Satzung der Landeshauptstadt München zur Gleichstellung
von Frauen und Männern (Gleichstellungssatzung)
vom 10. November 1998
Stadtratsbeschluss:
28.10.1998
Bekanntmachung:
20.11.1998
(MüABl. S. 381)
Änderung: 28.01.2009 (MüABl. S. 41)
Die Landeshauptstadt
München erläßt aufgrund von Art. 5 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des
Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches
Gleichstellungsgesetz – BayGlG) vom 24.05.1996 (GVBl.
S. 186, BayRS 805-8-A) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993
(GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998
(GVBl. S. 424), folgende Satzung:
§ 1 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Bestellung der
Städtischen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt hauptamtlich und – nach
erfolgreichem Abschluss einer Probezeit aufgrund beschlussmäßiger Festlegung
des Stadtrats zur Vergabe von Führungspositionen auf Probe – unbefristet durch
die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.
(2) In den
Eigenbetrieben und den eigenbetriebsähnlichen Unternehmen sind daneben jeweils
unbefristet örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In den Referaten
können eigene örtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. Die
Bestellung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Referaten erfolgt
durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Benehmen mit dem
jeweiligen Referat. In den Eigenbetrieben erfolgt die Bestellung durch die
jeweilige Werkleitung.
(3) Die örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit
freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und nach Art und Umfang der Dienststelle notwendig ist. Näheres regeln
gesonderte Dienstanweisungen der Oberbürgermeisterin oder des
Oberbürgermeisters.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Den Städtischen
Gleichstellungsbeauftragten obliegt die Leitung der Gleichstellungsstelle.
(2) Die Städtischen
Gleichstellungsbeauftragten und die Beschäftigten der Gleichstellungsstelle
sind unmittelbar der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unterstellt
und in der Erfüllung ihrer Aufgabe weisungsfrei.
(3) Die örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten sind unmittelbar der jeweiligen Eigenbetriebsleitung
oder Referatsspitze unterstellt und in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Steuerungsvorgaben der städtischen Gleichstellungsbeauftragten zur
Sicherstellung einer einheitlichen Praxis weisungsfrei.
§ 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) Aufgabe der Gleichstellungsstelle
und der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die Gleichstellung
von Frauen und Männern in Beruf, Familie und Gesellschaft hinzuwirken.
(2) Die Wahrnehmung
dieser Aufgabe erstreckt sich auf die gesamte Stadtverwaltung einschließlich
der städtischen Eigenbetriebe, der eigenbetriebsähnlichen Unternehmen und der
Regiebetriebe der Landeshauptstadt München sowie auf die Münchener Bürgerinnen
und Bürger.
(3) Für die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstelle im einzelnen
gelten, soweit diese von Art. 16 bis 19 BayGlG
abweichen, die Festlegungen der Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für
Frauen – des Oberbürgermeisters vom 2. 12. 1991, soweit in dieser Satzung keine
besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dienstanweisung (Anlage) ist
Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufgaben, Rechte
und Pflichten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich für ihre
örtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 3 Buchstabe i und k ebenfalls
nach der oben genannten Dienstanweisung. Die Aufgaben nach Ziffer 3 Buchstaben
b, e, f und g sind im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle zu erledigen.
§ 4 Beteiligung an Personalangelegenheiten
(1) Die
Gleichstellungsstelle wird an allen gleichstellungsrelevanten Personalangelegenheiten
umfassend beteiligt. In örtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen begründeten
Fällen kann der Beteiligungspflicht im Einvernehmen mit der
Gleichstellungsstelle auch durch Beteiligung der örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten entsprochen werden.
(2) An
Vorstellungsrunden in Personalbesetzungsverfahren nach den städtischen
Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen wird die
Gleichstellungsstelle in Erweiterung von Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayGIG auf Wunsch beteiligt. Die Gleichstellungsstelle kann
die Teilnahme fallweise auf örtliche Gleichstellungsbeauftragte übertragen.
(3) Die
Gleichstellungsstelle oder die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten
auf ihren Wunsch zur umfassenden Unterrichtung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayGlG Einsicht in
- die Liste der Bewerberinnen und Bewerber
- die Bewerbungsschreiben
- von der Fachdienststelle ggf. zu den Bewerbungen
abgegebene fachliche Stellungnahmen.
§ 5 Informationspflicht, Akteneinsicht
Die
Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten
und Informationen. Einsicht in den Personalakt wird ihnen gewährt, soweit nicht
zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
§ 6 Gleichstellungskonzept nach Art. 5 BayGlG
(1) Die Leitsätze zur
Chancengleichheit von Frauen im Beruf (Frauenförderplan der Landeshauptstadt
München) vom 11. März 1992 sowie die diese Leitsätze ergänzenden und
präzisierenden Frauenförderdetailpläne sind Bestandteil des
Gleichstellungskonzepts.
(2) Datengrundlage für
das Gleichstellungskonzept ist die Empfehlung der Kommission zur Begleitung der
Arbeit der Gleichstellungsstelle vom 10. Juli 1989 (Detailförderplan 3) und
ggf. weitere zur Entwicklung von Maßnahmen erforderliche
gleichstellungsrelevante Daten.
(3) Eigenbetriebe und
eigenbetriebsähnliche Unternehmen, sofern ihnen umfassende Personalbefugnisse
übertragen sind, erstellen ein eigenes Gleichstellungskonzept nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2.
(4) Die Gleichstellungskonzepte
werden in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle erstellt.
