Satzung über die Hausratsperrmüll-Gebühren der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüllgebührensatzung)
vom 11. Oktober 2004
Stadtratsbeschluss: 06.10.2004
Bekanntmachung: 20.10.2004 (MüABl. S. 382)
Änderungen: 28.03.2006
(MüABl. S. 120)
14.11.2006
(MüABl. S. 462)
05.05.2008
(MüABl. S. 438)
17.11.2008
(MüABl. S. 698)
03.12.2010
(MüABl. S. 387)
18.11.2012
(MüABl. S. 432)
18.02.2013
(MüABl. S. 110)
18.08.2014
(MüABl. S. 723)
15.01.2015
(MüABl. S. 14)
30.10.2015
(MüABl. S. 364)
04.01.2017
(MüABl. S. 19)
08.11.2018
(MüABl. S. 504)
16.06.2019
(MüABl. S. 260)
03.11.2021
(MüABl. S. 668)
08.11.2024
(MüABl. S. 818)
09.07.2026
(MüABl. S. 563)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes im Sinne des § 7 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*in
Schuldner*in der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist die bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer*in im Sinne des § 2 Abs. 5 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Für die Inanspruchnahme des städtischen
Hausratsperrmüll-Abfuhrdienstes sind folgende Gebühren zu entrichten:
|
Eine Anfahrtspauschale |
50,00 Euro |
|
Eine Leistungsgebühr pro angefangenem m³ |
20,00 Euro |
|
Zusätzliche Expressgebühr bei Expressabfuhr |
55,00 Euro |
|
Entsorgung der Container zzgl. eines Transportzuschlages |
177,06 Euro/t 226,53 Euro/ pro Fuhre |
Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:
|
Containerart |
Tagessatz |
|
Absetzcontainer |
1,80 Euro |
|
Abrollcontainer |
2,55 Euro |
|
Preßcontainer < 12 m3 |
10,90
Euro |
|
Preßcontainer > 12 m3 |
17,10 Euro |
(2) Die Abgabe von Hausratsperrmüll (mit Ausnahme von Haushaltsbauschutt) im
Sinne des § 2 Abs. 1 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung bei den Annahmestellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2
der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist bis zu den
Mengenbegrenzungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der
Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung gebührenfrei. Dies gilt
nicht für die Abgabe von Hausratsperrmüll, Holz, Bauschutt und Gartenabfällen
an den Wertstoffhöfen plus durch Transport- und Entrümpelungsunternehmen sowie
Handwerksbetriebe.
(3) Für die Abgabe von
Hausratsperrmüll und Holz an den Wertstoffhöfen plus
im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung wird eine Gebühr in Höhe von 177,06
Euro pro t
berechnet.
Für die Abgabe von
Gartenabfällen im Sinne von § 3 Abs. 3
Buchstabe c) Gartenabfallentsorgungssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 81,12 Euro pro t
berechnet.
Für die Abgabe von
HBCDD-haltigen Dämmmaterialien im Sinne des § 3
Abs. 4 Satz 2 der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung
wird ab 110 l eine Gebühr von 100,00
Euro
erhoben.
Für die Abgabe von
Haushaltsbauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe a) der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung
wird eine Gebühr von 245,82 Euro pro t
erhoben.
Das Müllgewicht wird
grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr
benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird
im Falle des Satzes 1 eine Pauschalgebühr von 26,00 Euro
im Falle des Satzes 2 eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro
Im Falle des Satzes 4 für
eine Menge von bis zu 100 kg, pro 10 kg
(entspricht Inhalt eines handelsüblichen Eimers) eine Pauschalgebühr von 2,46 Euro
bzw. bei einer Menge bis
zu 200 kg (entspricht mehr als 10 handelsüblichen Eimern) 36,87 Euro
erhoben.
Die Anlieferung von Altgeräten im Sinne des § 8 Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung ist hingegen gebührenfrei.
(4) In Ausnahmefällen kann
an den Wertstoffhöfen eine Banderole
gegen eine Gebühr von 9,00
Euro
erworben werden, mit der ein Sackvolumen von maximal 70 l Restmüll an den
Wertstoffhöfen abgegeben werden kann.
(5) Soweit Leistungen, die
den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde
liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer
in
der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld für die in § 3 Abs. 1 geregelten Abfuhrgebühren entsteht mit der Abfuhr des Hausratsperrmülls bzw. mit Eintreffen des Fahrzeugs am Abholort; die Standgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 entstehen mit der Aufstellung der Container. Die Gebührenschuld bei der Abgabe von Hausratsperrmüll an den Wertstoffhöfen plus entsteht mit der Abgabe. Die bzw. der Besitzer*in des Hausratsperrmülls erhält von der Stadt einen Gebührenbescheid übermittelt.
(2) Die Gebühren nach § 3 Abs. 1 werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Sollte im Fall des § 3 Abs. 3 ein Gebührenbescheid ergehen, so werden die Gebühren innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Banderolen. Die Gebühr für Banderolen und Müllsäcke kann mit der EC-Karte direkt am Wertstoffhof bezahlt werden.
§ 5 Auskunftspflicht
Die bzw. der Hausratsperrmüllbesitzer*in hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausratssperrmüllgebühren der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüllgebührensatzung) vom 26. November 1992 (MüABl. S. 354), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 52), außer Kraft.