Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)
vom 20. Dezember 2023
Stadtratsbeschluss: 20.12.2023
Bekanntmachung: 19.01.2024 (MüABl. S. 27)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 23
Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 a Abs. 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung der
Seniorenvertretung
(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung
der Belange der älteren Einwohner*innen eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich
aus der Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten
Seniorenvertreter*innen) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und
Beschlussorgan) zusammen. Daneben werden in den Stadtbezirken örtliche
Seniorenvertretungen gebildet (vgl. § 2 Abs. 5).
(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im
Seniorenbeirat vertreten.
Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertretung richtet sich nach § 13.
Die Belange der wahlberechtigten Ausländer*innen werden durch sechs
ausländische Mitglieder im Seniorenbeirat vertreten. Die Regelung gilt nicht
für Ausländer*innen, die zusätzlich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft
sind. Soweit gemäß § 13 Abs. 1 bis 5 keine sechs ausländischen Mitglieder in
den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu sechs
zusätzliche Mitglieder für den Seniorenbeirat gemäß § 13 Abs. 6 zu
bestimmen. Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden bei Verhinderung (z.B.
Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreter*innen
(§ 13 Abs. 2) vertreten.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Seniorenvertretung
(1) Die Seniorenvertretung arbeitet überparteilich und
überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.
(2) Die örtliche Seniorenvertretung stellt die Verbindung
zwischen den älteren Einwohner*innen und dem Seniorenbeirat dar. Durch die
örtlichen Seniorenvertretungen der einzelnen Stadtbezirke werden Informationen,
Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und
Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohner*innen weitergegeben.
Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohner*innen
bleibt davon unberührt.
(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat
und Stadtverwaltung die Belange der älteren Einwohner*innen Münchens durch
Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er
besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger
vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.
(4) Dem Seniorenbeirat steht ein Antrags-, Anhörungs- und
Unterrichtungsrecht zu. Er ist zur Wahrnehmung seiner Rechte von der
Stadtverwaltung in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen.
(5) Die Seniorenvertreter*innen in den einzelnen
Stadtbezirken bilden die örtlichen Seniorenvertretungen. Sie wird geleitet von
der*dem für den jeweiligen Stadtbezirk gewählten Seniorenbeirät*in.
Soweit sinnvoll, können sich Seniorenvertreter*innen aus zwei oder mehreren
Stadtbezirken zu einer gemeinsamen örtlichen Seniorenvertretung
zusammenschließen. Die örtlichen Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen
Seniorenvertreter*innen sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den
Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen
Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet. Sie beauftragen
für ihren Stadtbezirk ein*e Seniorenvertreter*in aus ihrer Mitte mit der
Vertretung in dem jeweiligen Bezirksausschuss. Das Rederecht im
Bezirksausschuss richtet sich nach der entsprechenden Regelung in der
Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse in der jeweils gültigen Fassung. In
die in der Regel von den Alten- und Service-Zentren federgeführten regionalen
Gremien der Altenhilfe entsendet die örtliche Seniorenvertretung aus ihrer
Mitte eine*n Beauftragte*n.
(6) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal
im Jahr durch die*den Vorsitzende*n des Seniorenbeirates
einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat
gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.
(7) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den
Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen
aller Stadtratsausschüsse zur Verfügung gestellt. Soweit dabei Belange der
älteren Einwohner*innen der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der
Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Rederecht vor
dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gelten die
entsprechenden Regelungen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates der
Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(8) Der Seniorenbeirat erarbeitet mit organisatorischer
Unterstützung der Geschäftsstelle jährlich einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen dem Sozialreferat, um die Ergebnisse
der Arbeit des Seniorenbeirats für das Sozialreferat nachvollziehbar
darzustellen.
(9) Der Seniorenbeirat und die örtlichen Seniorenvertretungen
sind berechtigt, eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierunter
fällt auch die selbständige, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit für die
Wahl der Seniorenvertretung.
§ 3 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung
beträgt vier Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Sie endet für
das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 12 Abs. 3 verliert.
(2) Die Amtszeit der Seniorenvertretung und des
Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen
Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleitung beruft
den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer
ersten Sitzung ein.
(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der örtlichen
Seniorenvertretung rückt die*der nicht gewählte Bewerber*in mit der
nächsthöheren Stimmenzahl bei der Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der
bzw. des Ausscheidenden nach.
