Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung)

vom 14. Januar 2026

Stadtratsbeschluss:                         17.12.2025

Bekanntmachung:                            30.01.2026 (MüABl. S.43)

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 3 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1
des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS
8050-20-A) folgende Verordnung:

§ 1  

Abweichend von den Vorschriften des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes gelten die in den §§ 2 bis 8 dieser Verordnung festgesetzten Ladenöffnungszeiten bzw. Bestimmungen.

§ 2 Olympiapark

Im Olympiapark dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober an den Sonn- und Feiertagen von
11.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen ist der Feiertag Karfreitag.

§ 3 Fußballstadion Fröttmaning

(1) Im Fußballstadion Fröttmaning (Arena) dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG an den nachfolgend aufgeführten Sonntagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein:

a)    an allen Sonntagen vom 01.03. bis 30.09.;

b)    am 1. Sonntag im Oktober;

c)     am 1. Sonntag im November, ausgenommen am Feiertag Allerheiligen;

d)    außerdem an den Feiertagen Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit.

(2) In den Kalenderjahren, in denen die Summe der Öffnungstage nach Abs. 1 die Zahl 40 unterschreitet, gilt Abs. 1 solange und soweit auch für die folgenden Sonn- und Feiertage, bis
durch deren jeweiliges Hinzutreten die Zahl 40 erreicht wird:

a)    den 1., 2. und 3. Sonntag im Dezember;

b)    den 4. Sonntag im November, ausgenommen am Totensonntag;

c)     den 2. Sonntag im Oktober.

Die darüber hinaus gehenden Sonn- und Feiertage bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Altstadt-Fußgängerbereiche

(1) In Fußgängerbereichen der Altstadt der Landeshauptstadt München dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von Tourismusbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 4 BayLadSchlG mit Ausnahme von Bade- und Sportzubehör an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 01. April und 15. Oktober sowie an den vier Adventssonntagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen davon ist der Feiertag Karfreitag. Fällt der 4. Adventssonntag auf Heiligabend, darf nur bis 14 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Fußgängerbereiche gemäß Absatz 1 entsprechen dem Geltungsbereich der Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) der Landeshauptstadt München vom 21.07.1971 (MüABl. S. 117), zuletzt geändert am 14.05.2025 (MüABl. S. 303), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Faschingssonntag

Am Faschingssonntag dürfen anlässlich des Faschingstreibens die Verkaufsstellen für Konditorei­waren, Süßwaren, Tabakwaren, Scherzartikel, Papier- und Schreibwaren von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 6 Oktoberfestsonntag; Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)

(1) Am ersten Oktoberfestsonntag sowie am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) dürfen Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel, Tabakwaren, Schreibwaren und Reiseandenken von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr in folgenden Stadtbezirken geöffnet sein:

a)    1 Altstadt-Lehel mit nördlicher Begrenzung an der Prinzregentenstraße;

b)    2 Ludwigvorstadt-Isarvorstadt;

c)     3 Maxvorstadt;

d)    6 Sendling;

e)    8 Schwanthalerhöhe mit westlicher Begrenzung an der Bahnlinie.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bereiche umfassen die in beigefügtem Lageplan (gefertigt vom Kommunalreferat – Geodatenservice am 10.12.2025, Maßstab: 1:30.000, ausfertigt am 14.01.2026) gekennzeichneten Flächen.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 7 Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen, Blumen, Bäcker- und Konditorwaren, frischer Milch- oder Milcherzeugnisse

Die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sind unter Beachtung der in Art. 3 Abs. 3 BayLadSchlG jeweils festgelegten Höchstdauer und des Zeitrahmens am Eingang zur Verkaufsstelle bzw. am Verkaufsstand deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Bei der Festlegung der individuellen Öffnungszeiten ist die Zeit des ortsüblichen Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.

§ 8 Verkaufsoffene Nächte an Werktagen

Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet München an nachfolgenden Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein:

·         Erster Freitag im April - so dieser auf Karfreitag fällt, Freitag eine Woche zuvor;

·         Freitag vor den Herbstferien;

·         Freitag nach dem vierten Donnerstag im November;

·         Dritter Adventssamstag.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des

allgemeinen Ladenschlusses vom 06.07.1982 (MüABl. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.05.2015 (MüABl. S. 185), außer Kraft.