Satzung über die Hausmüllentsorgung der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungssatzung)
vom 12. Dezember 2001
Stadtratsbeschluss: 22.11.2001
Bekanntmachung: 20.12.2001 (MüABl. S. 529)
Änderungen:
24.07.2002
(MüABl. S. 501)
24.06.2003 (MüABl. S. 200)
18.02.2004 (MüABl. S. 51)
13.10.2004 (MüABl. S. 371, ber.
S. 417 und MüABl. 2005, S. 22)
06.12.2005 (MüABl. S. 508)
28.03.2006 (MüABl. S. 118)
14.11.2006 (MüABl. S. 458)
05.05.2008 (MüABl. S. 436)
07.12.2009 (MüABl. S. 439)
03.12.2010 (MüABl. S. 379)
18.11.2012 (MüABl. S. 422)
15.01.2015 (MüABl. S. 10)
04.01.2017 (MüABl. S. 16)
03.11.2017 (MüABl. S. 485)
08.11.2018 (MüABl. S. 455)
16.06.2019 (MüABl. S. 258)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396 ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140) sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben
(1)
Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausmüllentsorgung der
Landeshauptstadt München (nachfolgend “Städtische Hausmüllentsorgung“ oder
“Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und
Benutzungszwang. Die Hausmüllentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst
Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der
Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns
der Abfälle zur Beseitigung und der von der Stadt eingesammelten Abfälle zur
Verwertung (nachfolgend “Wertstoffe“, z. B. Papier/Pappe/Karton, Biomüll).
(2)
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für
die Städtische Hausmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
(3) §
17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bleibt
unberührt.
§ 1a. Abfallvermeidung
(1)
Jede Benutzerin und jeder Benutzer der Städtischen Hausmüllentsorgung hat die
Menge der bei ihr/ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering
wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Die Landeshauptstadt
München berät die Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten zur Vermeidung
und Verwertung von Abfällen; sie bestellt hierzu Abfallberaterinnen und
Abfallberater.
(2)
Die Landeshauptstadt München wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in
ihren Dienststellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln sowie bei
Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und auf ihren Grundstücken darauf hin,
dass möglichst wenig Hausmüll entsteht.
Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt
durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen,
wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck
ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum
der Stadt stehen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten veranlasst die Landeshauptstadt
München, dass Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist,
entsprechend verfahren.
§ 2 Gegenstand der Satzung: Begriffsbestimmung
(1)
Von dieser Satzung erfasst wird im Rahmen des in § 3 Abs. 1 und 2 geregelten
Anschluss- und Benutzungszwanges Hausmüll aus Grundstücken jeder Nutzungsart.
Hausmüll sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung aus privaten
Haushalten. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen ebenfalls der
Hausmüllentsorgung, soweit den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern und Besitzerinnen
bzw. Besitzern eine Getrennthaltung und Verwertung gemäß
Gewerbeabfallverordnung aufgrund der geringen Mengen der Abfälle nicht zumutbar
ist (Kleingewerbe) und die Abfälle gemeinsam mit dem auf dem jeweiligen
Grundstück anfallenden Hausmüll entsorgt werden können. Kleingewerbebetriebe im
Sinne dieser Satzung sind Firmen, Betriebe, Behörden, Kirchen, Vereine,
Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnliche Einrichtungen,
soweit in dem jeweiligen Betrieb bzw. der Einrichtung bezogen auf das jeweilige
Anwesen nicht mehr als 1,1 m³/Woche gewerbliche Siedlungsabfälle zur
Beseitigung anfallen. Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei
feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.
(2)
Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder
nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz
ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:
a)
Hausratsperrmüll oder
Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung, dazu zählen auch Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
b)
Gewerbe- und Bauabfall
im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung;
c)
Gartenabfälle im Sinne
der Gartenabfallentsorgungssatzung (ausgenommen haushaltsübliche Mengen, vgl.
Abs. 6);
(3)
Besitzerinnen und Besitzer des Hausmülls im Sinne dieser Satzung sind die in §
3 Abs. 1 und 2 genannten Personen (bei pneumatischen Müllabsauganlagen s.
Sonderregelung in § 8 Abs. 3).
(4)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des
Grundbuchrechts. Auf Grundstücken, auf denen sich ausschließlich Gebäude mit
nur einer Wohneinheit und mit eigener Hausnummer (z.B. Reihenhäuser,
Doppelhaushälften) befinden, können auch diese Grundstücksteile eigenständige
Anschlussobjekte darstellen, wenn im Übrigen der Anschluss des
Gesamtgrundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung gewährleistet ist.
Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu
einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem
Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher
betroffener Grundstücke gewährleistet ist.
(5)
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung
stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher eines Grundstücks gleich. Von
mehreren Berechtigten ist jede/jeder berechtigt und verpflichtet; sie sind
Gesamtschuldner.
(6)
Bioabfälle sind solche im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG. Gartenabfälle
im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung sind nur in haushaltsüblichen
Mengen erfasst.
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlussgebiet
(1)
Anschlusszwang für Hausmüll im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 besteht für die Eigentümerinnen und Eigentümer
sämtlicher im Anschlussgebiet liegenden Grundstücke, auf denen Bauwerke
errichtet sind, bei deren Benützung Hausmüll anfallen kann. Soweit an Bauwerken
wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 der Abgabenordnung vorliegt,
besteht Anschlusszwang für die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den
wirtschaftlichen Eigentümer dieser Bauwerke. Anschlusszwang besteht auch für
die Eigentümerinnen und Eigentümer unbebauter Grundstücke, auf denen
– u.U. auch mit saisonbedingten Unterbrechungen – regelmäßig Hausmüll
anfällt. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt,
so ist anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Erbbauberechtigte
oder der Nießbraucher zum Anschluss verpflichtet. Die Grundstücke bzw. Bauwerke
der Anschlusspflichtigen im Sinne der Sätze 1 bis 4 (nachfolgend “Grundstücke“
genannt) müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit
Müllbehältern und Wertstofftonnen ausgestattet sein, dass die Städtische
Hausmüllentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 jederzeit wahrnehmen
kann. Vom Anschlusszwang befreit sind die in den Sätzen 1 bis 4 genannten
Personen, bei denen der gesamte auf ihrem Grundstück oder sonst anfallende
Hausmüll in Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund anzusammeln ist.
(2) Die
Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen
Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen bzw. Mieter und Pächterinnen
bzw. Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen
anfallenden Hausmüll nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der
Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Soweit auf
nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Hausmüll anfällt, ist dieser von der Besitzerin
bzw. vom Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen
Hausmüllentsorgung zu überlassen, insbesondere in Unterflurbehältern auf
öffentlichem Grund; § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und Art.
31 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes vom 09. August 1996 bleiben
unberührt. Fällt Hausmüll auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in
unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend an (z. B. bei Veranstaltungen,
Volksfesten, auf Baustellen u. ä.), kann die Stadt im Einzelfall den Anschluss
und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch
gegenüber Personen anordnen, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des
Grundstücks sind (z. B. Veranstalterin bzw. Veranstalter); hierbei finden die
Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.
(3) Das Anschlussgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 umfasst das gesamte Stadtgebiet.
(4) Fällt in einem Gewerbebetrieb neben Gewerbemüll nur in geringen Mengen Hausmüll an und ist für die Gewerbebetriebsinhaberin bzw. den -inhaber eine gesonderte Bereitstellung dieses Hausmülls unzumutbar, stellt die Stadt auf Antrag den Anschlusspflichtigen im Sinne des Abs. 1 widerruflich für diesen Hausmüll vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Städtische Hausmüllentsorgung frei; dieser Hausmüll ist dann zusammen mit dem Gewerbemüll nach Maßgabe der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung zu beseitigen. Die Befreiung nach Satz 1 wird unter der Bedingung ausgesprochen, dass sich das in Satz 1 genannte Mengenverhältnis zwischen Haus- und Gewerbemüll nicht entscheidend verändert und die ordnungsgemäße Entsorgung des Hausmülls in der genannten Weise laufend gewährleistet ist; die Stadt ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend zu überwachen. Die Pflichtigen haben der Stadt umgehend zu melden, wenn der in Satz 1 genannte Hausmüll gegenüber dem Gewerbemüll entscheidend zunimmt oder wenn bei dieser Beseitigung Störungen auftreten.
