Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)

vom 13. Januar 2025

Stadtratsbeschluss:                         18.12.2024

Bekanntmachung:                            10.02.2025 (MüABl. S. 63)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl.S. 98), folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung der Seniorenvertretung

(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der Belange der älteren Einwohner*innen eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten Seniorenvertreter*innen) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen. Daneben werden in den Stadtbezirken örtliche Seniorenvertretungen gebildet (vgl. § 2 Abs. 5).

(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im Seniorenbeirat vertreten. Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertretung richtet sich nach § 13. Die Belange der wahlberechtigten Ausländer*innen werden durch sechs ausländische Mitglieder im Seniorenbeirates vertreten. Die Regelung gilt nicht für Ausländer*innen, die zusätzlich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind. Soweit gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 keine sechs ausländischen Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu sechs zusätzliche Mitglieder für den Seniorenbeirat gemäß § 13 Abs. 6 zu bestimmen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nur bis zum Ende der Wahlperiode der 12. Seniorenvertretung. Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreter*innen (§ 13 Abs. 2) vertreten.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Seniorenvertretung

(1) Die Seniorenvertretung arbeitet demokratisch und gleichstellungsorientiert, überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

(2) Die örtliche Seniorenvertretung stellt die Verbindung zwischen den älteren Einwohner*innen und dem Seniorenbeirat dar. Durch die örtlichen Seniorenvertretungen der einzelnen Stadtbezirke werden Informationen, Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohner*innen weitergegeben. Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohner*innen bleibt davon unberührt.

(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung die Belange der älteren Einwohner*innen Münchens durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

(4) Dem Seniorenbeirat steht ein Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht zu. Er ist zur Wahrnehmung seiner Rechte von der Stadtverwaltung in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.

(5) Die Seniorenvertreter*innen in den einzelnen Stadtbezirken bilden die örtlichen Seniorenvertretungen. Sie wird geleitet von der*dem für den jeweiligen Stadtbezirk gewählten Seniorenbeirät*in. Soweit sinnvoll, können sich Seniorenvertreter*innen aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einer gemeinsamen örtlichen Seniorenvertretung zusammenschließen. Die örtlichen Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen Seniorenvertreter*innen sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet. Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk ein*e Seniorenvertreter*in aus ihrer Mitte mit der Vertretung in dem jeweiligen Bezirksausschuss. Das Rederecht im Bezirksausschuss richtet sich nach der entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse in der jeweils gültigen Fassung. In die in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe entsendet die örtliche Seniorenvertretung aus ihrer Mitte eine*n Beauftragte*n.

(6) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.

(7) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen aller Stadtratsausschüsse zur Verfügung gestellt. Soweit dabei Belange der älteren Einwohner*innen der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Rederecht vor dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gelten die entsprechenden Regelungen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(8) Der Seniorenbeirat erarbeitet mit organisatorischer Unterstützung der Geschäftsstelle jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen im ersten Quartal des Folgejahres dem Sozialreferat, um die Ergebnisse der Arbeit des Seniorenbeirats für das Sozialreferat nachvollziehbar darzustellen.

(9) Der Seniorenbeirat und die örtlichen Seniorenvertretungen sind berechtigt, eigenständige Öffentlich­­keitsarbeit zu betreiben. Hierunter fällt auch die selbständige, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit für die Wahl der Seniorenvertretung.

§ 3 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung beträgt fünf Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 11 Abs. 3 verliert.

(2) Die Amtszeit der Seniorenvertretung und des Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleitung beruft den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.

(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung rückt die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der bzw. des Ausscheidenden nach. Die Geschäftsstelle benachrichtigt die*den betreffende*n Bewerber*in von der Nachrückung in die örtliche Seniorenvertretung. Lehnt die*der Nachrücker*in den Eintritt in die örtliche Seniorenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Nachrückung als angenommen. Lehnt die*der betreffende Bewerber*in den Eintritt in die örtliche Seniorenvertretung ab, rückt die nächste Person mit den nachfolgend am meisten erhaltenen Stimmen nach. Dabei ist Satz 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese*r Bewerber*in den Eintritt nicht an, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Nachrückenden fortgesetzt.

