Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts (Dult- und Christkindlmarkt- Gebührensatzung)

vom 24. Mai  1978

Stadtratsbeschluss:                             12.04.1978

Genehmigung der Regierung

von Oberbayern

(Nr. 231-8017 e 5 [78]):            17.05.1978

Bekanntmachung:                                  12.06.1978 (MüABl. S. 136)

Änderungen:                                               26.02.1980 (MüABl. S. 107)
28.03.1983 (MüABl. S. 85)
24.08.1989 (MüABl. S. 358)
20.11.1990 (MüABl. S. 465)
05.11.1991 (MüABl. 1992 S. 3)
07.08.1996 (MüABl. S 425)
01.03.2001 (MüABl. S. 125)
28.03.2003 (MüABl. S. 84)
01.11.2008 (MüABl. S. 613)
20.10.2009 (MüABl. S. 287

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benützung der stadteigenen Verkaufseinrichtungen und der Standplätze auf dem Marktgebiet der Dulten und des Christkindlmarktes sind Gebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten.

§ 2 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden für jede Dult oder jeden Christkindlmarkt einmalig erhoben.

(2) Der Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das der Satzung als Anlage beigefügt ist. Jede angefangene Rechnungseinheit gilt als ganze Einheit.

(3) Für zugelassene karitative Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, wird auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises die jeweilige Standgebühr um 30 % gemäßigt.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt. Schuldner ist auch derjenige, für den die Verkaufseinrichtungen oder Plätze benützt werden.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit d er Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben werden, entsteht mit der Zuweisung der städtischen Verkaufseinrichtungen bzw. der Standplätze

(2) Sie werden spätestens zehn Tage vor Dult- oder Christkindlmarktbeginn fällig, frühestens drei Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides. Bei nachträglichen Zulassungen sind die Gebühren am ersten Werktag nach Dult- bzw. Christkindlmarktbeginn fällig.

(3) Die Gebührenschuldner, deren Standgebühr sich aus dem Umsatz des Objektes auf dem Christkindlmarkt bzw. Dult errechnet, haben spätestens einen Kalendermonat nach Beendigung des Christkindlmarktes bzw. Dult eine mit ihrer eigenen Richtigkeitsbescheinigung versehene Aufstellung über den erzielten Nettoumsatz vorzulegen und die vom Tourismusamt angeforderten Beweismittel beizubringen.

(4) Belege über die Zahlung der Gebühren sind den städtischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungstag.

§ 5 Gebührenrückerstattung

Werden Verkaufseinrichtungen oder Standplätze nach Entrichtung der Gebühr nicht oder nur zeitweise benützt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Anlage

 

Gebührenverzeichnis für die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts der

Landeshauptstadt München

Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Zu den Nettogebühren wird noch die

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

 

A. Dulten

 

I. Standgebühr

 

 

Warengattung Gebühren

Gebühren

1.

Feinkost, Wurstbraterei, Fischbraterei, alkoholische Getränke (ohne Sitzgelegenheit)

10 % des erzielten Nettoumsatzes
mindestens 98,00 Euro pro Frontmeter

2.

Tee- und Kaffeeausschank in Verbindung mit Backwaren; glasierte Früchte

10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 65,00 Euro pro Frontmeter

3.

Wurst-, Hühner-, Fischbraterei, Feinkost, Café (mit Sitzgelegenheit)

10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 20,00 Euro pro m²

4.

Allgemeiner Warenverkauf, Werbeverkäufer, Antiquitäten-/ Gebrauchtwarenhändler, Süßwaren, gebrannte Mandeln, Säfte

55,-- Euro pro Frontmeter

5.

Eis, Tabak, Obst, Maroni

44,-- Euro pro Frontmeter

6.

Geschirrhändler

13,-- Euro pro m2

7.

Rundfahrgeschäfte

44,-- Euro pro m Durchmesser

8.

Autoskooter

1.635,-- Euro pro Standplatz

9.

Kasperltheater

55,-- Euro pro Standplatz

10.

Kleines Riesenrad

436,-- Euro pro Standplatz

11.

Reitbahn

545,-- Euro pro Standplatz

12.

Schiffschaukeln

27,-- Euro pro Frontmeter

13.

Schau- und Belustigungsgeschäfte

44,-- Euro pro Frontmeter

14.

Schießbuden, Wurf- und Spielbuden

44,-- Euro pro Frontmeter

15.

Zusätzliche Freischankfläche
Zusätzlicher Stehtisch (Durchmesser bis 1 m)

7,-- Euro pro m²
20,-- Euro

Nettoumsatz = Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

II. Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen

Zuzüglich zu den Standgebühren haben die Bezieher von städtischen Verkaufseinrichtungen folgende

Benutzungsgebühren zu entrichten:

Bude

41,-- Euro pro Frontmeter

 

B. Christkindlmarkt

 

I. Standgebühr

 

 

Warengattung Gebühren

Gebühren

1.

Wurstbraterei, Fischbraterei, Feinkost;
Heißgetränke (alkoholisch)

10 % des erzielten Nettoumsatzes, mindestens 650,-- Euro pro Frontmeter

2.

Stehcafé/Backwaren in Verbindung mit Tee- und Kaffeeausschank und/oder alkoholischen Heißgetränken; glasierte Früchte

10 % des erzielten Nettoumsatzes mindestens 550,-- Euro pro, Frontmeter

3.

Allgemeiner Warenverkauf; Süßwaren; gebrannte Mandeln; Glückshafen

200,-- Euro pro Frontmeter

4.

Krippen und -zubehör; Christbaum-, Advents- und Weihnachtsschmuck; (Weihnachts-)Bäckerei; Sonstiges(Milch etc.)

200,-- Euro pro Frontmeter

5.

Obst (Obst, Maroni etc.)

100,-- Euro pro Frontmeter

6.

Zusätzliche Freischankfläche

500,-- Euro pro m²

7.

Zusätzlicher Steh tisch (Durchmesser bis 1 m)

500,-- Euro

Nettoumsatz = Bruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

II. Benutzungsgebühr für städtische Verkaufseinrichtungen

Zuzüglich zu den Standgebühren nach I. haben die Bezieher von städtischen Verkaufseinrichtungen

(Buden) eine Benutzungsgebühr von 130,-- Euro pro Frontmeter zu bezahlen.