Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über
das Führen von Waffen und Messern im Bereich Alter Botanischer Garten / Karl-Stützel-Platz und dessen unmittelbarer Umgebung in München
(Waffen- und Messerverbotszonenverordnung Alter Botanischer Garten – WMVZ ABG
VO)
Vom 18. Dezember 2024
Stadtratsbeschluss: 18.12.2024
Bekanntmachung:
10.01.2025 (MüABl. S.
9)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (ZustWaffVIM) vom 02.02.2011 (GVBl. S. 74, BayRS 2186-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2024 (BayMBl. 2024 Nr. 508) in Verbindung mit § 42 Abs. 5 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, ber. 4592, 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2024 (BGBl. I S. 332) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2024 (GVBl. S. 562), folgende Verordnung:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Alten Botanischen Garten mit dem unmittelbar angrenzenden Karl-Stützel-Platz und ist einschließlich der nachfolgend genannten Bereiche wie folgt umgrenzt:
Luisenstraße (von Anwesen Luisenstraße 1 bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26, Gehwege beidseitig), der Eingangsbereich zum Luisengymnasium einschließlich der Stufen zum Eingangsportal (Anwesen Luisenstr. 9), Sophienstraße (einschließlich der Flächen auf dem Anwesen Sophienstraße 28 und der Grünflächen vor den Anwesen Sophienstraße 16, 18 und 24, Gehwege beidseitig), Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße einschließlich der beidseitigen Gehwege sowie der Treppe zum Justizpalast mit den neben der Treppe befindlichen Grünflächen und der bepflanzten Fläche vor Elisenstraße 3), sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße, einschließlich Kreuzungsbereich Luitpoldstraße und Prielmayerstraße).
Der genaue räumliche Umgriff für das Verbot des Führens von Waffen und Messern ergibt sich aus der beigefügten Karte im Maßstab 1:2500, ausgefertigt am 18.12.2024, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie für alle anderen Fahrzeuge des fließenden Verkehrs auf der Luisenstraße (von Anwesen Luisenstraße 1 bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26), Sophienstraße, Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße), sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße, einschließlich Kreuzungsbereich Luitpoldstraße und Prielmayerstraße).
(3) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
§ 2 Verbot des Führens von Waffen und Messern
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ist das Führen von
1. Waffen gemäß § 1 Abs. 2 WaffG;
2. und Messern, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind;
verboten.
§ 3 Begriffsbestimmung
Führen im Sinne des § 2 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung sowie innerhalb der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und Gebäudeteile im räumlichen Geltungsbereich.
§ 4 Ausnahmen
(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 2 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(2) Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Waffen liegt insbesondere vor für
1. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG;
2. Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern;
3. Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht;
4. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
(3) Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Messern liegt insbesondere vor für
1. Anlieferverkehr;
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen;
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern;
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht;
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen;
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden;
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen;
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden;
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG kann mit Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 1 genannten Bereich
1. entgegen § 2 Nr. 1 eine Waffe führt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 4 vorliegt;
2. entgegen § 2 Nr. 2 ein Messer führt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 4 vorliegt.
(2) Entgegen dieser Verordnung geführte Gegenstände können nach § 54 Abs. 2 WaffG eingezogen werden.
(3) Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 15.01.2025 in Kraft, sie tritt am 14.01.2027 außer Kraft.
München, 18. Dezember 2024 Dieter Reiter Oberbürgermeister