(4) Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirats rückt dessen nach § 13 gewählte Stellvertretung nach. Scheidet die*der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte die*den Nachfolger*in. Nachrücker*in kann nur werden, wer Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung ist.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus unvorhersehbaren, sachlich gerechtfertigten Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

§ 4 Vorstand des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer*einem Vorsitzenden sowie einer*einem ersten, zweiten und dritten Vertreter*in und eine*r Schriftführer*in besteht, der sich gegenseitig bei Sitzungen vertritt. Bei der Wahl des Vorstands werden die Mitglieder des Seniorenbeirats bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertretungen vertreten. Ab der Wahlperiode 2026 wählt der Seniorenbeirat nach der Hälfte der Amtszeit einen neuen Vorstand in der Konstellation entsprechend Satz 1.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Seniorenbeirats. Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine*n Nachfolger*in.

(3) Die*der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. Die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats kann die Vertretung nach außen auf ein Mitglied des Vorstands des Seniorenbeirats delegieren, u.a. als Vertretung im Landesseniorenrat nach Art. 2 Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG). Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in Stadtratsausschüssen über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse bzw. deren Stellvertretungen delegieren. Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in städtischen Gremien über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die Vorsitzenden bzw. auf einzelne Mitglieder der Fachausschüsse delegieren. Im Übrigen vertritt die*der Vorsitzende den Beirat nach außen.

§ 5 Geschäftsgang und Verfahren

(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die*der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Aufgaben an die Vorstände, die örtlichen Seniorenvertretungen und Fachausschüsse.

(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Seniorenbeirats übt die nach § 13 Abs. 2 gewählte Stellvertretung das Stimmrecht aus.

(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirats werden von der*dem Vorsitzenden direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem zuständigen Referat, zugeleitet. Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme.

(5) Anträge des Seniorenbeirats sind innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Stadtverwaltung zu behandeln. Sollte sich die endgültige Erledigung länger als drei Monate hinziehen, ist von dem jeweiligen Fachreferat ein Zwischenbescheid an die*den Vorsitzenden des Seniorenbeirats unter Angabe der Gründe zu erteilen.

(6) In den Fällen der Anhörung wird dem Seniorenbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt oder verlängert werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Seniorenbeirat hergestellt werden.

(7) Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirats ist Teil der Verwaltung und organisatorisch dem Sozialreferat zugeordnet. Die Geschäftsstelle unterstützt den Seniorenbeirat organisatorisch bei der Erstellung des Jahresberichts (sh. § 2 Abs. 8), bei Nachrückungen (sh. § 3 Abs. 3), in der organisatorischen Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, verwaltet das Verwaltungskostenbudget nach § 6 Abs. 4 und rechnet die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nach § 7 und § 7a ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über eine themenbezogene Teilnahme in den Sitzungen.

§ 6 Verwaltungskostenbudget

(1) Der Seniorenbeirat erhält zur Deckung der in Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten ein jährliches Budget. Er hat im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.

(2) Aus dem Verwaltungskostenbudget gemäß Abs. 1 werden alle für die Seniorenvertretung anfallenden Kosten einschließlich der Budgets für die örtlichen Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken gedeckt. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Besetzung der örtlichen Seniorenvertretungen. Bis zu fünf Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung stehen jeweils 500 Euro, bis zu 10 Mitglieder jeweils 750 Euro und ab 11 Mitglieder jeweils 1.000 Euro im Jahr zur Verfügung.

(3) Über die Verwendung des Verwaltungskostenbudgets wird dem Sozialreferat jährlich schriftlich berichtet. Das Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.

(4) Das Verwaltungskostenbudget wird von der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshauptstadt München sind anzuwenden. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren obliegt der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats.

(5) Über die Einzelverwendung von Mitteln aus dem Verwaltungskostenbudget in Höhe von bis zu 300 Euro entscheidet die*der Seniorenbeiratsvorsitzende, über 300 Euro entscheidet die*der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand des Seniorenbeirats.

