Satzung der
Landeshauptstadt München über die Benützung der Dulten und des
Christkindlmarkts (Dult- und
Christkindlmarktsatzung)
vom 24. Mai 1978
Stadtratsbeschluss: 12.04.1978
Genehmigung der
Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230 – 8017 e 4/78): 18.05.1978
Bekanntmachung: 12.06.1978 (MüABl. S. 131)
Änderungen: 16.06.1987 (MüABl.
S. 308)
23.10.1990 (MüABl. S. 383)
24.08.1995 (MüABl. S. 215)
12.12.1996 (MüABl. S. 561)
10.11.1998 (MüABl. S. 383)
14.07.1999 (MüABl. S. 181)
26.07.2001 (MüABl. S. 300)
28.03.2003 (MüABl. S. 83)
18.07.2003 (MüABl. S. 227)
20.02.2004 (MüABl. S. 54)
30.10.2006 (MüABl. S. 442)
13.08.2008 (MüABl. S. 564)
01.11.2008 (MüABl. S. 609)
20.10.2009 (MüABl. S. 285)
28.07.2010 (MüABl. S. 194)
24.05.2013 (MüABl. S. 246)
05.12.2013 (MüABl. 2014, S. 2)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
11.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GVBl.
S. 136), folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) In
der Landeshauptstadt München finden jährlich drei Dulten und der
Christkindlmarkt (Märkte) statt. Sie sind öffentliche Einrichtungen der
Landeshauptstadt München.
(2)
Die Haupttage der Dulten sind in der Regel bei der Maidult der 1. Mai, bei der
Jakobi-Dult der erste Sonntag nach dem 25. Juli (dem Jakobitag), bei der
Kirchweihdult der dritte Sonntag im Oktober (Kirchweihsonntag). Die genauen
Markttage werden im November des Vorjahres festgesetzt und im Amtsblatt der
Landeshauptstadt München veröffentlicht. Die Dulten beginnen am Samstag vor den
Haupttagen und enden am neunten Tag (Sonntag) mit der Schlussstunde.
(3)
Der Christkindlmarkt beginnt alljährlich in der Woche vor dem ersten Adventssonntag. Der
Christkindlmarkt dauert in der Regel 28 Tage. In den Jahren, in denen der
Heilige Abend auf einen Samstag fällt, dauert der Markt 30 Tage. Der
Christkindlmarkt endet immer am Heiligen Abend. Die Landeshauptstadt München
kann den Christkindlmarkt am 23. Dezember beenden, wen der 24. Dezember
(Hl. Abend) auf einen Sonntag fällt.
§ 2 Marktplatz
Das
Marktgebiet für die Dulten ist der Mariahilfplatz in der Au. Das Marktgebiet
für den Christkindlmarkt im Fußgängerbereich “Altstadt“ ergibt sich aus dem
beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Benützung der Märkte
(1)
Wer auf den Dulten und auf dem Christkindlmarkt innerhalb des Marktplatzes
Waren oder gewerbliche Erzeugnisse anbieten, Speisen und Getränke verabreichen
oder Schaustellungen und andere Lustbarkeiten veranstalten will
(Marktbezieher), bedarf der Zuweisung einer bestimmten Verkaufseinrichtung oder
Verkaufsfläche durch die Landeshauptstadt München. Die Zuweisung kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2)
Übersteigen die Bewerbungen die verfügbaren Verkaufsflächen oder
Verkaufseinrichtungen, so erfolgt die Zulassung nach einem vom Ausschuss für
Arbeit und Wirtschaft des Münchner Stadtrates vorgegebenem Vergabesystem.
Juristische Personen und Personengesellschaften haben bei der Antragstellung
Nachweis über die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung und über
die Gesellschafter vorzulegen.
Gebührenschuldner und Bewerber, deren Angebot dem Gesamtcharakter des Marktes
nicht entsprechen, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen.
§ 4 Zugelassene Waren und Leistungen
(1)
Auf den Dulten sind der Verkauf von Waren aller Art sowie Schaustellungen und
sonstige Lustbarkeiten zugelassen.
(2)
Auf dem Christkindlmarkt ist nur der Verkauf von Waren zugelassen. Das
Warenangebot hat dem besonderen Charakter des Christkindlmarktes zu
entsprechen. Schaustellungen und Lustbarkeitsbetriebe sind ausgeschlossen.
