Satzung der Landeshauptstadt München zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungssatzung)

vom 10. November 1998

Stadtratsbeschluss:                         28.10.1998

Bekanntmachung:                            20.11.1998 (MüABl. S. 381)

Änderung:                                28.01.2009 (MüABl. S. 41)

Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund von Art. 5 Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) vom 24.05.1996 (GVBl. S. 186, BayRS 805-8-A) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424), folgende Satzung:

§ 1 Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Bestellung der Städtischen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt hauptamtlich und – nach erfolgreichem Abschluss einer Probezeit aufgrund beschlussmäßiger Festlegung des Stadtrats zur Vergabe von Führungspositionen auf Probe – unbefristet durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister.

(2) In den Eigenbetrieben und den eigenbetriebsähnlichen Unternehmen sind daneben jeweils unbefristet örtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In den Referaten können eigene örtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. Die Bestellung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Referaten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Benehmen mit dem jeweiligen Referat. In den Eigenbetrieben erfolgt die Bestellung durch die jeweilige Werkleitung.

(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Art und Umfang der Dienststelle notwendig ist. Näheres regeln gesonderte Dienstanweisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

§ 2 Rechtsstellung

(1) Den Städtischen Gleichstellungsbeauftragten obliegt die Leitung der Gleichstellungsstelle.

(2) Die Städtischen Gleichstellungsbeauftragten und die Beschäftigten der Gleichstellungsstelle sind unmittelbar der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unterstellt und in der Erfüllung ihrer Aufgabe weisungsfrei.

(3) Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten sind unmittelbar der jeweiligen Eigenbetriebsleitung oder Referatsspitze unterstellt und in Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Steuerungsvorgaben der städtischen Gleichstellungsbeauftragten zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis weisungsfrei.

§ 3 Aufgaben, Rechte und Pflichten

(1) Aufgabe der Gleichstellungsstelle und der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist es, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Beruf, Familie und Gesellschaft hinzuwirken.

(2) Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erstreckt sich auf die gesamte Stadtverwaltung einschließlich der städtischen Eigenbetriebe, der eigenbetriebsähnlichen Unternehmen und der Regiebetriebe der Landeshauptstadt München sowie auf die Münchener Bürgerinnen und Bürger.

(3) Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsstelle im einzelnen gelten, soweit diese von Art. 16 bis 19 BayGlG abweichen, die Festlegungen der Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen – des Oberbürgermeisters vom 2. 12. 1991, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dienstanweisung (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten richten sich für ihre örtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Ziffer 3 Buchstabe i und k ebenfalls nach der oben genannten Dienstanweisung. Die Aufgaben nach Ziffer 3 Buchstaben b, e, f und g sind im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle zu erledigen.

§ 4 Beteiligung an Personalangelegenheiten

(1) Die Gleichstellungsstelle wird an allen gleichstellungsrelevanten Personalangelegenheiten umfassend beteiligt. In örtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen begründeten Fällen kann der Beteiligungspflicht im Einvernehmen mit der Gleichstellungsstelle auch durch Beteiligung der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprochen werden.

(2) An Vorstellungsrunden in Personalbesetzungsverfahren nach den städtischen Richtlinien über die Ausschreibung und Besetzung von Stellen wird die Gleichstellungsstelle in Erweiterung von Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayGIG auf Wunsch beteiligt. Die Gleichstellungsstelle kann die Teilnahme fallweise auf örtliche Gleichstellungsbeauftragte übertragen.

(3) Die Gleichstellungsstelle oder die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten auf ihren Wunsch zur umfassenden Unterrichtung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayGlG Einsicht in

-       die Liste der Bewerberinnen und Bewerber

-       die Bewerbungsschreiben

-       von der Fachdienststelle ggf. zu den Bewerbungen abgegebene fachliche Stellungnahmen.

§ 5 Informationspflicht, Akteneinsicht

Die Gleichstellungsstelle und die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Unterlagen, Akteneinsichten und Informationen. Einsicht in den Personalakt wird ihnen gewährt, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

§ 6 Gleichstellungskonzept nach Art. 5 BayGlG

(1) Die Leitsätze zur Chancengleichheit von Frauen im Beruf (Frauenförderplan der Landeshauptstadt München) vom 11. März 1992 sowie die diese Leitsätze ergänzenden und präzisierenden Frauenförderdetailpläne sind Bestandteil des Gleichstellungskonzepts.

(2) Datengrundlage für das Gleichstellungskonzept ist die Empfehlung der Kommission zur Begleitung der Arbeit der Gleichstellungsstelle vom 10. Juli 1989 (Detailförderplan 3) und ggf. weitere zur Entwicklung von Maßnahmen erforderliche gleichstellungsrelevante Daten.

(3) Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Unternehmen, sofern ihnen umfassende Personalbefugnisse übertragen sind, erstellen ein eigenes Gleichstellungskonzept nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

(4) Die Gleichstellungskonzepte werden in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle erstellt.