§ 7 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für Mitglieder des Seniorenbeirats

(1) Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 Euro. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die*der Schriftführer*in erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 299 Euro, die*der Vorsitzende in Höhe von 777 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 2 gewährt.

(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats und die*der Vorsitzende pro Sitzung 42 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirats erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 84 Euro, die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 168 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro, die vorsitzende Person erhält 100 Euro und das in der Sitzung schriftführende Mitglied 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt. Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 42 Euro, sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 3 beauftragt und die Notwendigkeit der Teilnahme von der Leitung der örtlichen Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz begründet wird.

(3) Für die Teilnahme eines Mitglieds des Seniorenbeirats in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale in Höhe von 42 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.

(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landesseniorenvertretung Bayern erhalten bis zu drei Mitglieder des Vorstands pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt nicht, sofern die Landesseniorenvertretung Bayern nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Für die Vertretung im Landesseniorenrat erhalten die nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vorgesehenen drei Vertreter*innen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2) pro Sitzung 42 Euro. Dies gilt nicht, sofern der Landesseniorenrat nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht. Die Reisekostenvergütung wird durch den Freistaat Bayern gemäß Art. 8 BaySenG übernommen.

(5) Die maximale Zahl der nach Abs. 2, 3 und 4 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:

1.     für die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirats 72,

2.     für sonstige Mitglieder des Seniorenbeirats 60.

(6) Seniorenbeiratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreter­versammlung.

(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Entschädigungen.

§ 7a Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der örtlichen Seniorenvertretung und für die Teilnahme als Mitglied eines Fachausschusses erhalten Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro. Für die Teilnahme als Vorsitzende*r der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 100 Euro. Für die Teilnahme als Schriftführung an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält das Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 84 Euro, soweit diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt. Für die Teilnahme an Sitzungen der in der Regel von den Alten- und Service Zentren federgeführten regionalen Gremien der Altenhilfe erhält jedes Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 42 Euro, sofern es nach § 2 Abs. 5 Satz 7 beauftragt und die Notwendigkeit von der Leitung der örtlichen Seniorenvertretung schriftlich bestätigt und kurz begründet wird.

(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 42 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.

(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt 40 Sitzungstermine.

(4) Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung und neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 1 und 2 keinen Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigungen.

(5) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Entschädigungen.

§ 8 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.

§ 9 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.     die Wahlleitung,

2.     der Wahlausschuss,

3.     die Briefwahlvorstände.

Wahlbewerber*innen und Mitglieder der Seniorenvertretung können nicht Mitglied der Wahlorgane sein.

(2) Wahlleitung ist die*der Sozialreferent*in oder eine von ihr*ihm beauftragte Person.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als Vorsitzende*r und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen, die die Wahlleitung auf Vorschlag des Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der Wahlleitung die Auswahl der Beisitzer*innen. Für jede*n Beisitzer*in wird eine Stellvertretung ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der Wahlprüfung (§ 12 Abs. 15) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese in geeigneter Weise bekannt, lädt die Beisitzer*innen zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig ist.

(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden Briefwahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der*dem Briefwahlvorsteher*in, ihrer*seiner Stellvertretung, einer*einem Schriftführer*in und mindestens zwei Beisitzer*innen. Briefwahlvorsteher*in, Stellvertretung und Schriftführung sind in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die*der Briefwahlvorsteher*in oder die Stellvertretung, anwesend sind. Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.

§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl in dem Jahr statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 3 Abs. 5 zur Anwendung kommt. Der Wahltag wird spätestens sechs Monate vorher durch die Wahlleitung festgelegt.

(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt. Die Wahlleitung erstellt für jeden Stadtbezirk einen Stimmzettel. Die Stimmzettel enthalten die für den jeweiligen Stadtbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Bewerber*innen. Die Wahlleitung informiert in geeigneter Weise über die Wahl.

(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige Personal und die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung.

§ 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindeangehörige im Sinne von Artikel 15 GO teilnehmen, die am Wahltag

1.     das 60. Lebensjahr vollendet,

2.     seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben und

3.     nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.

(2) Für das Amt eines Mitgliedes der Seniorenvertretung ist jede nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.