(3)
Zum Verabreichen von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist
eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz erforderlich.
(4)
Nicht zugelassene Waren sind:
1.
Feuergefährliche oder
leicht explodierende Waren, Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition,
Wurfpfeile, Spielzeugspritzpistolen, Kriegsspielzeuge, Spielzeugwaffen und
Ähnliches;
2.
Glücks- und
Wahrsagebriefe, Horoskope;
3.
Waren, deren Angebot
gegen die guten Sitten verstoßen würden; auf den besonderen Charakter des
Christkindlmarktes ist Rücksicht zu nehmen;
4.
der Verkauf von
Luftballonen in Ausschankbetrieben; beim Christkindlmarkt dürfen überhaupt
keine Luftballone verkauft werden;
5.
der Verkauf von
Lebensmitteln, Heil- und Schönheitsmitteln durch Gebrauchtwarenhändler.
(5) Der
Verkauf von Arzneimitteln ist grundsätzlich verboten; ausgenommen von dem
Verbot sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene
Fertigarzneimittel, die
5. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzteile (z. B. Lindenblüten, Kamille, Pfefferminze etc.) oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder
6. Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind.
Die entsprechenden Vorgaben des Arzneimittelgesetzes sind zu beachten.
(6) Folgende Vorschriften zur Lebensmittelhygiene sind zu
beachten:
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht
werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der
Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden. Dazu sind
folgende wesentliche hygienische und bauliche Anforderungen an die
Lebensmittelbereiche, die Gegenstände und Ausrüstungen, an den Umgang mit
Lebensmitteln und an das Personal zu beachten:
1. Herstellungs-, Lager- und Verkaufsbereiche müssen sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und instand zu halten sind.
2. Zum Reinigen der Arbeitsgeräte und Einrichtungen müssen entsprechende mit Warm- und Kaltwasserzufuhr ausgestattete Vorrichtungen vorhanden sein.
3. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
4. Bei der Herstellung und Behandlung von offenen Speisen ist für das beschäftigte Personal saubere Schutzkleidung (einschließlich Kopfbedeckung) erforderlich.
5. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, sind entsprechend ihrer Beschäftigung rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen.
6. Alle Personen (auch Spüler), die mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung kommen, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung des Gesundheitsamtes bez. eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes über eine entsprechende Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG) oder im Besitz eines nach dem ehemals geltenden Bundesseuchengesetz (§§ 17, 18 BSeuchG) ausgefertigten Gesundheitszeugnisses sein. Diese Bescheinigung bzw. diese Zeugnis ist erforderlich für das Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von:
a) Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus;
b) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;
c) Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus;
d) Eiprodukte;
e) Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse;
f) Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage;
g) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Majonäsen, andere emulgierte Saucen.
Die Bescheinigung bzw. das Gesundheitszeugnis ist an der entsprechenden Betriebsstelle (Arbeitsstelle) verfügbar zu halten und der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
7. Für das Personal müssen Toiletten mit Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen. Das Personal ist in geeigneter Form über den Standort und die Nutzung der Personaltoiletten zu informieren.
§ 5 Zuteilung des Standplatzes
(1)
Jeder Marktbezieher erhält einen Standplatz zugewiesen. Es besteht kein
Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Der zugewiesene
Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer
anderen als in der Zulassung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die
zugewiesenen Verkaufsflächen dürfen nicht überschritten werden.
(2)
Gleichartige Geschäfte können auf einem Teil des Marktplatzes zusammengefasst
werden. In der Regel werden die Bezieher der Dulten nach der Art ihres
Geschäfts in folgende Gruppen eingeteilt:
1.
Schaustellerbetriebe,
d. h. Schaustellungen und sonstige Lustbarkeiten, ferner nach Schaustellerart
betriebene Verkaufsgeschäfte;
2.
Ausschankbetriebe für
geistige Getränke, d. h. Ausschank von Bier, Wein, Branntwein, Likör, Most usw.
zum Genuss an Ort und Stelle;
3.
Gebrauchtwaren-/Antiquitätenhändler,
d. h. Verkäufer von alten und gebrauchten Waren irgendwelcher Art (sog.