§ 4 Pflichten der Hausmüllbesitzerinnen und -besitzer
(1)
Die benutzungspflichtigen Hausmüllbesitzerinnen und -besitzer im Sinne des § 3
Abs. 2 haben den Hausmüll nach den Vorschriften dieser Satzung der Städtischen
Hausmüllentsorgung zu überlassen. Diesen Pflichtigen ist verboten, den Hausmüll
unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern; verboten ist auch, ihn im
eigenen Grundstück (z. B. durch Verbrennung im Freien bzw. in Öfen oder durch
Vergraben oder Verrotten) zu beseitigen. Ihnen ist ferner verboten, dem
Hausmüll Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen
Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind
(Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen
Hausmüllentsorgung erfasst werden; dies gilt auch für Altöl aus privaten
Haushaltungen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann die Stadt durch Einzelanordnung
nach § 11 die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)
Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall)
sowie Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras ...) dürfen, sofern sie wegen
nachweislicher Eigenkompostierung auf dem eigenen anschlusspflichtigen
Grundstück nicht der Städtischen Hausmüllentsorgung übergeben werden, nur durch
Verrotten im Garten der Abfallbesitzerin bzw. des Abfallbesitzers verwertet
werden; eine im Verhältnis zum Aufkommen pflanzlicher Abfälle ausreichend große
Gartenfläche muss vorhanden sein. Durch geeignete Vorkehrungen ist
sicherzustellen, dass eine Geruchs- und Ungezieferbelästigung vermieden wird.
(3)
Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u.ä. Herkunftsorten ist bei der Anlieferung zu den
städtischen Abfallentsorgungsanlagen, sofern ein Ausschluss nach der
Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:
a)
Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder
scharfkantige Gegenstände sowie
b)
Objektträger,
Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas
einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in festen, mit Deckeln
versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu
verpacken.
Diese
Behälter sind wiederum
c)
gegebenenfalls
zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen
durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren
verunreinigten Abfällen in rote PE-Plastiksäcke mit mindestens 0,08 mm
Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder
oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke,
Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.
Die
Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass
niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle
gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche
Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße
verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum
unterzubringen sind. Soweit die Stadt eine Entsorgung der vorgenannten Abfälle
im Rahmen dieser Satzung gestattet, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 5 Müllbeseitigung
(1)
Der Hausmüll ist ausschließlich in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer
Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
a)
Fahrbare Behälter mit
zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*,
Farbe: dunkelgrau);
b)
Fahrbare Behälter mit
zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen
(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);
c)
Fahrbare Behälter mit
zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen
(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);
d)
Fahrbare Behälter aus
Stahl mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit
Flachdeckeln („Modell München“);
Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern
mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*, Farbe: dunkelgrau);
Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden
von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei
bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit
zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die
Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und
zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter
anzupassen.
e)
Absetzbehälter nach
DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m3 bis 32 m3 Fassungsvermögen);
f)
Mobile Behälterpressen
nach DIN 30730* bzw. Mobile Abfallpressen nach DIN 30370*(„Müllpressen“), die
von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert,
abgesetzt und entleert werden können, soweit sie von der Stadt zur Verfügung
gestellt werden können.
g)
Private mobile
Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370*
(„Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM
aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.
h)
Unterflurbehälter mit
einem Volumen von 2.500 Litern für Biomüll (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
i)
Unterflurbehälter mit
einem Volumen von 3.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
j)
Unterflurbehälter mit
einem Volumen von 4.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
k)
Unterflurbehälter mit
einem Volumen von 5.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).
(2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis k)
genannten Müllbehälter, die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container
und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und f) sowie die
Wertstoffbehälter stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur
pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische
Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen
werden. Mobile Behälterpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen
stehen, haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu befinden.
Die
Stadt kann für einzelne Stoffe und Bestandteile (z. B. Papier- und Biomüll)
Wertstoffbehälter aufstellen; die Anschlusspflichtigen, die
benutzungspflichtigen Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 und sonstigen zur
Nutzung Berechtigten des anschlusspflichtigen Grundstücks sind in diesem Fall
verpflichtet, nur die dafür bestimmten getrennten Wertstoffe in diese
Behältnisse einzugeben. Die Wertstoffe dürfen nicht in die Restmülltonne
verbracht werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist – mit Ausnahme von
Papiertüten bis 7 Liter – bei der Sammlung von Biomüll nicht gestattet.
Auf
schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt gegen Gebühr
verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an Müll- und Wertstoffbehältern,
welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der
Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die
Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter
auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks
Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die
Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehälter aus Kunststoff
(Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die
vom Grundstückseigentümer eigen bereitgestellt werden müssen zur Verfügung.
