Satzung über die Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll in der Landeshauptstadt München (Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung)

vom 24. November 1992

Stadtratsbeschluss:                         07.10.1992

Bekanntmachung:                           10.12.1992 (MüABl. S. 350)

Änderungen:                                      08.11.1993 (MüABl. S. 330)
08.11.1994 (MüABl. S. 369)
06.02.1995 (MüABl. S. 40)
06.12.1995 (MüABl. S. 305)
19.12.1995 (MüABl. S. 332)
12.11.1996 (MüABl. S. 498)
08.12.1998 (MüABl. S. 411)
29.11.1999 (MüABl. S. 452)
28.03.2000 (MüABl. S. 86)
12.12.2001 (MüABl. S. 527)
24.07.2002 (MüABl. S. 502)
24.06.2003 (MüABl. S. 201)
13.10.2004 (MüABl. S. 381)
06.12.2005 (MüABl. S. 510)
28.03.2006 (MüABl. S. 118)
14.11.2006 (MüABl. S. 461)
05.05.2008 (MüABl. S. 437)
07.12.2009 (MüABl. S. 440)
03.12.2010 (MüABl. S. 380)
18.11.2012 (MüABl. S. 426)
15.01.2015 (MüABl. S. 12)
04.01.2017 (MüABl. S. 17)
16.06.2019 (MüABl. S. 259)
08.09.2021 (MüABl. S. 548)
08.01.2024 (MüABl. S. 83)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz – BayAbfAlG) vom 27.02.1991 (GVBl. S. 64, BayRS 2129-2-1-U) sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 586, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.1992 (GVBl. S. 306), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausratsperrmüll-Entsorgung (nachfolgend “städtischen Hausratsperrmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang. Sie hat die Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden Hausratsperrmüll in ihren Annahmestellen oder an ihrem Sperrmüllabfuhrfahrzeug entgegenzunehmen und ihn der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(2) Die von der Landeshauptstadt München betriebene Wertstoffentsorgung (nachfolgend „städtische Wertstoffentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, die im Stadtgebiet anfallenden Wertstoffe der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(3) Die von der Landeshauptstadt München betriebene Problemmüllentsorgung (nachfolgend „städtische Problemmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie hat die Aufgabe, den im Stadtgebiet anfallenden Problemmüll der Verwertung oder Beseitigung entsprechend den Bestimmungen des KrWG zuzuführen.

(4) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die städtische Hausratsperrmüllentsorgung sowie städtische Wertstoff- und Problemmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(5) Diese Satzung regelt auch die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Privathaushalten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

(6) Von dieser Satzung unberührt bleibt das Recht, Altstoffe im Rahmen der Gesetze der Wiederverwertung, gegebenenfalls durch einen für die Aufbereitung dieser Abfälle ausgestatteten Betrieb, zuzuführen.

(7) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Hausratsperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle von den in § 4 Abs. 2 genannten Personengruppen, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80 l Mülltonne übersteigen oder wegen ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder, Christbäume). Als Hausratsperrmüll im Sinne dieser Satzung gelten auch folgende pro Tag angelieferten Abfällevon den in § 4 Abs. 2 genannten Personengruppen:

a)    Bauwerksteile bis zu einer Anlieferungsmenge von 2 m³, ohne Abfälle nach den Buchstaben c), e), g) und h); die Landeshauptstadt München behält sich vor, im Einzelfall eine pressenfähige Zerkleinerung zu fordern;

b)    Bauschutt (inert) bis zu 0,1 m³ (100 l); an den Wertstoffhöfen plus bis zu 1 m³;

c)    Mineralfaserabfälle bis zu 70 l;

d)    unzerlegte Nachtspeicheröfen;

e)    Kleinteile (nicht zerkleinert) von Asbestzementprodukten (z. B. Blumenkästen, Fassadenplatten); die Anliefermenge ist begrenzt auf zwei Einzelteile mit einer Kantenlänge von max. 70 cm;

f)     Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des § 8;

g)    Gipsplatten bis zu 0,1 m³; an den Wertstoffhöfen plus bis zu 1 m³;

h)    Bauschutt mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sowie Bauschutt mit sonstigen Verunreinigungen (Anhaftungen oder Vermischungen mit Kunststoffen, Tapeten, Gips, Kabel, Holz, Blei- und Isolierglas etc.) bis zu 0,05 m³ (50 l) an den Wertstoffhöfen plus.