Tandler);
4.
Geschirrhändler, d. h.
Verkäufer von Geschirr aller Art und von Haushaltsgeräten;
5.
Neuheitenverkäufer, d.
h. sog. Spezialisten oder billige Jakobe (Rappomacher), die ihre Ware durch Ausrufen
oder Erklären anbieten;
6.
sonstige
Fierantenbetriebe, d. h. die übrigen, nicht unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten
Dultbezieher, in der Hauptsache mit Verkauf von Waren in beziehereigenen oder
städtischen Ständen oder Verkaufsbuden.
§ 6 Erlöschen des Benützungsanspruchs
Plätze
und Stände, die am Tag vor Marktbeginn bis 12.00 Uhr nicht bezogen sind bzw.
wieder zurück gegeben wurden, werden durch den Veranstalter direkt nachträglich
besetzt.
§ 7 Stadteigene Verkaufseinrichtungen
Stadteigene
Verkaufseinrichtungen werden von der Landeshauptstadt München bezugsfertig
aufgestellt. Der Benützungsberechtigte hat den Stand ohne Änderung auf seine
Kosten einzurichten, insbesondere die elektrische Installation durch einen von
SWM Infrastruktur GmbH zugelassenen Elektriker vornehmen zu lassen. Schäden an
der Verkaufseinrichtung sind unverzüglich anzuzeigen. Die Landeshauptstadt
München übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre Verkaufseinrichtungen
wetterfest sind.
§ 8 Geschäftseinrichtungen der Marktbezieher
(1)
Eigene Verkaufseinrichtungen sind von den Marktbeziehern auf dem zugewiesenen
Standplatz spätestens bis 12.00 Uhr am Tag vor Marktbeginn bezugsfertig
aufzustellen und so zu unterhalten, dass niemand gefährdet werden kann. Die
Landeshauptstadt München kann einen Nachweis über die Standfestigkeit
verlangen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder besteht Gefahr im Verzug, kann
die Beseitigung der Verkaufseinrichtung angeordnet werden.
(2)
Die Errichtung fliegender Bauten durch die Marktbezieher muss der
Landeshauptstadt München – Lokalbaukommission unter Vorlage des Prüfbuches und
Angabe des Standplatzes drei Wochen vor Beginn des Marktes (spätestens jedoch
eine Woche vor Aufbaubeginn) gesondert angezeigt werden (Art. 72 Abs. 5
Bayerische Bauordnung). Nicht anzeigepflichtig ist die Errichtung von
fliegenden Bauten unter 75 qm Grundfläche und 5 m Höhe, wenn von ihnen keine
besonderen Gefahren ausgehen können und sie keine außergewöhnlichen Kräfte
aufzunehmen haben. Die Errichtung von Schießständen ist stets anzeigepflichtig.
(3) Aufgrabungen
im Bereich der befestigten Straßen und in Baumgräben sind auf dem Marktplatz
nicht zulässig.
§ 9 Stromversorgung
Die in
den Zulassungsbedingungen zu den Auer Dulten und zum Münchner Christkindlmarkt
aufgeführten aktuellen Informationen zur Stromversorgung sind zu beachten.
§ 10 Brandschutz
(1) Die allgemein gültigen Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sowie die folgenden Brandschutzauflagen sind zu beachten.
(2) Die Verwendung von Flüssiggas ist grundsätzlich untersagt. Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill- und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Branddirektion in allseits geschlossenen, gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen.
Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, von außerhalb des Standes / Betriebes frei zugänglich und gut sichtbar anzuordnen und entsprechend zu kennzeichnen (schwarzes „G“ auf gelbem Grund).
Schläuche und Leitungen der Flüssiggasanlage sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Belastungen geschützt sind.
Schlauchleitungen mit einer Länge von mehr als 40 cm sind als Sicherheitsschlauch oder fest verlegte Leitung auszuführen.
Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Flüssiggasanlage (Dichtigkeitsprüfung) muss bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
Leitungsanlage der
Flüssiggasanlage |
Prüfung der
Flüssiggasanlage |
Gültigkeit der
Bescheinigung |
Anschluss einer Schlauchleitung mit max. 40 cm Länge direkt an der Flüssiggasflasche oder dem Umschaltventil, wobei bei der Aufstellung sonstige Schraubverbindungen nicht gelöst werden dürfen |
Befähigte Person (Sachkundiger) für Flüssiggas nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
2 Jahre |
Sicherheits-Gasschlauchleitung mit Steckverbindung (Gassteckdose) |
|
2 Jahre |
Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen |
|
2 Jahre |
Sonstige Leitungen (deren Schraubverbindungen beim Aufstellen gelöst bzw. neu verschraubt werden) |
|
für eine Aufstellung |
Bei der Aufstellung der Flüssiggasanlage sind die BGV D34 (Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) und die TRG 280 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt - BArbBl.) anzuwenden.
Die maximale zulässige Flüssiggasmenge pro Stand beträgt 2 x 11 kg.
(3) Flüssiggasanlagen in Wohnwagen müssen eine gültige Prüfung nach DVGW-G607 (Arbeitsblatt F607 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.) besitzen.
(4) Heizanlagen, Feuerstätten und Flüssiggasanlagen bedürfen vor Inbetriebnahme grundsätzlich einer Abnahme durch die Branddirektion.
(5) Verpackungsmaterial aller Art darf außerhalb von Buden und Ständen nicht gelagert werden.
(6) Die Abstandsflächen zwischen den Ständen dürfen nicht überdacht oder anderweitig genutzt werden.
(7) Ausschmückungen aus natürlichem Laub- und Nadelholz sind ausschließlich im frischen Zustand zu verwenden.
(8) Leicht entflammbare Baustoffe wie Papier, Stroh-, Bast oder Schilfmatten dürfen nicht verwendet werden.
(9) Bei jedem Verkaufswagen, Imbissstand oder sonstigem Betrieb ist jeweils ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 (Beuth Verlag, Berlin) oder DIN 14406 (Beuth Verlag, Berlin) gut sichtbar und jederzeit griffbereit vorzuhalten (Löschmittelmenge mindestens 6 kg bzw. 6 l).
Zur Bekämpfung von Bränden in Fritteusen bis zu 50 l
Füllmenge ist ein Feuerlöscher nach DIN EN 3 (Beuth Verlag, Berlin) für die
Brandklasse F (Fettbrand-Feuerlöscher) mit 6 l Löschmittelmenge gut sichtbar
und jederzeit griffbereit bereitzuhalten. Fritteusen mit mehr als 50 l
Füllmenge sind mit einer automatischen Löschanlage auszustatten; dies gilt
auch, wenn mehrere nebeneinander aufgestellte Einzelgeräte die Fettgesamtmenge
von 50 l überschreiten und mit einer Brandübertragung zwischen den Fritteusen
gerechnet werden muss.
Die Feuerlöscher müssen von einem Sachkundigen geprüft sein (mindestens alle 2
Jahre).
§ 11 Verkaufs- und Betriebszeiten
(1) Folgende Verkaufszeiten und Betriebszeiten sind einzuhalten:
a) Verkaufszeiten
(täglich, außer während der Jakobidult an einem Tag bis 23.00 Uhr)
Mai- und Jakobidult 10.00
- 20.00 Uhr
Kirchweihdult 10.00
- 19.00 Uhr
Christkindlmarkt
Montag bis Samstag 10.00
- 21.00 Uhr
Sonntag 10.00
- 20.00 Uhr
Heiliger Abend 10.00
- 14.00 Uhr
b)
Betriebszeiten
(täglich, außer während der Jakobidult an einem Tag bis 23.00 Uhr)
Mai- und Jakobidult 10.30
– 20.00 Uhr
Kirchweihdult 10.30
– 19.00 Uhr
Christkindlmarkt
------------------
(2)
Betriebszeiten sind die Öffnungszeiten von Schausteller- und
Lustbarkeitsbetrieben.
(3)
Musikdarbietungen der Lustbarkeitsbetriebe sind von Montag bis Samstag ab 10.30
Uhr, an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.30 Uhr zulässig.
(4)
Der Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheiten ist eine halbe Stunde vor
Marktschluss einzustellen. Inhaber von Schankbetrieben und Verkaufsstellen für
Getränke und Speisen haben im Bereich ihrer Stände für sichere
Abstellgelegenheiten von Behältnissen, insbesondere im Bereich der Brüstungen
an den U‑Bahnaufgängen zu sorgen.