(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

1.     infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

2.     sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

(4) Wählbarkeit besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in seit sechs Monaten vor der Wahl befindet.
Wahlberechtigung besteht nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in befindet.

(5) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.

§ 12 Wahl der Seniorenvertretung

(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk getrennt gewählt.

(2) Die Wahlleitung ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 11 erfüllen, in geeigneter Weise und rund fünf Monate, spätestens bis zum 185. Tag vor dem Wahltag öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen bis spätestens am 115. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr schriftlich ihre Kandidatur zur Seniorenvertretung in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats einzureichen (Wahlvorschlag). Dieser Vorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 unterstützt werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft und nicht sich bewerbende Personen sind. Liegen mehrere Unterstützungsunterschriften einer Person vor, ist die zeitlich zuerst abgegebene Unterschrift gültig, alle weiteren Unterschriften sind ungültig. Auf Unterstützungsunterschriften wird bei Bewerber*innen verzichtet, die als Seniorenvertreter*innen der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Frist für die Kandidatur eingereicht worden sein (Ausschlussfrist).

(3) Der Wahlvorschlag enthält die zulässigen Angaben nach § 43 Nr. 4 GLKrWO.

(4) Der Wahlausschuss zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge der Bewerber*innen (Zulassungsausschuss) findet am 103. Tag vor dem Wahltag statt. Alle bei den Wahlvorschlägen festgestellten Mängel können bis sieben Tage vor der Sitzung des Zulassungsausschusses behoben werden. Eine Rücknahme der Bewerbung ist schriftlich, per Fax oder E-Mail, bis zwei Tage vor der Sitzung des Zulassungsausschusses möglich.

(5) Wurde bis zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge kein oder nur ein Wahlvorschlag in einem Stadtbezirk eingereicht, können nach Entscheidung des Wahlausschusses Wahlvorschläge bis 17 Uhr des 104. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. In diesem Fall findet der Zulassungsausschuss am 94. Tag vor dem Wahltag statt. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten analog. Werden bis zum Ende der Nachfrist keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht, kann für diesen Stadtbezirk keine örtliche Seniorenvertretung gewählt werden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen. Evtl. anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt der Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird verwiesen.

(6) Der Seniorenbeirat ist für die Wahlwerbung selbst verantwortlich. Zur digitalen Profilerstellung der Bewerber*innen auf der Internetseite des Seniorenbeirats sind neben einer persönlichen Beschreibung ausschließlich Daten nach Abs. 3 verwendbar, die von den jeweiligen Bewerber*innen freigegeben wurden.

(7) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis wird am 49. Tag vor der Wahl angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 49. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis wird elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten.

Das Wahlrecht ausüben kann, wer einen gültigen Wahlschein hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 3 bis 5 GLKrWG.

(8) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag versendet.

(9) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:

1.     einen Stimmzettel,

2.     einen Stimmzettelumschlag,

3.     einen Wahlschein,

4.     einen Wahlbriefumschlag,

5.     ein Merkblatt zur Briefwahl.

(10) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.

(11) Es werden im Gebiet der Landeshauptstadt München insgesamt 190 Seniorenvertreter*innen gewählt. Die Größe der örtlichen Seniorenvertretungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil der Wahlberechtigten eines jeden Stadtbezirks an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten zum 203. Tag vor der Wahl. Die Anzahl der Seniorenvertreter*innen im Stadtbezirk wird nachfolgendem Verfahren ermittelt:

1.     Die Zahl der Wahlberechtigten im Stadtbezirk wird durch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt dividiert und mit der Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen multipliziert. Der auf die ganze Zahl abgerundete Anteil wird der örtlichen Seniorenvertretung direkt zugeteilt.

2.     Werden hier nicht mindestens drei Sitze erreicht, werden der entsprechenden örtlichen Seniorenvertretung drei Sitze insgesamt zugeteilt.

3.     Die verbleibenden Sitze bis zur Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen werden in der Reihenfolge der größten Nachkomma-Anteile der nach Ziffer 1 ermittelten Zahlen vergeben. Dabei bleiben die Stadtbezirke, die nach Ziffer 2 drei Sitze erhalten außer Betracht.

