Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)
vom 13. Januar 2025
Stadtratsbeschluss: 18.12.2024
Bekanntmachung: 10.02.2025 (MüABl. S. 63)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl.S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung der Seniorenvertretung
(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der
älteren Einwohner*innen eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der
Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten Seniorenvertreter*innen)
und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen.
Daneben werden in den Stadtbezirken örtliche Seniorenvertretungen gebildet
(vgl. § 2 Abs. 5).
(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im Seniorenbeirat
vertreten. Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertretung richtet sich
nach § 13. Die Belange der wahlberechtigten Ausländer*innen werden durch sechs
ausländische Mitglieder im Seniorenbeirates vertreten. Die Regelung gilt nicht
für Ausländer*innen, die zusätzlich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft
sind. Soweit gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 keine sechs ausländischen Mitglieder in
den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu sechs zusätzliche Mitglieder für
den Seniorenbeirat gemäß § 13 Abs. 6 zu bestimmen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nur
bis zum Ende der Wahlperiode der 12. Seniorenvertretung. Die Mitglieder des
Seniorenbeirats werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren
Stellvertreter*innen (§ 13 Abs. 2) vertreten.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Seniorenvertretung
(1) Die Seniorenvertretung arbeitet demokratisch und
gleichstellungsorientiert, überparteilich und überkonfessionell und ist
verbandsunabhängig.
(2) Die örtliche Seniorenvertretung stellt die Verbindung zwischen den
älteren Einwohner*innen und dem Seniorenbeirat dar. Durch die örtlichen
Seniorenvertretungen der einzelnen Stadtbezirke werden Informationen, Anträge,
Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und
Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohner*innen weitergegeben.
Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohner*innen bleibt davon
unberührt.
(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und
Stadtverwaltung die Belange der älteren Einwohner*innen Münchens durch Anträge,
Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er besitzt
keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger
vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.
(4) Dem Seniorenbeirat steht ein Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht
zu. Er ist zur Wahrnehmung seiner Rechte von der Stadtverwaltung in die
Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(5) Die Seniorenvertreter*innen in den einzelnen Stadtbezirken bilden
die örtlichen Seniorenvertretungen. Sie wird geleitet von der*dem für den
jeweiligen Stadtbezirk gewählten Seniorenbeirät*in. Soweit sinnvoll, können
sich Seniorenvertreter*innen aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einer
gemeinsamen örtlichen Seniorenvertretung zusammenschließen. Die örtlichen
Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen Seniorenvertreter*innen sind zu einer
engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen
Bereich vorhandenen Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung
verpflichtet. Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk ein*e Seniorenvertreter*in
aus ihrer Mitte mit der Vertretung in dem jeweiligen Bezirksausschuss. Das
Rederecht im Bezirksausschuss richtet sich nach der entsprechenden Regelung in
der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse in der jeweils gültigen Fassung.
In die in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten
regionalen Gremien der Altenhilfe entsendet die örtliche Seniorenvertretung aus
ihrer Mitte eine*n Beauftragte*n.
(6) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr
durch die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats einberufen. Dabei können
Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die
dieser zu entscheiden hat.
(7) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat
in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen aller
Stadtratsausschüsse zur Verfügung gestellt. Soweit dabei Belange der älteren
Einwohner*innen der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der
Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Rederecht vor
dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gelten die entsprechenden Regelungen nach
der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
(8) Der Seniorenbeirat erarbeitet mit organisatorischer Unterstützung
der Geschäftsstelle jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht und
übermittelt diesen im ersten Quartal des Folgejahres dem Sozialreferat, um die
Ergebnisse der Arbeit des Seniorenbeirats für das Sozialreferat nachvollziehbar
darzustellen.
(9) Der Seniorenbeirat und die örtlichen Seniorenvertretungen sind
berechtigt, eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierunter fällt
auch die selbständige, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit für die Wahl
der Seniorenvertretung.
§ 3 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt fünf Jahre,
soweit nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Sie endet für das jeweilige Mitglied
vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit
nach § 11 Abs. 3 verliert.
