Satzung über die Entsorgung von Gewerbe- und Bauabfällen in der Landeshauptstadt München (Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung)

vom 24. Juni 2003

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2003

Bekanntmachung:                            10.07.2003 (MüABl. S. 202)

Änderungen:                             18.02.2004 (MüABl. S. 52)
                                               13.10.2004 (MüABl. S. 377)
                                               06.12.2005 (MüABl. S. 509)
                                               28.03.2006 (MüABl. S. 120)
                                               14.11.2006 (MüABl. S. 459)
                                               05.05.2008 (MüABl. S. 438)
                                               07.12.2009 (MüABl. S. 441)
                                               03.12.2010 (MüABl. S. 381)
Zustimmung der
Regierung von Oberbayern
(Az: 55.1-8744.1-M):                  12.11.2009

Änderungen:                             18.11.2012 (MüABl. S. 424)
15.01.2015 (MüABl. S. 11)
04.01.2017 (MüABl. S. 17)
03.11.2017 (MüABl. S. 486)
08.11.2018 (MüABl. S. 455)
16.06.2019 (MüABl. S. 254)
08.09.2021 (MüABl. S. 546)
08.01.2024 (MüABl. S. 83)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396 ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz von 24.12.2002 (GVBl. S. 962), und aufgrund von § 7 Satz 2 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896) folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Gewerbeabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Gewerbeabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Bauabfallentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend „Städtische Bauabfallentsorgung“ oder „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Benutzungszwang, soweit sich aus den Vorschriften dieser Satzung nichts anderes ergibt.

Die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Beseitigung der im Stadtgebiet anfallenden Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung; die Gewerbe- und Bauabfallentsorgung umfasst ferner die Einsammlung, Beförderung und Verwertung von Abfällen zur Verwertung, soweit sie der Stadt überlassen werden.

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Gewerbe- und Bauabfallentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) § 17 Abs. 2 KrWG bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)  a)   Gewerbeabfall im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie gewerbliche Siedlungsabfälle aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit sowie Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie der Stadt überlassen werden. Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.

b)     Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I. S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Kirchen, Vereine, Einrichtungen öffentlicher Körperschaften oder vergleichbare Einrichtungen).

c)     Bauabfall sind alle Abfälle, die anlässlich der Errichtung, der Änderung, des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen anfallen, insbesondere Erd- und Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.

d)     Gewerbesperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer sperrigen oder aus anderen Gründen umfangreichen Beschaffenheit das Ausmaß einer 80-l-Tonne übersteigen, oder wegen ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Fernseher, Badewannen, Waschbecken, Fahrräder), dabei nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht haushaltsüblich sind oder im Rahmen der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit bei Dritten / Kund*innen anfallen.

(2) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

a)     Hausmüll im Sinne der Hausmüllentsorgungssatzung

b)     Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung

c)     Hausratsperrmüll oder Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung.

 (3) a)   Besitzer*innen des Gewerbeabfalls im Sinne dieser Satzung sind

-       die Betriebs- und Geschäftsinhaber*in

-       die selbstständig beruflich tätigen Personen, bei denen der Gewerbeabfall anfällt.

            Besitzer*innen sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über den         Gewerbeabfall haben.

b)     Besitzer*innen des Bauabfalls im Sinne dieser Satzung sind

-    die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen

-    die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten, bei denen Bauabfälle anfallen.

   Besitzer*innen sind auch sonstige Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Bauabfall      haben.

(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des Grundbuchrechts. Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher betroffener Grundstücke gewährleistet ist.

(5) Grundstückseigentümer*innen im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher*innen eines Grundstücks gleich. Von mehreren Berechtigten ist jede*r berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(6) Abfallentsorgungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind für den Gewerbe- und Bauabfall

a)    die Müllverbrennungsanlage München-Nord

b)    der Entsorgungspark Freimann

c)    die Firma Wurzer GmbH, Am Kompostwerk 1, 85462 Eitting.

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang bei Gewerbeabfall

(1) Jede*r Eigentümer*in eines im Anschlussgebiet liegenden Grundstücks, auf dem Gewerbeabfall zur Beseitigung im Sinne von § 2 Abs. 1 a) anfallen kann, ist verpflichtet, ihr oder sein Grundstück an die städtische Gewerbeabfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Das Anschlussgebiet umfasst das ganze Stadtgebiet. Die Grundstücke der Anschlusspflichtigen im Sinne von Satz 1 müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit Müllbehältern ausgestattet sein, dass die Städtische Gewerbeabfallentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit wahrnehmen kann. Vom Anschlusszwang befreit sind die in dem Satz 1 genannten Personen, bei denen der gesamte auf ihrem Grundstück oder sonst anfallende Gewerbeabfall zur Beseitigung in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund anzusammeln ist.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter*innen und Pächter*innen, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).

