Satzung für die Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen der Landeshauptstadt München

vom 26. April 1993

Stadtratsbeschluss:                         22.04.1993

Bekanntmachung:                            10.05.1993 (MüABl. S. 121)

Änderungen:                             16.08.1994 (MüABl. S. 305)
                                               20.10.2014 (MüABl. S. 793)
                                               04.08.2020 (MüABl. S. 466)
                                               20.12.2023 (MüABl. 2024, S.3)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Kommission

Die Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen hat die Aufgabe, die Arbeit der Gleichstellungsstelle für Frauen zu unterstützen und zu begleiten sowie Initiativen und Maßnahmen vorzubereiten und dem Stadtrat vorzuschlagen. Sie berät über aktuelle und bedeutende Themen, die die Lebenssituation von Frauen und Mädchen in München betreffen.

Sie kann dazu Empfehlungen beschließen, die an den Stadtrat oder die/den Oberbürgermeister*in gerichtet sind.

§ 2 Empfehlungen der Kommission

(1) Empfehlungen der Kommission, für die der Stadtrat oder die/der Oberbürgermeister*in zuständig sind, sind innerhalb von 3 Monaten zu behandeln, sofern ihnen nicht bereits vorher entsprochen werden kann oder die Kommission keine längere Frist beschließt.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Art der Behandlung ist eine Abklärung durch das Direktorium herbeizuführen.

(2) Bei Empfehlungen, die als laufende Angelegenheiten behandelt werden, entscheidet die/der Oberbürgermeister*in, ob der Empfehlung durch das zuständige Fachreferat ausreichend nachgekommen wurde.

(3) Empfehlungen, die ausnahmsweise innerhalb der 3-Monatsfrist oder der von der Kommission beschlossenen Frist nicht erledigt werden können, sind spätestens innerhalb von weiteren 6 Monaten abschließend zu behandeln.

Die Frist ruht während der vom Stadtrat bestimmten Ferienzeit.

§ 3 Besetzung und Amtszeit der Kommission

(1) Die Kommission setzt sich aus 11 ehrenamtlichen Stadträt*innen und 12 Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen zusammen. Für alle in die Kommission berufenen Personen wird mindestens eine Stellvertretung bestellt. In der Regel sollen Frauen in die Kommission berufen werden.

(2) Die Sitze der ehrenamtlichen Stadträt*innen werden nach dem Verhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen besetzt. Die Stadträt*innen werden vom Stadtrat auf Vorschlag der Parteien und Wählergruppen berufen.

Die 12 Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen werden von der/vom Oberbürgermeister*in berufen. Die Zusammensetzung der Münchner Frauengruppen und Organisationen bestimmt sich nach einer Empfehlung der Stadtratskommission zur Gleichstellung von Frauen.

(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt 6 Jahre. Die ehrenamtlichen Stadträt*innen werden jeweils nach den Kommunalwahlen neu bestimmt.

Die Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen werden um die Hälfte der Amtszeit versetzt, berufen bzw. bestätigt (erstmals im April 1993).

(4) Die in die Kommission berufenen Personen aus dem Stadtrat und aus den Reihen der Frauengruppen und Organisationen scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wenn sie vom Stadtrat (ehrenamtliche Stadträt*innen) auf Antrag einer Fraktion oder der Stadtratskommission oder von der/vom Oberbürgermeister*in (Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen) auf Antrag der Stadtratskommission aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 4 Stimmrecht

Alle in die Kommission berufenen Personen haben Stimmrecht.

§ 5 Vorsitz der Kommission

(1) Die Kommission wählt aus den ihr angehörigen ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern eine vorsitzende Person und zwei Stellvertretungen. Die Aufgabenverteilung wird in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt. Die vorsitzende Person und die Stellvertretungen werden auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die vorsitzende Person leitet die Sitzungen.

§ 6 Geschäftsgang, Geschäftsführung

(1) Die Kommission beschließt in Sitzungen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekanntzumachen.

(2) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Dritte können zur Beratung zugezogen werden. Öffentliche Sitzungen finden statt, wenn dies die Kommission spätestens in der vorausgehenden Sitzung beschließt.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle in die Kommission berufenen Personen rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.

(4) Empfehlungen der Kommission werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Empfehlung abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(5) Die Geschäftsführung obliegt der Gleichstellungsstelle.

§ 7 Entschädigung

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission erhält jede Vertreterin Münchner Frauengruppen und Organisationen pro Sitzung ein Sitzungsgeld. Es wird für höchstens 12 Sitzungen pro Jahr und Person gewährt.

Es entspricht in der Höhe dem Sitzungsgeld eines Bezirksausschussmitglieds gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.

(2) Vertreterinnen Münchner Frauengruppen und Organisationen haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von in ihrem Haushalt lebenden Kindern und Angehörigen anlässlich der Teilnahme an allen Sitzungen. Dies gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind und für Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandene und auf Antrag nachgewiesenenBetreuungskosten. Die Höhe entspricht der Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweiligen Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.