(2) Die Amtszeit der Seniorenvertretung und des Seniorenbeirats beginnt
nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch
seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleitung beruft den Seniorenbeirat
spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.
(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung
rückt die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der
Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der bzw. des Ausscheidenden nach. Die
Geschäftsstelle benachrichtigt die*den betreffende*n Bewerber*in von der
Nachrückung in die örtliche Seniorenvertretung. Lehnt die*der Nachrücker*in den
Eintritt in die örtliche Seniorenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Nachrückung als
angenommen. Lehnt die*der betreffende Bewerber*in den Eintritt in die örtliche
Seniorenvertretung ab, rückt die nächste Person mit den nachfolgend am meisten
erhaltenen Stimmen nach. Dabei ist Satz 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch
diese*r Bewerber*in den Eintritt nicht an, wird dieses Verfahren entsprechend
der Reihenfolge der weiteren Nachrückenden fortgesetzt.
(4) Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirats rückt dessen
nach § 13 gewählte Stellvertretung nach. Scheidet die*der Vorsitzende oder ein
Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte
die*den Nachfolger*in. Nachrücker*in kann nur werden, wer Mitglied der
örtlichen Seniorenvertretung ist.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die
Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus unvorhersehbaren, sachlich
gerechtfertigten Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.
§ 4 Vorstand des Seniorenbeirats
(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer*einem
Vorsitzenden sowie einer*einem ersten, zweiten und dritten Vertreter*in und
eine*r Schriftführer*in besteht, der sich gegenseitig bei Sitzungen vertritt.
Bei der Wahl des Vorstands werden die Mitglieder des Seniorenbeirats bei
Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertretungen
vertreten. Ab der Wahlperiode 2026 wählt der Seniorenbeirat nach der Hälfte der
Amtszeit einen neuen Vorstand in der Konstellation entsprechend Satz 1.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden,
wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Seniorenbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des
Seniorenbeirats. Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine*n
Nachfolger*in.
(3) Die*der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt
für die Durchführung seiner Beschlüsse. Die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats
kann die Vertretung nach außen auf ein Mitglied des Vorstands des
Seniorenbeirats delegieren, u.a. als Vertretung im Landesseniorenrat nach Art.
2 Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG). Die*der Vorsitzende kann die
Vertretung in Stadtratsausschüssen über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die
jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse bzw. deren Stellvertretungen
delegieren. Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in städtischen Gremien über
die Regelung in Satz 2 hinaus auf die Vorsitzenden bzw. auf einzelne Mitglieder
der Fachausschüsse delegieren. Im Übrigen vertritt die*der Vorsitzende den Beirat
nach außen.
§ 5 Geschäftsgang und Verfahren
(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende
Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die*der
Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Aufgaben an die Vorstände, die
örtlichen Seniorenvertretungen und Fachausschüsse.
(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des
Seniorenbeirats übt die nach § 13 Abs. 2 gewählte Stellvertretung das
Stimmrecht aus.
(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des
Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen finden
in geheimer Abstimmung statt.
(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirats werden von der*dem Vorsitzenden
direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem
zuständigen Referat, zugeleitet. Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von
allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme.
(5) Anträge des Seniorenbeirats sind innerhalb einer Frist von drei
Monaten von der Stadtverwaltung zu behandeln. Sollte sich die endgültige
Erledigung länger als drei Monate hinziehen, ist von dem jeweiligen Fachreferat
ein Zwischenbescheid an die*den Vorsitzenden des Seniorenbeirats unter Angabe
der Gründe zu erteilen.
(6) In den Fällen der Anhörung wird dem Seniorenbeirat zur Abgabe einer
Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. In Ausnahmefällen kann
die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt oder verlängert werden.
Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Seniorenbeirat hergestellt
werden.
(7) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirats ist Teil der Verwaltung und organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle unterstützt den Seniorenbeirat organisatorisch bei der Erstellung des Jahresberichts (sh. § 2 Abs. 8), bei Nachrückungen (sh. § 3 Abs. 3), in der organisatorischen Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, verwaltet das Verwaltungskostenbudget nach § 6 Abs. 4 und rechnet die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nach § 7 und § 7a ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über eine themenbezogene Teilnahme in den Sitzungen.
