Satzung für die Stadtratskommission zur Gleichstellung
von Frauen der Landeshauptstadt München
vom 26. April 1993
Stadtratsbeschluss:
22.04.1993
Bekanntmachung:
10.05.1993 (MüABl. S. 121)
Änderungen: 16.08.1994 (MüABl. S. 305)
20.10.2014
(MüABl. S. 793)
04.08.2020
(MüABl. S. 466)
20.12.2023
(MüABl. 2024, S.3)
Die Landeshauptstadt
München erlässt aufgrund der Art. 23 und 20 a der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993
(GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Kommission
Die Stadtratskommission
zur Gleichstellung von Frauen hat die Aufgabe, die Arbeit der
Gleichstellungsstelle für Frauen zu unterstützen und zu begleiten sowie
Initiativen und Maßnahmen vorzubereiten und dem Stadtrat vorzuschlagen. Sie
berät über aktuelle und bedeutende Themen, die die Lebenssituation von Frauen
und Mädchen in München betreffen.
Sie kann dazu
Empfehlungen beschließen, die an den Stadtrat oder die/den Oberbürgermeister*in
gerichtet sind.
§ 2 Empfehlungen der Kommission
(1) Empfehlungen der
Kommission, für die der Stadtrat oder die/der Oberbürgermeister*in zuständig
sind, sind innerhalb von 3 Monaten zu behandeln, sofern ihnen nicht bereits
vorher entsprochen werden kann oder die Kommission keine längere Frist
beschließt.
Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Art der Behandlung ist eine Abklärung durch
das Direktorium herbeizuführen.
(2) Bei Empfehlungen,
die als laufende Angelegenheiten behandelt werden, entscheidet die/der Oberbürgermeister*in,
ob der Empfehlung durch das zuständige Fachreferat ausreichend nachgekommen
wurde.
(3) Empfehlungen, die
ausnahmsweise innerhalb der 3-Monatsfrist oder der von der Kommission
beschlossenen Frist nicht erledigt werden können, sind spätestens innerhalb von
weiteren 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Die Frist ruht während
der vom Stadtrat bestimmten Ferienzeit.
§ 3 Besetzung und Amtszeit der Kommission
(1) Die Kommission setzt
sich aus 11 ehrenamtlichen Stadträt*innen und 12
Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen zusammen. Für alle in
die Kommission berufenen Personen wird mindestens eine Stellvertretung
bestellt. In der Regel sollen Frauen in die Kommission berufen werden.
(2) Die Sitze der
ehrenamtlichen Stadträt*innen werden nach dem Verhältnis
der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen besetzt. Die Stadträt*innen werden vom Stadtrat auf Vorschlag der
Parteien und Wählergruppen berufen.
Die 12 Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden von der/vom Oberbürgermeister*in
berufen. Die Zusammensetzung der Münchner Frauengruppen und Organisationen
bestimmt sich nach einer Empfehlung der Stadtratskommission zur Gleichstellung
von Frauen.
(3) Die Amtszeit der
Kommission beträgt 6 Jahre. Die ehrenamtlichen Stadträt*innen
werden jeweils nach den Kommunalwahlen neu bestimmt.
Die Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen werden um die Hälfte der Amtszeit
versetzt, berufen bzw. bestätigt (erstmals im April 1993).
(4) Die in die
Kommission berufenen Personen aus dem Stadtrat und aus den Reihen der
Frauengruppen und Organisationen scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wenn
sie vom Stadtrat (ehrenamtliche Stadträt*innen) auf
Antrag einer Fraktion oder der Stadtratskommission oder von der/vom
Oberbürgermeister*in (Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen)
auf Antrag der Stadtratskommission aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 4 Stimmrecht
Alle
in die Kommission berufenen
Personen haben Stimmrecht.
§ 5 Vorsitz der Kommission
(1) Die Kommission wählt
aus den ihr angehörigen ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern eine vorsitzende Person und zwei Stellvertretungen. Die
Aufgabenverteilung wird in einer von der Kommission zu beschließenden
Geschäftsordnung geregelt. Die vorsitzende Person und die Stellvertretungen
werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die vorsitzende
Person leitet die Sitzungen.
§ 6 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Die Kommission
beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen sind unter Angabe der
Tagesordnung rechtzeitig bekanntzumachen.
(2) Die Sitzungen sind
nichtöffentlich. Dritte können zur Beratung zugezogen werden. Öffentliche
Sitzungen finden statt, wenn dies die Kommission spätestens in der
vorausgehenden Sitzung beschließt.
(3) Die Kommission ist
beschlussfähig, wenn alle in die Kommission berufenen Personen rechtzeitig
geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.
(4) Empfehlungen der
Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Empfehlung abgelehnt. Enthaltungen
werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(5) Die Geschäftsführung
obliegt der Gleichstellungsstelle.
§ 7 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an
den Sitzungen der Kommission erhält jede Vertreterin Münchner Frauengruppen und
Organisationen pro Sitzung ein Sitzungsgeld. Es wird für höchstens 12 Sitzungen
pro Jahr und Person gewährt.
Es entspricht in der
Höhe dem Sitzungsgeld eines Bezirksausschussmitglieds gemäß der
Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.
(2) Vertreterinnen
Münchner Frauengruppen und Organisationen haben Anspruch auf Entschädigung der
Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von in ihrem Haushalt lebenden
Kindern und Angehörigen anlässlich der Teilnahme an allen Sitzungen. Dies gilt für
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Kinder mit
Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind und für Angehörige im Sinne des Art. 20
Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch.“.
Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandene und auf Antrag nachgewiesenenBetreuungskosten. Die Höhe entspricht der
Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung gemäß der
Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.