Satzung der Stadtsparkasse München
vom 24. November 2010
Beschluss des
Verwaltungsrats: 29.07.2010
Bekanntmachung: 10.12.2010 (MüABl. S. 378)
Änderungen: 31.07.2012
(MüABl. S. 268)
16.04.2014
(MüABl. S. 464)
Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1956 (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), erlässt die Stadtsparkasse München durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 29.07.2010 mit Zustimmung der Landeshauptstadt München folgende Satzung:
§ 1 Name
Die Sparkasse führt den Namen „Stadtsparkasse München“; sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Register-Nr. HRA 75459 eingetragen.
§ 2 Sitz, kommunale Trägerkörperschaft
(1) Die Sparkasse hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München.
(2) Kommunale Trägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist die Landeshauptstadt München.
(3) Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassenverbands Bayern.
§ 3 Rechtsform
Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus acht Mitgliedern, nämlich
- dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt München
- dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied der Landeshauptstadt München, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört
- sechs weiteren Mitgliedern, von denen vier aus der Mitte des Stadtrats der Landeshauptstadt München gewählt und zwei durch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde bestellt werden.
(2) Stellvertreterin / Stellvertreter der / des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist die Stellvertreterin / der Stellvertreter des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin. Diese / Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; vertritt sie / er die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder ist sie / er zum weiteren Mitglied (Abs. 1) bestellt, ist sie / er auch stimmberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 10 v. H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro aufzurunden.
§ 6 Vertretung
(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Die / Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern; sie / er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien. Die / Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse ausgewiesen und in den Geschäftsstellen der Sparkasse zur Einsicht bereit gehalten.
(4) Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.
§ 7 Geschäftsbedingungen
(1) Für den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), soweit nicht mit der Kundin / dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
(2) Für einzelne Geschäftszweige, insbesondere den Sparverkehr, den Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der Sparkassen-Card, Anderkonten, die Annahme von Verwahrstücken, die Vermietung von Schrankfächern und für Wertpapiergeschäfte gelten ergänzend Sonderbedingungen.
(3) Die Kundin / Der Kunde kann die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsstellen der Sparkasse während der Geschäftszeiten einsehen. Auf Wunsch werden sie ihr / ihm ausgehändigt.
§ 8 Sparverkehr
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jede / jeden, die / der eine von ihr ausgestellte Sparurkunde vorlegt, Zahlung zu leisten.
(2) Die Sparurkunde ist von der Kundin / von dem Kunden sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust einer Sparurkunde ist unverzüglich der Sparkasse anzuzeigen.
(3) Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfälscht wurde, können Rückzahlungen bis zur Klärung der Verdachtsgründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung zurückgehalten werden.
(4) Mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung bewirkt worden ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. Nach weiteren fünf Jahren, innerhalb deren die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatigen Aushang in den Kassenräumen der Sparkasse (Hauptstelle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann. Für gesperrte Spareinlagen beginnen die Fristen mit dem Ablauf der Sperre.
(5) Im Übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr.
§ 9 Zinssätze für Einlagen
Die Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern, soweit nicht mit der Kundin / dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zinssatzänderungen, die der Kundin / dem Kunden nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkasse bestimmten Zeitpunkt, im standardisierten Privatkundengeschäft mit dem Preisaushang, in Kraft.
§ 10 Sparkassengenussrechte
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte dürfen an der Bayerischen Börse in den geregelten Markt eingeführt werden.
(2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind.
(3) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
§ 11 Stille Vermögenseinlagen
(1) Die Sparkasse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v. H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern nach Abs. 2 außer Ansatz.
§ 12 Bekanntmachungen
(1) Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das Amtsblatt der Landeshauptstadt München bestimmt.
(2) Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Abs. 1) bekannt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkassenhauptstelle in der Sparkassenstraße 2, 80331 München, veröffentlicht. Der Aushang darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 03.03.1999 (MüABl. S. 57), zuletzt geändert durch Satzung vom 03.03.2006 (MüABl. S. 73), außer Kraft.