§ 6 Verwaltungskostenbudget
(1) Der Seniorenbeirat erhält zur Deckung der in Erfüllung seiner Aufgaben
entstehenden Kosten ein jährliches Budget. Er hat im Rahmen des
Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe
des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(2) Aus dem Verwaltungskostenbudget gemäß Abs. 1 werden alle für die
Seniorenvertretung anfallenden Kosten einschließlich der Budgets für die
örtlichen Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken gedeckt. Die Höhe richtet
sich nach der jeweiligen Besetzung der örtlichen Seniorenvertretungen. Bis zu
fünf Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung stehen jeweils 500 Euro,
bis zu 10 Mitglieder jeweils 750 Euro und ab 11 Mitglieder jeweils
1.000 Euro im Jahr zur Verfügung.
(3) Über die Verwendung des Verwaltungskostenbudgets wird dem
Sozialreferat jährlich schriftlich berichtet. Das Revisionsamt prüft die
Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Das Verwaltungskostenbudget wird von der Geschäftsstelle des
Seniorenbeirats verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshauptstadt
München sind anzuwenden. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren obliegt
der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats.
(5) Über die Einzelverwendung von Mitteln aus dem
Verwaltungskostenbudget in Höhe von bis zu 300 Euro entscheidet die*der
Seniorenbeiratsvorsitzende, über 300 Euro entscheidet die*der Vorsitzende im
Einvernehmen mit dem Vorstand des Seniorenbeirats.
§ 7 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für Mitglieder des Seniorenbeirats
(1) Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand
angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 Euro. Die drei stellvertretenden
Vorsitzenden und die*der Schriftführer*in erhalten eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 299 Euro, die*der Vorsitzende in Höhe von 777
Euro. Die Aufwandsentschädigung wird neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 2
gewährt.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands erhält jedes
Mitglied des Seniorenbeirats und die*der Vorsitzende pro Sitzung 42 Euro. Für
die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirats erhält jedes Mitglied des
Seniorenbeirats pro Sitzung 84 Euro, die vorsitzende Person und das in der
Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der
Vorsitzende übernimmt, 168 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen der
Fachausschüsse erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro,
die vorsitzende Person erhält 100 Euro und das in der Sitzung schriftführende
Mitglied 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt.
Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den Alten- und Service
Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe erhält jedes Mitglied
des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro, sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 3
beauftragt und die Notwendigkeit der Teilnahme von der Leitung der örtlichen
Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz begründet wird.
(3) Für die Teilnahme eines Mitglieds des Seniorenbeirats in städtischen
Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats
oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale in Höhe von 42 Euro
gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder
Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landesseniorenvertretung Bayern
erhalten bis zu drei Mitglieder des Vorstands pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt
nicht, sofern die Landesseniorenvertretung Bayern nach Satzung oder
Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Für die
Vertretung im Landesseniorenrat erhalten die nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vorgesehenen drei
Vertreter*innen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2) pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt
nicht, sofern der Landesseniorenrat nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits
eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Die Reisekostenvergütung wird
durch den Freistaat Bayern gemäß Art. 8 BaySenG übernommen.
(5) Die maximale Zahl der nach Abs. 2, 3 und 4 zu entschädigenden
Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
1.
für die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats 72,
2.
für sonstige Mitglieder des Seniorenbeirats 60.
(6) Seniorenbeiratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder
für die Seniorenvertreterversammlung.
(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt
München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz
(aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden
Januar auch für die nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Entschädigungen.
§ 7a Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der örtlichen Seniorenvertretung und
für die Teilnahme als Mitglied eines Fachausschusses erhalten Mitglieder der
örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro. Für die Teilnahme als
Vorsitzende*r der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen
Seniorenvertretung pro Sitzung 100 Euro. Für die Teilnahme als Schriftführung
an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen
Seniorenvertretung pro Sitzung 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der
Vorsitzende übernimmt. Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den
Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe
erhält jedes Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro,
sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 7 beauftragt und die Notwendigkeit von der
Leitung der örtlichen Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz
begründet wird.
