Verordnung der Landeshauptstadt München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung – HundeV)

vom 9. Juli 2013

Stadtratsbeschluss:                        26.06.2013

Bekanntmachung:                            10.07.2013 (MüABl. S. 272)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

(2) Die Beschränkungen für Kampfhunde gelten in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet.

(3) Die Beschränkungen für große Hunde gelten

1.     in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb des von dem Odeonsplatz, der Ludwigstraße, der Von-der-Tann-Straße, dem Franz-Joseph-Ring, dem Karl-Scharnagl-Ring, dem Thomas-Wimmer-Ring, der Frauenstraße, der Blumenstraße, der Sonnenstraße, dem Karlsplatz, dem Lenbachplatz, dem Maximiliansplatz und der Briennerstraße umschlossenen Bereiches (innerhalb Altstadtring),

2.     in ausgewiesenen Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

3.     in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 und 325.2 StVO),

4.     bei allen öffentlichen Märkten, Veranstaltungen, öffentlichen Festen sowie Versammlungen im Freien,

5.     in den Bereichen städtischer Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, d.h. Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadgelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen, sowie im Westpark,

6.     auf allen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbaren Umgriff sowie

7.     in der S- und U-Bahn, auf den Bahnsteigen, in den Zwischen- und Sperrengeschossen und
im sonstigen Öffentlichen Personennahverkehr (Tram, Bus, etc.) im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.

 

 

 

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

(3) Fußgängerzonen sind solche Bereiche, die nach Art. 53 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) als Fußgängerbereiche gewidmet und nach § 41 Abs. 1 StVO durch die Zeichen 242.1 und 242.2 (Anlage 2, Abschnitt 5 zu § 41 Abs. 1 StVO) als solche gekennzeichnet sind.

(4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 2 StVO durch die Zeichen 325.1 und 325.2 (Anlage 3, Abschnitt 4 zu § 42 Abs. 2 StVO) als solche gekennzeichnet sind.

(5) Städtische Grünanlagen sind alle Grünanlagen im Sinne der von der Landeshauptstadt München erlassenen Grünanlagensatzung vom 15.06.2012 (MüABl. S. 197) in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Öffentliche Anlagen sind Freiflächen in öffentlichem oder privatem Eigentum, die z.B. gärtnerisch, baulich oder durch Anlage von Wegen gestaltet sind, der Erholung, dem Baden außerhalb von Badeanstalten oder der Freiflächengestaltung dienen, laufend instand gehalten werden und der Allgemeinheit ohne wesentliche Einschränkungen zugänglich sind.

(7) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(8) Zum unmittelbaren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

§ 3 Anleinpflicht, Verbote

(1) Kampfhunde sind innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung und große Hunde innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an der Leine zu führen; die Regelung über das generelle Mitnahmeverbot aus Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift bleibt unberührt. Die Leine, die vor dem Betreten der Verbotsbereiche anzulegen ist, muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss an einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr angelegt sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

(2) Kinderspielplätze dürfen von Kampfhunden und großen Hunden nicht betreten werden. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

(3) Die Flächen in städtischen Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, sowie den Westpark, dürfen Kampfhunde und große Hunde nicht betreten. Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. Dies gilt jedoch nicht für die Wege in den Bereichen mit „grünen Pollern“ und im Westpark. Dort können Hunde mitgeführt werden, jedoch nur nach Maßgabe der Anforderungen aus Absatz 1 Satz 2 und 3.

§ 4 Ausnahmen

Von § 3 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

1.     Blindenführhunde,

2.     Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,

3.     Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.     Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

5.     im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 und 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten,

2.     entgegen § 3 Abs. 2 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund einen Kinderspielplatz betritt oder

3.     entgegen § 3 Abs. 3 zulässt, dass ein Kampfhund oder ein großer Hund Flächen, mit Ausnahme der Wege, in städtischen Grünanlagen, die mit „grünen Pollern“ gekennzeichnet sind, sowie den Westpark, mit Ausnahme der Wege, betritt.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die Regelungen über das Mitnehmen von Hunden in

·         der Satzung der Landeshauptstadt München über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 15.06.2012 (MüABl. S. 197),

·         der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung) vom 16.07.1997 (MüABl. S. 200),

·         der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Frühlingsfest und den Flohmarkt auf der Theresienwiese (Frühlingsfest- und Flohmarktverordnung) vom 11.04.2012 (MüABl. S. 97),

·         den geltenden Verordnungen oder anderen Regelwerken zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (insbesondere Landschaftsschutzverordnungen, Verordnungen über Naturschutzgebiete),

in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.