Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)

vom 14. April 2000

Stadtratsbeschluss:                        05.04.2000

Bekanntmachung:                            10.05.2000 (MüABl. S. 121)

Änderungen:                                      14.04.2000 (MüABl. S. 124)
07.12.2004 (MüABl. S. 541)
10.09.2012 (MüABl. S. 301)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 20 a Abs. 1 und des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 542), folgende Satzung:

I. Abschnitt
Seniorenvertretung

§ 1 Zusammensetzung der Seniorenvertretung

(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der Seniorenvertreterversammlung (Gesamtzahl der gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen.

Daneben werden in den Stadtbezirken Seniorenvertretungen gebildet (vgl. § 2 Abs. 4).

(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im Seniorenbeirat vertreten.
Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter richtet sich nach § 11.
Die wahlberechtigten Ausländerinnen/Ausländer werden durch vier ausländische Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten. Die Regelung gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die zusätzlich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind. Soweit gemäß § 11 Abs. 1 mit 5 keine vier ausländischen Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu vier zusätzliche Mitglieder gemäß § 11 Abs. 6 zu bestimmen.
Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern (§ 11 Abs. 2) vertreten.

§ 2 Aufgaben der Seniorenvertretung

(1) Die Seniorenvertretung arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

(2) Die Seniorenvertreterversammlung stellt die Verbindung zwischen den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern und dem Seniorenbeirat dar. Durch die Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter und die Seniorenvertretungen werden Informationen, Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und Informationen des Seniorenbeirats an die älteren Einwohnerinnen und Einwohner weitergegeben. Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern bleibt davon unberührt.

(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung die Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner Münchens durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

(4) Die Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter in den einzelnen Stadtbezirken bilden die Seniorenvertretungen. Soweit sinnvoll, können sich Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einer gemeinsamen Seniorenvertretung zusammenschließen. Sie sollen es tun, wenn die Anzahl der Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter so gering ist, dass keine Seniorenvertretung in dem einzelnen Stadtbezirk gebildet werden kann.

Die Seniorenvertretungen bzw. die einzelnen Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen Institutionen  der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet.

Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk eine Seniorenvertreterin oder einen Seniorenvertreter zur Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bezirksausschuss.

Die Rechte dieser Beauftragten richten sich nach der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München, § 9 Abs. 5 (Rederecht) und  §12 (Antragsrecht).

In die örtlichen Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der „Konzeption Alten- und Servicezentren“ entsendet der Regionale Arbeitskreis jeweils ein Mitglied als Beauftragte oder Beauftragten der Seniorenvertretung.

(5) Die Seniorenvertreterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.

(6) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen für den Sozialausschuss, den Sozialhilfeausschuss, den Gesundheitsausschuss und den Kreisverwaltungsausschuss rechtzeitig übersandt. Soweit dabei Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt. Wird Vortrag vor dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München entsprechend.

§ 3 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung  beträgt vier Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt.

Sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 10 und § 11 Abs. 2 Satz 1 (z.B. Wegzug aus dem Stadtbezirk, für den es gewählt wurde) verliert.

(2) Die Amtszeit der Seniorenvertreterversammlung und des Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht.

Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter beruft den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.

(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der Seniorenvertreterversammlung rückt die nicht gewählte Bewerberin bzw. der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der Seniorenvertretungswahl im Stadtbezirk der/des Ausscheidenden nach. Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirates rückt deren bzw. dessen nach § 12 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach.

Scheidet die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes gleichzeitig aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte die Nachfolgerin oder den Nachfolger.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

(5) Das Wahlverfahren regelt Abschnitt II dieser Satzung.

§ 4 Vorstand des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer bzw. einem ersten, zweiten und dritten Vertreterin oder Vertreter und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirates gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Seniorenbeirates.

Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse.

§ 5 Geschäftsgang und Verfahren

(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die/der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Geschäfte an die Mitglieder des Seniorenbeirates.

(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Seniorenbeirates übt die bzw. der nach § 12 Abs. 2 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter das Stimmrecht aus.

(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirates werden von der/dem Vorsitzenden direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem zuständigen Referat, zugeleitet.

Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme. Die Landeshauptstadt München ist gehalten, die sie betreffenden Anträge/Beschlüsse zügig zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.

Wenn sich die endgültige Erledigung länger als drei Monate hinzieht, ist von dem jeweiligen Fachreferat ein Zwischenbescheid an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates zu erteilen.