(3)
Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter und welche
Wertstoffbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf ggf.
schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Die Verwendung von Containern und
Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) - g) ist nur in besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und
abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig und bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung der Stadt.
(4)
Die Müll- und Wertstoffbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis k) müssen
in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des
vorgesehenen Abfuhrzeitraumes (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen
Störungen der Städtischen Hausmüllentsorgung den gesamten auf dem Grundstück
anfallenden Hausmüll ordnungsgemäß aufnehmen können. Mindestens muss je
Grundstück der jeweils kleinste Behälter mit dem geringsten Leerungsrhythmus
zur Verfügung stehen. Die Stadt kann Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden
Müll- und Wertstoffbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene
Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Hausmülls nicht mehr
ausreicht oder die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist. Um
die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung zu gewährleisten, ist unter Beachtung der
Sätze 1 und 2 die Anzahl der Müll- und Wertstoffbehälter gering zu halten. In
Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur
Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis b) zulässig. Von Traghäusern
wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen
befördert werden müssen. Die Stadt kann Gemeinschaftstonnen für Wertstoffe
aufstellen. Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Wertstoffbehälter können von
der Stadt abgezogen und gegen gebührenpflichtige Restmülltonnen im gleichem
wöchentlichen Volumen ersetzt werden.
(5)
Auf Antrag der Pflichtigen kann die Stadt die Bestimmung nach Abs. 4 Satz 3
hinsichtlich Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und
Wertstoffbehälter abändern, wenn die Pflichtigen einen geringeren
Entsorgungsbedarf glaubhaft machen. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei
einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauernden Abweichung von
dem vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt ist berechtigt, während
dieses Zeitraumes regelmäßige Füllstandskontrollen
der Müllbehälter vorzunehmen.
(6) Auf
Antrag der Pflichtigen kann die Stadt widerruflich erlauben, dass für
mindestens fünf Nachbargrundstücke auf einem gemeinsamen Müllbehälterstandplatz
Müllbehälter gemeinsam benutzt werden, wenn die einwandfreie Entsorgung dieser
Grundstücke einschließlich der Gebührenzahlung laufend gewährleistet ist; in
besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt die Erlaubnis auch für weniger als
fünf Nachbargrundstücke erteilen. Für die Erlaubnis müssen insbesondere
folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)
Für jedes Grundstück
muss eine ausreichende Kapazität laufend gewährleistet sein; erforderlicherweise kann die Stadt, ggf. auch mit einer
nachträglichen Anordnung, bestimmen, dass neben den tatsächlich aufgestellten
Müllbehältern im notwendigen Umfang noch gemeinsam zu benützende andere
Müllbehälter aufgestellt werden.
b)
Mit der Antragstellung
müssen die Pflichtigen gemeinsame Verpflichtungserklärungen vorlegen, nach
denen die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer als Gesamtschuldner für
die Hausmüllentsorgungsgebühren sämtlicher gemeinsam benutzter Behälter haften.
Ferner haben die Pflichtigen verbindlich eine Zustellungsbevollmächtigte bzw.
-bevollmächtigten für den Gebührenbescheid zu benennen.
Jede
Pflichtige bzw. jeder Pflichtige ist berechtigt, seinen Antrag nach Satz 1 mit
einer Frist von fünf Monaten zum Jahresende gegenüber der Stadt
zurückzunehmen. In diesem Fall können die übrigen Pflichtigen die gemeinsame
Benützung im Sinne des Satzes 1 fortsetzen, wenn sie die Erfordernisse der
Buchstaben a) und b) erfüllen; anderenfalls erlischt die widerrufliche
Erlaubnis zu dem Zeitpunkt der Zurücknahme. Die Stadt ist ferner zum Widerruf
der Erlaubnis gegenüber jeder beteiligten Pflichtigen bzw. jedem beteiligten
Pflichtigen berechtigt, wenn er seinen Hausmüll unzulässig behandelt, lagert
oder ablagert. Jede Pflichtige bzw. jeder Pflichtige hat mit Beendigung der
Gemeinschaftsentsorgung auf seinem Grundstück die nach Abs. 4 erforderliche
Anzahl von Müllbehältern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
aufzustellen; ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der gemeinschaftlichen
Entsorgung. Änderungen im Behälterbestand bedürfen der Zustimmung aller
Pflichtigen.
(7)
Für die Entsorgung mehrerer Grundstücke durch eine pneumatische
Müllabsauganlage gilt die Sonderregelung in § 8.
