Satzung der Landeshauptstadt München über die Benützung der Dulten und des Christkindlmarkts (Dult- und Christkindlmarktsatzung)  

vom 24. Mai 1978

Stadtratsbeschluss:                 12.04.1978

Änderungen:                                               Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230 – 8017 e 4/78):            18.05.1978

Bekanntmachung:                    12.06.1978 (MüABl. S. 131)

Änderungen:                            16.06.1987 (MüABl. S. 308)
23.10.1990 (MüABl. S. 383)
24.08.1995 (MüABl. S. 215)
12.12.1996 (MüABl. S. 561)
10.11.1998 (MüABl. S. 383)
14.07.1999 (MüABl. S. 181)
26.07.2001 (MüABl. S. 300)
28.03.2003 (MüABl. S. 83)
18.07.2003 (MüABl. S. 227)
20.02.2004 (MüABl. S. 54)
30.10.2006 (MüABl. S. 442)
13.08.2008 (MüABl. S. 564)
01.11.2008 (MüABl. S. 609)
20.10.2009 (MüABl. S. 285)
28.07.2010 (MüABl. S. 194)
24.05.2013 (MüABl. S. 246)
05.12.2013 (MüABl. 2014, S. 2)
28.11.2018 MüABl. S. 484-C)


Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GVBl. S. 136), folgende Satzung
:

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) In der Landeshauptstadt München finden jährlich drei Dulten und der Christkindlmarkt (Märkte) statt. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München.

(2) Die Haupttage der Dulten sind in der Regel bei der Maidult der 1. Mai, bei der Jakobi-Dult der erste Sonntag nach dem 25. Juli (dem Jakobitag), bei der Kirchweihdult der dritte Sonntag im Oktober (Kirchweihsonntag). Die genauen Markttage werden im November des Vorjahres festgesetzt und im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlicht. Die Dulten beginnen am Samstag vor den Haupttagen und enden am neunten Tag (Sonntag) mit der Schlussstunde.

(3) Der Christkindlmarkt beginnt alljährlich in der Woche  vor dem ersten Adventssonntag. Der Christkindlmarkt dauert in der Regel 28 Tage. In den Jahren, in denen der Heilige Abend auf einen Samstag fällt, dauert der Markt 30 Tage. Der Christkindlmarkt endet immer am Heiligen Abend. Die Landeshauptstadt München kann den Christkindlmarkt am 23. Dezember beenden, wen der 24. Dezember (Hl. Abend) auf einen Sonntag fällt.

§ 2 Marktplatz

Das Marktgebiet für die Dulten ist der Mariahilfplatz in der Au. Das Marktgebiet für den Christkindlmarkt im Fußgängerbereich “Altstadt“ ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Benützung der Märkte

(1) Wer auf den Dulten und auf dem Christkindlmarkt innerhalb des Marktplatzes Waren oder gewerbliche Erzeugnisse anbieten, Speisen und Getränke verabreichen oder Schaustellungen und andere Lustbarkeiten veranstalten will (Marktbezieher), bedarf der Zuweisung einer bestimmten Verkaufseinrichtung oder Verkaufsfläche durch die Landeshauptstadt München. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Übersteigen die Bewerbungen die verfügbaren Verkaufsflächen oder Verkaufseinrichtungen, so erfolgt die Zulassung nach einem vom Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft des Münchner Stadtrates vorgegebenem Vergabesystem. Juristische Personen und Personengesellschaften haben bei der Antragstellung Nachweis über die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung und über die Gesellschafter vorzulegen.
Gebührenschuldner und Bewerber, deren Angebot dem Gesamtcharakter des Marktes nicht entsprechen, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen.

§ 4 Zugelassene Waren und Leistungen

(1) Auf den Dulten sind der Verkauf von Waren aller Art sowie Schaustellungen und sonstige Lustbarkeiten zugelassen.