4.     Sollte nach Anwendung der Ziffer 2 bereits mehr als 190 Seniorenvertreter*innen zu wählen sein, erhöht sich die Gesamtzahl entsprechend. Soweit nach Anwendung der Ziffer 3 bei der Vergabe des letzten Sitzes bei zwei oder mehr Stadtbezirken der gleiche Nachkomma-Anteil vorhanden sein, erhöht sich die Gesamtzahl ebenfalls entsprechend.

(12) Werden in einem Stadtbezirk weniger Wahlvorschläge eingereicht als Sitze zu vergeben sind, sind diese für den Stimmzettel des betreffenden Stadtbezirks zugelassen. Jede*r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend der Zahl der zu wählenden örtlichen Seniorenvertreter*innen des Stadtbezirkes. Ein Häufeln von bis zu drei Stimmen pro Bewerber*in ist zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Bewerber*innen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Nachrücker*innen der gewählten örtlichen Seniorenvertretung.

(13) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung der Stimmen gelten die Regelungen nach §§ 71 ff. GLKrWO, mit der Maßgabe, dass die Auszählung an dem Samstag, der dem Wahltag folgt, durchgeführt wird.

(14) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht. Die Sitzung des Wahlausschusses findet frühestens fünf Wochen nach dem Wahltag statt.

(15) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung können von den Wahlberechtigten durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleitung erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

§ 13 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats und deren Stellvertretungen

(1) Die*der Bewerber*in, die* der bei der Wahl der Seniorenvertretung gemäß § 12 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl erreicht hat, ist automatisch gewähltes Mitglied des Seniorenbeirats und Leitung der örtlichen Seniorenvertretung. Beiratsmitglied kann nur ein Mitglied aus einer örtlichen Seniorenvertretung sein.

(2) Die*der Bewerber*in, die*der bei der Wahl der Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste Stellvertretung des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats. Entsprechend sind die Bewerber*innen mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen weitere Stellvertretungen.

(3) Die*der nach Abs. 1 gewählte Bewerber*in wird von der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer*seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt. Lehnt die*der Bewerber*in die Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Wahl als angenommen.

(4) Nimmt die*der gewählte Bewerber*in die Wahl nicht an, rückt die nach Abs. 2 gewählte erste Stellvertretung in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese*r Bewerber*in die Wahl nicht an, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertretungen fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats nicht angenommen, bleibt die*der gewählte Bewerber*in weiterhin Seniorenvertreter*in des jeweiligen Stadtbezirkes. Nimmt in einem Stadtbezirk kein*e gewählte Stellvertreter*in die Wahl zur*m Seniorenbeirät*in an, wird dieser Stadtbezirk nicht mit einem Mitglied im Seniorenbeirat persönlich vertreten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 werden alle Belange der älteren Einwohner*innen wahrgenommen. Evtl. anfallende örtliche Vertretungen für die betreffenden Stadtbezirke regelt der Seniorenbeirat in seiner Geschäftsordnung. Auf § 2 Abs. 5 Satz 3 wird verwiesen.

(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die Bewerber*innen mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertretungen nach.

(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländer*innen) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerber*innen als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 12 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Seniorenvertreterversammlung den höchsten Anteil an Stimmen an der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreicht haben und die den Status einer*eines Seniorenvertreter*in haben. Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 können demnach nicht Mitglied des Seniorenbeirats sein. Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreter*innen in Frage kommen. Sollten ausländische Nachrücker*innen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 während der Amtszeit in die Seniorenvertretung nachrücken, besteht kein Anspruch auf Nachrücken in den Seniorenbeirat, sofern die Positionen der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen sechs zusätzlichen ausländischen Mitglieder besetzt sind.

(7) Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

(8) Das Ergebnis der Wahl der Seniorenvertretung wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeshauptstadt München bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus Bekannt­machungen in geeigneter Weise veröffentlichen.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung) vom 20.12.2023 (MüAbl. S. 27) außer Kraft.

(2) § 7 und § 7a treten mit Wirkung vom 01.02.2024 in Kraft.