Verordnung
der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach
innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München von Flusskilometer
5+800 bis Flusskilometer 6+600
(ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach)
vom 23. Januar 2017
Stadtratsbeschluss: 14.12.2016
Bekanntmachung: 30.01.2017 (MüABl. S. 25)
Änderungen: 20.02.2025 (MüABl. S. 126)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Verordnung:
§ 1 Allgemeines, Zweck
(1) Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
§ 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes / Kennzeichnung der Hochwasserlinie
(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 1 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese umschreibt grob den Grenzverlauf. Zum anderen aus der Detailkarte im Maßstab 1:2.500, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 2 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung des Überschwemmungsgebietes ist die sich aus der Detailkarte (Anlage 2 zur Verordnung) ergebende Außenkante des dort blau schraffierten Bereichs. Die Karten können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstraße 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte hellrot hervorgehoben. Die Karten (Anlage 1 und 2 zur Verordnung) können bei der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht in der Bayerstraße 28a in 80335 München zu den üblichen Bürozeiten oder nach vorheriger Vereinbarung eingesehen werden.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand in m über NN bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.
§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.
(3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchtst.d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HW100 zuzüglich eines empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
(4) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen:
1.
Baugenehmigungsfreie
Nebenanlagen auf bebauten Grundstücken als Rahmen oder Gitterkonstruktion (z. B. Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills
o. ä.), die den Hochwasserabfluss nicht nachteilig beeinflussen;
2.
Die Verlegung
unterirdischer Leitungen, wenn das Gelände
nach der Durchführung der Verlegearbeiten
unverzüglich in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.
§ 4 Sonstige Vorhaben
Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5 Heizölverbraucheranlagen
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs.
3.
§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50
der Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Wesentliche Änderungen an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt
hochwassersicher auszuführen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGSAnlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nr. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung
sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die
Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage
6 AwSV
prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem
Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis
zum 31.03.2025 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen
dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen
nach AwSV
oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
§ 7 Antragstellung
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichem Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl. S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2010, GVBl. S.727) bleiben unberührt:
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.