(2) Wertstoffe im Sinn dieser Satzung sind Abfälle, die durch eine Wiederverwertung in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können, insbesondere Kunststoffe (ausgenommen kleinteilige Verpackungskunststoffe), Papierabfälle, Metalle und Alttextilien. Ebenso gelten als Wertstoffe Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung bis zu einer täglichen Anlieferungsmenge von 1 m³. Die Stadt legt im Einzelnen durch Bekanntmachung auf der Internetseite fest, welche Wertstofffraktionen im Rahmen der städtischen Wertstoffentsorgung angenommen werden.

(3) Problemabfälle im Sinne dieser Satzung sind getrennt erfasste, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushalten und haushaltsüblichen Kleinmengen (25 kg/Tag bzw. 500 kg/Jahr) vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit Abfällen aus Haushalten entsorgt werden können (z. B. flüssige Farben und Lacke, Chemikalien, Batterien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Spraydosen mit FCKW gefüllt, nicht jedoch Altöle).
Als Problemabfall im Sinne des Satzes 1 gelten auch unvermischte HBCDD-haltige Dämmmaterialien bis 2 m
³.
Die Stadt legt durch Bekanntmachung auf der Internetseite fest, welche Gegenstände und Stoffe als Problemmüll gelten und welche Mengen im Rahmen der städtischen Problemmüllentsorgung angenommen werden.

(4) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

a)    Gewerbe- und Bauabfälle im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme der in Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung.

b)    Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung mit Ausnahme einer täglichen Anlieferungsmenge bis zu 1 m³ (§ 2 Abs. 2).

c)    Hausmüll im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung mit Ausnahme von Abfällen der Wertstofffraktionen Papier, Glas, Metall und Kunststoff, vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 3.

(5) Besitzer*in von Hausratsperrmüll, Wertstoffen und Problemmüll im Sinne dieser Satzung ist die oder der Eigentümer*in. Besitzer*in sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über diese Abfälle haben.

§ 3 Annahmestellen

(1) Annahmestellen für Hausratsperrmüll, ausgenommen Nachtspeicheröfen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d), Problemabfälle im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und für Wertstoffe im Sinne der Satzung sind die Wertstoffhöfe als städtische Einrichtungen, sofern nicht für Hausratsperrmüll der Abfuhrdienst der Stadt (§ 7) in Anspruch genommen wird. Annahmestellen für Alttextilien und Altschuhe sind die im Stadtgebiet und auf den Wertstoffhöfen vom Abfallwirtschaftsbetrieb München aufgestellten Altkleiderbehälter.

(2) Folgende Einrichtungen stehen als Annahmestellen zur Verfügung:

Wertstoffhöfe plus (Lindberghstraße 8a in München Freimann und Mühlangerstraße 100 in Langwied)

Lerchenstraße 13

Truderinger Straße 2 a

Thalkirchner Straße 260

Tischlerstraße 3

Arnulfstraße 290

Bayerwaldstraße 33

Am Neubruch 23

Tübinger Straße 13

Mauerseglerstraße 9

Savitsstraße 79

Problemabfälle können bei den Annahmestellen im Sinne des Satzes 1 (mit Ausnahme Wertstoffhof Arnulfstraße 290) sowie bei den Giftmobilen des Abfallwirtschaftsbetriebs München abgegeben werden. Altholz der Kategorie A IV (mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz) kann nur an den Wertstoffhöfen plus abgegeben werden; im Übrigen wird auf Absatz 4 verwiesen.