(8)
Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen
Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann.
Müllverdichtungseinrichtungen dürfen unbeschadet des § 11 Abs. 3, für
Müllbehälter bis zu 1,1 m³ nicht benutzt werden.
Müllzerkleinerungseinrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig
und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht
verdichtet oder verpresst und nicht in die
Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben
werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel
noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter
sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und
unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) entsprechend den Anforderungen der
Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt
kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.
(9)
Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder
heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter
gegeben werden. Kunststoffmüllbehälter müssen in dauerhafter, gut lesbarer
Aufschrift einen Hinweis tragen, dass sie nicht mit glühenden oder heißen
Gegenständen (insbes. Brennstoffrückständen) gefüllt werden dürfen. In den
Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in
Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.
(10)
Speiseabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit
sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer7 c) Allgemeine Abfallsatzung von der
Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und
Verwertung entsprechend der Gewerbeabfallverordnung den Umständen nach nicht
möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in
stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.
(11)
Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückganges des Hausmüllanfalls
darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem
Grundstück der Hausmüllanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das
Fassungsvermögen der nach Abs. 4 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei
Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten
Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem
Aufdruck “ Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb
München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt
kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht
die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen
Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für
die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.
(12)
Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von
Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der
Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von
Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche
Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle
sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.
§ 5a Trennpflicht
(1)
Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen
Grundstücks Berechtigten, haben am Anfallort den
Abfall zu trennen in:
1.
Verkaufsverpackungen
2.
Papier, Pappe/Karton
3.
Bioabfall
4.
Restmüll.
Diese
Pflicht gilt auch für die Personen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 vom
Anschlusszwang befreit sind.
(2) Verkaufsverpackungen im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05.07.2017 (VerpackG, BGBl. I S. 2234) sind in die dafür vorgesehenen Erfassungssysteme (öffentliche Wertstoffinseln für die Erfassung von Verkaufsverpackungen des Systembetreibers nach § 7 Abs. 1 VerpackG sowie die von diesem mitbenutzten städtischen Papiertonnen) zu verbringen. Die Einrichtung eigener Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten auf anschlusspflichtigen Grundstücken ist untersagt. Für den Fall, dass die Erfassungssysteme der Systembetreiber nach § 7 Abs. 1 VerpackG entfallen, sind die Verkaufsverpackungen nach den Vorschriften der städtischen Abfallsatzungen der Stadt zu überlassen.
§ 6 Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter
(1) Die Müll- und Wertstoffbehälter sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei und ohne Unfallgefahr auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass eine Randsteinabsenkung vorhanden ist.
Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist.
Am Abfuhrtag sind Grundstückseinfriedungen für die Müllübernahme offen zu halten.
Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den § 5 und § 6 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter verlangen.
In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Fahrzeuge, Fußgängerinnen oder Fußgänger und Radfahrerinnen oder Radfahrer dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.
Bei Neubauten, die nach dem 12.12.1995 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter am Abfuhrtag vor der Grundstückseinfriedung oder davon abweichend an einem von der Stadt vorgegebenen Bereitstellungsplatz bereitzustellen. Dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher oder sonstiger Veränderung der örtlichen Situation, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen von Zufahrten durch Äste und Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann bzw. die Mülleinsammlung nicht mehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung von der Stadt durchgeführt werden kann. Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 80 Metern, können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus). Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Standplatz befestigt, gut begehbar, für Großbehälter befahrbar ist und im Übrigen der Standplatz und der Zugang den Anforderungen dieser Satzung entsprechen und sich der Antrag auf alle Behälter pro Standplatz bezieht.
Sofern dem Abfallwirtschaftsbetrieb München von den Anschlusspflichtigen Schlüssel zur Gewährleistung der Müll- bzw. Wertstoffübernahme zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben werden, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt kann im Einzelfall die Annahme von Schlüsseln verweigern.
Müllbehälter im
Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben e) bis g) (Container und Müllpressen) müssen an
einer Stelle aufgestellt werden, die für einen Lastkraftwagen gut erreichbar
ist und an dem der Müllbehälter sicher aufgenommen werden kann. Anderenfalls
ist der Müllbehälter für den Abtransport an einem geeigneten Ort zur Abholung
bereitzustellen. Dabei sind die Behälter so auf- bzw. bereitzustellen, dass sie
vom Abfuhrpersonal der Stadt ohne weitere Verrichtungen aufgenommen werden
können. Die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat vor der Abholung
sicherzustellen, dass diese Behälter verkehrssicher sind, das heißt
insbesondere, sie sind unbeschädigt, verschlossen und tragen ein gültiges
Prüfzeichen. Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben h) bis k)
(Unterflurbehälter) müssen an einem geeigneten Standplatz situiert sein. Die
Herrichtung dieses Standplatzes obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit
den zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München abzustimmen. Das Nähere
wird zwischen der Landeshauptstadt München / Abfallwirtschaftsbetrieb München
und dem Grundstückseigentümer vereinbart.