(4) Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirates
rückt dessen nach § 13 gewählte Stellvertretung nach. Scheidet die*der
Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Seniorenbeirat
aus seiner Mitte die*den Nachfolger*in. Nachrücker*in kann nur werden, wer
Mitglied der örtlichen Seniorenvertretung ist.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte
Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von zwölf
Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus sachlichen Gründen nicht
rechtzeitig erfolgen kann.
§ 4 Vorstand des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus
einer*einem Vorsitzenden sowie einer*einem ersten, zweiten und dritten
Vertreter*in und eine*r Schriftführer*in besteht. Bei der Wahl des Vorstands
werden die Mitglieder des Seniorenbeirats bei Verhinderung
(z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertretungen vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen
werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Seniorenbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des
Seniorenbeirats. Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine*n
Nachfolger*in.
(3) Die*der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach
außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. Die*der Vorsitzende des
Seniorenbeirats kann die Vertretung nach außen auf ein Mitglied des Vorstands des
Seniorenbeirats delegieren, u.a. als Vertretung im Landesseniorenrat nach Art.
2 Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG).
Die*der Vorsitzende kann die Vertretung in Stadtratsausschüssen über die
Regelung in Satz 2 hinaus auf die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse
bzw. deren Stellvertretungen delegieren. Die*der Vorsitzende kann die
Vertretung in städtischen Gremien über die Regelung in Satz 2 hinaus auf die
Vorsitzenden bzw. auf einzelne Mitglieder der Fachausschüsse delegieren.
§ 5 Geschäftsgang und Verfahren
(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu
beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet
die*der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Aufgaben an die Vorstände, die
örtlichen Seniorenvertretungen und Fachausschüsse.
(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines
Mitglieds des Seniorenbeirates übt die nach § 13 Abs. 2 gewählte
Stellvertretung das Stimmrecht aus.
(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und
Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.
(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirats werden von der*dem Vorsitzenden
direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem
zuständigen Referat, zugeleitet. Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von
allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme.
(5) Anträge des Seniorenbeirats sind innerhalb einer Frist
von 3 Monaten von der Stadtverwaltung zu behandeln. Sollte sich die endgültige
Erledigung länger als drei Monate hinziehen, ist von dem jeweiligen Fachreferat
ein Zwischenbescheid an die*den Vorsitzenden des Seniorenbeirats unter Angabe
der Gründe zu erteilen.
(6) In den Fällen der Anhörung wird dem Seniorenbeirat zur
Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. In
Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt oder
verlängert werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und
Seniorenbeirat hergestellt werden.
§ 6 Verwaltungskostenbudget
(1) Der Seniorenbeirat erhält zur Deckung der in Erfüllung
seiner Aufgaben entstehenden Kosten ein jährliches Budget. Er hat im Rahmen des
Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der Mittelverteilung. Die Höhe
des Budgets wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
(2) Aus dem Verwaltungskostenbudget gemäß Abs. 1 werden alle
für die Seniorenvertretung anfallenden Kosten einschließlich der Budgets für die
örtlichen Seniorenvertretungen in den Stadtbezirken gedeckt. Die Höhe richtet
sich nach der jeweiligen Besetzung der örtlichen Seniorenvertretungen. Bis zu
fünf Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung stehen jeweils 500 Euro,
bis zu 10 Mitglieder jeweils 750 Euro und ab 11 Mitglieder jeweils 1.000 Euro
im Jahr zur Verfügung.
(3) Über die Verwendung des Verwaltungskostenbudgets wird
dem Sozialreferat jährlich schriftlich berichtet. Das Revisionsamt prüft die
Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Das Verwaltungskostenbudget wird von der Geschäftsstelle
des Seniorenbeirats verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der
Landeshauptstadt München sind anzuwenden. Die Durchführung der entsprechenden
Verfahren obliegt der Geschäftsstelle des Seniorenbeirats.
(5) Über die Einzelverwendung von Mitteln aus dem
Verwaltungskostenbudget in Höhe von bis zu 300 Euro entscheidet die*der
Seniorenbeiratsvorsitzende, über 300 Euro entscheidet die*der Vorsitzende im
Einvernehmen mit dem Vorstand des Seniorenbeirats.
§ 7 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder für
Mitglieder des Seniorenbeirats
(1) Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten, soweit sie
nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine
monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe
von 116 Euro. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die*der
Schriftführer*in erhalten eine monatliche pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 290 Euro, die*der Vorsitzende in Höhe von 754
Euro. Die Aufwandsentschädigung wird neben den Sitzungsgeldern nach Abs. 2
gewährt.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands erhält
jedes Mitglied des Seniorenbeirats und die*der Vorsitzende pro Sitzung 41 Euro.
