Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung)

vom 19. Juli 1988

Stadtratsbeschluss:                 29.06.1988

Bekanntmachung:                    29.07.1988 (MüABl. S. 185)

Änderungen:                            02.01.1995 (MüABl. S. 1)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 52 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), geändert durch Gesetz vom
16.07.1986 (GVBl. S. 135), und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.1988 (GVBl. S. 17), folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Stadt benennt die öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere Straßen, Plätze und Brücken) und erteilt die Hausnummern (erstmalige Zuteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten.

(2) Private Erschließungsflächen werden ebenfalls benannt, wenn sie die übliche Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.

§ 2 Art der Nummerierung

(1) Die Hausnummerierung beginnt grundsätzlich an dem Straßenteil, der dem Stadtzentrum am nächsten liegt, wobei – stadtauswärts gesehen – gerade Hausnummern an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben werden.

(2) Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.

(3) Grundstücken, die nicht mit Gebäuden bebaut sind, können Hausnummern nur zugeteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls oder dringende private Interessen dies erfordern.

(4) Die Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

§ 3 Einnummerierung der einzelnen Gebäude

(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.

(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.

(3) Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerbliche Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten keine eigene Hausnummer. Einfahrten zu Tiefgaragen erhalten dann eine eigene Hausnummer, wenn ihre Auffindbarkeit erschwert ist, insbesondere weil sie an einer anderen als der Straße liegen, zu der das zugehörige Anwesen einnummeriert wurde.

(4) Abweichungen von Abs. 1 und Abs. 3 können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.

(5) Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt.

§ 4 Beschaffenheit der Hausnummernschilder

(1) Als Hausnummernschilder sind zu verwenden

a)   kobaltblau emaillierte Eisenblechschilder oder

b)   von der Rückseite beleuchtete transparente, kobaltblaue Glasnummernscheiben mit geätzter oder sonst witterungsbeständiger weißer Schrift.

Sie müssen im Übrigen dem Muster a) der Anlage zu dieser Satzung entsprechen; die dort angegebenen Maße sind Mindestmaße.

Der unter der Hausnummer angebrachte Pfeil gibt an, in welcher Richtung das Gebäude mit der nächsthöheren Hausnummer anzutreffen ist.

(2) Schilder in abweichenden Ausführungen (z. B. in Stein, Metall, Kunststoff usw.) können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie die im Muster a) der Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten und sich von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind.

§ 5 Platz der Hausnummern- und Hinweisschilder

(1) Die Hausnummernschilder sind regelmäßig neben oder über dem Haupteingang des Gebäudes so anzubringen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus jederzeit ohne weiteres und ohne Schwierigkeit gut sichtbar sind. Sie sollen nicht höher als 2,5 m und nicht tiefer als 1 m angebracht werden. Ist das Hausnummernschild von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen oder befindet sich der Haupteingang (§ 3) weiter als 8 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so ist das Hausnummernschild an der Grundstücksgrenze am Beginn des Weges zum Eingang anzubringen.

(2) Ist der Haupteingang von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht ohne weiteres zu erkennen (z. B. seitliche oder rückwärtige Eingänge), so ist – von der öffentlichen Verkehrsfläche gut sichtbar – am Beginn des Weges zum Zugang an geeigneter Stelle ein Hinweisschild anzubringen. Werden über einen Zugang mehrere Gebäude mit eigenen Hausnummern erschlossen (z. B. Häuserreihen in größeren Wohnanlagen), so ist ein Sammelhinweisschild erforderlich, das auf die Hausnummernbeschilderung hinweist. Jeder Haupteingang ist mit einem Hausnummernschild zu beschildern. Ein Hausnummernschild an einem dieser Haupteingänge hat nur dann einen Richtungspfeil  aufzuweisen, wenn über die Zuwegung weitere, dahinterliegende Eingänge mit eigenen Hausnummern erschlossen werden. Auf die Wiedergabe des Straßennamens und des Richtungspfeiles kann auf Antrag an übersichtlichen Zuwegungen, die mit einem Hinweisschild gekennzeichnet sind, in der Regel verzichtet werden, wenn über den Zugang nicht mehr als drei Anwesen erschlossen werden.

(3) Ist die Zuwegung zu Gebäuden unübersichtlich oder verzweigt, so können mehrere Hinweisschilder oder Sammelhinweisschilder, in besonderen Fällen auch das Anbringen von beleuchteten Schildern vorgeschrieben werden.

(4) Der abgewinkelte Richtungspfeil eines Hinweisschildes oder Sammelhinweisschildes hat sich bei ungeraden Nummern auf der rechten, bei geraden Nummern an der linken Seite des Hinweisschildes zu befinden, so dass sich der Richtungspfeil immer auf der Seite befindet, in deren Richtung sich die nächsthöhere Nummer ergibt. Im Übrigen haben die Hinweisschilder dem Muster b) der Anlage zu dieser Satzung zu entsprechen.