(2) Auf dem Christkindlmarkt ist nur der Verkauf von Waren zugelassen. Das Warenangebot hat dem besonderen Charakter des Christkindlmarktes zu entsprechen. Schaustellungen und Lustbarkeitsbetriebe sind ausgeschlossen.

(3) Zum Verabreichen von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich.

(4) Nicht zugelassene Waren sind:

1.      Feuergefährliche oder leicht explodierende Waren, Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition, Wurfpfeile, Spielzeugspritzpistolen, Kriegsspielzeuge, Spielzeugwaffen und Ähnliches;

2.      Glücks- und Wahrsagebriefe, Horoskope;

3.      Waren, deren Angebot gegen die guten Sitten verstoßen würden; auf den besonderen Charakter des Christkindlmarktes ist Rücksicht zu nehmen;

4.      der Verkauf von Luftballonen in Ausschankbetrieben; beim Christkindlmarkt dürfen überhaupt keine Luftballone verkauft werden;

5.      der Verkauf von Lebensmitteln, Heil- und Schönheitsmitteln durch Gebrauchtwarenhändler.

(5)  Der Verkauf von Arzneimitteln ist grundsätzlich verboten; ausgenommen von dem Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die

1.      mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzteile (z. B. Lindenblüten, Kamille, Pfefferminze etc.) oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder

2.      Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.

Die entsprechenden Vorgaben des Arzneimittelgesetzes sind zu beachten.

(6) Folgende Vorschriften zur Lebensmittelhygiene sind zu beachten:
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Dazu sind folgende wesentliche hygienische und bauliche Anforderungen an die Lebensmittelbereiche, die Gegenstände und Ausrüstungen, an den Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal zu beachten:

1.      Herstellungs-, Lager- und Verkaufsbereiche müssen sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und instand zu halten sind.

2.      Zum Reinigen der Arbeitsgeräte und Einrichtungen müssen entsprechende mit Warm- und Kaltwasserzufuhr ausgestattete Vorrichtungen vorhanden sein.

3.      Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.

4.      Bei der Herstellung und Behandlung von offenen Speisen ist für das beschäftigte Personal saubere Schutzkleidung (einschließlich Kopfbedeckung) erforderlich.

5.      Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind entsprechend ihrer Beschäftigung rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen.

6.      Alle Personen (auch Spüler), die mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung des Gesundheitsamtes bez. eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes über eine entsprechende Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) oder im Besitz eines nach dem ehemals geltenden Bundesseuchengesetz (§§ 17, 18 BSeuchG) ausgefertigten Gesundheitszeugnisses sein. Diese Bescheinigung bzw. diese Zeugnis ist erforderlich für das Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von:

a)     Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus;

b)     Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;

c)     Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus;

d)     Eiprodukte;

e)     Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse;

f)       Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage;

g)     Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Saucen.

Die Bescheinigung bzw. das Gesundheitszeugnis ist an der entsprechenden Betriebsstelle (Arbeitsstelle) verfügbar zu halten und der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3.      Für das Personal müssen Toiletten mit Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen. Das Personal ist in geeigneter Form über den Standort und die Nutzung der Personaltoiletten zu informieren.

§ 5 Zuteilung des Standplatzes

(1) Jeder Marktbezieher erhält einen Standplatz zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Der zugewiesene Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als in der Zulassung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewiesenen Verkaufsflächen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Gleichartige Geschäfte können auf einem Teil des Marktplatzes zusammengefasst werden. In der Regel werden die Bezieher der Dulten nach der Art ihres Geschäfts in folgende Gruppen eingeteilt:

1.      Schaustellerbetriebe, d. h. Schaustellungen und sonstige Lustbarkeiten, ferner nach Schaustellerart betriebene Verkaufsgeschäfte;

2.      Ausschankbetriebe für geistige Getränke, d. h. Ausschank von Bier, Wein, Branntwein, Likör, Most usw. zum Genuss an Ort und Stelle;