Soweit auf nicht an die städtische Gewerbeabfallentsorgung angeschlossenen Grundstücken Gewerbeabfall anfällt, ist dieser von der oder dem Besitzer*in unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung zu überlassen, insbesondere in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund; Art. 31 BayAbfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 09.08.1996 bleibt unberührt.

 Die Stadt kann im Einzelfall den Anschluss und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch gegenüber Personen anordnen, die nicht Eigentümer*innen des Grundstückes sind (z. B. Veranstalter*innen, Großbetriebe, Baufirmen, Betreiberfirmen), unter anderem dann, wenn Gewerbeabfall zur Beseitigung auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend anfällt (wie z. B. bei Veranstaltungen, Volksfesten, auf Baustellen o.ä.); hierbei finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Gewerbeabfallentsorgung besteht für Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Gewerbeabfällen zur Beseitigung, wenn sie die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung ausschließlich in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall auch zulassen, dass Gewerbeabfälle zur Beseitigung vom Anschlusszwang ausgenommen werden, wenn eine Erfassung über städtische Restmüllbehälter auf Grund der anfallenden Mengen unzweckmäßig oder auf Grund besonderer Umstände auf dem Grundstück nicht möglich ist. Die oder der Gewerbeabfallbesitzer*in hat dann den Abfall selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Zwischenlagerung zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zu bringen, unterliegt also weiterhin dem Benutzungszwang.

Dies gilt auch, soweit aus sonstigen Gründen einem Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang entsprochen wurde, vgl. § 11 Abs. 4. Die für die Abfallentsorgungsanlagen jeweils gültigen Anlieferbedingungen sind zu beachten.

§ 4 Pflichten der Gewerbeabfallbesitzer*innen

(1) Die Gewerbeabfallbesitzer*innen müssen entsprechend den allgemeinen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) und den Bestimmungen dieser Satzung die Menge der Abfälle so gering halten und trennen, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

Die Stadt kann Gewerbeabfallbesitze*rinnen beraten, wie Gewerbeabfälle vermieden und/oder entsorgt werden können.

(2) Die Gewerbeabfallbesitzer*innen haben den Gewerbeabfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung am Anfallort gemäß den Bestimmungen der GewAbfV zu trennen.

(3) Abfälle zur Beseitigung sind von solchen zur Verwertung getrennt zu halten und der Stadt zu überlassen. Gefährliche Abfälle sind stets von anderen Abfällen getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(4) Den Gewerbeabfallbesitzer*innen ist es verboten, den Gewerbeabfall unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Den Gewerbeabfallbesitzer*innen ist es ferner verboten, dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach § 3 der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschuss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden.

(5) Die Stadt kann - auch durch Weisungen ihres Aufsichtspersonals - anordnen, welche Gegenstände und Stoffe bei den einzelnen Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 2 Abs. 6 anzuliefern sind oder bei den einzelnen Entsorgungsanlagen nicht angeliefert werden dürfen; die oder der Abfallbesitzer*in kann in diesem Fall auch auf andere Möglichkeiten der Entsorgung verwiesen werden. Die Stadt kann ferner anordnen, dass Gewerbeabfall oder bestimmte Arten von Gewerbeabfall vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um

a)    die Entsorgung der Abfälle zu erleichtern, oder

b)    Gefahren für die Umwelt zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten können, oder

c)    vorhandene Entsorgungsanlagen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.

(6) Die Stadt kann im Einzelfall anordnen oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festlegen, dass Gewerbeabfall oder Teile davon nicht mehr in gepresstem Zustand (z. B. durch Pressmüllfahrzeuge, Pressmüllcontainer) an eine städtische Abfallentsorgungsanlage angeliefert werden dürfen.

(7) Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u.ä. Herkunftsorten ist bei der Überlassung, sofern ein Ausschluss nach der Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:

a)    Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände, sowie

b)    Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas ein-
schließlich Glasbruch aller Art

sind zunächst in festen, durchstich- und bruchsicheren, mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu verpacken.