(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu
denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt,
wird eine Pauschale von 42 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere
Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die
Teilnahme vorsieht.
(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden
Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt 40 Sitzungstermine.
(4) Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung haben keinen Anspruch
auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung und neben den
Sitzungsgeldern nach Abs. 1 und 2 keinen Anspruch auf zusätzliche
Aufwandsentschädigungen.
(5) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt
München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz
(aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden
Januar auch für die nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Entschädigungen.
§ 8 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die
Grundsätze des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde-
und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Dies gilt entsprechend, soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar
verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des
Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus
Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der
jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. In diesem Rahmen sind
Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität
angemessen zu berücksichtigen.
§ 9 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1. die
Wahlleitung,
2. der
Wahlausschuss,
3. die
Briefwahlvorstände.
Wahlbewerber*innen und Mitglieder der Seniorenvertretung können nicht
Mitglied der Wahlorgane sein.
(2) Wahlleitung ist die*der Sozialreferent*in oder eine von ihr*ihm beauftragte
Person.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als Vorsitzende*r und
vier wahlberechtigten Beisitzer*innen, die die Wahlleitung auf Vorschlag des
Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der Wahlleitung die
Auswahl der Beisitzer*innen. Für jede*n Beisitzer*in wird eine Stellvertretung
ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten
Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der Wahlprüfung (§ 12
Abs. 15) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis
fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die Wahlleitung bestimmt Ort
und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese in geeigneter Weise
bekannt, lädt die Beisitzer*innen zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass
der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen
beschlussfähig ist.
(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden Briefwahlvorstände
bestellt. Sie bestehen aus der*dem Briefwahlvorsteher*in, ihrer*seiner
Stellvertretung, einer*einem Schriftführer*in und mindestens zwei
Beisitzer*innen. Briefwahlvorsteher*in, Stellvertretung und Schriftführung sind
in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der
Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter
die*der Briefwahlvorsteher*in oder die Stellvertretung, anwesend sind. Die zum
Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl in dem Jahr
statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 3 Abs. 5 zur Anwendung
kommt. Der Wahltag wird spätestens sechs Monate vorher durch die Wahlleitung
festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und
durchgeführt. Die Wahlleitung erstellt für jeden Stadtbezirk einen Stimmzettel.
Die Stimmzettel enthalten die für den jeweiligen Stadtbezirk zugelassenen
Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der
Bewerber*innen. Die Wahlleitung informiert in geeigneter Weise über die Wahl.
(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige Personal und
die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung.
§ 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindeangehörige
im Sinne von Artikel 15 GO teilnehmen, die am Wahltag
1. das 60.
Lebensjahr vollendet,
2. seit sechs
Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben und
3. nicht vom
Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Für das Amt eines Mitgliedes der Seniorenvertretung ist jede nach §
11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt,
2. sich wegen
einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung
befindet.
(4) Wählbarkeit besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die
Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des
Bewerber*in seit sechs Monaten vor der Wahl befindet.
Wahlberechtigung besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung
im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in
befindet.
(5) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle, die nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.
§ 12 Wahl der Seniorenvertretung
(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk
getrennt gewählt.
(2) Die Wahlleitung ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 11
erfüllen, in geeigneter Weise und rund fünf Monate, spätestens bis zum 185. Tag
vor dem Wahltag öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen bis spätestens am
115. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr schriftlich ihre Kandidatur zur
Seniorenvertretung in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats einzureichen
(Wahlvorschlag). Dieser Vorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im
Sinne des § 11 Abs. 1 unterstützt werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk
wohnhaft und nicht sich bewerbende Personen sind. Liegen mehrere
Unterstützungsunterschriften einer Person vor, ist die zeitlich zuerst
abgegebene Unterschrift gültig, alle weiteren Unterschriften sind ungültig. Auf
Unterstützungsunterschriften wird bei Bewerber*innen verzichtet, die als
Seniorenvertreter*innen der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich
der Wiederwahl stellen. Die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Frist für
die Kandidatur eingereicht worden sein (Ausschlussfrist).
