Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung)

vom 7. März 2024

Stadtratsbeschluss:                         28.02.2024

Bekanntmachung:                            28.03.2024 (MüABl. S. 219)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 47 Abs. 3 des Personen­beförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.10.2023 (GVBl. S. 606), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxis mit Betriebssitz innerhalb der Landeshauptstadt München.

§ 2 Benutzung von Taxistandplätzen

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(3) Auf Standplätzen bereitgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals stets fahrbereit sein.
An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird. Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat das Fahrpersonal des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(5) Kann das Fahrpersonal einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist der Auftrag an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

(6) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(7) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(8) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(9) Das nach der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasser­beseitigungs­­einrichtungen in der Landeshauptstadt München vom 29.11.2000 in der jeweils gültigen Fassung bestehende Verbot der Verunreinigung von auf öffentlichen Straßen befindlichen Standplätzen ist zu beachten.

(10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

§ 3 Einzelheiten des Dienstbetriebs

(1) Es ist dem Fahrpersonal verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(2) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt.

(3) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Tiere untersagt.

(5) Während der Fahrgastbeförderung dürfen elektronische Geräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Ansagen versteht, eine Störung der Fahrgäste durch elektronische Geräte ist zu vermeiden.

(6) Der Taxifahrer hat Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.

(7) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

§ 4 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten jedes ihrer Taxen an mindestens 185 Tagen innerhalb eines Zeitraums von einem Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 6 Stunden pro Tag verpflichtet. Angefangene Kalenderjahre werden anteilig berechnet. Eine zusammenhängende Unterbrechung des Betriebs darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

(2) Kann das Taxi nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so haben die Unternehmen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Die Regelungen des § 13 Abs. 3 und § 21 PBefG gelten unverändert.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

1.     des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrpersonals,

2.     des § 2 Abs. 4 und 5 über die Ausführung des Beförderungsauftrages,

3.     des § 2 Abs. 7 und 10 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung,

4.     des § 2 Abs. 8 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen,

5.     des § 3 Abs. 1 und 2 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen,

6.     des § 3 Abs. 3 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen,

7.     des § 3 Abs. 4 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Tiere,

8.     des § 3 Abs. 5 über den Betrieb von elektronischen Geräten,

9.     des § 3 Abs. 6 und 7 über das Ein- und Ausladen von Gepäck sowie der Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen

zuwiderhandelt.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 25.10.2016 (MüABl. S. 435) außer Kraft.