Satzung über die
Abhaltung von Bürger- und Einwohner-versammlungen
(Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung)
vom 24. März 1975
Stadtratsbeschluss: 12.03.1975
Bekanntmachung: 10.04.1975 (MüABl. S. 53)
Änderungen:
27.07.1982 (MüABl. S. 161)
30.04.1986 (MüABl. S. 76)
18.04.1990 (MüABl. S. 165)
15.07.1991 (MüABl. S. 187)
26.10.1992 (MüABl. S. 324)
05.04.1993 (MüABl. S. 99)
15.04.1994 (MüABl. S. 88)
08.11.1994 (MüABl. S. 366)
08.08.1995 (MüABl. S. 205)
08.05.1996 (MüABl. S. 337)
09.01.1999 (MüABl. S. 13)
21.04.2017 (MüABl.
S. 164)
07.05.2018 (MüABl. S. 193)
Die Landeshauptstadt
München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (GVBl.
S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 502),
folgende Satzung:
§ 1 Bürgerversammlungen
(1) Der
Oberbürgermeister beruft in jedem Stadtbezirk mindestens einmal jährlich, auf
Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein. Für benachbarte
Stadtbezirke können gemeinsame Bürgerversammlungen abgehalten werden. Er hat
einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten eine zusätzliche Bürgerversammlung
einzuberufen, wenn dies mindestens 2,5 v. H. und bei Stadtbezirken mit weniger
als 10 000 Einwohnern mindestens 5 v. H. der Stadtbezirksbürger unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Bürgerversammlung kann eine
Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der
Bürgerversammlung bei der Stadt schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung
darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben (Art. 18
Gemeindeordnung). Die Frist nach Satz 3 ruht während der gem. Art. 32 Abs. 4
Satz 1 Gemeindeordnung bestimmten Ferienzeit. Eine Einberufung soll außerdem
erfolgen, wenn der Bezirksausschuss dies beantragt.
(2) Die Festsetzung von
Ort und Zeit der Bürgerversammlungen geschieht im Benehmen mit den jeweils
zuständigen Bezirksausschüssen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Die
Bürgerversammlungen sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten
werden.
§ 2 Zweck und Aufgabe der Bürgerversammlungen
(1) Zweck der
Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und
Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtbezirk wohnenden Gemeindeangehörigen
auf und ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Gemeinde, die sich in ihrem
Stadtbezirk auswirken.
(2) Die
Bürgerversammlungen sind berechtigt, in gemeindlichen Angelegenheiten Anträge
an den Stadtrat zu richten. Diese sind beim Versammlungsleiter schriftlich
einzubringen, der über sie nach Abwicklung der Wortmeldungen der Gemeindeangehörigen
und nach den Stellungnahmen der Verwaltung abstimmen lässt. Anträge die sich
widersprechen, sind alternativ abzustimmen. Bei mehreren Anträgen zum gleichen
Gegenstand wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Stimmenthaltungen
sind zulässig.
(3) Die
Bürgerversammlung kann eingebrachte Anträge, ohne über deren Annahme oder
Ablehnung zu entscheiden, an den zuständigen Bezirksausschuss zur weiteren
Behandlung verweisen.
(4) Anträge von
Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat,
dem zuständigen beschließenden Ausschuss oder dem zuständigen Bezirksausschuss
zu behandeln. Die 3-Monats-Frist ruht während der vom Stadtrat gemäß Art. 32
Abs. 4 Satz 1 GO bestimmten Ferienzeit. Der Bezirksausschuss und der
Antragsteller sind über die Beschlussfassung zu unterrichten.
§ 3 Leitung
(1) Die Leitung der
Bürgerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister oder einem von ihm beauftragten
Stellvertreter.
(2) Dem Leiter obliegt
es, die Versammlung zu eröffnen und zu schließen, das Wort zu erteilen und zu
entziehen und Abstimmungen abzuhalten. Er ist Inhaber des Hausrechts und kann
Teilnehmer bei ungebührlichem Verhalten zur Ordnung rufen oder aus dem
Versammlungsraum weisen.
§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) In den
Bürgerversammlungen sind nur die im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürger
abstimmungsberechtigt. Gemeindebürger sind alle Deutschen und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger), die in der Landeshauptstadt München bei Gemeindewahlen
wahlberechtigt sind. Gewerbetreibende und Freiberufler, die Gemeindebürger
sind, sind auch in den Stadtbezirken rede- und antragsberechtigt, in denen sie
ihren Gewerbebetrieb bzw. ihre berufliche Niederlassung haben. Rede- und
antragsberechtigt sind - unbeschadet des Abs. 3 - alle im Stadtbezirk wohnenden
Gemeindeangehörigen. Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner
gemäß Art. 15 Abs. 1 GO. Hierzu zählen auch Minderjährige. Teilnahmeberechtigt
sind alle Gemeindeangehörigen, auch wenn sie nicht im Stadtbezirk wohnen.