§ 7 Schlußvorschriften

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


Anlage zur Gleichstellungssatzung

Dienstanweisung – Gleichstellungsstelle für Frauen

“Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. “

Art. 3, Abs. 2 und 3 Grundgesetz

1. Vorwort

Die Umsetzung dieses Verfassungsgebotes in die Praxis ist grundsätzlich Aufgabe aller städtischen Beschäftigten und Dienststellen. Sie verlangt aktives Handeln, Offenheit und Bereitschaft zu kritischer Analyse des eigenen Verwaltungshandelns. Zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Landeshauptstadt München mit Beschluß vom 16.01.1985 eine Gleichstellungsstelle für Frauen eingerichtet. Sie hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass im Bereich der gesamten Stadtverwaltung das Gleichheitsgebot erfüllt wird. Sie ist unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.

2. Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung regelt die Zusammenarbeit der Referate, Dienststellen und Beschäftigten der Stadt München einschließlich der Stadtwerke mit der Gleichstellungsstelle. Das Antragsrecht der Referenten bleibt unberührt. Sofern diese Dienstanweisung weitergehendere Regelungen als die AGAM enthält, geht sie dieser vor (Ziffer 1.1 Absatz 3 AGAM).

3. Aufgaben der Gleichstellungsstelle

Die wesentlichen Aufgaben der Gleichstellungsstelle sind:

a)    beratende Unterstützung der Referate und Überwachen der Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Verwaltungsvollzug

b)    die Initiierung von Maßnahmen zur besseren Berücksichtigung von Frauenbelangen

c)     die Mitarbeit in örtlichen Gremien, Kommissionen, Arbeitskreisen

d)    die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, Organisation, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.a.

e)    die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für den Stadtrat

f)      die Prüfung aller Beschlussvorlagen für den Stadtrat im Hinblick auf gleichstellungsrelevante Themen

g)    die Prüfung bestehender Regelungen, Bestimmungen und Verfahren der Stadtverwaltung sowie die Beteiligung bei deren Erarbeitung, um eine gleichwertige Berücksichtigung von Frauen zu erreichen

h)    die Beteiligung bei der Vergabe von Forschungs- und Untersuchungsaufträgen zu gleichstellungsrelevanten Themen und ggf. deren eigene Vergabe

i)      die Initiierung und Beteiligung bei der Erarbeitung von Frauenförderplänen für die Stadtverwaltung, die Stadtwerke und Beteiligungsunternehmen

j)      die Beteiligung an der Planung und Durchführung von Förder- und Fortbildungsangeboten für Frauen und Männer

k)     eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der AGAM

l)      die Funktion als Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden zum Thema Gleichstellung für Beschäftigte der Stadt und Münchner Bürgerinnen und Bürger

4. Beteiligungsverfahren

Gleichstellungsrelevante Vorgänge und Beratungsgegenstände sind in enger Abstimmung mit der Gleichstellungsstelle zu bearbeiten. Sie erhält alle für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Unterlagen. Die Gleichstellungsstelle ist insbesondere auf Wunsch möglichst frühzeitig bei der Erarbeitung einer Beschlussvorlage oder der Bearbeitung eines Stadtratsantrages, eines Bezirksausschussantrages oder einer Bürgerversammlungsempfehlung zu beteiligen. Die beiliegenden Formblätter sind zu verwenden. Sie ist vom zuständigen Referat über Fristverlängerungen und Zwischenberichte zu informieren. Die Gleichstellungsstelle kann zu allen Beschlussvorlagen Stellungnahmen erarbeiten, die dem Stadtrat vorzulegen sind. Will die Fachreferentin/der Fachreferent trotzdem dem Stadtrat die der eigenen Meinung entsprechende Vorlage unterbreiten, so muss sie/er dabei im Text der Vorlage auf die ablehnende oder abweichende Stellungnahme der Gleichstellungsstelle hinweisen und ein abschließendes Votum wiedergeben. Der Text der ablehnenden Stellungnahme ist der Vorlage als Anlage beizufügen. Vorlagen, bei denen die erforderliche Abstimmung bzw. Beteiligung nicht erfolgte, werden vom Direktorium zurückgewiesen.

5. Aufgaben der städtischen Beschäftigten und Dienststellen

Es ist Aufgabe aller städtischen Beschäftigten und Dienststellen, die Arbeit der Gleichstellungsstelle zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe aller, das eigene Verwaltungshandeln kritisch auf die Einhaltung des Gleichheitsgebotes hin zu überprüfen und durch geeignete Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich Benachteiligungen von Frauen systematisch abzubauen. Gleichstellungsarbeit setzt Bewusstseinsbildung voraus. Alle städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich deshalb in gleichstellungsrelevanten Themen fortbilden. Die Dienststellen sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über entsprechende Fortbildungsangebote informieren und die Teilnahme unterstützen. Im Verwaltungsbericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Erfolg darzustellen.

6. Beratung von städtischen Beschäftigten

Beschäftigte der Stadt können sich in persönlichen Gleichstellungsangelegenheiten direkt und während der Dienstzeit an die Gleichstellungsstelle wenden, wenn sich dies mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt. Die Gleichstellungsstelle ist zur Verschwiegenheit gegenüber anderen Dienststellen verpflichtet.

7. Teilnahme an berufsbezogenen Veranstaltungen

Beschäftigte der Stadt können an den berufsbezogenen Informationsveranstaltungen der Gleichstellungsstelle während der Dienstzeit teilnehmen, wenn sich dies mit dem jeweiligen Dienstbetrieb vereinbaren läßt.

8. Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen

Die Arbeit der Gleichstellungsstelle wird von der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen begleitet. Näheres regelt eine Satzung.

Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.