(3) Annahmestelle für Nachtspeicheröfen im Sinne der Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) ist der Entsorgungspark Freimann.

(4) Annahmestellen für Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Wertstoffhöfe plus. Über die Mengenbegrenzung des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 hinausgehend sind sie Annahmestelle für:

-          Hausratsperrmüll und Holz ohne Mengenbeschränkung

-          Bauschutt in Mengen bis zu 1

-          Bauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchtabes h) bis zu 0,05 m³ (50 l)

-          Gipsplatten bis zu 1 m³

-          Kartonagen in Mengen bis zu 5 m³ und

-          Metalle ohne Mengenbegrenzung

-          HBCDD-Dämmmaterialien bis 2m³.

§ 4 Benutzungszwang; Pflichten der Anlieferer

(1) Die Hausratsperrmüllbesitzer*innen haben den Hausratsperrmüll selbst zu den Annahmestellen zu bringen oder den Abfuhrdienst der Stadt (§ 7) in Anspruch zu nehmen; sie unterliegen insoweit dem Benutzungszwang.

(2) Folgende Personengruppen sind zur Benutzung der Annahmestellen gegen Vorlage einfacher Nachweise zugelassen:

1. Privatpersonen, die Abfälle aus nachweislich an die städtische Hausmüllentsorgung angeschlossenen Privathaushalten entsorgen möchten;

2. Münchner Gewerbebetriebe, die an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen sind und nicht die reduzierte Gebühr nach § 3 Abs. 4 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung in Anspruch nehmen, im gleichen Umfang (Art und Menge der Abfälle) wie die Münchner Privathaushaltungen.

Folgende Personengruppen sind zur Benutzung nur an den in der Anlieferberechtigung (siehe hierzu § 6 Abs. 4) bezeichneten Annahmestellen und im darin genannten Umfang zugelassen:

1. von den Hausverwaltungen benannte vor Ort ansässige Hausmeister;

2. externe Hausmeisterdienste (sog. fliegende Hausmeister);

3. nachweislich gemeinnützige Einrichtungen für die Abfälle aus der steuerlich begünstigten gemeinnützigen Tätigkeit.

Folgende Personengruppen sind, sofern sie einen Nachweis (z.B. Kundenauftrag, Auftragsbestätigung, Lieferschein) erbringen, dass die Abfälle aus Münchner Privathaushalten stammen nur an den Wochentagen Dienstag bis Donnerstag und nur zur Benutzung der Wertstoffhöfe plus zugelassen:

1. Münchner Transport- und Entrümpelungsunternehmen;

2. Münchner Handwerksbetriebe für die Anlieferung von Hausratsperrmüll und Wertstoffen aus gewerblicher Tätigkeit.

(3) Bei den städtischen Annahmestellen dürfen Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll nur in Mengen bis 2 m3 pro Tag angeliefert werden; die Mengenbegrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Anlieferung von HBCDD-haltigen Dämmmaterialien wird auf 100 l begrenzt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien. Ist eine der Annahmestellen zur Entgegennahme des Hausratsperrmülls nicht in der Lage, können die Anlieferer an eine andere Annahmestelle verwiesen werden. Bei Überschreitung der für die einzelnen Abfallfraktionen jeweils festgelegten Anliefermengen ist auch eine Teilabladung der betreffenden Abfallfraktion nicht möglich. Aus abwicklungstechnischen Gründen kann im Einzelfall auch die Entladung anderer Abfallfraktionen untersagt werden.

(4) Asbestzementprodukte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) und Mineralfaserabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) sind sortenrein, bei Mengen bis 150 kg in staubdichter und reißfester Folienverpackung oder in Big Bags und bei Mengen über 150 kg in Big Bags staubdicht zu übergeben. Bauschutt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe h) ist in unvermischtem Zustand abzugeben.

(5) Asbesthaltige Nachtspeicheröfen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) sind unzerlegt nur von Fachfirmen in Folie verpackt nach TRGS 519 zu übergeben.