§ 6 Verpflichtung der Grundstückseigentümer

(1) Die Grundstückseigentümer haben die Hausnummernschilder und die Hinweisschilder nach Erteilung der Hausnummern selbst anzuschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern. Ist ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung den Erbbauberechtigten bzw. den Nießbraucher.

(2) Die Verpflichtung zur Anbringung von Sammelhinweisschildern trifft den Eigentümer (Abs. 1) des Gebäudes mit der höchsten über die jeweilige Zuwegung erreichbaren Hausnummer. Eigentümer von Gebäuden, für die ein Sammelhinweisschild notwendig ist, haben die Kosten des Sammelhinweisschildes gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Stadt kann die jeweiligen Kosten gegenüber den betroffenen Eigentümern auf Antrag festsetzen. Müssen bestehende Hinweisschilder geändert werden, ist hierzu derjenige auf seine Kosten verpflichtet, durch dessen (Bau-) Maßnahme die Änderung verursacht wird.

(3) Das Anbringen der erteilten Hausnummernschilder kann von Amts wegen angeordnet werden.

§ 7 Duldungspflicht

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art und die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben das Anbringen von Straßennamen- und Hinweisschildern zu dulden.

(2) Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können die Mitarbeiter der für die Hausnummernerteilung bzw. der Hausnummernüberwachung zuständigen Stellen der Stadt die Grundstücke jederzeit betreten.

§ 8 Unterbindung von Verwechslungsgefahren

Die Stadt kann die Verwendung nicht amtlich erteilter Hausnummern im privaten und geschäftlichen Verkehr untersagen. Sie kann ferner die Verwendung privater Ortsbezeichnungen untersagen, wenn durch diese eine Verwechslungsgefahr insbesondere mit amtlich erteilten Straßennamen entsteht, die eine jederzeitige rasche Auffindbarkeit von Anwesen erschwert.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Vorhandene Einnummerierungen von Straßen, die dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 widersprechen (z. B. Einnummerierung in Hufeisenform in der Innenstadt, sofern diese Einnummerierung auch dort entsprechend der Umgebung noch erwartet werden kann; auf den Stadtkern zulaufende Nummerierung in den eingemeindeten Gebieten) können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

(2) Bei Eckgrundstücken, deren Gebäude vor In-Kraft-Treten dieser Satzung abweichend von
§ 3 Abs. 1 zu einer Straße einnummeriert waren, an der nicht ihr Haupteingang liegt, kann die bisherige Einnummerierung belassen werden, wenn

1.    an der Straße, zu der die Einnummerierung erfolgte, ein Hausnummernschild sowie ein Hinweisschild auf den um die Ecke gelegenen Eingang nach Muster c) der Anlage zu dieser Satzung angebracht wird und

2.    die Auffindbarkeit des Einganges nicht durch besondere Umstände erschwert wird.

Sind für ein Gebäude nach § 3 Abs. 3 mehrere Hausnummern zu erteilen, so gilt diese Übergangsvorschrift nur für den Eingang, der der für die ursprüngliche Einnummerierung maßgeblichen Verkehrsfläche am nächsten gelegen ist.

(3) Bestehende, der bisherigen Satzung entsprechende Hinweisschilder nach § 5 Abs. 2 auf nicht unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegende Zugänge, die von Muster b) der Anlage zu dieser Satzung abweichen, bleiben bis zu dem Zeitpunkt belassen, zu dem diese Schilder aus anderen Gründen neu angebracht werden müssen, wenn dadurch die Auffindbarkeit der Anwesen nicht besonders erschwert wird.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 1981 (MüABl. S. 150), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 1983 (MüABl. S. 341), außer Kraft.


Anlage zur Straßennamen- und Hausnummernsatzung

a)   Muster für das Hausnummernschild nach § 4 der Satzung

Kobaltblau emailliertes Eisenblech, 20 cm breit, 25 cm hoch
Beschriftung: weiß
Zahlen: 10 cm hoch
Große Buchstaben: 4 cm hoch
Kleine Buchstaben: 3 cm hoch

b)   Muster für Hinweisschilder nach § 5 Abs. 2 der Satzung

Kobaltblau emailliertes Eisenblech, 20 cm breit, 25 cm hoch
Beschriftung: weiß
Zahlen: 10 cm hoch
Große Buchstaben: 4 cm hoch
Kleine Buchstaben: 3 cm hoch

 

Kobaltblau emailliertes Eisenblech, 40 cm breit, 30 cm hoch
Beschriftung: weiß
Zahlen: 10 cm hoch
Große Buchstaben: 4 cm hoch
Kleine Buchstaben: 3 cm hoch

c)   Muster für Hinweisschilder nach § 9 Abs. 2 der Satzung

Kobaltblau emailliertes Eisenblech, 20 cm breit, 25 cm hoch
Beschriftung: weiß
Zahlen: 10 cm hoch
Große Buchstaben: 4 cm hoch
Kleine Buchstaben: 3 cm hoch