Kann ein
Standplatz für Unterflurbehälter auf privatem Grund nicht eingerichtet werden,
so kann die zuständige Behörde einen unterflurigen
Standplatz mit Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund herrichten und die nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Pflichtigen sind zur Benutzung der unterflurigen
Abfallbehälter verpflichtet.
(2)
Die Stadt nimmt im Rahmen der Baubetreuung erforderlichenfalls darauf Einfluss,
dass die Zufahrten zu den Standplätzen zu den Müll- und
Wertstoffbehältern ausreichend befestigt und
tragfähig sind. Bei der Wahl der Standplätze ist ferner darauf zu achten, dass
die
Müll-/Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf
Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Die Müll-/Wertstoffbehälter sollten
insbesondere nicht unmittelbar unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt
werden. Erforderlichenfalls bestimmt auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 die
Stadt ihren Standplatz. Die Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 Satz 2) müssen
fest verschlossen neben den Müllbehältern bereitgestellt werden.
(3)
Für Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter gilt Folgendes:
a)
Standplätze in
Gebäuden sollten in besonderen, gut belüftbaren
Räumen angelegt werden.
Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften zur Aufbewahrung fester
Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden auf die Bayerische Bauordnung in der
jeweils geltenden Fassung verwiesen.
b)
Standplätze im Freien
müssen befestigt sein.
c)
Sind Standplätze
notwendigerweise in der Vorgartenzone geplant, ist das Planungsrecht zu prüfen.
Entsprechende Befreiungen sind zu beantragen.
Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts und des Brandschutzes zu beachten.
(4)
Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind stets sauber zu
halten. Es ist für jedermann verboten, Abfälle und Wertstoffe neben die
Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde Müll‑/Wertstoffbehälter zu legen.
Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen und
Bewohner der ihnen gehörenden Grundstücke die Standplätze sauber halten. Die
Standplätze für die Müll‑/Wertstoffbehälter sind ferner, soweit dies nach
den örtlichen Verhältnissen möglich ist, vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter müssen ohne Unfallgefahr und
Behinderung zugänglich sein. Die Zugänge zu den Standplätzen sind
erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu bestreuen. Die
Standplätze und deren Zugänge sind so einzurichten, dass die Einhaltung der
Vorschriften zur Unfallverhütung, insbesondere der Müllbeseitigung (DGUV
Vorschrift 43/44**), der Sammlung und des Transports von
Abfall (DGUV Regel 114-601**) und der Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70/71**),
gesichert ist. Soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen an den Standplatz
und die Transportwege erforderlich ist, kann die Stadt von den
Anschlusspflichtigen (oder sonst zur Nutzung des anschlusspflichtigen
Grundstücks Berechtigten) insbesondere das Anbringen von Überbrückungshilfen zur
Überbrückung von Hindernissen, Feststellvorrichtungen und Schrammschutz
verlangen. Für Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt wurden, sowie
sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der
Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder
der Zufahrt zur Folge haben, sind Rampen verboten. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1
der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8, wenn die Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung die sichere Benutzung der Schrägrampen erwarten lassen;
für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern darf die Rampenneigung
maximal 6 % betragen.
§ 7 Abfuhr des Hausmülls und der Wertstoffe
(1)
Die Städtische Hausmüllentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 obliegende Leistung für Abfälle zur Beseitigung einmal wöchentlich. Der
Abfuhrturnus für die aufgestellten Wertstoffbehälter
erfolgt üblicherweise 14-täglich;
Abweichungen können von der Stadt festgelegt werden.
(2)
Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag
verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem
Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) oder d) angesammelt wird.
Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung.
Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht
ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.
(3)
Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem
Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr
aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des
Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die
Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.