(6) Den Hausratsperrmüllbesitzer*innen ist verboten, den Hausratsperrmüll unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern; den                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Besitzer*innen ist auch verboten, ihn auf Grundstücken, auch in der freien Natur, abzuladen oder ihn in Gewässer zu verbringen.

Den Hausratsperrmüllbesitzer*innen ist ferner verboten, dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Beseitigung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 4 nicht von der städtischen Hausratsperrmüllentsorgung erfasst werden; insbesondere darf dem Hausratsperrmüll kein Hausmüll und kein Problemmüll beigegeben werden.

(7) Die Stadt kann die Entgegennahme von Hausratsperrmüll, z. B. aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit, Gesundheit, geordneten Entsorgung oder zum Schutz des auf den Annahmestellen anwesenden Personals, von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann sie eine vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die Entrußung und Trockenlegung von Öfen oder die Zerkleinerung des Hausratsperrmülls verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Entgegennahme verweigern.

§ 5 Pflichten der Wertstoff- und Problemmüllanlieferer

(1) Die Anlieferer von Wertstoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, die Wertstofffraktionen sortenrein getrennt und unverschmutzt anzuliefern.

(2) Die Anlieferer von Problemmüll im Sinne von § 2 Abs. 3 sind verpflichtet:

a)     den Problemmüll in unvermischtem Zustand abzugeben;

b)     die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 durch Bekanntmachung auf der Internetseite bzw. in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Mengen nicht zu überschreiten;

c)     Kleinbatterien nach Sorten getrennt abzugeben.

§ 6 Benutzung der Annahmestellen

(1) Für die Benutzung der Annahmestellen gilt Folgendes:

a)     Die Abfallstoffe im Sinne dieser Satzung sind dem städtischen Personal zu übergeben und nach deren Anweisung in die Annahmestelle bzw. in die dort aufgestellten Behältnisse zu bringen. Im Übrigen hat die bzw. der Benutzer*in der Annahmestelle jeglichen Anordnungen des städtischen Personals in Bezug auf die Benutzung der Annahmestelle Folge zu leisten. Hält sich die bzw. der Benutzer*in der Annahmestelle nicht an die Anweisungen des Personals, kann sie oder er von der Annahmestelle verwiesen werden bzw. kann die Stadt von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

b)     Es ist jeder Person verboten:

(aa)     Abfälle aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen zu werfen;

(bb)     Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen abzulagern;

(cc)      unbefugt in die Annahmestellen einzudringen;

(dd)     unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich zu nehmen.

c)   Im Falle des § 3 Abs. 4 findet bei Anlieferung von Hausratsperrmüll, Holz Bauschutt und Problemabfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 eine Verwiegung statt; die entsprechenden Gebühren ergeben sich aus der Hausratsperrmüllgebührensatzung. Bei Überschreitung der haushaltsüblichen Mengen des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist eine Teilabladung dieser Abfälle nicht möglich; vielmehr muss die gesamte Abfallmenge verwogen werden. Ob eine Verwiegung erfolgt oder nicht, wird durch das Wertstoffhofpersonal in jedem Einzelfall durch Inaugenscheinnahme und Schätzung der Anliefermenge festgelegt. Der Anordnung des Wertstoffhofpersonals auf die Waage zu fahren ist Folge zu leisten. Ist die Waage an den Wertstoffhöfen plus nicht verfügbar, ist das Wertstoffhofpersonal berechtigt, die Anliefermenge zu schätzen; diese Schätzung dient als Grundlage einer Gebührenerhebung. Das Nähere regelt eine innerstädtische Verwaltungsanordnung.

(2) An die Annahmestellen dürfen nur aus dem Stadtgebiet stammender Hausratsperrmüll, Wertstoffe und Problemmüll angeliefert werden. Die Gesamtmenge des angelieferten Hausratsperrmülls, der Wertstoffe und des Problemmülls darf 2 m³ täglich nicht überschreiten; § 3 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Alttextilien.