§ 7 Schlußvorschriften
Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage zur Gleichstellungssatzung
Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen
“Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. “
Art. 3, Abs. 2 und 3 Grundgesetz
1. Vorwort
Die Umsetzung dieses
Verfassungsgebotes in die Praxis ist grundsätzlich Aufgabe aller städtischen
Beschäftigten und Dienststellen. Sie verlangt aktives Handeln, Offenheit und
Bereitschaft zu kritischer Analyse des eigenen Verwaltungshandelns. Zur
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Landeshauptstadt
München mit Beschluß vom 16.01.1985 eine
Gleichstellungsstelle für Frauen eingerichtet. Sie hat die Aufgabe darauf
hinzuwirken, dass im Bereich der gesamten Stadtverwaltung das Gleichheitsgebot
erfüllt wird. Sie ist unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.
2. Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung
regelt die Zusammenarbeit der Referate, Dienststellen und Beschäftigten der
Stadt München einschließlich der Stadtwerke mit der Gleichstellungsstelle. Das
Antragsrecht der Referenten bleibt unberührt. Sofern diese Dienstanweisung
weitergehendere Regelungen als die AGAM enthält, geht sie dieser vor (Ziffer
1.1 Absatz 3 AGAM).
3. Aufgaben der Gleichstellungsstelle
Die wesentlichen
Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind:
a) beratende Unterstützung der Referate und
Überwachen der Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Verwaltungsvollzug
b) die Initiierung von Maßnahmen zur besseren Berücksichtigung
von Frauenbelangen
c) die Mitarbeit in örtlichen Gremien, Kommissionen,
Arbeitskreisen
d) die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung,
Organisation, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.a.
e) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen
für den Stadtrat
f)
die Prüfung
aller Beschlussvorlagen für den Stadtrat im Hinblick auf
gleichstellungsrelevante Themen
g) die Prüfung bestehender Regelungen, Bestimmungen
und Verfahren der Stadtverwaltung sowie die Beteiligung bei deren Erarbeitung,
um eine gleichwertige Berücksichtigung von Frauen zu erreichen
h) die Beteiligung bei der Vergabe von Forschungs-
und Untersuchungsaufträgen zu gleichstellungsrelevanten Themen und ggf. deren
eigene Vergabe
i)
die
Initiierung und Beteiligung bei der Erarbeitung von Frauenförderplänen für die
Stadtverwaltung, die Stadtwerke und Beteiligungsunternehmen
j)
die
Beteiligung an der Planung und Durchführung von Förder- und
Fortbildungsangeboten für Frauen und Männer
k) eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung
der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der AGAM
l)
die Funktion
als Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden zum Thema
Gleichstellung für Beschäftigte der Stadt und Münchner Bürgerinnen und Bürger
4. Beteiligungsverfahren
Gleichstellungsrelevante
Vorgänge und Beratungsgegenstände sind in enger Abstimmung mit der
Gleichstellungsstelle zu bearbeiten. Sie erhält alle für ihre Arbeit
notwendigen Informationen und Unterlagen. Die Gleichstellungsstelle ist
insbesondere auf Wunsch möglichst frühzeitig bei der Erarbeitung einer
Beschlussvorlage oder der Bearbeitung eines Stadtratsantrages, eines
Bezirksausschussantrages oder einer Bürgerversammlungsempfehlung zu beteiligen.
Die beiliegenden Formblätter sind zu verwenden. Sie ist vom zuständigen Referat
über Fristverlängerungen und Zwischenberichte zu informieren. Die
Gleichstellungsstelle kann zu allen Beschlussvorlagen Stellungnahmen
erarbeiten, die dem Stadtrat vorzulegen sind. Will die Fachreferentin/der
Fachreferent trotzdem dem Stadtrat die der eigenen Meinung entsprechende
Vorlage unterbreiten, so muss sie/er dabei im Text der Vorlage auf die
ablehnende oder abweichende Stellungnahme der Gleichstellungsstelle hinweisen
und ein abschließendes Votum wiedergeben. Der Text der ablehnenden
Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beizufügen. Vorlagen, bei denen die
erforderliche Abstimmung bzw. Beteiligung nicht erfolgte, werden vom
Direktorium zurückgewiesen.
5. Aufgaben der städtischen Beschäftigten und
Dienststellen
Es ist Aufgabe aller
städtischen Beschäftigten und Dienststellen, die Arbeit der
Gleichstellungsstelle zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe aller, das eigene
Verwaltungshandeln kritisch auf die Einhaltung des Gleichheitsgebotes hin zu
überprüfen und durch geeignete Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich
Benachteiligungen von Frauen systematisch abzubauen. Gleichstellungsarbeit
setzt Bewusstseinsbildung voraus. Alle städtischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sollten sich deshalb in gleichstellungsrelevanten Themen fortbilden.
Die Dienststellen sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
entsprechende Fortbildungsangebote informieren und die Teilnahme unterstützen.
Im Verwaltungsbericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und
deren Erfolg darzustellen.
6. Beratung von städtischen Beschäftigten
Beschäftigte der Stadt
können sich in persönlichen Gleichstellungsangelegenheiten direkt und während
der Dienstzeit an die Gleichstellungsstelle wenden, wenn sich dies mit dem
jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt. Die Gleichstellungsstelle ist zur
Verschwiegenheit gegenüber anderen Dienststellen verpflichtet.
7. Teilnahme an berufsbezogenen Veranstaltungen
Beschäftigte der Stadt
können an den berufsbezogenen Informationsveranstaltungen der Gleichstellungsstelle
während der Dienstzeit teilnehmen, wenn sich dies mit dem jeweiligen
Dienstbetrieb vereinbaren läßt.
8. Stadtratskommission zur Gleichstellung von
Frauen
Die Arbeit der
Gleichstellungsstelle wird von der Stadtratskommission zur Gleichstellung von
Frauen begleitet. Näheres regelt eine Satzung.
Diese Dienstanweisung
tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.