3.      Gebrauchtwaren-/Antiquitätenhändler, d. h. Verkäufer von alten und gebrauchten Waren irgendwelcher Art (sog. Tandler);

4.      Geschirrhändler, d. h. Verkäufer von Geschirr aller Art und von Haushaltsgeräten;

5.      Neuheitenverkäufer, d. h. sog. Spezialisten oder billige Jakobe (Rappomacher), die ihre Ware durch Ausrufen oder Erklären anbieten;

6.      sonstige Fierantenbetriebe, d. h. die übrigen, nicht unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Dultbezieher, in der Hauptsache mit Verkauf von Waren in beziehereigenen oder städtischen Ständen oder Verkaufsbuden.

§ 6 Erlöschen des Benützungsanspruchs

Plätze und Stände, die am Tag vor Marktbeginn bis 12.00 Uhr nicht bezogen sind bzw. wieder zurück gegeben wurden, werden durch den Veranstalter direkt nachträglich besetzt.

§ 7 Stadteigene Verkaufseinrichtungen

Stadteigene Verkaufseinrichtungen werden von der Landeshauptstadt München bezugsfertig aufgestellt. Der Benützungsberechtigte hat den Stand ohne Änderung auf seine Kosten einzurichten, insbesondere die elektrische Installation durch einen von SWM Infrastruktur GmbH zugelassenen Elektriker vornehmen zu lassen. Schäden an der Verkaufseinrichtung sind unverzüglich anzuzeigen. Die Landeshauptstadt München übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre Verkaufseinrichtungen wetterfest sind.

§ 8 Geschäftseinrichtungen der Marktbezieher

(1) Eigene Verkaufseinrichtungen sind von den Marktbeziehern auf dem zugewiesenen Standplatz spätestens bis 12.00 Uhr am Tag vor Marktbeginn bezugsfertig aufzustellen und so zu unterhalten, dass niemand gefährdet werden kann. Die Landeshauptstadt München kann einen Nachweis über die Standfestigkeit verlangen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder besteht Gefahr im Verzug, kann die Beseitigung der Verkaufseinrichtung angeordnet werden.

(2) Die Errichtung fliegender Bauten durch die Marktbezieher muss der Landeshauptstadt München – Lokalbaukommission unter Vorlage des Prüfbuches und Angabe des Standplatzes drei Wochen vor Beginn des Marktes (spätestens jedoch eine Woche vor Aufbaubeginn) gesondert angezeigt werden (Art. 72 Abs. 5 Bayerische Bauordnung). Nicht anzeigepflichtig ist die Errichtung von fliegenden Bauten unter 75 qm Grundfläche und 5 m Höhe, wenn von ihnen keine besonderen Gefahren ausgehen können und sie keine außergewöhnlichen Kräfte aufzunehmen haben. Die Errichtung von Schießständen ist stets anzeigepflichtig.

(3) Aufgrabungen im Bereich der befestigten Straßen und in Baumgräben sind auf dem Marktplatz nicht zulässig.

§ 9 Stromversorgung

Die in den Zulassungsbedingungen zu den Auer Dulten und zum Münchner Christkindlmarkt aufgeführten aktuellen Informationen zur Stromversorgung sind zu beachten.

§ 10 Brandschutz

(1) Die allgemein gültigen Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sowie die folgenden Brandschutzauflagen sind zu beachten.

(2) Die Verwendung von Flüssiggas ist grundsätzlich untersagt. Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill- und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Branddirektion in allseits geschlossenen, gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen.

Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, von außerhalb des Standes / Betriebes frei zugänglich und gut sichtbar anzuordnen und entsprechend zu kennzeichnen (schwarzes „G“ auf gelbem Grund).

Schläuche und Leitungen der Flüssiggasanlage sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Belastungen geschützt sind.

Schlauchleitungen mit einer Länge von mehr als 40 cm sind als Sicherheitsschlauch oder fest verlegte Leitung auszuführen.

Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Flüssiggasanlage (Dichtigkeitsprüfung) muss bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.

