Satzung über die Gartenabfallgebühren der Landeshauptstadt München (Gartenabfall-Gebührensatzung)

vom 11. Oktober 2004

Stadtratsbeschluss:                         06.10.2004

Bekanntmachung:                            20.10.2004(MüABl. S. 383)

Änderungen:                             06.12.2005 (MüABl. S. 511)
                                               14.11.2006 (MüABl. S. 462)
                                               17.11.2008 (MüABl. S. 698)
                                               07.12.2009 (MüABl. S. 443)
                                               03.12.2010 (MüABl. S. 387)
                                               18.11.2012 (MüABl. S. 433)
                                               18.08.2014 (MüABl. S. 722)
                                               30.10.2015 (MüABl. S. 364)
                                               08.11.2018 (MüABl. S. 504)
                                               16.06.2019 (MüABl. S. 259)
                                               03.11.2021 (MüABl. S. 667)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz

Für die Benützung der Einrichtungen der Städtischen Gartenabfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c) der Gartenabfallentsorgungssatzung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner

Schuldner*in der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist die bzw. der Gartenabfallbesitzer*in im Sinne der Münchner Gartenabfallentsorgungssatzung. Mehrere Gebührenschuldner*innen sind Gesamtschuldner*innen.

§ 3 Höhe der Gebühren

(1) Gartenabfallgebühren werden nach dem Gewicht zuzüglich eines Transportzuschlages berechnet.

(2) Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer und der Müllpressen (§ 5 Abs. 1
Buchstaben e) - g) der Hausmüllentsorgungssatzung)
für Gartenabfall                                                                                                 73,85 Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von                                            199,86 Euro/pro Fuhre


 

Zusätzlich werden folgende Standgebühren erhoben:

Containerart

Tagessatz

Absetzcontainer

1,70 Euro

Abrollcontainer

2,35 Euro

Preßcontainer < 12 m3

 9,89 Euro

Preßcontainer > 12 m3

15,99 Euro

 

Lässt sich das abzurechnende Gewicht nicht zweifelsfrei feststellen, wird es von der Stadt für beide Seiten verbindlich geschätzt.

(3) Die Abgabe von Gartenabfall gemäß § 5 Gartenabfallentsorgungssatzung bei den städtischen Sammelstellen ist gebührenfrei.

(4) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 geregelten Gebühren entsteht mit der Abfuhr des Gartenabfalls. Die Gebührenschuld für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 geregelten Gebühren entsteht mit der Aufstellung der Müllcontainer und Müllpressen.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Auskunftspflicht

Die bzw. der Besitzer*in hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gartenabfallgebühren der Landeshauptstadt München (Gartenabfall-Gebührensatzung) vom 15. Dezember 1987 (MüABl. S. 461), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 54), außer Kraft.