Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München
und in den Stadtbezirken
(Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

vom 6. Juli 2021

Stadtratsbeschluss:                         09.06.2021

Bekanntmachung:                            30.08.2021 (MüABl. S. 486)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08. 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

§ 1 Antrag auf Bürgerentscheid

(1) Die Gemeindebürger*innen der Landeshauptstadt München können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) erfüllen.

(2) Das Bürgerbegehren muss bei der Landeshauptstadt München eingereicht werden. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(3) Die Unterschriftenlisten müssen ausdrücklich als Bürgerbegehren oder Antrag auf Bürgerentscheid bezeichnet sein. Sie müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzunehmen oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Antrag, Fragestellung, Begründung und Benennung der Vertretungsberechtigten muss Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(4) Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeführt sein. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Darüber hinaus soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden. Die Landeshauptstadt München hält eine Musterliste bereit.

(5) Eintragungen in die Unterschriftenliste sind ungültig, wenn

1.     sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

2.     sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen oder

3.     die eingetragene Person nicht antragsberechtigt ist.

(6) Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(7) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Landeshauptstadt München an.

(8) Die Vertretungsberechtigten können, wenn sie hierzu auf den Unterschriftenlisten bevollmächtigt sind, das Bürgerbegehren bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung eines Bürgerentscheids zurücknehmen.

(9) Fehlende Unterschriften können auch nach Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates nachgereicht werden.

§ 2 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens prüft die Landeshauptstadt München die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Sie prüft unter anderem ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. Die Landeshauptstadt München legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Bürgerverzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Personen an. Für die Anlegung dieses Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(2) Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 1 Abs. 2), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt zu geben.

(3) Ist die Zulässigkeit gegeben, so legt der Stadtrat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids auf einen Sonntag binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung über die Zulässigkeit fest. Sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens einverstanden, kann der Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, höchstens jedoch auf einen Sonntag binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

(4) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zuzustellen ist.

(5) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Stichfrage muss so gestellt werden, dass eine eindeutige Klärung des strittigen Gegenstandes erreicht wird. Die Stichfrage ist in die Stimmzettel aufzunehmen.

§ 3 Datenschutz

(1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

(2) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 4 Ratsbegehren

Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren).

§ 5 Abstimmungsleiter*in

(1) Die oder der zuletzt bestimmte Wahlleiter*in der Kommunalwahl leitet für die oder den Oberbürgermeister*in als Abstimmungsleiter*in die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2) Ist die bzw. der Abstimmungsleiter*in inzwischen ausgeschieden, so bestimmt sich die Bestellung der bzw. des Abstimmungsleiter*in nach Art. 5 GLKrWG entsprechend.

§ 6 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Landeshauptstadt München verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind die oder der Abstimmungsleiter*in (§ 5) als vorsitzendes Mitglied, vier von ihr oder ihm berufene Stadtratsmitglieder, die von den vier mit den meisten Sitzen im Stadtrat vertretenen Parteien bzw. Wählergruppen benannt werden sowie eine vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens. Bei gleicher Anzahl von Sitzen ist die bei der letzten Stadtratswahl erhaltene höhere Stimmenzahl entscheidend. Ist über mehrere Bürgerbegehren zu entscheiden, so ist für jedes Bürgerbegehren eine vertretungsberechtigte Person in den Ausschuss zu berufen.

(3) Die oder der Abstimmungsleiter*in beruft für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertretung.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 7 Abstimmungsvorstände

(1) Die Landeshauptstadt München bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand.

(2) Mitglieder der Vorstände sind die oder der Abstimmungsvorsteher*in (Briefabstimmungs-vorsteher*in) als vorsitzendes Mitglied, eine mit ihrer oder seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens drei Beisitzer*innen, die das Wahlamt aus dem Kreis der abstimmungsberechtigten Münchner*innen oder aus dem Kreis der städtischen Bediensteten beruft. Das Wahlamt bestellt aus dem Kreis der Beisitzer*innen eine*n Schriftführer*in und deren oder dessen Stellvertretung.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Zulassung zur Abstimmung sowie die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

(4) Für die Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.

(5) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

§ 8 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Stadtbedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Landeshauptstadt München gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in der städtischen Satzung über die Wahlhelferentschädigung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Beträge.