(3) Der Wahlvorschlag enthält die zulässigen Angaben nach § 43 Nr. 4
GLKrWO.
(4) Der Wahlausschuss zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge der
Bewerber*innen (Zulassungsausschuss) findet am 103. Tag vor dem Wahltag statt.
Alle bei den Wahlvorschlägen festgestellten Mängel können bis sieben Tage vor
der Sitzung des Zulassungsausschusses behoben werden. Eine Rücknahme der
Bewerbung ist schriftlich, per Fax oder E-Mail, bis zwei Tage vor der Sitzung
des Zulassungsausschusses möglich.
(5) Wurde bis zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge
kein oder nur ein Wahlvorschlag in einem Stadtbezirk eingereicht, können nach
Entscheidung des Wahlausschusses Wahlvorschläge bis 17 Uhr des 104. Tags vor
dem Wahltag nachgereicht werden. In diesem Fall findet der Zulassungsausschuss
am 94. Tag vor dem Wahltag statt. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten analog. Werden bis
zum Ende der Nachfrist keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht, kann für
diesen Stadtbezirk keine örtliche Seniorenvertretung gewählt werden. Nach § 2
Abs. 3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen.
Evtl. anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt
der Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird verwiesen.
(6) Der Seniorenbeirat ist für die Wahlwerbung selbst verantwortlich.
Zur digitalen Profilerstellung der Bewerber*innen auf der Internetseite des
Seniorenbeirats sind neben einer persönlichen Beschreibung ausschließlich Daten
nach Abs. 3 verwendbar, die von den jeweiligen Bewerber*innen freigegeben
wurden.
(7) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten
eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis wird am 49. Tag vor der Wahl
angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 11 Abs. 1
wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 49. Tag vor dem Wahltag
feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis wird
elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es
handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten.
Das Wahlrecht ausüben kann, wer einen gültigen Wahlschein hat. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 3 bis 5 GLKrWG.
(8) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens bis zum 28. Tag vor
dem Wahltag versendet.
(9) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:
1. einen
Stimmzettel,
2. einen
Stimmzettelumschlag,
3. einen
Wahlschein,
4. einen
Wahlbriefumschlag,
5. ein
Merkblatt zur Briefwahl.
(10) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr
bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.
(11) Es werden im Gebiet der Landeshauptstadt München
insgesamt 190 Seniorenvertreter*innen gewählt. Die Größe der örtlichen
Seniorenvertretungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil der
Wahlberechtigten eines jeden Stadtbezirks an der Gesamtzahl der
Wahlberechtigten zum 203. Tag vor der Wahl. Die Anzahl der
Seniorenvertreter*innen im Stadtbezirk wird nachfolgendem Verfahren ermittelt:
1. Die
Zahl der Wahlberechtigten im Stadtbezirk wird durch die Zahl der
Wahlberechtigten insgesamt dividiert und mit der Gesamtzahl der
Seniorenvertreter*innen multipliziert. Der auf die ganze Zahl abgerundete
Anteil wird der örtlichen Seniorenvertretung direkt zugeteilt.
2. Werden
hier nicht mindestens drei Sitze erreicht, werden der entsprechenden örtlichen
Seniorenvertretung drei Sitze insgesamt zugeteilt.
3. Die
verbleibenden Sitze bis zur Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen werden in
der Reihenfolge der größten Nachkomma-Anteile der nach Ziffer 1 ermittelten
Zahlen vergeben. Dabei bleiben die Stadtbezirke, die nach Ziffer 2 drei Sitze
erhalten außer Betracht.
4. Sollte
nach Anwendung der Ziffer 2 bereits mehr als 190 Seniorenvertreter*innen zu
wählen sein, erhöht sich die Gesamtzahl entsprechend. Soweit nach Anwendung der
Ziffer 3 bei der Vergabe des letzten Sitzes bei zwei oder mehr Stadtbezirken
der gleiche Nachkomma-Anteil vorhanden sein, erhöht sich die Gesamtzahl
ebenfalls entsprechend.