Leitungsanlage der Flüssiggasanlage

Prüfung der Flüssiggasanlage

Gültigkeit der Bescheinigung

Anschluss einer Schlauchleitung mit max. 40 cm Länge direkt an der Flüssiggasflasche oder dem Umschalt­ventil, wobei bei der Aufstellung sonstige Schraub­verbindungen nicht gelöst werden dürfen

Befähigte Person (Sachkun­di­ger) für Flüssiggas nach Betriebssicherheitsver­ord­nung (BetrSichV)

2 Jahre

Sicherheits-Gasschlauchleitung mit Steckverbindung (Gassteckdose)

 

2 Jahre

Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen

 

2 Jahre

Sonstige Leitungen (deren Schraubverbindungen beim Aufstellen gelöst bzw. neu verschraubt werden)

 

für eine Aufstellung

 

Bei der Aufstellung der Flüssiggasanlage sind die BGV D34 (Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) und die TRG 280 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt - BArbBl.) anzuwenden.

Die maximale zulässige Flüssiggasmenge pro Stand beträgt 2 x 11 kg.

(3) Flüssiggasanlagen in Wohnwagen müssen eine gültige Prüfung nach DVGW-G607 (Arbeitsblatt F607 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.) besitzen.

(4) Heizanlagen, Feuerstätten und Flüssiggasanlagen bedürfen vor Inbetriebnahme grundsätzlich einer Abnahme durch die Branddirektion.

(5) Verpackungsmaterial aller Art darf außerhalb von Buden und Ständen nicht gelagert werden.

(6) Die Abstandsflächen zwischen den Ständen dürfen nicht überdacht oder anderweitig genutzt werden.

(7) Ausschmückungen aus natürlichem Laub- und Nadelholz sind ausschließlich im frischen Zustand zu verwenden.

(8) Leicht entflammbare Baustoffe wie Papier, Stroh-, Bast oder Schilfmatten dürfen nicht verwendet werden.

(9) Bei jedem Verkaufswagen, Imbissstand oder sonstigem Betrieb ist jeweils ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 (Beuth Verlag, Berlin) oder DIN 14406 (Beuth Verlag, Berlin) gut sichtbar und jederzeit griffbereit vorzuhalten (Löschmittelmenge mindestens 6 kg bzw. 6 l).

Zur Bekämpfung von Bränden in Fritteusen bis zu 50 l Füllmenge ist ein Feuerlöscher nach DIN EN 3 (Beuth Verlag, Berlin) für die Brandklasse F (Fettbrand-Feuerlöscher) mit 6 l Löschmittelmenge gut sichtbar und jederzeit griffbereit bereitzuhalten. Fritteusen mit mehr als 50 l Füllmenge sind mit einer automatischen Löschanlage auszustatten; dies gilt auch, wenn mehrere nebeneinander aufgestellte Einzelgeräte die Fettgesamtmenge von 50 l überschreiten und mit einer Brandübertragung zwischen den Fritteusen gerechnet werden muss.   
Die Feuerlöscher müssen von einem Sachkundigen geprüft sein (mindestens alle 2 Jahre).

§ 11 Verkaufs- und Betriebszeiten

(1) Folgende Verkaufszeiten und Betriebszeiten sind einzuhalten:

a)     Verkaufszeiten
(täglich, außer während der Jakobidult an einem Tag bis 23.00 Uhr)

Mai- und Jakobidult                                    10.00 - 20.00 Uhr
Kirchweihdult                                 10.00 - 19.00 Uhr

Christkindlmarkt
Montag bis Samstag                      10.00 - 21.00 Uhr        
Sonntag                                         10.00 - 20.00 Uhr
Heiliger Abend                               10.00 - 14.00 Uhr

                                                                                                

b)     Betriebszeiten
(täglich, außer während der Jakobidult an einem Tag bis 23.00 Uhr)

Mai- und Jakobidult                        10.30 – 20.00 Uhr
Kirchweihdult                                 10.30 – 19.00 Uhr
Christkindlmarkt                            ------------------

(2) Betriebszeiten sind die Öffnungszeiten von Schausteller- und Lustbarkeitsbetrieben.

