Satzung über die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebühren der
Landeshauptstadt München
(Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung)
vom 11. Oktober 2004
Stadtratsbeschluss: 06.10.2004
Bekanntmachung: 20.10.2004 (MüABl. S. 378, ber. S. 417)
Änderungen: 06.12.2005 (MüABl. S. 509)
14.11.2006 (MüABl.
S. 460)
13.12.2006 (MüABl.
S. 505)
05.05.2008 (MüABl.
S. 439)
17.11.2008 (MüABl.
S. 699)
07.12.2009 (MüABl.
S. 442)
03.12.2010 (MüABl.
S. 383)
03.03.2011 (MüABl.
S. 117)
18.11.2012 (MüABl.
S. 430)
18.02.2013 (MüABl.
S. 110)
18.08.2014 (MüABl.
S. 723)
15.01.2015 (MüABl.
S. 14)
30.10.2015 (MüABl.
S. 363)
04.01.2017 (MüABl.
S. 18)
03.11.2017 (MüABl.
S. 487)
08.11.2018 (MüABl.
S. 502)
16.06.2019 (MüABl.
S. 260)
04.08.2020 (MüABl.
S. 465)
03.11.2021 (MüABl.
S. 663)
08.01.2024 (MüABl. S. 85)
08.11.2024 (MüABl. S. 814)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2003 (GVBl. S. 325) und des Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der Einrichtung der städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.
§ 2 Gebührenschuldner*in
(1) Schuldner*in der Gebühren für die
Gewerbeabfallentsorgung ist die oder der nach der Gewerbe- und
Bauabfallentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstückseigentümer*in oder
an ihrer oder seiner Stelle die oder der anschlusspflichtige wirtschaftliche Eigentümer*in
von Bauwerken im Sinne des § 39 der Abgabenordnung. Ist an einem Grundstück ein
Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, ist an Stelle der bzw. des
Eigentümer*in die bzw. der Erbbauberechtigte oder die bzw. der Nießbraucher*in
verpflichtet.
Ordnet die Stadt nach der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung aus
besonderem Anlass im Einzelfall gegenüber anderen Personen als der bzw. dem
Grundstückseigentümer*in den Anschluss des Grundstücks an die städtische
Gewerbeabfallentsorgung und die Benutzung von Behältern an, so sind diese
Personen an Stelle der bzw. des Grundstückseigentümer*in Gebührenschuldner*in.
Im Falle der Bereitstellung von Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund sind
die den Unterflurbehältern jeweils zugeordneten Grundstückseigentümer*innen Gebührenschuldner*innen.
(2) In Einzelfällen kann auf Antrag auch die bzw. der Abfallerzeuger*in Schuldner*in der Gebühr werden. Die bzw. der Anschlusspflichtige muss dem zustimmen und ist weiterhin Gesamtschuldner*in neben der bzw. dem Abfallerzeuger*in.
(3) Wohnungs- und Teileigentümer*innen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34) sowie Miteigentümer*innen sind für die auf das Grundstück bzw. Bauwerk treffende Gebührenschuld Gesamtschuldner*innen. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Falle in einem Gebührenbescheid einer bzw. einem Gesamtschuldner*in oder der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt werden. Wird eine Wohnungseigentumsgemeinschaft durch eine Wohnungseigentumsverwaltung vertreten, kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Gebührenschuldnerin bestimmt werden. In diesem Falle wird der Gebührenbescheid der Wohnungseigentumsverwaltung übersandt.
(4) Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist die bzw. der Verwender*in, bei Selbstanlieferung an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen ist die bzw. der Abfallerzeuger*in und der Anlieferer Gebührenschuldner*in.
(5) Mehrere Gebührenschuldner*innen sind Gesamtschuldner*innen.
(6) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Für die Benützung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen und des städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsdienstes sind Gebühren gemäß der folgenden Absätze zu entrichten.
Die Gewerbeabfallgebühren werden nach der Art und Zahl der benützten Behälter, nach der Häufigkeit ihrer Abfuhr oder bei Containerentsorgung nach Gewicht einschließlich eines Transportzuschlages berechnet.