(3) Ist eine Annahmestelle nicht in der Lage, Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemabfälle entgegenzunehmen, so können die Anlieferer von der Stadt an eine andere Annahmestelle verwiesen werden.

(4) Die Personengruppen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 sind verpflichtet für die Benutzung der Wertstoffhöfe eine Anlieferberechtigung vorzulegen. Die Anlieferberechtigung kann im Vorfeld beim Abfallwirtschaftsbetrieb München beantragt werden. Die hierfür erforderlichen Auskünfte sind vollständig und wahrheitsgemäß zu erbringen.

§ 7 Hausratsperrmüll – Abfuhrdienst der Stadt

(1)  Bringt die bzw. der Besitzer*in von Hausratsperrmüll diesen nicht selbst zu den Annahmestellen, so lässt sie oder er stattdessen den Hausratsperrmüll vom Abfuhrdienst der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit abfahren und beseitigen. Für Sanierungen, sowie für größere Entrümpelungsmaßnahmen in Wohnanlagen ist der städtische Containerdienst zu beauftragen, soweit die Zufahrt und die Containeraufstellung auf einem zugelassenen und geeigneten Standplatz möglich ist. Ausgenommen vom Abfuhrdienst sind sämtliche Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis g). Die Gebühren bemessen sich nach § 3 Abs. 1 der Hausratsperrmüllgebührensatzung. 

(2) Der Abfuhrdienst wird entweder auf fernmündliche oder schriftliche Bestellung (Brief, Fax, Bestellkarte) sowie Bestellung per Internet tätig, dabei sind Art und Menge des Abfalls anzugeben. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt festgesetzt.

Die bzw. der Besitzer*in wird über den genauen Zeitpunkt der Abfuhr rechtzeitig verständigt.

(3) Gegen eine gesonderte Gebühr ist auch eine Abholung zu einem zwischen der oder dem Besitzer*in und der Stadt abgestimmten, zeitnahen Termin möglich (Expressabfuhr).

(4) Der Hausratsperrmüll wird auf Wunsch auch aus Wohnungen abgeholt. Nicht ausgeführt werden hierbei Demontagearbeiten, insbesondere müssen abzuholende Elektrogeräte wie Waschmaschinen und Herde getrennt von Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen unmittelbar zur Abholung bereitstehen. Soweit die oder der Hausratsperrmüllbesitzer*in den Hausratsperrmüll selbst auf öffentlichem Grund bereitstellt, darf dies nur am Abfuhrtag geschehen; dabei darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dürfen Fahrzeuge und Fußgänger*innen durch das Hinausstellen des Hausratsperrmülls nicht behindert oder gefährdet werden. Auch bei der Bereitstellung von Hausratsperrmüll auf Privatgrund ist eine geordnete Abholung von der oder dem Auftraggeber*in sicherzustellen.

(5) Die Stadt kann die Abfuhr von Hausratsperrmüll aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit sowie zum Schutz des Abfuhrpersonals von Auflagen abhängig machen. Insbesondere kann sie eine vorherige Desinfektion und Entwesung des Hausratsperrmülls oder die Entrußung und Trockenlegung von Öfen (d. h. sämtliche Flüssigkeiten müssen entfernt sein) verlangen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Abfuhr verweigern.

Das Abfuhrpersonal kann die Mitnahme von Gegenständen aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verweigern.

(6) Auf Antrag können Hausverwaltungen ab einer Stückzahl von 20 Christbäumen diese vom Abfuhrdienst der Stadt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf einem für die Sammelfahrzeuge der Stadt frei zugänglichen Platz in ihrer Wohnanlage abholen lassen. Im Übrigen gelten Abs. 1 Satz 4, die Abs. 2 und 3 und Abs. 5 Satz 4.