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirats erhält jedes Mitglied des
Seniorenbeirats pro Sitzung 82 Euro, die vorsitzende Person und das in der
Sitzung schriftführende Mitglied, soweit diese Funktion nicht die*der
Vorsitzende übernimmt, 163 Euro. Für die Teilnahme an den Sitzungen der
Fachausschüsse erhält jedes Mitglied des Seniorenbeirats pro Sitzung 41 Euro,
die vorsitzende Person und das in der Sitzung schriftführende Mitglied, soweit
diese Funktion nicht die*der Vorsitzende übernimmt, 82 Euro.
(3) Für die Teilnahme eines Mitglieds des Seniorenbeirats in
städtischen Gremien und an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des
Seniorenbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale in Höhe
von 41 Euro gezahlt. Dies gilt nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung
oder Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(4) Für die Vertretung im Landesseniorenrat erhalten die
nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vorgesehenen 3 Vertreter*innen
(vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2) pro Sitzung 41 Euro.
Dies gilt nicht, sofern der Landesseniorenrat nach Satzung oder
Geschäftsordnung bereits eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
Die Reisekostenvergütung wird durch den Freistaat Bayern
gemäß Art. 8 Satz 2 BaySenG übernommen.
(5) Die maximale Zahl der nach Abs. 2, 3 und 4 zu
entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt:
1. für die*den Vorsitzende*n des
Seniorenbeirats 72,
2. für sonstige Mitglieder des Seniorenbeirats 60.
(6) Seniorenbeiratsmitglieder haben keinen Anspruch auf
Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung.
(7) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der
Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom
Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung
folgenden Januar auch für die nach Abs. 1 bis 3 festgesetzten
Entschädigungen.
§ 7a Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder
für Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der örtlichen Seniorenvertretung
und als Mitglied eines Fachausschusses erhalten Mitglieder der örtlichen
Seniorenvertretung pro Sitzung 41 Euro. Für die Teilnahme am Vorsitz und
der Schriftführung an den Sitzungen der Fachausschüsse erhält das Mitglied der
örtlichen Seniorenvertretung pro Sitzung 82 Euro.
(2) Für die Teilnahme in städtischen Gremien und an
Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder die
Stadtverwaltung einlädt, wird eine Pauschale von 41 Euro gezahlt. Dies gilt
nicht, sofern das andere Gremium nach Satzung oder Geschäftsordnung bereits
eine Entschädigung für die Teilnahme vorsieht.
(3) Die maximale Zahl der nach Abs. 2 und 3 zu
entschädigenden Sitzungstermine pro Kalenderjahr beträgt 40 Sitzungstermine.
(4) Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung haben keinen
Anspruch auf Sitzungsgelder für die Seniorenvertreterversammlung und neben den
Sitzungsgeldern nach Abs.1 und 2 keinen Anspruch auf zusätzliche
Aufwandsentschädigungen.
(5) Änderungen der Grundbesoldung der Beamt*innen der
Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom
Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung
folgenden Januar auch für die nach Abs. 2 bis 3 festgesetzten Entschädigungen.
§ 8 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind
die Grundsätze des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)
und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO)
in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit auf
diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die
vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die
Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren
und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. In
diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und
Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.
§ 9 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
1.
die*Wahlleitung,
2.
der Wahlausschuss,
3.
die Briefwahlvorstände.
Wahlbewerber*innen und Mitglieder der Seniorenvertretung
können nicht Mitglied der Wahlorgane sein.
(2) Wahlleitung ist die*der Sozialreferent*in oder eine von
ihr*ihm beauftragte Person.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung als
Vorsitzende*r und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen, die die Wahlleitung
auf Vorschlag des Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der
Wahlleitung die Auswahl der Beisitzer*innen. Für jede*n Beisitzer*in wird eine
Stellvertretung ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der
eingereichten Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der
Wahlprüfung (§ 12 Abs. 12) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt
das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die
Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese
in geeigneter Weise bekannt, lädt die Beisitzer*innen zu den Sitzungen und
weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer*innen beschlussfähig ist.