§ 9 Abstimmungskreis, Stimmbezirke

(1) Findet ein Bürgerentscheid für das gesamte Stadtgebiet statt, so bildet die Landeshauptstadt München einen Abstimmungskreis, der unter Beachtung der Stadtbezirksgrenzen in Stimmbezirke eingeteilt wird.

(2) Findet ein Bürgerentscheid für einen Stadtbezirk statt, so bildet dieser Stadtbezirk einen Abstimmungskreis, der in Stimmbezirke eingeteilt wird.

(3) Jeder Stimmbezirk soll nicht mehr als 15.000 Abstimmungsberechtigte umfassen.

(4) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 GLKrWO sinngemäß.

§ 10 Abstimmungstag

(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 3) fest.

(2) Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen. Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

§ 11 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die oder der Abstimmungsleiter*in macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

1.     die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage,

2.     Beginn und Ende der Abstimmungszeit,

3.     einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein in jedem Abstimmungsraum oder mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

1.     dass beim Wahlamt bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann,

2.     dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Ersatz-Abstimmungsscheine beantragt werden können,

3.     was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,

4.     dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann,

5.     dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag der Abstimmung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

§ 12 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in Art. 1 und 2 GLKrWG genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 13 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Das Stimmrecht mit Abstimmungsschein kann

1.     durch Briefabstimmung oder

2.     durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk im Abstimmungskreis, wobei der Abstimmungsschein im Original mitzubringen und abzugeben ist, ausgeübt werden. Personalausweis, Reisepass oder bei EU-Staatsangehörigkeit ein Identitätsausweis sind dabei vorzulegen.

(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 14  Bürgerverzeichnis; Beschwerde

(1) Für den Bürgerentscheid ist am 42. Tag vor der Abstimmung für alle Stimmbezirke ein gemeinsames Verzeichnis der gemäß § 12 Stimmberechtigten anzulegen (Bürgerverzeichnis).
Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt nicht.

(2) Wer in der Landeshauptstadt München nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Die Person muss ihre Stimmberechtigung am Tag der Abstimmung nachweisen. Für die Antragstellung gilt § 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 bis 8 GLKrWO entsprechend.

(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses sind bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlamt einzulegen.

(4) Gibt das Wahlamt der Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

(5) Weist das Wahlamt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt es einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

§ 15 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 Abs. 2, 24 bis 28 GLKrWO mit Ausnahme von § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

(3) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. Der nicht zugegangene Abstimmungsschein ist für ungültig zu erklären.

(4) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann beim Wahlamt bis spätestens am 6. Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist das Wahlamt die Beschwerde zurück, erlässt es einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der der beschwerdeführenden Person zuzustellen ist.

§ 16 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1) Die Benachrichtigung der Stimmberechtigten erfolgt zusammen mit der Versendung der Abstimmungsunterlagen spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung.

(2) Gleichzeitig mit der Abstimmungsbenachrichtigung unterrichtet die oder der Oberbürgermeister*in schriftlich über die Fragestellung und Durchführung des Bürgerentscheids. Zusätzlich können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie der Stadtrat unter Beachtung von Art. 18a Abs. 15 GO ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen. Die Stellungnahmen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie des Stadtrats dürfen keine unmittelbaren Abstimmungsempfehlungen enthalten.

§ 17 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Im Übrigen gilt § 32 GLKrWO mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Zusätze und Vorbehalte sind unzulässig.

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, so ist der gleiche Stimmzettel zu verwenden.

§ 18 Stimmvergabe, Urnenabstimmung

(1) Jede stimmberechtigte Person hat jeweils eine Stimme. Finden mehrere Bürgerentscheide statt, ist für jeden Bürgerentscheid jeweils eine Stimme zu vergeben. Bei einer Stichfrage ist für diese eine Stimme zu vergeben.

(2) Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 2 Abs. 5), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 69 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurden.

§ 19 Briefabstimmung

(1) Bei der Abstimmung außerhalb eines Urnenabstimmungsraums mittels Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person dem Wahlamt im verschlossenen Abstimmungsbrief

1.     den Abstimmungsschein und

2.     den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

zu übergeben oder zu übersenden.

Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen.

(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

(3) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 20 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2) Vor dem Öffnen der Abstimmungsurnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3) Die Schriftführenden der Abstimmungsvorstände ermitteln anhand der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

1.     Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein- Stimmen getrennt)

2.     Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind

3.     Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 21  Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

(1) Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Abstimmung teil, sucht die oder der Abstimmungsvorsteher*in oder die Stellvertretung mit zwei Beisitzer*innen einen im Vorfeld von der Stadt bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks auf und übergibt der oder dem Abstimmungsvorsteher*in oder der Stellvertretung die verschlossene Abstimmungsurne und die eingenommenen Abstimmungsscheine. Den Empfang hat die oder der entgegennehmende Wahlvorsteher*in oder die Stellvertretung zu bestätigen.

(2) Der entgegennehmende Abstimmungsvorstand öffnet zunächst die übergebenen Abstimmungsurne.

(3) Ergibt auch die wiederholte Zählung eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Abstimmungsvorstandes angegebenen Zahl der Abstimmenden anhand der eingenommenen Abstimmungsscheine mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(4) Wurden alle Abstimmungsurnen geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel (ungeöffnet) gezählt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Abstimmungsurne gelegt, gemischt und anschließend zusammen ausgezählt. Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.

§ 22 Behandlung der Stimmzettel

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein- Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.

(2) Die oder der Vorstehende prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorstehenden Person.

§ 23 Ungültigkeit der Stimmvergabe

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.     keine Kennzeichnung enthält,

2.     nicht amtlich hergestellt ist,

3.     ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,

4.     auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,

5.     ein besonderes Merkmal aufweist,

6.     einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

7.     den Abstimmungswillen nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

In den Fällen der Nummern 1 bis 6 sind bei mehr als einer Fragestellung alle Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel bei mehr als einer Fragestellung nicht bei jeder Frage eine Kennzeichnung, so ist nur die nicht angegebene Stimme ungültig. Enthält der Stimmzettel bei mehr als einer Fragestellung bei einer Frage eine Kennzeichnung, die den Abstimmungswillen nicht erkennen lässt, so ist nur diese Stimme ungültig.

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe ist in den Fällen der Nummern 2 bis 6 ein Beschluss zu fassen und auf der Rückseite des Stimmzettels durch die oder den Abstimmungsvorsteher*in mit Unterschrift zu vermerken. In Fällen der Nummer 1 sowie des Satzes 3 bedarf es keines Beschlusses.

§ 24 Auswertung der Stimmzettel bei mehreren Bürgerentscheiden

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt, erfolgt die Stapelbildung nach § 20 Abs. 4 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 22 und 23 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass die stimmberechtigte Person gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid und einer etwaigen Stichfrage gesondert zu beurteilen.

§ 25 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Die Zahl der Abstimmenden ergibt sich aus der Zahl der Stimmzettel. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Bei mehreren Bürgerentscheiden an einem Tag sind die Ergebnisse gesondert festzustellen.

(3) Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(4) Der Abstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann die von den Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse berichtigen.

(5) Die oder der Abstimmungsleiter*in macht das endgültige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt der Landeshauptstadt München öffentlich bekannt.

§ 26 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

§ 27 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind §§ 99 Abs. 1 und 2 und 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die oder der Abstimmungsleiter*in nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses die Vernichtung der Stimmzettel, des Abstimmungsverzeichnisses, der Abstimmungsschein- und Briefabstimmungsunterlagen sowie der Unterschriftenlisten und sonstigen Abstimmungsunterlagen zulassen kann.

§ 28 Weitere Durchführungsbestimmungen

Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.

§ 28a Sonderregelung für das Jahr 2021

Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 1 können im Jahr 2021 auf entsprechenden Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt München hin, Bürgerentscheide als reine Briefabstimmung durchgeführt werden. In diesem Fall finden die vorstehenden Regelungen, die sich auf Abstimmungen in Abstimmungsräumen beziehen, keine Anwendung.

§ 29 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken vom 27.11.2002 (MüABI. 2003, S. 13), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.04.2014 (MüABI. S. 469), außer Kraft.

(3) § 28a dieser Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.