Verordnung der Landeshauptstadt München über das Über-schwemmungsgebiet an der Würm innerhalb der Stadtgrenze der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 8.900 bis Flusskilometer 19.100 (ÜberschwemmungsgebietsV Würm)

vom  16. Dezember 2009

Stadtratsbeschluss:                        25.11.2009

Bekanntmachung:                            11.01.2010 (MüABl. S. 1)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des § 31 b Abs. 2 Sätze 3 und 4 Wasserhaushalts­gesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), i. V. m. Art. 61 e Abs. 1, Art. 61 h, 61 i Abs. 1, 2 und 3 und Art. 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822), zuletzt geändert am 27.07.2009 (GVBl. S. 376), i. V. m.  Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Verordnung:

§ 1 Allgemeines, Zweck

(1) Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher umschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Regelungen nach §§ 3 bis 6 erlassen.

(2) Die Festsetzung dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere

1.     zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch das Hochwasser,

2.     zur Regelung des Hochwasserabflusses,

3.     zur Vermeidung möglicher Erosionen und zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

4.     zum Erhalt von Rückhalteflächen,

5.     zur Gewinnung, insbesondere zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen und

6.     zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Würm und ihrer Überflutungsflächen.

§ 2 Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes

(1) Für die Würm (Gewässer I. Ordnung) wird für die gesamte Fließstrecke auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 8.900 bis Flusskilometer 19.100 ein Überschwemmungsgebiet nach Art. 61 e Abs. 1 Satz 1 BayWG festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet nach Maßgabe des Abs. 2 besteht aus den Zonen

-         Wasserrückhaltegebiet (Retentionsbereich) und

-         Wasserabflussgebiet (Abflussbereich).

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Übersichtskarten im Maßstab 1:10.000 (Anlagen 1 - 3) und den Detailkarten im Maßstab 1:2.500, die die Grenzen des Retentionsbereiches und des Abflussbereiches enthalten, jeweils erstellt vom Wasserwirtschaftsamt München, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 16.12.2009, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1:2.500 maßgebend, wobei die genaue Grenze des Überschwemmungsgebiets und der einzelnen Zonen auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn diese Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie verlaufen. Diese Detailkarten werden bei der Landeshauptstadt München - Untere Wasserrechtsbehörde - archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die mit dieser Verordnung festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes und der Zonen nicht.

§ 3 Ausnahmen von Genehmigungspflichten, Anordnungen

(1) Die Genehmigung nach Art. 61 h Abs. 2 BayWG entfällt im Rückhaltebereich (Retentionsbereich), wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 h Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten sind und die Hochwasserrückhaltung nicht um mehr als 10 m3  beeinträchtigt ist.

(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 31 b Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW 100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

(3) Die Neuerrichtung von Tiefgaragen ist verboten.

(4) Die Lagerung oder Ablagerung von aufschwimmenden Materialien im Freien in dem im Lageplan gekennzeichneten Abflussbereich ist nicht zulässig.

(5) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW 100-Linie liegt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung (VAwS) entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach § 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich.

(6) Bestehende und neue Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß § 6 Abs. 3 VAwS müssen spätestens alle zweieinhalb Jahre wiederkehrend von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS geprüft werden. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Tag des Abschlusses der Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. der Prüfung nach einer wesentlichen Änderung oder der letzen wiederkehrenden Prüfung.

(7) Das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baumbeständen, Strauch- und Heckenpflanzungen in dem im Lageplan gekennzeichneten Abflussbereich bedarf der Genehmigung der Landeshauptstadt München.

(8) In dem im Lageplan gekennzeichneten Abflussbereich ist der Anbau hoch aufwachsender Pflanzen, die den Hochwasserabfluss behindern können, z. B. Mais und ein Grünlandumbruch nicht zulässig.

§ 4  Antragstellung

Mit dem Genehmigungsantrag sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2009 (GVBl. S. 376), bleiben unberührt.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Landeshauptstadt München kann von den Verboten und Beschränkungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

1.     das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder

2.     das Verbot oder die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Fall des Widerrufs kann die Landeshauptstadt München vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c BayWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer einer vollziehbaren Anordnung zum Hochwasserschutz nach §§ 3 bis 5 i. V. m. Art. 61 e Abs. 1, Art. 61 i BayWG zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.