(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden
Briefwahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der*dem Briefwahlvorsteher*in,
ihrer*seiner Stellvertretung, einer*einem Schriftführer*in und mindestens zwei
Beisitzer*innen. Briefwahlvorsteher*in, Stellvertretung und Schriftführung sind
in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der
Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter
die*der Briefwahlvorsteher*in oder die Stellvertretung, anwesend sind. Die zum
Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl
in dem Jahr statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 4 Abs. 4 zur
Anwendung kommt. Der Wahltag wird spätestens sechs Monate vorher durch die
Wahlleitung festgelegt.
(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München
vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige
Personal und die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung.
§ 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle
Gemeindeangehörige teilnehmen, die am Wahltag
1.
das 60. Lebensjahr
vollendet,
2.
seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der
Landeshauptstadt München haben und
3.
nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Für das Amt eines Mitglieds der Seniorenvertretung ist
jede nach § 11 Abs. 1 wahlberechtigte Person wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2.
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in
Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
(4) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt für alle,
die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen.
§ 12 Wahl der Seniorenvertretung
(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem
Stadtbezirk getrennt gewählt.
(2) Die Wahlleitung ruft die Personen, die die
Voraussetzungen des § 11 erfüllen, in geeigneter Weise und rund fünf Monate vor
dem Wahltag öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen schriftlich ihre
Kandidatur zur Seniorenvertretung anzumelden (Wahlvorschlag). Dieser Vorschlag
muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 unterstützt
werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft und nicht sich bewerbende
Personen sind. Liegen mehrere Unterstützungsunterschriften einer Person vor, ist
die zeitlich zuerst abgegebene Unterschrift gültig, alle weiteren
Unterschriften sind ungültig. Auf Unterstützungsunterschriften wird bei
Bewerber*innen verzichtet, die als Seniorenvertreter*innen der amtierenden
Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die
Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Frist für die Kandidatur eingereicht
worden sein (Ausschlussfrist). Alle bei den Wahlvorschlägen festgestellten
Mängel können bis sieben Tage vor der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung
der eingereichten Wahlvorschläge der Bewerber*innen (Zulassungsausschuss)
behoben werden. Eine Rücknahme der Kandidatur ist bis zwei Tage vor der Sitzung
des Wahlausschusses zur Zulassung der Eingereichten Wahlvorschläge der
Bewerber*innen (Zulassungsausschuss) möglich.
(3) Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestehen nur in dem
Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes der*des
Wahlberechtigten bzw. der*des Bewerber*in befindet.
(4) Die Briefwahlunterlagen werden bis spätestens bis zum
28. Tag vor dem Wahltag zugestellt.
(5) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die
Wahlberechtigten eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis wird am 49. Tag vor
der Wahl angelegt. In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 11 Abs. 1
wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 49. Tag vor dem
Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis wird
elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es
handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten. Die Wahlleitung erstellt für jeden
Stadtbezirk einen Stimmzettel. Die Stimmzettel enthalten die für den jeweiligen
Stadtbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge der
Familiennamen der Bewerber*innen. Die Wahlleitung informiert in geeigneter
Weise über die Wahl.
(6) Jede*r Wahlberechtigte erhält zur Teilnahme an der
Briefwahl:
1.
einen Stimmzettel,
2.
einen Stimmzettelumschlag,
3.
einen Wahlschein,
4.
einen Wahlbriefumschlag,
5.
ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.
(7) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens
24.00 Uhr bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.
(8) Es
werden im Gebiet der Landeshauptstadt München insgesamt 190 Seniorenver-
treter*innen gewählt. Die Größe der örtlichen
Seniorenvertretungen bestimmt sich nach der
dem jeweiligen Anteil der Wahlberechtigten eines jeden Stadtbezirks an der
Gesamtzahl der
Wahlberechtigten zum 01.12. des Jahres vor der Wahl. Die Anzahl der
Seniorenvertreter*innen im Stadtbezirk wird nach folgendem
Verfahren ermittelt:
1.
Die
Zahl der Wahlberechtigten im Stadtbezirk wird durch die Zahl der
Wahlberechtigten
insgesamt dividiert und mit der Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen
multipliziert.
Der auf die ganze Zahl abgerundete Anteil wird der örtlichen Seniorenvertretung
direkt
zugeteilt.
2.
Werden
hier nicht mindestens 3 Sitze erreicht, wird der entsprechenden örtlichen
Seniorenvertretung 3 Sitze insgesamt zugeteilt.
3.