(3) Musikdarbietungen der Lustbarkeitsbetriebe sind von Montag bis Samstag ab 10.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.30 Uhr zulässig.

(4) Der Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheiten ist eine halbe Stunde vor Marktschluss einzustellen. Inhaber von Schankbetrieben und Verkaufsstellen für Getränke und Speisen haben im Bereich ihrer Stände für sichere Abstellgelegenheiten von Behältnissen, insbesondere im Bereich der Brüstungen an den U‑Bahnaufgängen zu sorgen.

§ 12 Regelung der Gewerbeausübung

(1) Jeder Geschäftsinhaber hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein. Er darf sich nur für kurze Zeit vertreten lassen. Neuheitenverkäufer können sich jedoch von einem Mitarbeiter ablösen lassen. Ist der Geschäftsinhaber eine juristische Personengesellschaft, so ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, der während der Verkaufs- und Betriebszeiten am Stand anwesend ist. Für den bevollmächtigten Vertreter gilt die Vertretungsregelung wie für den Geschäftsinhaber selbst. Darüber hinaus muss am Stand eine gültige Vollmacht für den bevollmächtigten Vertreter vorhanden sein, die im Bedarfsfall auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

(2) An jedem Standplatz sind Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname bzw. Firmenname des Geschäftsinhabers in deutlicher Schrift anzubringen. Die vom Veranstalter ausgegebenen Hausnummernschilder sind gut sichtbar am Stand anzubringen.

(3) Werbevorrichtungen (z. B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen nicht so angebracht oder aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtungen oder die Verkaufsfläche hinausragen.

(4) Der Marktplatz und die stadteigenen Verkaufseinrichtungen dürfen nicht verunreinigt oder beschädigt werden; jeder Geschäftsinhaber hat seinen Standplatz sauber zu halten.

(5) Wohn- und Materialwagen, Autos, Kisten usw. dürfen nur auf den von der Stadt bestimmten Plätzen hinterstellt werden. Die Plätze sind stets in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. Geschirrhändler haben ihre Kisten unter den Verkaufstischen unterzubringen.

(6) Alle Marktbezieher haben eine ausreichende Berufshaftpflicht- und Feuerversicherung nachzu­weisen, die alle möglicherweise zu erwartenden Schadensansprüche aus der Markttätigkeit deckt.

(7) Inhaber von Schausteller- und Ausschankbetrieben haben stets dafür zu sorgen, dass die Gänge, insbesondere die Ausgänge, sowie alle notwendigen Fluchtwege freigehalten werden.

(8) Alle Marktbezieher mit Lebensmittel- und Ausschankbetrieben haben die Anforderungen des Lebensmittelrechts insbesondere der Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene zu beachten. Es besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der Lebensmittelüberwachung.

§ 13 Unzulässige Geschäftsausübung

(1) Auf dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.

(2) Die gewerbliche Tätigkeit darf nicht in einer Weise ausgeübt werden, die geeignet ist, Marktbesucher zu belästigen. Insbesondere ist es unzulässig, Marktbesucher durch Anfassen, Lärminstrumente, Lautsprecher und Tonübertragungsgeräte oder durch Ausrufen auf das Warenangebot aufmerksam zu machen. Neuheitenverkäufer dürfen ihre Waren durch Ausrufen anbieten. Fahrgeschäften ist die Verwendung von Ausrufern nicht gestattet.