Diese Behälter sind wiederum

c)    gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in PE-Plastiksäcke in Signalfarbe, besonders reißfest mit mindestens 0,08 mm Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke, Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.

Die oder der Abfallbesitzer*in hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind.

(8) Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen sowie auf allen in der Baulast der Stadt stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne Von Art. 2 BayStrWG und § 1 Abs. 4 FStrG. Eventuelle Förderungen von Einrichtungen und Veranstaltungen werden von der Einhaltung dieser Pflicht abhängig gemacht. Ausnahmen von dieser Pflicht können nur in besonderen Einzelfällen zugelassen werden.

Die Dienststellen der Stadt sind verpflichtet, sich bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, so einzurichten, dass die Entstehung von Abfällen vermieden wird und Erzeugnisse berücksichtigt werden, die sich durch Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen.

§ 5 Bereitstellung der Gewerbeabfälle

(1) Gewerbeabfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a), sind in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

a)    Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

b)    Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

c)    Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*)

d)    Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*)

Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*)

Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter anzupassen.

e)     Absetzbehälter nach DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m³ bis 32 m³ Fassungsvermögen)

f)     mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können soweit sie von der Stadt zur Verfügung gestellt werden können.

g)    Private mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.

h)    Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2.500 Litern für Bioabfall (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

i)      Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

j)      Unterflurbehälter mit einem Volumen von 4.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

k)    Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis k) genannten Müllbehälter und die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und Müllpressen im Sinne von Abs. 1  Buchstabe f) stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen werden. Müllpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen (Abs. 1 Buchstabe g)), haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand zu befinden.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt im Rahmen der Kapazitäten gegen Gebühr verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an die Müll- und Wertstoffbehälter, welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehälter aus Kunststoff (Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die durch die Grundstückseigentümer*in eigen bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung.

(3) Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf gegebenenfalls schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Dabei kann sie Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Gewerbeabfalls nicht mehr ausreicht, die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist oder entsorgungstechnische Gründe eine bestimmte Behälterkonstellation erfordern. In Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) und b) zulässig. Von Traghäusern wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen befördert werden müssen.

Die Verwendung von Containern und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstaben e) - g) ist nur in besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig.

(4) Die Müllbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis k) müssen in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen Störungen der Städtischen Gewerbeabfallentsorgung den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Gewerbeabfall zur Beseitigung ordnungsgemäß aufnehmen können.

Die Mindestbehälterkapazität für die Aufnahme von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b) wird auf Grund folgender, branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt:

a)    Bei öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungen wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 4 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

b)    Bei Industriebetrieben, Handwerksbetrieben und sonstigem Gewerbe wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

c)    Bei Lebensmittelgroß- und Einzelhandel wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 20 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

d)    Bei sonstigem Einzel- und Großhandel wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

e)    Bei Schank- und Speisewirtschaften wird pro Beschäftigte*r ein Mindestbehältervolumen von 40 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

f)     Bei Beherbergungsbetrieben wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 2,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

g)    Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 12,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

h)    Bei Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen wird pro Schüler*in bzw. betreuten Kind ein Mindestbehältervolumen von 1,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

Bei Veranstaltungen (z. B. Messen, Rockkonzerte, Sportereignisse etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadt festgelegt. Das gilt ebenso für Fälle, für die die vorgenannte Aufzählung keine Regelung enthält.

(5) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z. B. Arbeitnehmer*innen, Unternehmer*innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

(6) Abweichend von den unter Abs. 4 ermittelten Werten kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Der Nachweis muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten geführt werden. Auf Grund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen (regelmäßige Füllstandkontrollen) legt die Stadt dann das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

(7) Die Stadt stellt auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer*innen über das bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum

a)    auf Dauer,

b)    oder für einen begrenzten Zeitraum

zur Verfügung.

(8) Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so haben die Grundstückseigentümer*innen die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.

(9) Befinden sich auf einem anschlusspflichtigen Grundstück mehrere Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Gewerbeabfall oder Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, dann können die Pflichtigen auf Antrag gemeinsam die nach Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter nutzen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in dem gemeinsamen Restmüllbehältnis ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

(10) Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann. Müllverdichtungseinrichtungen dürfen, unbeschadet des § 11 Abs. 4, für Müllbehälter bis einschließlich 1,1 m³ nicht benutzt werden. Müllzerkleinerungs­einrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) entsprechend den Anforderungen der Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im Allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.