§ 6 Entschädigung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat angemessen auszustatten. Die im Haushalt der Landeshauptstadt München hierfür veranschlagten Mittel werden vom Sozialreferat verwaltet.

(2) Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 100,-- Euro.

Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin  oder der Schriftführer erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 250,-- Euro, die/der Vorsitzende von 500,-- Euro.

II. Abschnitt
Wahlordnung

§ 7 Anwendung des kommunalen Wahlrechts

Sofern eine Frage in dieser Satzung nicht speziell geregelt ist, gelten grundsätzlich die bei den Kommunalwahlen für diesen Fall angewandten Regelungen.

 

 

§ 8 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.     die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,

2.     der Wahlausschuss,

3.     die Wahlvorstände.

Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber und Mitglieder der Seniorenvertretung können nicht Mitglied der Wahlorgane sein.

(2) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Sozialreferentin oder der Sozialreferent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier wahlberechtigten Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auf Vorschlag des Seniorenbeirats beruft. Liegt kein Vorschlag vor, obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Auswahl der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer wird eine Stellvertretung ernannt. Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung kann nur im Rahmen der Wahlprüfung (§ 11 Abs. 11) Einspruch eingelegt werden. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und entscheidet über Einwendungen hiergegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, gibt diese in geeigneter Weise bekannt, lädt die Beisitzerinnen oder die Beisitzer zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen oder Beisitzer beschlussfähig ist.

(4) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl werden Wahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher, Stellvertreterin oder Stellvertreter und Schriftführerin oder Schriftführer sind in der Regel städtische Bedienstete, die nicht wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertretung, anwesend sind. Der Wahlvorstand entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers den Ausschlag. Über die Ergebnisermittlung sind Niederschriften zu fertigen. Nach der Festlegung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk übermittelt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter.

Die zur Auszählung des Wahlergebnisses vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter. Die in der Wahlhelferentschädigungssatzung für Stadtratswahlen vorgesehenen Entschädigungssätze finden entsprechend Anwendung, soweit die Auszählung nicht durch Ausbildungspersonal der Landeshauptstadt München übernommen werden kann.

§ 9 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl in dem Jahr statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 3 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

Ein Wahltermin wird fristgerecht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter festgelegt. Die Seniorenvertretungswahlen ab dem Jahr 2014 finden im zweiten Quartal des jeweiligen Wahljahres statt.

(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.

(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige Personal und die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfügung.

Sie bemüht sich um Unterstützung durch die Verbände der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.

 

§ 10 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger teilnehmen, die am Wahltag

-       das 60. Lebensjahr vollendet und

-       seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben.

Wahlberechtigt und wählbar sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ferner alle Ausländerinnen und Ausländer.

(2) Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit werden durch amtliche Unterlagen nachgewiesen und regeln sich im Übrigen nach dem jeweils für die Landeshauptstadt München geltenden kommunalen Wahlrecht mit der Maßgabe, dass die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für alle Wahlberechtigten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen erfolgt.

§ 11 Wahl der Seniorenvertretung

(1) Die Landeshauptstadt München ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 10 erfüllen, in geeigneter Weise öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen schriftlich ihre Kandidatur zur Seniorenvertretung anzumelden (Wahlvorschlag).

Dieser Vorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten im Sinne des § 10 Abs. 1 unterstützt werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft und nicht sich bewerbende Personen sind.

Auf Unterstützungsunterschriften wird bei Kandidatinnen und Kandidaten verzichtet, die als Seniorenvertreterinnen oder Seniorenvertreter der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk getrennt gewählt.

(2) Wahlberechtigung und Wählbarkeit  bestehen nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes  der/des Wahlberechtigten bzw. der Kandidatin oder des Kandidaten befindet.

Die Wahlberechtigung ist durch die Vorlage des Wahlscheines, die Wählbarkeit durch eine Wählbarkeitsbescheinigung nachzuweisen.

(3) Die Briefwahlunterlagen werden vier Wochen vor dem Wahltag versandt.

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt für jeden Stadtbezirk ein Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis wird elektronisch geführt, nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben, außer es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten. 
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt für jeden Stadtbezirk einen Stimmzettel. Die Stimmzettel enthalten die für den jeweiligen Stadtbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Kandidatinnen oder Kandidaten.
Die Landeshauptstadt München informiert in geeigneter Weise über die Wahl.

(5) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend der zu wählenden antretenden Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter des Stadtbezirks. Sie oder er erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:

-       einen Stimmzettel

-       einen Stimmzettelumschlag

-       einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt

-       einen Wahlbriefumschlag

-       ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.