(3) Ferner ist unzulässig:

1.      Waren unmittelbar aus Kraftfahrzeugen abzugeben;

2.      Waren zu versteigern oder gewerbsmäßig auszuspielen (z. B. Verkauf von Glückspaketen oder Losen);

3.      Werbung, soweit sie nicht von Marktbeziehern an ihrem Standplatz und für ihre eigenen Zwecke erfolgt.

§ 14 Verhalten auf dem Marktplatz

(1) Sammlungen aller Art und für jeden Zweck (insbesondere auch die Sammlung von Unterschriften auf Unterschriftenlisten) sowie politische Aktionen dürfen, auch wenn sie im übrigen Stadtbereich genehmigt sind, auf dem Marktgelände nicht durchgeführt werden.

(2) Verunreinigungen jeder Art sind zu vermeiden. Bei der Abfallentsorgung sind die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt: Die Marktbezieher haben den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten. Die Ausgabe von Speisen und Getränken darf nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen erfolgen; Ausnahmen von dieser Regel bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall, wobei in der Genehmigung festgelegt werden kann, aus welchen verwertbaren Stoffen die Verpackungen und Behältnisse beschaffen sein müssen. Die Stadt kann durch Bedingungen und Auflagen (§ 3 Abs. 1 Satz 2) oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festlegen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihr die Abfälle zu überlassen sind; soweit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, sind die Abfälle in die aufgestellten Abfalltonnen zu werfen.

(3) Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, Radschieben und Fahren mit Rollbrettern, Inlineskates, Scootern, Kickboards und ähnlichen Vorrichtungen ist auf dem Marktgelände verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Belieferung von Marktbetrieben auf Dulten und auf dem Christkindlmarkt bis zum täglichen Marktbeginn.

(4) Außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeiten darf der Dult-Marktplatz fünf Tage vor Marktbeginn bis zu einem Tag nach Marktende, außer von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München oder ihrer Beauftragten von Unbefugten nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Christkindlmarkt. Die Geschäftsinhaber und deren Personal haben an Markttagen am Ende der Verkaufszeit ihre Betriebe abzuschließen und den Marktplatz alsbald zu verlassen.

(5) Auf dem Dult-Marktplatz ist sieben Tage vor Dultbeginn parken verboten.

(6) Den Besuchern sowie den Beschickern der Auer Dulten und des Christkindlmarktes und dem von den Beschickern angestellten Personal ist auf dem Marktplatz nicht erlaubt

a)     das Beschädigen, Bekleben, Beschriften oder Bemalen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen;

b)     außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

c)     das Betteln in jeglicher Form;

d)     rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. links­extremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewalt­verherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial zu verteilen.

§ 15 Räumung des Marktplatzes

(1) Der Mariahilfplatz ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens am ersten Werktag, von den Inhabern eigener Betriebseinrichtungen spätestens am dritten Werktag nach Dultende zu räumen. Die Standplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.

(2) Der Christkindlmarkt ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen spätestens bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag von den Inhabern eigener Verkaufsstände bis zum ersten Werktag nach Weihnachten zu räumen.

§ 16 Aufsicht

Die Geschäftsinhaber und alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, haben den von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München im Vollzug dieser Dult- und Christkindlmarktsatzung getroffenen Anordnung für den Einzelfall Folge zu leisten.

Verfahrensvorschriften

§ 17 Bewerbung

(1) Wer an den Märkten als Gewerbetreibender teilnehmen will (Marktbewerber), muss sich bei der Landeshauptstadt München, Referat für Arbeit und Wirtschaft, Sachgebiet Veranstaltungen, Herzog-Wilhelm-Straße 15, 80331 München, oder Referat für Arbeit und Wirtschaft, Servicezentrum Theresienwiese, Matthias-Pschorr-Straße 4, 80339 München bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres (Bewerbungsschluss) schriftlich bewerben. Maßgebend für den Zeitpunkt einer zugesandten Bewerbung ist das Datum des Poststempels. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Bewerbungsverfahren nach Satz 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die beantragte Genehmigung

- für die Maidult drei Monate,
- für die Jakobi-Dult sechs Monate,
- für die Kirchweihdult acht Monate und
- für den Christkindlmarkt neun Monate

nach Bewerbungsschluss gemäß Satz 1 als erteilt gilt.