(11) In die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter dürfen nur die hierfür vorgesehenen Abfälle eingebracht werden. Insbesondere Wertstoffbehälter dürfen nur mit den entsprechenden Wertstoffen befüllt werden. Sind Müll- und Wertstoffbehälter fehlbefüllt, ist die Stadt berechtigt, die vorgesehene Entleerung abzulehnen und, soweit es die Art der Befüllung zulässt, bei der nächsten regulären Restmüllleerung eine gebührenpflichtige Zusatzentleerung als Restabfall (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 1 Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung) vorzunehmen. Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Wertstoffbehälter können von der Stadt abgezogen und gegen gebührenpflichtige Restmülltonnen im gleichen wöchentlichen Volumen ersetzt werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist - mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Litern - bei der Sammlung von Bioabfall nicht gestattet.

(12) Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gegeben werden. In den Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.

(13)  Speiseabfälle, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 Buchstabe c) Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und Verwertung den Umständen nach nicht möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.

(14) Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückgangs des Gewerbeabfallanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem Grundstück der Gewerbeabfallanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das Fassungsvermögen der nach Abs. 2 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem Aufdruck „Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.

(15) Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.

§ 6 Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter

(1) Die Müll- und Wertstoffbehälter, soweit diese von den  Gewerbeabfallbesitzer*innen  in Anspruch genommen werden, sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei und ohne Unfallgefahr auf kürzesten, gut begehbaren und für fahrbare Müllgroßbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass am Müllfahrzeughalteplatz eine Randsteinabsenkung zur Fahrbahn vorhanden ist.

Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist.

Am Abfuhrtag sind Grundstückseinfriedungen für die Müllübernahme offen zu halten.

Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den § 5 und § 6 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstoffbehälter verlangen.

In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Fahrzeuge, Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.  dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.

Bei Bauten, die nach dem 12.12.1995 erstellt wurden und sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und  Wertstoffbehälter am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz zur Abholung bereitzustellen; dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann bzw. die Mülleinsammlung nicht mehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung von der Stadt durchgeführt werden kann.

Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 80 Metern können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus); für Bauten, die nach dem 01.01. 2022 fertiggestellt wurden gilt dies nur bis zu einer Entfernung von 30 Metern. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Standplatz befestigt, gut begehbar, für Großbehälter befahrbar ist und im Übrigen der Standplatz und der Zugang den Anforderungen dieser Satzung entsprechen und sich der Antrag auf alle Behälter pro Standplatz bezieht.

Sofern dem Abfallwirtschaftsbetrieb München von den Anschlusspflichtigen Schlüssel zur Gewährleistung der Müll- bzw. Wertstoffübernahme zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben werden, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt kann im Einzelfall die Annahme von Schlüsseln verweigern.

Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben e) bis g) (Container und Müllpressen) müssen an einer Stelle aufgestellt werden, die für einen Lastkraftwagen gut erreichbar ist und an dem der Müllbehälter sicher aufgenommen werden kann. Anderenfalls ist der Müllbehälter für den Abtransport an einem geeigneten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dabei sind die Behälter so auf- bzw. bereitzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal der Stadt ohne weitere Verrichtungen aufgenommen werden können. Die oder der Abfallbesitzer*in bzw. hat vor der Abholung sicherzustellen, dass diese Behälter verkehrssicher sind, das heißt insbesondere, sie sind unbeschädigt, verschlossen und tragen ein gültiges Prüfzeichen. Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben h) bis k) (Unterflurbehälter) müssen an einem geeigneten Standplatz situiert sein. Die Herrichtung dieses Standplatzes obliegt den Grundstückseigentümer*innen und ist mit den zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Landeshauptstadt München/Abfallwirtschaftsbetrieb München und den Grundstückseigentümer*innen vereinbart.

Kann ein Standplatz für Unterflurbehälter auf privatem Grund nicht eingerichtet werden, so kann die zuständige Behörde einen unterflurigen Standplatz mit Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund herrichten und die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Pflichtigen sind zur Benutzung der unterflurigen Abfallbehälter verpflichtet.

(2) Die Stadt nimmt im Rahmen der Baubetreuung erforderlichenfalls darauf Einfluss, dass die Zufahrten zu den Standplätzen zu den Müll- und Wertstoffbehältern ausreichend und tragfähig sind. Bei der Wahl der Standplätze ist ferner darauf zu achten, dass die Müll- und Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Die
Müll- und Wertstoffbehälter sollten insbesondere nicht unmittelbar unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt werden. Erforderlichenfalls bestimmt auch in Fällen der Sätze 2 und 3 die Stadt ihren Standplatz. Die Kunststoffmüllsäcke (§ 5 Abs. 14 Satz 2) müssen fest verschlossen neben den Müllbehältern bereitgestellt werden.