§ 8 Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Altgeräte) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) sind die in der Anlage 1 zum ElektroG in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Geräte, die als Abfall anfallen. Sie werden von der Stadt entsorgt, soweit sie bei privaten Haushalten im Gebiet der Landeshauptstadt München angefallen sind. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

(2) Besitzer*innen von Altgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Annahmestellen für Altgeräte in haushaltsüblicher Menge sind die Wertstoffhöfe der Stadt; Annahmestelle für Nachtspeicheröfen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) ist der Entsorgungspark Freimann (vgl. § 3 Abs. 3); Annahmestelle für Photovoltaik-Module sind die Wertstoffhöfe plus.

Annahmestellen und Annahmemodalitäten für Altgeräte von Vertreibern, welche die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 nachweisen können, werden von der Stadt rechtzeitig benannt.  Bei der Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind Anlieferungsort und Anlieferzeit rechtzeitig mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München abzustimmen.

§ 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Nähere regeln die jeweiligen Benutzungsordnungen der Annahmestellen.

(4) Altgeräte können auch über den Hausratsperrmüll-Abfuhrdienst der Stadt abgeholt werden. Sie sind von anderen Abfällen getrennt zur Abfuhr bereitzustellen. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Auskunftspflicht

Auf Verlangen der Stadt haben sich die Anlieferer an allen Annahmestellen auszuweisen und alle Auskünfte zu erteilen, die für eine geordnete Entsorgung der Stoffe erforderlich sind (z. B. Auskunft über Herkunft, Menge, Zusammensetzung der angelieferten Stoffe).

§ 10 Einzelanordnungen

Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

§ 11 Gebühren

Die Gebühren bemessen sich nach einer gesondert erlassenen Gebührensatzung.

§ 12 Benutzungsordnung

Die Stadt kann für die Benutzung der Annahmestellen eine Benutzungsordnung erlassen, soweit nicht schon diese Satzung entsprechende Regelungen beinhaltet.

§ 13 Zuwiderhandlungen

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     den Hausratsperrmüll nicht gemäß § 4 Abs. 1 zu den zulässigen Annahmestellen bringt,

1a) entgegen den Vorgaben nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Abfälle, die nach Art, Menge oder                   Herkunft an den Annahmestellen nicht zugelassen sind oder ohne die erforderliche   Anlieferberechtigung anliefert,

2.     mehr als 2 m³ Hausratsperrmüll täglich anliefert (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder die Mengenbegrenzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 überschreitet,

2a)    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 2 Teilabladungen vornimmt,

3.     Asbestzementprodukte und Mineralfaserabfälle nicht sortenrein und staubdicht in reißfester Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 4),

4.     Asbesthaltige Nachtspeicheröfen nicht unzerlegt und von einer Fachfirma in durchsichtiger Folie verpackt übergibt (§ 4 Abs. 5),

5.     den Hausratsperrmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 6 Satz 1),

6.     dem Hausratsperrmüll Gegenstände oder Stoffe im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 beifügt,

7.     Wertstoffe nicht gemäß § 5 Abs. 1 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 anliefert,

8.     Problemabfälle nicht gemäß § 5 Abs. 2 an den zulässigen Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 1 anliefert,

9.     den Anordnungen des städtischen Personals sowie den Einzelanordnungen nach § 10 nicht nachkommt,

10.  nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) auch in anderer Eigenschaft als die oder der Besitzer*in von Abfallstoffen

a)     Abfälle aller Art über die Umzäunung der Annahmestellen wirft,

b)     Abfälle aller Art außerhalb der Umzäunung der Annahmestellen oder in der Nähe der mobilen Annahmestellen ablagert,

c)     unbefugt in Annahmestellen eindringt,

d)     unbefugt Gegenstände und Stoffe aus den Annahmestellen an sich nimmt,

11.  entgegen § 6 Abs. 2 nicht auf dem Stadtgebiet angefallenen Hausratsperrmüll, Wertstoffe oder Problemmüll anliefert,

12.  den Auflagen im Sinne von § 4 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,

13.  der in § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 9 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher gültige Hausratsperrmüllsatzung vom 26. Februar 1990 (MüABl. S. 111), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Juni 1992 (MüABl. S. 161), außer Kraft.