§ 12 Regelung der Gewerbeausübung
(1)
Jeder Geschäftsinhaber hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem
Standplatz anwesend zu sein. Er darf sich nur für kurze Zeit vertreten lassen.
Neuheitenverkäufer können sich jedoch von einem Mitarbeiter ablösen lassen. Ist
der Geschäftsinhaber eine juristische Personengesellschaft, so ist ein
bevollmächtigter Vertreter zu benennen, der während der Verkaufs- und
Betriebszeiten am Stand anwesend ist. Für den bevollmächtigten Vertreter gilt
die Vertretungsregelung wie für den Geschäftsinhaber selbst. Darüber hinaus
muss am Stand eine gültige Vollmacht für den bevollmächtigten Vertreter
vorhanden sein, die im Bedarfsfall auf Verlangen vorgezeigt werden muss.
(2) An
jedem Standplatz sind Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname
bzw. Firmenname des Geschäftsinhabers in deutlicher Schrift anzubringen. Die
vom Veranstalter ausgegebenen Hausnummernschilder sind gut sichtbar am Stand
anzubringen.
(3)
Werbevorrichtungen (z. B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen
nicht so angebracht oder aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtungen
oder die Verkaufsfläche hinausragen.
(4)
Der Marktplatz und die stadteigenen Verkaufseinrichtungen dürfen nicht
verunreinigt oder beschädigt werden; jeder Geschäftsinhaber hat seinen
Standplatz sauber zu halten.
(5)
Wohn- und Materialwagen, Autos, Kisten usw. dürfen nur auf den von der Stadt
bestimmten Plätzen hinterstellt werden. Die Plätze sind stets in
ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten. Geschirrhändler haben ihre
Kisten unter den Verkaufstischen unterzubringen.
(6) Alle
Marktbezieher haben eine ausreichende Berufshaftpflicht- und Feuerversicherung
nachzuweisen, die alle möglicherweise zu erwartenden Schadensansprüche aus der
Markttätigkeit deckt.
(7)
Inhaber von Schausteller- und Ausschankbetrieben haben stets dafür zu sorgen,
dass die Gänge, insbesondere die Ausgänge, sowie alle notwendigen Fluchtwege
freigehalten werden.
(8)
Alle Marktbezieher mit Lebensmittel- und Ausschankbetrieben haben die
Anforderungen des Lebensmittelrechts insbesondere der Betriebs-, Produkt- und
Personalhygiene zu beachten. Es besteht die Möglichkeit der frühzeitigen
Kontaktaufnahme mit der Lebensmittelüberwachung.
§ 13 Unzulässige Geschäftsausübung
(1)
Auf dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.
(2)
Die gewerbliche Tätigkeit darf nicht in einer Weise ausgeübt werden, die
geeignet ist, Marktbesucher zu belästigen. Insbesondere ist es unzulässig,
Marktbesucher durch Anfassen, Lärminstrumente, Lautsprecher und
Tonübertragungsgeräte oder durch Ausrufen auf das Warenangebot aufmerksam zu
machen. Neuheitenverkäufer dürfen ihre Waren durch Ausrufen anbieten.
Fahrgeschäften ist die Verwendung von Ausrufern nicht gestattet.
(3)
Ferner ist unzulässig:
1.
Waren unmittelbar aus
Kraftfahrzeugen abzugeben;
2.
Waren zu versteigern
oder gewerbsmäßig auszuspielen (z. B. Verkauf von Glückspaketen oder Losen);
3.
Werbung, soweit sie
nicht von Marktbeziehern an ihrem Standplatz und für ihre eigenen Zwecke
erfolgt.
§ 14 Verhalten auf dem Marktplatz
(1)
Sammlungen aller Art und für jeden Zweck (insbesondere auch die Sammlung von
Unterschriften auf Unterschriftenlisten) sowie politische Aktionen dürfen, auch
wenn sie im übrigen Stadtbereich genehmigt sind, auf dem Marktgelände nicht
durchgeführt werden.