(2) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll beträgt bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung von Behältern (§ 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) und h) bis k) Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) für ein Kalenderjahr für:
a) |
80 Liter-Behälter |
341,64 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
439,92 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
739,44 Euro |
d) |
770 Liter-Behälter |
1.935,96 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
2.603,64 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
8.498,88 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
9.506,64 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
10.512,84 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren
entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
80 Liter-Behälter |
177,84 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
230,88 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
382,20 Euro |
d) |
770 Liter-Behälter |
1.021,80 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
1.416,48 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
5.768,88 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
6.310,20 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
6.853,08 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich
die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
a) |
80 Liter-Behälter |
6,57 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
8,46 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
14,22 Euro |
d) |
770 Liter-Behälter |
37,23 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
50,07 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
163,44 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
182,82 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
202,17 Euro |
Die vorgenannten Gebühren gelten auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle zusammen mit Hausmüll erfasst werden (§ 5 Abs. 9 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung). Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(3) Mit der jeweiligen Gebühr für die Entsorgung der Restmüllbehälter ist auch die Entsorgung derselben Menge an Papierabfällen in der Woche abgegolten. Ebenfalls abgegolten sind die Gestellung und 14-tägliche Entsorgung einer 120 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen bis 240 l, einer 240 l Biotonne bei einem Restmüllvolumen von 770 l bis 1.100 l und maximal zwei 240 l Biotonnen bei einem Restmüllvolumen über 1.100 l.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 1 hinausgehende Volumen für Papierabfälle ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 7 zu entrichten.
Für die Abfuhr und Entsorgung von über das freie Behältervolumen nach Satz 2 hinausgehende Volumen Bioabfall ist eine Gebühr entsprechend nach Abs. 8 zu entrichten.
(4) Die Entsorgungsgebühr nach Abs. 2 ermäßigt sich, wenn auf dem anschlusspflichtigen Grundstück die gewerbliche Wertstoffsammlung entweder über gebührenpflichtige Wertstoffbehälter der Stadt im Sinne von § 3 Abs. 7 und 8 oder über private Wertstoffbehälter erfolgt, auf nachfolgende Gebührensätze (reduzierte Restmüllgebühr für Gewerbe):
Bei wöchentlich einmaliger Entleerung / Entsorgung beträgt die Jahresgebühr für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll für ein Kalenderjahr für:
a) |
80 Liter-Behälter |
248,04 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
321,36 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
539,76 Euro |
d) |
770 Liter-Behälter |
1.404,00 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
1.890,72 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
5.293,08 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
6.193,20 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
7.090,20 Euro |
Bei wöchentlich mehrmaliger Entsorgung werden die jeweiligen Jahresgebühren
entsprechend vervielfacht.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
80 Liter-Behälter |
127,92 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
168,48 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
279,24 Euro |
d) |
770 Liter-Behälter |
736,32 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
1.021,80 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
3.592,68 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
4.113,72 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
4.625,40 Euro |
Erfolgt die Restmüllabfuhr nicht für das gesamte Kalenderjahr, errechnet sich die Jahresgebühr nach dem Verhältnis der in Anspruch genommenen Monate.
Der Gebührensatz beträgt pro einmaliger Abfuhr und Entsorgung für:
a) |
80 Liter-Behälter |
4,77 Euro |
b) |
120 Liter-Behälter |
6,18 Euro |
c) |
240 Liter-Behälter |
10,38 Euro |
d) |
770Liter-Behälterl |
27,00 Euro |
e) |
1.100 Liter-Behälter |
36,36 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
101,79 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
119,10 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
136,35 Euro |
Die vorgenannten Gebühren können auch für die Entsorgung von anschlusspflichtigen Grundstücken, auf denen neben gewerblichen Siedlungsabfällen auch Hausmüll im Sinne des § 2 Hausmüllentsorgungssatzung anfällt, gewährt werden, wenn der Stadt qualifiziert nachgewiesen wird, dass bei den einzelnen gewerblichen Abfallerzeugern keine Wertstoffsammlung (Papier und Bioabfälle) durch die Stadt erfolgt. Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(5)
Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgung der Müllcontainer und Müllpressen
(§ 5 Abs. 1 Buchstaben e) - g) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung)
für Gewerbeabfall zur Beseitigung 177,06
Euro/t
zuzüglich eines Transportzuschlages in Höhe von 202,31
Euro/pro Fuhre.
