Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach von Flusskilometer 8,0 bis 8,8 und 12,2 bis 14,2 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (ÜgVO Gröbenbach)

vom 30. Mai 2023

Stadtratsbeschluss:                         26.04.2023

Stadtratsbeschluss:                         20.06.2023 (MüABl. S. 362)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2023 (GVBl. S. 104) sowie aufgrund von Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeines, Zweck

(1) 1In der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungs­gebiet festgesetzt. 2Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100‑jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2)1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3)1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100‑jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. 3Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets, Kennzeichnung der Hochwasserlinie

(1) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlage 1 zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus den zwei Detailkarten K23 und K24 im Maßstab 1: 2.500, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlagen 2 und 3 zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteile dieser Verordnung sind. 2Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten K23 und K24. 3Die Karten können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstr. 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungs­gebiet liegende Gebäude sowie solchen gleich gestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben.

(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

(3) 1Auskunft über die Höhe der HW100‑Linie (Wasserstand in m über NN bei 100‑jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. 2An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100‑Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.

§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

(3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim
Bemessungs­­hochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100‑Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HQ100 zuzüglich eines empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

(4) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen:

1.     Baugenehmigungsfreie Nebenanlagen auf bebauten Grundstücken als Rahmen oder Gitterkonstruktion (z. B. Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills o. ä.), die den Hochwasserabfluss nicht beeinflussen und hochwasserangepasst ausgeführt werden;

2.     Die Verlegung unterirdischer Leitungen, wenn das Gelände nach der Durchführung der Verlegearbeiten unverzüglich in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

§ 4 Sonstige Vorhaben

Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.

§ 5 Heizölverbraucheranlagen

(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.

(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.

§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 2Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.

(3) 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 30.11.2023 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. 3Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. 5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.

(4) 1Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind bis spätestens 30.11.2023 der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen. ²Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der/des Anlagenbetreiber(s), Standort der Anlage, Anlagenart und -abgrenzung, Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für die Anlage und Anlagenteile, sowie technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.

§ 7 Antragstellung

1Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. 2Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl. S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010 GVBl. S. 727) bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.