Die
verbleibenden Sitze bis zur Gesamtzahl der Seniorenvertreter*innen werden in
der
Reihenfolge der größten Nachkomma-Anteile der nach Ziffer 1 ermittelten Zahlen
vergeben. Dabei bleiben die Stadtbezirke, die nach Ziffer 2 3 Sitze erhalten
außer
Betracht.
4.
Sollte
nach Anwendung der Ziffer 2 bereits mehr als 190 Seniorenvertreter*innen zu
wählen sein, erhöht sich die Gesamtzahl entsprechend. Soweit nach Anwendung der
Ziffer 3 bei der Vergabe des letzten Sitzes bei zwei oder mehr Stadtbezirken
der
gleiche Nachkomma-Anteil vorhanden sein, erhöht sich die Gesamtzahl ebenfalls
entsprechend.
(9) Jede*r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend
der zu wählenden örtlichen Seniorenvertreter*innen des
Stadtbezirkes, jedoch mindestens drei Stimmen. Ein Häufeln von bis zu drei
Stimmen pro Bewerber*in ist zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die
Bewerber*innen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser
Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten
Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzleute der
gewählten örtlichen Seniorenvertretung.
(10) Für die Zulassung der Wahlbriefe, die Prüfung der
Stimmzettelumschläge und die Auswertung der Stimmzettel sowie die Auszählung der
Stimmen gelten die Regelungen nach §§ 71 ff. GLKrWO,
mit der Maßgabe, dass die Auszählung an dem Samstag, der dem Wahltag folgt,
durchgeführt wird.
(11) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl wird vom
Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich
bekannt gemacht. Die Sitzung des Wahlausschusses findet frühestens fünf Wochen
nach dem Wahltag statt.
(12) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des
Wahlergebnisses durch die Wahlleitung können von den Wahlberechtigten durch schriftliche
Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen
die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleitung erhoben werden. Liegt ein
Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines
Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
§ 13 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats und
deren Stellvertretungen
(1) Die*der Bewerber*in, die* der bei der Wahl der
Seniorenvertretung gemäß § 12 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl
erreicht hat, ist automatisch gewähltes Mitglied des Seniorenbeirats.
(2) Die*der Bewerber*in, die*der bei der Wahl der
Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl
erreicht hat, ist erste Stellvertretung des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten
Mitglieds des Seniorenbeirates. Entsprechend sind die Bewerber*innen mit den
nächsthöchsten Stimmenzahlen weitere Stellvertretungen.
(3) Die*der nach Abs. 1 gewählte Bewerber*in wird von der
Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von
ihrer*seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt. Lehnt
die*der Bewerber*in die Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Benachrichtigung schriftlich ab, gilt die Wahl als angenommen.
(4) Nimmt die*der gewählte Bewerber*in die Wahl nicht an
oder gilt sie nach Abs. 3 als nicht angenommen, rückt die nach Abs. 2 gewählte
erste Stellvertretung in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds
des Seniorenbeirats nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch
diese*r Bewerber*in die Wahl nicht an oder gilt sie als nicht angenommen, wird
dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertretungen
fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirates nicht angenommen,
bleibt die*der gewählte Bewerber*in weiterhin Seniorenvertreter*in des jeweiligen Stadtbezirks.
(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die
Bewerber*innen mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der
Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertretungen nach.
(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß §
1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländer*innen) zu bestimmen, so sind die
ausländischen Bewerber*innen als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der
Seniorenvertretung nach § 12 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der
Seniorenvertreterversammlung den höchsten Anteil an Stimmen an der Gesamtzahl
der abgegebenen Stimmen erreicht haben und die den Status einer*eines
Seniorenvertreter*in haben. Nachrücker*innen nach § 3
Abs. 3 Satz 1 können demnach nicht Mitglied des Seniorenbeirats sein. Bezüglich
der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5
entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreter*innen in Frage
kommen. Sollten ausländische Nachrücker*innen nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 während der Amtszeit in die Seniorenvertretung nachrücken,
besteht kein Anspruch auf Nachrücken in den Seniorenbeirat, sofern die
Positionen der nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen sechs zusätzlichen ausländischen
Mitglieder besetzt sind.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich das Los.
(8) Das Ergebnis der Wahl des Seniorenbeirats wird vom
Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleitung verkündet und öffentlich
bekannt gemacht.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind
mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt. Die
Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise veröffentlichen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die
Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München vom 14.12.2016
(MüAbl. S. 534), zuletzt geändert durch
Satzung vom 07.01.2020 (MüABl. S. 22) außer
Kraft.