Zusätzlich werden folgende
Standgebühren erhoben:
|
Containerart |
Tagessatz |
a) |
Absetzcontainer |
1,80 Euro |
b) |
Abrollcontainer |
2,55 Euro |
c) |
Preßcontainer < 12 m3 |
10,90 Euro |
d) |
Preßcontainer > 12 m3 |
17,10 Euro |
Bei einem Müllgewicht < 200 kg wird eine Pauschalgebühr von 26,00 Euro
erhoben.
Für Wartezeiten oder zusätzliche Leistungen beträgt die Gebühr für
jede angefangen viertel Stunde 16,50
Euro
pro Abholort und Auftraggeber*in.
(6) Bei den unter Abs. 2 und 4 genannten Behältern, die die Stadt der bzw. dem Abfallbesitzer*in zur Verfügung stellt, ist durch die Abfuhrgebühr die Gestellung der Behälter mitabgegolten.
(7) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Papierabfällen aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Behälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) bis d) und h) bis k) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
0,60 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
1,08 Euro |
c) |
770 Liter-Behälter |
2,79 Euro |
d) |
1.100 Liter-Behälter |
3,69 Euro |
e) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
15,39 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur
Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter
in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
17,16 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
29,64 Euro |
c) |
770 Liter-Behälter |
76,44 Euro |
d) |
1.100 Liter-Behälter |
104,52 Euro |
e) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
521,04 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
31,20 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
56,16 Euro |
c) |
770 Liter-Behälter |
145,08 Euro |
d) |
1.100 Liter-Behälter |
191,88 Euro |
e) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
800,28 Euro |
(8) Der Gebührensatz für die Abfuhr einschließlich der Entsorgung von Bioabfällen aus Gewerbebetrieben, die keine Gebühr nach Abs. 2 entrichten, wird nach der Art und Zahl der verwendeten Behälter (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) berechnet; er beträgt pro Entleerung / Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
4,02 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
7,08 Euro |
c) |
2.500 Liter-Unterflurbehälter |
58,92 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei 14-täglicher Entleerung /
Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
107,64 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
188,76 Euro |
c) |
2.500 Liter-Unterflurbehälter |
1.989,00 Euro |
Der Gebührensatz beträgt für ein Kalenderjahr bei wöchentlicher Entleerung /
Entsorgung für:
a) |
120 Liter-Behälter |
209,04 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
368,16 Euro |
c) |
2.500 Liter-Unterflurbehälter |
3.063,84 Euro |
Bei Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund wird zusätzlich zur
Entsorgungsgebühr eine monatliche Standplatzgebühr für jeden Unterflurbehälter
in Höhe von 102,09 Euro erhoben.
(9) Der Gebührensatz für Selbstanlieferer (§ 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) wird nach dem Gewicht berechnet und beträgt
1.
Am Müllheizkraftwerk München-Nord für die
Entsorgung von
a) brennbaren Materialien |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
177,06 Euro |
Mindermengenpauschale (< 200 kg) |
26,00 Euro |
|
b) für die Anlieferung von brennbaren Gemischen welche mehr als 50 % HBCDD-haltige Dämmmaterialien enthalten |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
1.200,00
Euro |
Mindermengenpauschale (< 200 kg) |
240,00 Euro |
2. Am Entsorgungspark Freimann für die Entsorgung von
a) Asbest und sonstigen Deponieabfällen |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 200 kg) |
bis
30.06.2026 |
|
b) Mineralwolle |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 200 kg) |
bis
30.06.2026 |
|
c) Asbest und mineralfaserhaltigen Abfällen, die nicht auf Deponien Klasse II gelagert werden können und untertage oder auf Sonderdeponien deponiert werden müssen (außer Mineralfaserplatten im Sinne von d) |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 200 kg) |
238,91 Euro 238 |
|
d) Mineralfaserplatten, die nicht auf Deponien Klasse II gelagert werden können und untertage deponiert werden müssen |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 200 Kg) |
bis 30.06.2026 145,48 Euro |
3.
