Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung)
vom 20. Dezember 2004
Stadtratsbeschluss: 15.12.2004
Bekanntmachung: 30.12.2004 (MüABl. S. 594)
Änderung: 19.05.2006 (MüABl. S. 183)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (BayAGFIHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.10.1998 (GVBl. S. 876, BayRS 2125-6-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2002 (GVBl. S. 924), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Satzung:
§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände
(1) Für die Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung erhoben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht für
a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen (Schlachttieruntersuchung einschließlich der Gesundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen, Fleischuntersuchungen einschließlich der Hygieneüberwachung, der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchung sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, der Aufsicht über eine zugelassene Kältebehandlung, Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sonstige gesetzliche oder von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen);
b) die Kontrollen in Zerlegungs-, Wildbearbeitungs-, Fleischverarbeitungs-, Hackfleisch-, Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern, Großmärkten und bei Groß- und Zwischenhändlern;
c) das Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung.
(3) Die Höhe der Gebühren aus den in Abs. 2 genannten Tatbeständen ergibt sich aus den §§ 2 bis 7 und aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist.
(4) Auslagen (wie etwa für Untersuchungen mit dem BSE-Schnelltest) werden in Höhe des tatsächlichen Anfalls erhoben.
§ 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Die Gebühren in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Endbeurteilung und Tagebuchführung sind nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG kostendeckend zu erheben.
(2) Der amtliche Tierarzt kann in jederzeit widerruflicher Weise auf Antrag Teilfunktionen im Rahmen der Fleischuntersuchung Dritten überlassen. Entsprechende Anträge Dritter sind spätestens eine Woche vor dem betreffenden Schlachttag beim amtlichen Tierarzt zu stellen.
(3) In den Fällen, in denen für den Betrieb eigene Untersuchungszeiten festgesetzt wurden und die Tiere auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten geschlachtet werden, erhöht sich die Gebühr jeweils um einen Aufschlag von 100 %.
§ 3 Gebühr bei nicht vollständiger Untersuchung, bei Krank- oder Notschlachtungen
Wird nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt bzw. können bei Krank- oder Notschlachtungen die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung nicht im sachlich/zeitlichen bzw. räumlich/örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden, wird die Gebühr nach Ziffer 1.1 Spalte 1 der Anlage im Verhältnis 30 zu 70 für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung aufgeteilt. Sowohl bei der Schlachttieruntersuchung als auch bei der Fleischuntersuchung werden Aufschläge nach § 2 Abs. 3 erhoben.
§ 4 Gebühr für die Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan
Für Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan wird die Gebühr gemäß Anhang B Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in Höhe von 1,35 Euro pro Tonne Schlachtfleisch umgerechnet anhand des durchschnittlichen Schlachtgewichts der jeweiligen Tierart in Bayern (Ziffer 1.1 Spalte 2 der Anlage) erhoben.
§ 5 Gebühr für die Trichinenuntersuchung ohne Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung
Für die Trichinenuntersuchungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung (gesondert) durchgeführt werden (z.B. bei Wildschweinen), wird die Gebühr nach Ziffer 1.2 der Anlage erhoben.
§ 6 Gebühr für weitere Überwachungsmaßnahmen
(1) Für Kontrollen im Zerlegungsbetrieb wird die Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG auf Stundenbasis je angefangene Viertelstunde erhoben (Ziffer 2.1 der Anlage).
(2) Für Kontrollen im Großmarkt, im Fleischverarbeitungs-, Wildbearbeitungs-, Hackfleisch-, Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieb sowie für die Kontrollen im Kühl- oder Gefrierhaus sowie bei Groß- und Zwischenhändlern wird die Gebühr auf Stundenbasis je angefangene Viertelstunde erhoben (Ziffer 2.2 der Anlage).
§ 7 Gebühr für sonstige Leistungen
(1) Für das Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung wird die Gebühr nach Ziffer 4 der Anlage erhoben.
(2) Für die Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird eine Gebühr nach Ziffer 3 der Anlage erhoben.
(3) Für die Probeentnahme für Untersuchungen mit dem BSE-Schnelltest bestimmt sich die Gebühr nach Ziffer 5 der Anlage.
(4) Für sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen werden Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostengesetzes erhoben.
§ 8 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren und der Auslagen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat bzw. derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen des Kostenanspruchs; Fälligkeit der Gebühr
(1) Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gebühren und auslagen werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereit steht oder die Untersuchung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Anmelders nicht durchgeführt werden kann.
(2) Die Gebühr wird mit de Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.
§ 10 Verweisung auf Rechtsvorschriften
Die in dieser Satzung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fleischhygiene-Gebührensatzung) vom 27. November 2002 (MüABl. S. 691) außer Kraft.
Anlage zur Satzung
Gebührenpflichtige Tatbestände
1. Amtliche Untersuchungen
1.1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygieneüberwachung
Tierarten |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
1.1.1
-
Rind |
7,08 |
0,44 |
1.1.2
-
Schwein - 30 kg und mehr |
2,46 |
0,12 |
Bei
Übernahme von Teilfunktionen (Nummerierung der Schlachttiere mit Entnahme der
Trichinenproben, Anbringen des Tauglichkeitsstempels) reduziert sich die
Grundgebühr je Teilfunktion |
|
|
1.1.3 Einhufer |
6,55 |
0,36 |
1.1.4 Schaf oder Ziege - weniger als 12 kg |
0,21 |
0,03 |
1.1.5 Andere Paarhufer |
7,08 |
0,44 |
1.1.6 Hauskaninchen |
0,06 |
-,-- |
1.1.7 Wildkaninchen und Hasen |
0,04 |
-,-- |
1.1.8 Haarwild (erlegtes Wild und Gehegewild) |
|
|
Erläuterung der Gebührenspalten
Die Gebühr der Spalte 1 umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen:
Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Gesundheitsüberwachung, Trichinenuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, Aufsicht über zugelassene Kältebehandlung, Rückstandsuntersuchung auf Verdacht und die sonstigen Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 4 FIHV.
Spalte 2 enthält den Gebührenzuschlag in Euro pro Tier für die Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan (Stichproben)
1.2 Gesonderte Untersuchung auf Trichinen |
6,-- Euro/Untersuchung |
2. Weitere Überwachungsmaßnahmen |
|
2.1 Kontrolle im Zerlegungsbetrieb |
15,--
Euro/angefangene |
2.2 Kontrolle im Fleischverarbeitungsbetrieb, Wildbearbeitungsbetrieb, Hackfleischbetrieb, Fleischzubereitungsbetrieb, Umpackbetrieb, Großmarkt, Groß- und Zwischenhandelsbetrieb, Kühl- oder Gefrierhaus |
|
3. Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
|
4. Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung |
15,-- Euro/Bescheinigung |
5. Probeentnahme anlässlich BSE-Schnelltest |
2,80 Euro/Probe |