(2) In der Bewerbung sind die genauen Personalien des Bewerbers, Art und Größe seines Geschäfts, der gewünschten Verkaufsfläche oder des gewünschten städtischen Verkaufsstandes sowie eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Waren, Dienstleistungen oder Lustbarkeiten anzugeben und ein aktuelles Foto des angebotenen Sortiments vorzulegen.

§ 18 Einweisung in den Standplatz

Zur Platzeinweisung muss von allen Marktbeziehern der Zuteilungsbescheid und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorgelegt werden.

Schlussvorschriften

§ 19 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.             entgegen § 3 Abs. 1 ohne gültige Zuweisung gewerblich auf den Märkten tätig wird oder die mit der Zuweisung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,

2.             entgegen § 4 Abs. 4 nicht zugelassene Waren anbietet,

3.             entgegen § 4 Abs. 5 Arzneimittel abgibt,

4.             entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 den zugewiesenen Standplatz vertauscht, an Dritte überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet,

5.             entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 über die zugewiesenen Verkaufsflächen hinaus Flächen benützt,

6.             entgegen § 7 Satz 3 Schäden an den stadteigenen Verkaufseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,

7.             entgegen § 10 die Bestimmungen über den Brandschutz nicht einhält,

8.             die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 über die Verkaufs- und Betriebszeiten übertritt,

9.             entgegen § 11 Abs. 3 an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr als Inhaber eines Lustbarkeitsbetriebs Musikdarbietungen zulässt,

10.          entgegen § 11 Abs. 4 als Betriebsinhaber den Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheit nicht eine halbe Stunde vor Marktschluss einstellt,

11.          entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb des zugewiesenen Standplatzes gewerbliche Tätigkeit ausübt,

12.          den in § 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 sowie Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Art der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zuwiderhandelt,

13.          entgegen § 14 Abs. 2 den Marktplatz verunreinigt oder Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt oder einer Genehmigung oder einer öffentlichen Bekanntmachung zuwiderhandelt,

13a.      entgegen § 14 Abs. 1 Sammlungen oder politische Aktionen auf dem Marktbereich durchführt.

14.          entgegen § 14 Abs. 3 sich auf dem Marktplatz unbefugt mit einem Fahrzeug aufhält,

15.          entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeit unbefugt den Dultmarktplatz betritt oder sich dort aufhält,

16.          entgegen § 14 Abs. 6

a)          den Marktplatz beschädigt, beklebt, beschriftet oder bemalt;

b)          die Notdurft außerhalb der Toiletten verrichtet;

c)          bettelt;

d)          rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen äußert oder verbreitet, durch Äußerungen oder Gesten Bevölkerungsgruppen diskriminiert oder

e)          rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial verteilt,

17.          den Anordnungen gemäß § 16 nicht Folge leistet.

(2) Andere Straf- und Bußgeldbestimmungen, insbesondere des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

§ 20 Ersatzvornahme

(1) Weigert sich ein Marktbezieher, einer Bestimmung dieser Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen Anordnung nach Androhung der Ersatzvornahme binnen angemessener Frist nachzukommen, so kann die Landeshauptstadt München die Handlung auf Kosten des Marktbe­ziehers ausführen. Bei Gefahr im Verzug kann von Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Landeshauptstadt München für die Dulten und den Christkindlmarkt (Münchner Dult- und Marktordnung) vom 20. April 1971 (MüABl. S. 55) außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzungen an den Fußgängerbereichen
Karlsplatz – Marienplatz – Frauenplatz – Theatinerstraße, Viktualienmarkt – Dreifaltigkeitsplatz und Petersplatz (Altstadt – Fußgängerbereich – Satzung) vom 21. Juli 1971 (MüABl. S. 117) in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Satzung für den Christkindlmarkt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.