einer aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den Einzelfall oder Anweisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,

9.       die in § 11 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,

10.     die in § 12 Abs. 1 genannten Auskünfte den Beauftragten der MM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,

11.     entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der MM Beschädigungen und Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,

12.   entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht gestattet,

13.   entgegen § 13 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen vornimmt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,

14.     entgegen § 14 Nr. 1 ohne gültige Zuweisung, Sondervereinbarung, Zulassung oder Erlaubnis eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,

15.     entgegen § 14 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,

16.   einem nach § 15 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,

17.   entgegen § 17 ohne Zulassung auf dem Betriebsgelände im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 1 gewerblich tätig wird,

18.   einer aufgrund des § 18 Abs. 1 erlassenen Allgemeinverfügung über die Betriebs- und Verkaufszeiten zuwiderhandelt und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

19.   entgegen § 20 Abs. 2 ohne berechtigtes Interesse in das Betriebsgelände einfährt oder dieses betritt,

20.   entgegen § 20 Abs. 3 bei Einfahrt in das Betriebsgelände den_die Empfänger_in durch Frachtpapiere oder vergleichbare Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachweist oder derartige Dokumente fälscht,

21.   sich entgegen § 20 Abs. 4 ohne Genehmigung außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten im Betriebsgelände aufhält,

22.   entgegen § 20 Abs. 5 ohne Genehmigung Waren außerhalb der festgesetzten Verkaufszeiten verkauft,

23.   entgegen § 21 Waren außerhalb der Verkaufsanlagen verkauft oder die vorgeschriebene Mindestverkaufsmenge unterschreitet,

24.   entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, das nicht von der zuständigen Zulassungsbehörde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist oder nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und von den MM nicht zum Verkehr auf dem Betriebsgelände zugelassen ist,

25.   entgegen § 22 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,

26.   entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,

27.   entgegen § 23 Abs. 1 vermischte Stoffe oder sonstige Abfälle in das Betriebsgelände einbringt,

28.   entgegen § 23 Abs. 2 die Anzeige, dass er Verpackungen im Sinne von § 23 Abs. 1 oder Warenretouren einbringen will, unterlässt, den Zieladressaten nicht oder nicht richtig benennt bzw. den Übergabenachweis bei der Ausfuhr nicht vorlegt,

29.   entgegen § 24 Abs. 1 der Pflicht, den am Gelände angefallenen Gewerbeabfall aufgeteilt nach Fraktionen in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen, nicht nachkommt,

30.   entgegen § 24 Abs. 3 zentrale Abfallbehälter oder Entsorgungsstationen unberechtigt benutzt,

31.   entgegen § 24 Abs. 4 Abfälle auf dem Betriebsgelände außerhalb der bereitgestellten Abfallbehälter und vorgehaltenen Entsorgungsstationen ablagert oder zurücklässt,

32.   entgegen § 24 Abs. 5 Fleisch-, Fleischwaren-, Fisch- oder Speiseabfälle nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt,

33.    entgegen § 24 Abs. 6 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nicht mit Mehrwegbesteck abgibt,

34.   entgegen § 25 Abs.1 der Reinigungspflicht nicht nachkommt,

35.   entgegen § 25 Abs. 2 seiner Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt,

36.    entgegen § 25 Abs. 3 keine vorbeugenden Maßnahmen, kein Monitoring oder im Bedarfsfall keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ergreift bzw. durchführen lässt,

37.   entgegen § 26 einen Fund nicht meldet,

38.   entgegen § 28 andere als auf den Lebensmittelmärkten gemäß § 28 Abs. 1 grundsätzlich oder gemäß § 28 Abs. 2 von den MM in begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum Verkauf anbietet oder eine gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,

39.   entgegen § 29 die festgelegten Verkaufs- und Mindestverkaufszeiten nicht einhält und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nicht nachkommt,

40.    die in § 30 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferungsverkehr nicht beachtet,

41.   einer in § 30 Abs. 3 getroffenen Untersagung des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,

42.   die in § 30 Abs. 4 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeugverkehr nicht beachtet,

43.    die in § 30 Abs. 5 aufgeführte Beschränkung für das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln und für das Abstellen dieser nicht beachtet,

44.   entgegen § 30 Abs. 6 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 30 Abs. 6 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,

45.    entgegen § 31 Abs. 1 Abfälle in die Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen der zentralen Entsorgungsstationen entsorgt,

46.   entgegen § 31 Abs. 2 Abfälle außerhalb der Abfallsammelvorrichtungen im Satzungsgebiet ablagert bzw. zurücklässt,

47.   entgegen § 31 Abs. 3 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den Fraktionen gemäß GewAbfV trennt und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,

48.   entgegen § 31 Abs. 5 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen und/oder nicht mit Mehrwegbesteck ausgibt,

49.   entgegen § 32 Abs. 1 und 2 seiner Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt oder

50.     entgegen § 32 Abs. 3 keine vorbeugenden organisatorischen und/oder bauliche Maßnahmen, kein Monitoring und keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bei Bedarf ergreift bzw. durchführen lässt.

 

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung) vom 17.12.2008 (MüABl. S. 714), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.04.2019 (MüABl. S. 179), außer Kraft.