(2) Der Vorsitzende ist
berechtigt, einen für das Vorliegen des Wohnsitzes im Stadtbezirk sowie der
Wahlberechtigung geeigneten Nachweis zu verlangen. Ist dieser nach Auffassung
des Vorsitzenden nicht erbracht, so nimmt der entsprechende Versammlungsteilnehmer
an der Aussprache (unbeschadet des Abs. 3) oder der Abstimmung nicht teil.
(3) Durch Beschluss der
Bürgerversammlung kann das Wort auch anderen Personen erteilt werden. Der
Versammlungsleiter soll einen solchen Beschluss für zuständige Mandatsträger
anregen.
§ 5 Ablauf, Redezeit
(1) Auf Wunsch des
Bezirksausschusses werden die zu behandelnden Themen in der Einladung
schwerpunktmäßig aufgeführt.
(2) Die Tagesordnung
wird von der Stadt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss festgelegt.
(3) Das Wort wird in der
Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann
die vorliegenden Wortmeldungen und Anträge nach Themengruppen geordnet aufrufen
und zur Abstimmung stellen. Der Versammlungsleiter, der
Bezirksausschussvorsitzende oder ein von ihm benanntes
Bezirksausschussmitglied, die Vertreter der Verwaltung sowie der
Aufsichtsbehörde können nach jedem Diskussionsredner das Wort ergreifen. Das
gilt auch für den Vertreter der Polizeibehörde in Polizeiangelegenheiten.
(4) Über eine
Beschränkung der Redezeit entscheidet die Bürgerversammlung auf Antrag des
Versammlungsleiters oder eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers. Eine
Beschränkung der Redezeit auf weniger als 5 Minuten ist nicht zulässig.
§ 6 Einwohnerversammlungen
(1) Die
Bezirksausschüsse können für ihren Bereich oder ein Teilgebiet dieses Bereiches
zu Problemen ihres Stadtbezirks Einwohnerversammlungen abhalten. Es können auch
Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere für
Jugendliche, Frauen und ausländische Einwohnerinnen und Einwohner abgehalten
werden.
(2) Zur Behandlung von
Fragen, die mehrere Stadtbezirke gemeinsam betreffen, können mehrere
Bezirksausschüsse gemeinsame Einwohnerversammlungen einberufen.
(3) Der
Oberbürgermeister ist rechtzeitig – mindestens 2 Wochen vor der Versammlung –
über Zeit, Ort und Themen zu unterrichten. Auf Wunsch des Bezirksausschusses
soll er zur Einwohnerversammlung sachkundige Vertreter der Verwaltung
entsenden. Die beschlossenen Anträge sind ihm zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Einberufung, Leitung, Verlauf der
Einwohnerversammlungen
(1)
Einwohnerversammlungen werden vom Bezirksausschuss einberufen. Sie sind
öffentlich bekanntzumachen. Die Einwohnversammlungen sollen in
rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.
(2) Die Versammlungsleitung
obliegt dem Bezirksausschussvorsitzenden oder einem vom Bezirksausschuss
hierfür bestimmten Bezirksausschussmitglied.
(3) Hinsichtlich der
Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Redezeit gelten § 3 Abs. 2
und § 5 Abs. 4 entsprechend.
(4) Teilnahmeberechtigt
an Aussprache und Abstimmung sind alle Einwohnerinnen und Einwohner des
Gebietes, auf das sich die Versammlungseinladung bezieht. In der Einladung ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch Kinder und Jugendliche teilnahmeberechtigt
sind. Für Einwohnerversammlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen (§ 6 Abs. 1
Satz 2) kann vom Bezirksausschuss die Teilnahmeberechtigung an Aussprache und
Abstimmung auf die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen beschränkt werden;
auf die Beschränkung ist in der Einladung zu der Einwohnerversammlung
ausdrücklich hinzuweisen. Der § 4 Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der
Abstimmung über Anträge gilt § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Adressat die
zuständigen Bezirksausschüsse sind, entsprechend.
(6) Anträge von
Einwohnerversammlungen werden von den betroffenen Bezirksausschüssen innerhalb
von 3 Monaten behandelt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
1. Juni 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abhaltung von
Bürger- und Einwohnerversammlungen vom 20. Dezember 1961 (MüABl. S. 147) außer
Kraft.