Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 5+800 bis Flusskilometer 6+600
(ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach)

vom 23. Januar 2017

Stadtratsbeschluss:                             14.12.2016

Bekanntmachung:                                  30.01.2017 (MüABl. S. 25)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeines, Zweck

(1) Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Regelungen nach den §§ 3 bis 8 erlassen.

(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

§ 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes / Kennzeichnung der Hochwasserlinie

(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 1 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese umschreibt grob den Grenzverlauf. Zum anderen aus der Detailkarte im Maßstab 1:2.500, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 2 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung des Überschwemmungsgebietes ist die sich aus der Detailkarte (Anlage 2 zur Verordnung) ergebende Außenkante des dort blau schraffierten Bereichs. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte hellrot hervorgehoben. Die Karten (Anlage 1 und 2 zur Verordnung) können bei der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht in der Bayerstraße 28a in 80335 München zu den üblichen Bürozeiten oder nach vorheriger Vereinbarung eingesehen werden.

(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.

(3) An jedem öffentlichen Gebäude und an öffentlichen Anlagen ist die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar zu kennzeichnen; Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (in Meter über NN) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München.

§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HW100 zuzüglich eines empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

(3) Die Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachausbauten und der Anbau von Vordächern sind allgemein zulässig.

§ 4 Sonstige Vorhaben

(1) Sonstige Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG können zugelassen werden, wenn gemäß § 78 Abs. 4 WHG Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind.

(2) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen.

§ 5 Weitergehende Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. Bestehende Anlagen und Anlagenteile zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, müssen

1.      so aufgestellt sein, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder

2.      so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und

3.      so aufgestellt sein, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

Sofern bestehende Anlagen nicht den Anforderungen nach Satz 2 entsprechen, sind sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; Eine Anordnung nach § 25 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) ist nicht erforderlich.

(2) Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung unterirdischer und oberirdischer Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D hat nur durch Fachbetriebe nach Wasserrecht zu erfolgen. Die Gefährdungsstufen bestimmen sich nach § 6 VAwS.

(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG errichten, betreiben, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, rechtzeitig, jedoch mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Hauptabteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der Personen, die eine Anlage betreiben,

1.      Standort der Anlage,

2.      Anlagenart und –abgrenzung,

3.      Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,

4.      bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für die Anlagen und Anlagenteile,

5.      technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.

(4) Dungstätten zu Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind unzulässig.

(5) Über die grundsätzlichen Prüfpflichten des § 19 Abs. 1 Satz 1 VAwS hinaus, sind

1.      neu errichtete oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen ab der Gefährdungsstufe B (z.B. Heizölverbraucheranlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 l) vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 5 Jahre, nach wesentlicher Änderung und Stilllegung,

2.      bereits in Betrieb befindliche oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen ab der Gefährdungsstufe B (z.B. Heizölverbraucheranlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 l) erstmalig bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wiederkehrend alle 5 Jahre, nach wesentlicher Änderung und Stilllegung,

3.      neu errichtete unterirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 2,5 Jahre, nach wesentlicher Änderung und Stilllegung und

4.      bereits in Betrieb befindliche unterirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen oder gasförmigen Stoffen, wiederkehrend alle 2,5 Jahre, nach wesentlicher Änderung und Stilllegung,

durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS zu prüfen. Bei der Prüfung ist auf die Einhaltung der Vorschriften der VAwS, insbesondere § 9 Abs. 4 VAwS einzugehen. Die Prüfberichte sind der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen.

§ 6 Antragstellung

Mi dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichem Verfahren (WPBV) bleiben unberührt.

§ 7 Ausnahmen zu § 5

(1) Die Landeshauptstadt München kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich.

(3) Im Fall des Widerrufs kann die Landeshauptstadt München vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.