(3) Für Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter gilt Folgendes:

a)    Standplätze in Gebäuden sollten in besonderen, gut belüftbaren Räumen angelegt werden. Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden auf die Bayerische Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 

b)    Standplätze im Freien müssen befestigt sein. Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere zum Bau- und Brandschutz zu beachten. 

c)    Sind Standplätze notwendigerweise in der Vorgartenzone geplant, ist das Planungsrecht zu prüfen. Entsprechende Befreiungen sind zu beantragen.

(4) Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind stets sauber zu halten. Es ist jeder Person verboten, Abfälle und Wertstoffe neben die Müll- und Wertstoffbehälter oder in fremde
Müll- und Wertstoffbehälter zu legen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Bewohner*innen der ihnen gehörenden Grundstücke die Standplätze sauber halten. Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind ferner, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter müssen ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein. Die Zugänge zu den Standplätzen sind erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu bestreuen. Die Standplätze und deren Zugänge sind so einzurichten, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, insbesondere der Müllbeseitigung (DGUV Vorschrift 43/44**), der Sammlung und des Transports von Abfall (DGUV Regel 114-601**) und der Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70/71**), gesichert ist. Soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen an den Standplatz und die Transportwege erforderlich ist, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen (oder sonst zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) insbesondere das Anbringen von Überbrückungshilfen zur Überbrückung von Hindernissen, Feststellvorrichtungen und Schrammschutz verlangen.
Für Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, sind baulich hergestellte Neigungen (z. B. Rampen, Tiefgaragenzufahrten) verboten. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die sichere Benutzung der Schrägrampen/Neigungsflächen erwarten lassen; für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern darf die Neigung maximal 6 % betragen.

§ 7 Abfuhr des Gewerbeabfalls

(1) Die Städtische Gewerbeabfallentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 obliegende Leistung für Gewerbeabfälle zur Beseitigung im Regelfall einmal wöchentlich. Dies gilt auch für die Abfuhr von Containern und Müllpressen.

(2) Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d) angesammelt wird. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung. Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.

(3) Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.

(4) Die Abfuhr der Wertstoffbehälter für Papier- und Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Stadt kann einen abweichenden Leerungsturnus vereinbaren.

§ 8 Pflichten der Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Bau- und Abbruchabfällen sowie Gewerbesperrmüll - Benutzungszwang -

(1) Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Bau- und Abbruchabfällen sowie von Gewerbesperrmüll haben die Getrennthaltungs- und Verwertungsvorgaben des § 8 GewAbfV für die darin genannten Fraktionen einzuhalten.
Gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses sind in jedem Fall von den übrigen Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu halten.

(2) Die Besitzer*innen von ungefährlichen Bau- und Abbruchabfällen, die keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden können und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, haben den Bau- und Abbruchabfall selbst oder durch beauftragte Dritte zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 zu bringen; sie unterliegen hinsichtlich der Abfallentsorgungsanlagen dem Benutzungszwang.

Dies gilt auch für gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die hinsichtlich der Schadstoffgehalte für die Abfallentsorgungsanlagen geeignet und zugelassen sind und nicht nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind (z. B. AVV-Nummern 17 06 03* und 17 06 05*).

Zur Verbrennung geeignete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung sind zu der Müllverbrennungsanlage München-Nord (§ 2 Abs. 6 Buchstabe a)) zu bringen.

Nicht zur Verbrennung geeignete inerte Bestandteile des Bauabfalls, soweit sie nicht verwertet werden können und nicht nach § 3 Abs. 1 Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind in Kleinmengen (siehe Satz 5) zum Entsorgungspark Freimann (§ 2 Abs. 6 Buchstabe b)), im Übrigen direkt zur Annahmestelle der Firma Wurzer GmbH (§ 2 Abs. 6 Buchstabe c)) nach Maßgabe der jeweiligen Anlieferbedingungen zu bringen. Für den Entsorgungspark Freimann gelten folgende Kleinmengen:

1. künstliche Mineralfaserabfälle 1 Big-Bag (2 m³) pro Tag;

2. asbesthaltige Baustoffe 2 Big-Bags (2 m³) pro Tag;

3. Asbest und sonstige Deponieabfälle 2 Big-Bags (2 m³) pro Tag.

Einsammlung, Lagerung und Transport durch die Stadt sind in den Fällen der Direktanlieferung nach Satz 4 ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Bau- und Abbruchabfälle, die nach § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, hat die oder der Abfallbesitzer*in selbst zu entsorgen.

