Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkscheinautomaten in der Landeshauptstadt München (Parkgebührenordnung)
vom 16. Mai 2018
Stadtratsbeschluss: 25.04.2018
Bekanntmachung: 30.05.2018 (MüABl. S. 206)
Änderungen:
22.12.2020 (MüABl.
2021, S. 4)
07.07.2022 (MüABl. S. 384)
15.08.2023 (MüABl. S. 515)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von
§ 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202), i.V.m.
§ 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom
16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.02.2018
(GVBl. S. 68), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Parkgebühren in den öffentlichen Straßen in München, für die die Landeshauptstadt München Baulastträger ist. Soweit das Parken nur mit einem Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit (§ 4 Abs. 2) auf gemäß § 1 bezeichneten Flächen.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug im Geltungsumfang des § 2 parkt.
§ 4 Parkgebühren
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Es gibt zwei Gebührensätze:
a) Gebührensatz 1: 0,50 Euro/je angefangene 12 Minuten
b)
Gebührensatz 2: 0,10 Euro/je angefangene 3
Minuten
2.
Parkzone 1 „Altstadt“:
Im Gebiet innerhalt der Altstadt gilt
a) der Gebührensatz 1 von 08.00 Uhr bis 23.00 Uhr
b)
der Gebührensatz 2 in der übrigen Zeit
3.
Parkzone „Hauptbahnhof“:
Im Gebiet um den Hauptbahnhof gilt der Gebührensatz 1.
4.
Parkzone 3 „Sonstige“:
Im übrige Stadtgebiet gilt der Gebührensatz 2;
5.
In Straßenabschnitten ohne ausgeschilderte
Parkzeitbeschränkung beträgt die Tageshöchstgebühr 11,00 Euro.
(2) Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) und die ggf. geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer ist durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Automaten zu entnehmen.
(3) Die Zahlung kann auch durch die Benutzung einer
Betreiberapplikation („App“) erfolgen, sofern ein entsprechendes
System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der
Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und
funktionsfähig ist.
Die Parkgebühr wird abweichend von Abs. 1 anteilig je angegangene Minute
berechnet (auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet).
Der Gebührenschuldner gemäß § 3 bleibt hierdurch
unverändert.
(4) Fahrzeuge, die nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) vom 12.06.2015 gekennzeichnet sind, sind bei Auslegen einer Parkscheibe oder Nutzung des Handyparkens für die ersten 2 Stunden des gebührenpflichtigen Parkvorgangs nach § 2 von den Parkgebühren gemäß § 4 befreit.
(5) Im Rahmen von Forschungsprojekten oder Modellvorhaben zur Erforschung oder Erprobung innovativer Verkehrskonzepte, für deren befristete Umsetzung ein inhaltlich-konkreter Beschluss des Stadtrates vorliegt, sind Abweichungen von Abs. 1, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gemäß § 10 ZuständigkeitsV in der jeweils geltenden Fassung, möglich.
(6) Für Carsharingfahrzeuge i.S.d. § 2 Carsharinggesetz (CsgG) sind Abweichungen von den übrigen Vorschriften des § 4 dieser Verordnung innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gemäß § 10 der Zuständigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung möglich, sofern dafür ein inhaltlich-konkreter Beschluss des Stadtrates vorliegt.
§ 5 Gebietsumfang
(1) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 2 – Park(gebühren)zone 1 „Altstadt“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Altstadt“ entspricht, wird durch folgende Straße und Plätze begrenzt, wobei sich die Ausdehnung jeweils bis einschließlich den jeweiligen Innenseiten des Altstadtrings erstreckt:
Karlsplatz, Lenbachplatz, Maximiliansplatz (beidseitiger Bereich der Richtungsfahrbahn in Fahrtrichtung Osten, einschließlich der Verbindungsfahrbahn zwischen der nördlichen und der südlichen Richtungsfahrbahn), Platz der Opfer des Nationalsozialismus, Oskar-von-Miller-Ring, Von-der-Tann-Straße, Franz-Josef-Strauß-Ring, Karl-Scharnagl-Ring, Thomas-Wimmer-Ring, Isartorplatz, Frauenstraße, Blumenstraße, Sendlinger-Tor-Platz, Sonnenstraße.
(2) Das Gebiet des § 4 Abs. 1 Nr. 3 – Park(gebühren)zone 2 „Hauptbahnhof“, das dem Umfang des gleichnamigen Parkraummanagementgebietes „Hauptbahnhof“ entspricht, umfasst alle Straße zwischen:
Karlsplatz Westseite, Sonnenstraße Westseite zwischen Bayerstraße und Landwehrstraße, Landwehrstraße beidseitig zwischen Sonnenstraße und Paul-Heyse-Straße, Paul-Heyse-Straße Ostseite zwischen Landwehrstraße und Bayerstraße, Paul-Heyse-Unterführung Ostseite, Seidlstraße Ostseite zwischen Arnulfstraße und Marsstraße, Marsstraße Südseite zwischen Seidlstraße und Dachauer Straße, Elisenstraße Südseite zwischen Dachauer Straße und Luisenstraße, Elisenstraße beidseitig zwischen Luisenstraße und Karlsplatz.
§ 6 Gültigkeit eines Parkscheins
Mit dem Lösen des Parkscheins wird das Recht erworben,
im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. Befinden
sich der Automat innerhalb eines Parkraummanagementgebietes, gilt der erworbene
Parkschein im Rahmen der entrichteten Gebühr sowie unter
Berücksichtigung der vor Ort ausgewiesenen Parkregelung innerhalb dieses
Parkraummanagementgebietes.
§ 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Verordnung über Parkgebühren in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Landeshauptstadt München (Parkgebührenordnung)“ vom 29.07.2007 (MüABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.01.2011 (MüABl. S. 17), außer Kraft.