An der Annahmestelle Firma Wurzer in 85462 Eitting, Am Kompostwerk 1 für die Entsorgung von
a) Asbest und sonstigen Deponieabfällen |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
Bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 400 kg) |
Bis
30.06.2026 |
|
b) Mineralwolle |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
Bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 400 kg) |
Bis
30.06.2026 |
|
c) mineralfaserhaltige Dämmplatten |
Pro 1.000 kg bzw. 1 t |
Bis
30.06.2026 |
Mindermengenpauschale (< 400 kg) |
Bis
30.06.2026 |
Das Müllgewicht wird grundsätzlich durch Verwiegen der zur Anfuhr benutzten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Entladen festgestellt.
Kosten, die im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 6 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) anfallen, trägt die bzw. der Abfallerzeuger*in.
(10) Die in der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vorgesehenen Kunststoff-Müllsäcke (vgl. § 5 Abs. 14 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung) werden gegen Entrichtung von 9,00 Euro/ Sack abgegeben; damit ist Abfuhr und Entsorgung des in diesen Müllsäcken bereitgestellten Mülls abgegolten.
(11) Für die Mitnahme von Abfällen, die neben oder auf die Behälter gestellt werden (sogenannte Beistellungen) oder durch Überfüllung über die Behälterkante hinausragen und nicht in die vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 der Hausmüllentsorgungssatzung) eingegeben wurden, werden der bzw. dem Gebührenschuldner*in Gebühren nach der Zahl der Kunststoff-Müllsäcke berechnet, die zum Verladen notwendig wären. Dies gilt im Falle von Beistellungen unabhängig davon, ob die Behälter voll sind oder nicht. Der Stadt bleibt es unbenommen, die Abfuhr und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern.
(12) Für fehlbefüllte Wertstoffbehälter beträgt die Gebühr für:
a) |
120 Liter-Behälter |
13,70 Euro |
b) |
240 Liter-Behälter |
22,99 Euro |
c) |
770 Liter-Behälter |
60,24 Euro |
d) |
1.100 Liter-Behälter |
81,02 Euro |
e) |
2.500 Liter-Unterflurbehälter |
224,28 Euro |
f) |
3.000 Liter-Unterflurbehälter |
264,51 Euro |
g) |
4.000 Liter-Unterflurbehälter |
295,89 Euro |
h) |
5.000 Liter-Unterflurbehälter |
327,21 Euro |
Werden verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter auf Antrag gereinigt, beträgt die Gebühr:
a) |
für jeden 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter |
24,00 Euro |
b) |
für jeden 770 l- und 1.100 l-Behälter |
74,00 Euro |
(13) Für die zweite und
für jede weitere beantragte Behälterbestandsveränderung innerhalb eines
Kalenderjahres wird jeweils pro Antrag
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter 15,09
Euro,
für 770 l- und 1.100 l-Behälter 30,19
Euro
berechnet.
(14) Für Behälter, die
nicht regelmäßig durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München
entleert werden und beispielsweise benutzt werden bei Müllabwurfanlagen oder
zur Befüllung
von Containern wird
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter eine Gebühr von 3,30
Euro
bzw. für 770 l- und 1.100 l-Behältereine Gebühr von 7,67 Euro
pro angefangenem Monat und Behälter erhoben.
(15) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 7 und 8 ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(16) Für die Inanspruchnahme des Vollservices 15plus werden je Behälter und Entfernungsbereich folgende Gebühren erhoben:
|
Behältertyp / Entfernung |
über |
über |
über |
a) |
80 l-, 120 l-, 240
l-Behälter |
1,97 Euro |
3,94 Euro |
5,92 Euro |
b) |
770 l- und 1.100 l-Behälter |
3,94 Euro |
7,89 Euro |
11,83 Euro |
(17) Die Gebühr für den Einbau eines Tonnenschlosses (Dreikantschloss) in einen
Behälter einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt 55,00
Euro.
Die Gebühr für den Einbau eines Schwerkraftschlosses in einen Behälter
einschließlich Hin- und Rücktransport beträgt
für 80 l-, 120 l-, 240 l-Behälter pro Behälter 136,00
Euro,
für 770 l- und 1.100 l-Behälter pro Behälter 177,00
Euro.
(18) Auf Antrag der bzw. des Gebührenschuldner*in werden 770 l- und 1.100 l-Behälter aus Kunststoff mit einer Zugvorrichtung zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 2 Satz 6 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung).