(4) Den Besitzer*innen von Bau- und Abbruchabfällen ist verboten, diese Abfälle unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. Es ist den Abfallbesitzer*innen verboten, den Bau- und Abbruchabfällen Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgung erfasst werden. Eine Vermischung von Bau- und Abbruchabfällen mit sonstigem Gewerbeabfall ist verboten.

§ 9 Benutzungsausschluss

Es ist nicht gestattet, Gewerbe- und Bauabfälle zur Beseitigung anzuliefern, die außerhalb des Stadtgebietes angefallen sind. Gesonderte Zweckvereinbarungen im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie privatrechtliche Verträge bleiben unberührt.

§ 10 Betretungsrecht, Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Die Anschlusspflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben, die für eine geordnete Entsorgung des Abfalls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümer*innen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, die Anzahl der auf dem Grundstück befindlichen privaten Haushaltungen und Einrichtungen anderer Herkunftsbereiche sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen.

Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und keine Unfallgefahr darstellen.

Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen befinden, sind neben den Grundstückseigentümer*innen auch die Erzeuger*innen und Besitzer*innen von Abfällen zu den vorgenannten Auskünften verpflichtet; insbesondere haben sie Auskunft zu erteilen über die für die Berechnung der Mindestbehältervolumina erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 4 (Anzahl der Beschäftigten, der Betten, der Schüler*innen und der Besucher*innen sowie Art, Beschaffenheit und Menge der Abfälle).

Die Stadt kann hierzu angemessene Fristen setzen. Werden die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht fristgerecht oder nicht in ausreichendem Umfang erteilt, so werden die erforderlichen Werte von der Stadt verbindlich geschätzt und bei der Behälterbemessung und Gebührenveranlagung zu Grunde gelegt.

(2) Ein Wechsel in der Person der Anschlusspflichtigen ist der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder - bei früherer tatsächlicher Benützung - vor der Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen.

Die Anschlusspflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und Änderungen des Leerungsrhythmus der in Satz 1 genannten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Gleiches muss erfolgen, wenn der Gebührenbescheid mit der in Anspruch genommenen Leistung nicht übereinstimmt.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass ihren Beschäftigten und von ihr beauftragten Dritten ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden, gewährt wird, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können.

(4) Von Gewerbetreibenden, die vom Anschlusszwang befreit sind oder werden wollen, kann die Stadt verlangen, dass ihr über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Beseitigung und Verwertung bei der ihnen angefallenen Abfälle berichtet wird.

(5) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt befugt, angelieferten Gewerbe- und Bauabfall einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen.

(6) Die Stadt kann von den Abfallbesitzer*innen Nachweise über die Herkunft der an die städtischen Abfallentsorgungsanlagen angelieferten Abfälle verlangen.

§ 11 Einzelanordnung, Befreiung

(1) Die Stadt kann im Vollzug dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs­gesetzes.

(3) Die Stadt kann eine oder einen Abfallbesitzer*in von der Benutzung der Anlagen ausschließen wenn sie oder er

a)    Gebührenrückstände hat

b)    unzuverlässig ist.

Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere auch in folgenden Fällen vor:

-       bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, die geeignet ist, einen Vermögensschaden bei der Landeshauptstadt München zu verursachen oder sonstige berechtigte Interessen der Landeshauptstadt München zu verletzen

-       bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Abfallbesitzer*in die für die gewerbsmäßige Einsammlung oder Beförderung von Abfällen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen Vorschriften des Abfallortsrechts.

Der Ausschluss kann zeitlich befristet sein.

Die Stadt kann die weitere Benutzung der Anlagen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverfahrens von der Beibringung einer Sicherheit abhängig machen.

(4) Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt, die Wirt­schaftlichkeit der kommunalen Entsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) von den Abfallbesitzer*innen nachzuweisen.

Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen sowie befristet werden.