(2)
Verunreinigungen jeder Art sind zu vermeiden. Bei der Abfallentsorgung sind die
geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt: Die
Marktbezieher haben den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken darf nur in pfandpflichtigen,
wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen erfolgen; Ausnahmen von dieser
Regel bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall, wobei in der
Genehmigung festgelegt werden kann, aus welchen verwertbaren Stoffen die Verpackungen
und Behältnisse beschaffen sein müssen. Die Stadt kann durch Bedingungen und
Auflagen (§ 3 Abs. 1 Satz 2) oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung
festlegen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit
ihr die Abfälle zu überlassen sind; soweit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch
gemacht wird, sind die Abfälle in die aufgestellten Abfalltonnen zu werfen.
(3)
Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, Radschieben und
Fahren mit Rollbrettern, Inlineskates, Scootern, Kickboards und ähnlichen
Vorrichtungen ist auf dem Marktgelände verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
die Belieferung von Marktbetrieben auf Dulten und auf dem Christkindlmarkt bis
zum täglichen Marktbeginn.
(4)
Außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeiten darf der Dult-Marktplatz fünf Tage
vor Marktbeginn bis zu einem Tag nach Marktende, außer von den zuständigen
Bediensteten der Landeshauptstadt München oder ihrer Beauftragten von
Unbefugten nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Christkindlmarkt. Die
Geschäftsinhaber und deren Personal haben an Markttagen am Ende der
Verkaufszeit ihre Betriebe abzuschließen und den Marktplatz alsbald zu
verlassen.
(5)
Auf dem Dult-Marktplatz ist sieben Tage vor Dultbeginn parken verboten.
(6)
Den Besuchern sowie den Beschickern der Auer Dulten und des Christkindlmarktes
und dem von den Beschickern angestellten Personal ist auf dem Marktplatz nicht
erlaubt
a)
das Beschädigen,
Bekleben, Beschriften oder Bemalen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen;
b)
außerhalb der
Toiletten die Notdurft zu verrichten;
c)
das Betteln in
jeglicher Form;
d)
rassistische,
fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische
Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder
Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes,
gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches
Propagandamaterial zu verteilen.
§ 15 Räumung des Marktplatzes
(1)
Der Mariahilfplatz ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen
spätestens am ersten Werktag, von den Inhabern eigener Betriebseinrichtungen
spätestens am dritten Werktag nach Dultende zu räumen. Die Standplätze sind in
ordnungsgemäßem Zustand zurückzulassen.
(2)
Der Christkindlmarkt ist von den Benützern städtischer Verkaufseinrichtungen
spätestens bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag von den Inhabern eigener
Verkaufsstände bis zum ersten Werktag nach Weihnachten zu räumen.
§ 16 Aufsicht
Die
Geschäftsinhaber und alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten,
haben den von den zuständigen Bediensteten der Landeshauptstadt München im
Vollzug dieser Dult- und Christkindlmarktsatzung getroffenen Anordnung für den
Einzelfall Folge zu leisten.
Verfahrensvorschriften
§ 17 Bewerbung
(1) Wer an den Märkten als Gewerbetreibender teilnehmen will (Marktbewerber), muss sich bei der Landeshauptstadt München, Referat für Arbeit und Wirtschaft, Sachgebiet Veranstaltungen, Herzog-Wilhelm-Straße 15, 80331 München, oder Referat für Arbeit und Wirtschaft, Servicezentrum Theresienwiese, Matthias-Pschorr-Straße 4, 80339 München bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres (Bewerbungsschluss) schriftlich bewerben. Maßgebend für den Zeitpunkt einer zugesandten Bewerbung ist das Datum des Poststempels. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Bewerbungsverfahren nach Satz 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die beantragte Genehmigung
- für die Maidult drei Monate,
- für die Jakobi-Dult sechs Monate,
- für die Kirchweihdult acht Monate und
- für den Christkindlmarkt neun Monate
nach Bewerbungsschluss gemäß Satz 1 als erteilt gilt.
(2) In
der Bewerbung sind die genauen Personalien des Bewerbers, Art und Größe seines
Geschäfts, der gewünschten Verkaufsfläche oder des gewünschten städtischen
Verkaufsstandes sowie eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Waren, Dienstleistungen
oder Lustbarkeiten anzugeben und ein aktuelles Foto des angebotenen Sortiments
vorzulegen.