Die Gebühr je 770 l- und 1.100 l-Behälter beträgt pro Zugvorrichtung 277,00 Euro.
(19) Werden Behälter bis einschließlich 1.100 Liter nur für einen Zeitraum bis zu 4 Monaten aufgestellt (Sonderaufstellung z. B. Veranstaltungen), wird zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach § 3 Abs. 2 eine Gebühr für die Bereitstellung, den An- und Abtransport und die Behälterreinigung erhoben. Sie beträgt:
|
Behältertyp |
Je angefangene 10 Stück |
a) |
80 -l, 120 l-, 240 l-Behälter |
28,74 Euro |
b) |
770 l- und 1.100 l-Behälter |
80,19 Euro |
(20) Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
§ 4 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei Neubauten mit dem Beginn des auf den Bezug folgenden Kalendermonats. Wenn und soweit das Bauwerk oder ein Teil davon schon vor der bezugsfertigen Herstellung in Benützung genommen wird, entsteht die Gebührenschuld bereits mit Beginn des auf die tatsächliche Ingebrauchnahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die Gebührenschuld endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sämtliche Bauwerke eines Grundstücks abgebrochen sind, bzw. bei leerstehenden Bauwerken mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bauwerknutzung endet.
(3) Änderungen in der Zahl der Behälter oder deren Entleerungszahl pro Woche bzw. 14-täglich werden grundsätzlich ab Beginn des folgenden Monats bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. § 7 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. Beim Wechsel der Behälterart wird die Müllabfuhrgebühr ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 11 und Abs. 12 Satz 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Abfuhr, in den Fällen des § 3 Abs. 13 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Behälterbestandsveränderung vor Ort, in den Fällen des § 3 Abs. 12 Satz 2 entsteht die Gebühr mit durchgeführter Reinigung, in den Fällen des § 3 Abs. 17 entsteht die Gebühr nach Einbau der Schlösser in den Fällen des § 3 Abs. 18 entsteht die Gebühr nach Montage der Zugvorrichtung. In den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Aufstellung der Müllcontainer und Müllpressen. In den Fällen des § 3 Abs. 14 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Aufstellungstag folgenden Kalendermonats. Sie endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Abfuhr wieder eingestellt wird.
Im Fall des § 3 Abs. 9 entsteht die Gebührenschuld mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage. Im Fall des § 3 Abs. 10 entsteht die Gebührenschuld mit Erwerb der Kunststoff-Müllsäcke. Im Fall des § 3 Abs. 16 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Erbringung des Vollservices 15plus folgenden Kalendermonats; eine Abbestellung ist jederzeit zum Ende des Kalendermonats möglich, sofern die Kündigung bis zum 15. des jeweiligen Monats erfolgt.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Müllentsorgungsgebühren werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Der Bescheid kann im Vorjahr ergehen. Die Müllabfuhrgebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, es sei denn, im Bescheid werden andere Termine genannt. Auf Antrag der bzw. des Gebührenschuldner*in können die Müllentsorgungsgebühren abweichend von Satz 1 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(2) Handelt es sich um das erstmalige Entstehen einer Gebührenschuld, hat die bzw. der Gebührenschuldner*in die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(3) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheids entrichtet worden sind, kleiner als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Zahlungen, die bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebühren, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergeben, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) Bei einmaliger Abfuhr und in den Fällen des § 3 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 11, Abs. 12, Abs. 13, Abs. 14, Abs. 16 bis 19 werden die Gebühren durch gesonderten Bescheid festgesetzt, sie sind innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 3 Abs. 12 Satz 2, Abs. 16 bis 19 innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.
(6) Die Gebühren nach § 3 Abs. 9 werden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(7) Die Gebühren für Kunststoff-Müllsäcke (§ 3 Abs. 10) sind Bargebühren, die mit dem Erwerb der Säcke fällig werden.
§ 6 Auskunftspflicht
Die bzw. der Gebührenschuldner*in hat der Stadt alle für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit die Stadt die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese. Die Bestimmungen des § 10 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung bleiben unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt München (Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung) vom 24. Juni 2003 (MüABl. S. 210), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2004 (MüABl. S. 53), außer Kraft.