§ 12 Anlieferbedingungen

(1) Die Stadt kann für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 Anlieferbedingungen erlassen, soweit nicht schon diese Satzung entsprechende Regelungen beinhaltet. Die Anlieferbedingungen sind einzuhalten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, Abfallanlieferungen an den städtischen Entsorgungsanlagen abzuweisen, wenn darin im Verhältnis zur Gesamtmenge nicht unbedeutende Anteile an stofflich oder energetisch verwertbaren Bestandteilen enthalten sind, soweit deren Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 13 Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 14 Zuwiderhandlungen

(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit Geldbußen belegt werden, wer als Gewerbe- oder Bauabfallbesitzer*in vorsätzlich oder fahrlässig

1.     den Gewerbeabfall zur Beseitigung der Stadt nicht überlässt (Verstoß gegen den Anschluss- und Benutzungszwang aus § 3 Abs. 1 und 2),

2.     entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Abfall zur Beseitigung nicht getrennt erfasst und der Stadt überlässt,

3.     den Gewerbeabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 4 Abs. 4 Satz 1),

4.     dem Gewerbeabfall Gegenstände oder Stoffe im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 beifügt,

5.     entgegen einer Anordnung der Stadt nach § 4 Abs. 6 Gewerbeabfall in gepresstem Zustand an eine Abfallentsorgungseinrichtung anliefert,

6.     entgegen § 4 Abs. 7 die dort genannten, für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten nicht in der angegebenen Weise verpackt, einsammelt, transportiert oder zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw. Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt,

7.     entgegen § 4 Abs. 8 Speisen und Getränke nicht in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgibt,

8.      andere als die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Müllbehälter benutzt,

8a.   entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich      behandelt oder nicht sauber hält,

9.     weniger als das in § 5 Abs. 4 vorgesehene Mindestbehältervolumen aufstellt, ohne dass die Stadt dies nach § 5 Abs. 6 ausdrücklich zugelassen hätte,

10.   entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt,

11.   entgegen § 5 Abs. 10 Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst oder in die Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt,

11a. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 2 in die Wertstoffbehälter andere als die dort zugelassenen Wertstoffe hineingibt,

12.   entgegen § 5 Abs. 12 Asche, Schlacke und sonstige Gegenstände oder Stoffe in glühendem oder heißem Zustand in zur Abfuhr bereitgestellte Müllbehälter füllt,

13.   entgegen § 5 Abs. 13 Speiseabfälle in die städtischen Müllbehälter eingibt bzw. diese nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die Restmüllbehälter eingibt,

14.   entgegen § 5 Abs. 15 Satz 1 Müllbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt,

15.   entgegen § 5 Abs. 15 Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt,

16.   entgegen § 5 Abs. 15 Satz 3 Müllschleusen verwendet,

17.   gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Standplätze der Müllbehälter und das Offenhalten der Grundstückseinfriedung (§ 6 Abs. 1 Satz 3) verstößt,

18.   entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 die Müllbehälter am Abfuhrtag nicht bereitstellt,

19.   gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müllbehälter verstößt,

20.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält,

21.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch ohne Anschluss- und Benutzungspflichtige*r zu sein, Abfälle neben die Müllbehälter oder in fremde Müllbehälter legt,

22.   entgegen § 6 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 die Müllbehälterstandplätze nicht gegen Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich hält oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt,

23.   entgegen § 8 Abs. 1 eine Trennung am Anfallort nicht vornimmt,

24.   entgegen § 8 Abs. 2 den nachweislich nicht verwertbaren Bauabfall nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 6 bringt bzw. ihn nicht durch Beauftragte dorthin bringen lässt,

25.   den Bauabfall unzulässig behandelt, lagert oder ablagert (§ 8 Abs. 4 Satz 1),

26.   dem Bauabfall entgegen § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Gegenstände oder Stoffe beifügt,

27.   der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt,

28.   entgegen § 10 Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unzureichend nachkommt,

29.   entgegen § 10 Abs. 3 der Stadt den ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen nicht gewährt,

30.   entgegen § 10 Abs. 6 den verlangten Nachweis nicht erbringt,

31.   wer den Anordnungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 nicht Folge leistet,

32.   wer entgegen § 12 Satz 2 die jeweils geltenden Anlieferbedingungen nicht einhält.

Handelt es sich um eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße; § 30 Abs. 2 Satz 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist anzuwenden.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vom 12. Dezember 2001 (MüABl. S. 537) außer Kraft.

 



* Die DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Maßgebend sind die DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

** Maßgebend sind die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/ und können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.