(6) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.

Der Wahlvorstand prüft die Briefwahlunterlagen und entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen.

(7) Die Anzahl der Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter eines jeden Stadtbezirkes richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten in diesem Stadtbezirk; je angefangene 2.000 Wahlberechtigte wird eine Seniorenvertreterin oder ein Seniorenvertreter vorgesehen. Die Mindestzahl pro Stadtbezirk beträgt drei Seniorenvertreterinnen oder Seniorenvertreter.

(8) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen entsprechend der zu wählenden antretenden Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter des Stadtbezirkes, jedoch mindestens drei Stimmen. Eine Häufelung von bis zu drei Stimmen pro Kandidatin oder Kandidat ist zugelassen. Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Kandidatinnen und Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für das Losverfahren gelten die im kommunalen Wahlrecht angewandten Regelungen. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzleute der gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter.

(9) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn

-       der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

-       nicht amtlich hergestellte Unterlagen oder für einen anderen Stadtbezirk gültige verwendet werden,

-       der Wahlbriefumschlag keinen außerhalb des Stimmzettelumschlages  befindlichen Wahlschein enthält,

-       die Wählerin bzw. der Wähler nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

-       die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,

-       dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

-       Stimmzettel verwendet werden, die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen, ganz durchgestrichen oder durchgerissen sind oder bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist,

-       der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält, die verschieden gekennzeichnet sind
(sind sie gleich gekennzeichnet, so gelten sie als eine Stimmabgabe),

-       mehr als die zur Verfügung stehenden Stimmen an verschiedene Kandidatinnen oder Kandidaten vergeben wurde.

Erhält eine Kandidatin oder ein Kandidat bei Einhaltung der zur Verfügung stehenden Stimmen mehr als drei Stimmen, dann ist die Stimmabgabe prinzipiell gültig, es werden bei dieser Kandidatin oder diesem Kandidaten jedoch nur drei Stimmen gewertet, die weiteren auf diese Kandidatin oder diesen Kandidaten abgegebenen Stimmen verfallen.

(10) Das Ergebnis der Seniorenvertretungswahl und damit des Seniorenbeirats (vgl. § 13 Abs. 1) wird vom Wahlausschuss festgestellt und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter verkündet und öffentlich bekannt gemacht.

(11) Innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter können von den Wahlberechtigten durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhoben werden. Liegt ein Wahleinspruch vor, entscheidet hierüber der Wahlausschuss innerhalb eines Monats. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

§ 12 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die/der bei der Wahl der Seniorenvertretung  gemäß § 11 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl erreicht hat, ist gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die/der bei der Wahl der Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglieds des Seniorenbeirates.

Entsprechend sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den nächsthöchsten Stimmenzahlen weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(3) Die/der nach Abs. 1 gewählte Bewerberin bzw. Bewerber wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer/seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt und zur Annahme der Wahl befragt. Die Erklärung der gewählten Bewerberin bzw. des gewählten Bewerbers, ob sie/er die Wahl annimmt, hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist kann von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bei Vorliegen wichtiger Hinderungsgründe angemessen verlängert werden. Liegt die Erklärung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in schriftlicher Form vor, gilt die Wahl als nicht angenommen.

(4) Nimmt die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie nach Abs. 3 als nicht angenommen, rückt die bzw. der nach Abs. 2 gewählte erste Stellvertreterin oder Stellvertreter in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds des Seniorenbeirates nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese Bewerberin oder dieser Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie als nicht angenommen, wird dieses Verfahren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertreterinnen und Stellvertreter fortgesetzt. Wird die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirates nicht angenommen, bleibt die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber weiterhin Seniorenvertreterin oder Seniorenvertreter des jeweiligen Stadtbezirkes.

(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die Bewerberinnen und Bewerber mit den jeweils nächsthöchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach.

(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 (Vertretung der Ausländerinnen und Ausländer) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 11 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Seniorenvertreterversammlung die jeweils höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend, wobei hier nur die ausländischen Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter* in Frage kommen.

(7) Bei allen Vorgängen der Abs. 1 mit 6 entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für das Losverfahren gelten die bei den Kommunalwahlen für diesen Fall angewandten Regelungen.

III. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 13 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise veröffentlichen.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München vom 7. August 1987 (MüABl. S. 327), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juni 1996 (MüABl. S. 387), außer Kraft.



* redaktionelle Änderung (statt „Delegierten“)