§ 18 Einweisung in den Standplatz
Zur Platzeinweisung muss von allen Marktbeziehern der Zuteilungsbescheid und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorgelegt werden.
Schlussvorschriften
§ 19 Zuwiderhandlungen
(1)
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 3 Abs. 1
ohne gültige Zuweisung gewerblich auf den Märkten tätig wird oder die mit der
Zuweisung verbundenen Auflagen nicht erfüllt,
2.
entgegen § 4 Abs. 4
nicht zugelassene Waren anbietet,
3.
entgegen § 4 Abs. 5
Arzneimittel abgibt,
4.
entgegen § 5 Abs. 1
Satz 3 den zugewiesenen Standplatz vertauscht, an Dritte überlässt oder zum
Betrieb einer anderen als in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet,
5.
entgegen § 5 Abs. 1
Satz 4 über die zugewiesenen Verkaufsflächen hinaus Flächen benützt,
6.
entgegen § 7 Satz 3
Schäden an den stadteigenen Verkaufseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
7.
entgegen § 10 die Bestimmungen
über den Brandschutz nicht einhält,
8.
die Bestimmungen des §
11 Abs. 1 über die Verkaufs- und Betriebszeiten übertritt,
9.
entgegen § 11 Abs. 3
an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr als Inhaber eines Lustbarkeitsbetriebs
Musikdarbietungen zulässt,
10.
entgegen § 11 Abs. 4
als Betriebsinhaber den Ausschank in Betrieben mit Sitzgelegenheit nicht eine
halbe Stunde vor Marktschluss einstellt,
11.
entgegen § 13 Abs. 1
außerhalb des zugewiesenen Standplatzes gewerbliche Tätigkeit ausübt,
12.
den in § 13 Abs. 2
Satz 2 und Satz 4 sowie Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Art der
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 14 Abs. 2
den Marktplatz verunreinigt oder Speisen und Getränke nicht in
pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt oder
einer Genehmigung oder einer öffentlichen Bekanntmachung zuwiderhandelt,
13a.
entgegen § 14 Abs. 1 Sammlungen oder
politische Aktionen auf dem Marktbereich durchführt.
14.
entgegen § 14 Abs. 3
sich auf dem Marktplatz unbefugt mit einem Fahrzeug aufhält,
15.
entgegen § 14 Abs. 4
außerhalb der Verkaufs- und Betriebszeit unbefugt den Dultmarktplatz betritt
oder sich dort aufhält,
16.
entgegen § 14 Abs. 6
a)
den Marktplatz
beschädigt, beklebt, beschriftet oder bemalt;
b)
die Notdurft außerhalb
der Toiletten verrichtet;
c)
bettelt;
d)
rassistische,
fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw.
linksextremistische Parolen äußert oder verbreitet, durch Äußerungen oder
Gesten Bevölkerungsgruppen diskriminiert oder
e)
rassistisches,
fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw.
linksextremistisches Propagandamaterial verteilt,
17.
den Anordnungen gemäß
§ 16 nicht Folge leistet.
(2) Andere Straf- und Bußgeldbestimmungen, insbesondere des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
§ 20 Ersatzvornahme
(1)
Weigert sich ein Marktbezieher, einer Bestimmung dieser Satzung oder einer auf
Grund der Satzung ergangenen Anordnung nach Androhung der Ersatzvornahme binnen
angemessener Frist nachzukommen, so kann die Landeshauptstadt München die
Handlung auf Kosten des Marktbeziehers ausführen. Bei Gefahr im Verzug kann
von Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.
(2)
Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 21 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Landeshauptstadt München für die Dulten
und den Christkindlmarkt (Münchner Dult- und Marktordnung) vom 20. April 1971
(MüABl. S. 55) außer Kraft.
(3)
Die Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzungen an den Fußgängerbereichen
Karlsplatz – Marienplatz – Frauenplatz – Theatinerstraße, Viktualienmarkt –
Dreifaltigkeitsplatz und Petersplatz (Altstadt – Fußgängerbereich – Satzung)
vom 21. Juli 1971 (MüABl. S. 117) in ihrer jeweiligen Fassung bleiben
unberührt, soweit nicht durch diese Satzung für den Christkindlmarkt
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.