(12) Werden in einem Stadtbezirk weniger Wahlvorschläge eingereicht als
Sitze zu vergeben sind, sind diese für den Stimmzettel des betreffenden
Stadtbezirks zugelassen. Jede*r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen
entsprechend der Zahl der zu wählenden örtlichen Seniorenvertreter*innen des
Stadtbezirkes. Ein Häufeln von bis zu drei Stimmen pro Bewerber*in ist
zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Bewerber*innen mit den
jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber*innen sind in der Reihenfolge
ihrer Stimmenzahl Nachrücker*innen der gewählten örtlichen Seniorenvertretung.
(13) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der
Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung
der Stimmen gelten die Regelungen nach §§ 71 ff. GLKrWO, mit der Maßgabe, dass
die Auszählung an dem Samstag, der dem Wahltag folgt, durchgeführt wird.
(14) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl wird vom Wahlausschuss
festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht.
Die Sitzung des Wahlausschusses findet frühestens fünf Wochen nach dem Wahltag
statt.
(15) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch
die Wahlleitung können von den Wahlberechtigten durch schriftliche Erklärung
wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleitung erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch
vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines Monats. Gegen den
Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
§ 13 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats und deren Stellvertretungen
(1) Die*der Bewerber*in, die* der bei der Wahl der Seniorenvertretung gemäß
§ 12 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl erreicht hat, ist
automatisch gewähltes Mitglied des Seniorenbeirats und Leitung der örtlichen
Seniorenvertretung. Beiratsmitglied kann nur ein Mitglied aus einer örtlichen
Seniorenvertretung sein.
(2) Die*der Bewerber*in, die*der bei der Wahl der Seniorenvertretung im
jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste
Stellvertretung des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglieds des
Seniorenbeirats. Entsprechend sind die Bewerber*innen mit den nächsthöchsten
Stimmenzahlen weitere Stellvertretungen.
(3) Die*der nach Abs. 1 gewählte Bewerber*in wird von der Wahlleitung
innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer*seiner
Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt. Lehnt die*der Bewerber*in
die Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung
schriftlich ab, gilt die Wahl als angenommen.
(4) Nimmt die*der gewählte Bewerber*in die Wahl nicht an, rückt die nach
Abs. 2 gewählte erste Stellvertretung in die Position des im Stadtbezirk
gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. Nimmt auch diese*r Bewerber*in die Wahl nicht an, wird dieses
Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertretungen
fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats nicht angenommen,
bleibt die*der gewählte Bewerber*in weiterhin Seniorenvertreter*in des
jeweiligen Stadtbezirkes. Nimmt in einem Stadtbezirk kein*e gewählte
Stellvertreter*in die Wahl zur*m Seniorenbeirät*in an, wird dieser Stadtbezirk
nicht mit einem Mitglied im Seniorenbeirat persönlich vertreten. Nach § 2 Abs.
3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen. Evtl.
anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt der
Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird
verwiesen.
(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die
Bewerber*innen mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der
Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertretungen nach.
(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländer*innen) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerber*innen als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 12 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Seniorenvertreterversammlung den höchsten Anteil an Stimmen an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreicht haben und die den Status einer*eines Seniorenvertreter*in haben. Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 können demnach nicht Mitglied des Seniorenbeirats sein. Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreter*innen in Frage kommen. Sollten ausländische Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 während der Amtszeit in die Seniorenvertretung nachrücken, besteht kein Anspruch auf Nachrücken in den Seniorenbeirat, sofern die Positionen der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen sechs zusätzlichen ausländischen Mitglieder besetzt sind.
(7) Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl
erhalten, entscheidet das Los.
(8) Das Ergebnis der Wahl der Seniorenvertretung wird vom Wahlausschuss
festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind mit der
Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeshauptstadt München bewirkt.
Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise
veröffentlichen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die
Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)
vom 20.12.2023 (MüAbl. S. 27) außer Kraft.
(2) § 7 und § 7a treten mit Wirkung vom
01.02.2024 in Kraft.