§ 8 Pneumatische Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke
(1)
Eine pneumatische Müllabsauganlage im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn
Hausmüll aus mehreren Grundstücken über Abwurfschächte und Rohrleitungen
mittels einer pneumatischen Absaugevorrichtung
automatisch zu einer gemeinsamen, mit Containern ausgestatteten Sammeleinrichtung
befördert wird. Der Betrieb solcher Anlagen ist nur zulässig, wenn die
einwandfreie Entsorgung der angeschlossenen Grundstücke nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen und der Hausmüllentsorgungsgebührensatzung
laufend gewährleistet ist. Bei Neubauten, die nach dem 01.01.2017
fertiggestellt werden, sind pneumatische Müllabsauganlagen und
Müllabwurfschächte verboten.
(2)
Die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer sind auch beim Anschluss an
eine pneumatische Anlage Besitzerin bzw. Besitzer des Hausmülls im Sinne des §
4 Abs. 1 Satz 1 mit den sich hieraus oder aus den nachfolgenden
Bestimmungen ergebenden Pflichten. Sie haben in Erfüllung dieser Pflichten der
Stadt durch Vorlage eines Vertrages eine gemeinsame Beauftragte bzw. einen gemeinsamen
Beauftragten zu benennen, die/der die pneumatische Anlage für sie wartet und
betreibt. In diesem Vertrag ist ferner zu regeln, dass die Beauftragte bzw. der
Beauftragte
a)
für die in der
Sammeleinrichtung aufgestellten Container die Hausmüllentsorgungsgebühren an
die Stadt entrichtet;
b)
den
Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümern nach dem im Vertrag vorzusehenden
Verteilungsschlüssel entsprechende Anteile an den Gebühren in Rechnung stellt;
c)
aus anderen, als
technisch notwendigen Gründen nicht befugt ist, die pneumatische Anlage ganz
oder teilweise außer Betrieb zu setzen.
Die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer haben mit Vorlage des Vertrages gegenüber der Stadt die Vertragsbestimmungen und insbesondere den Verteilungsschlüssel schriftlich anzuerkennen.
(3)
Gegenüber der Stadt ist auch die Beauftragte bzw. der Beauftragte Besitzerin
bzw. Besitzer des Hausmülls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit allen sich
hieraus bzw. aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Pflichten. Hiernach
ist sie/er verpflichtet, den Hausmüll über die in der Sammeleinrichtung
aufgestellten Container der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen; dies
beinhaltet insbesondere:
a)
die Pflicht, die
pneumatische Anlage laufend ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten
sowie
b)
das Verbot, sie aus
anderen, als technisch notwendigen Gründen außer Betrieb zu setzen.
Erforderlichenfalls
kann die Stadt gegenüber der Beauftragten bzw. dem Beauftragten Maßnahmen nach
§ 11 treffen.
(4)
Fällt die pneumatische Anlage aus technischen oder sonstigen Gründen ganz oder
für einen Teil der angeschlossenen Grundstücke aus, ist dies von der
Beauftragten bzw. dem Beauftragten oder von den Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümern unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Die Stadt kann in
diesem Fall – unbeschadet der Möglichkeit, nach Abs. 3 letzter Satz gegenüber
der Beauftragten bzw. dem Beauftragten vorzugehen – gegenüber den betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern die erforderlichen
Anordnungen treffen.
Insbesondere
kann sie anordnen, dass
a)
kurzfristig nach dem
Ausfall der Anlage auf dem Grundstück die erforderliche Anzahl von
gebührenpflichtigen Müllbehältern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe d)
aufzustellen sind; diese Behälter werden von der Stadt beschafft;
b)
zur Vermeidung von
Umweltbelästigungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, die
sicherstellen, dass während des Ausfalls der Anlage kein Hausmüll in die
Abwurfschächte und Rohrleitungen gelangt.
(5)
Während des Ausfalls der Anlage ist es für jedermann verboten, Hausmüll und
andere Abfälle in die Abwurfschächte zu verbringen.
§ 9 Meldepflicht
(1)
Die Pflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben einen Wechsel in der Person der
Pflichtigen bzw. des Pflichtigen unverzüglich der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb
München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München)
schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von
Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder – bei
früherer tatsächlicher Benützung – vor der Ingebrauchnahme schriftlich
anzuzeigen.
(2)
Die Pflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und
Änderungen des Leerungsrhythmus der in Abs. 1 genannten Stelle unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Betreten des Grundstücks; Auskunftspflicht
Die Beauftragten
der Stadt können, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die
Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können, verlangen, dass
ihnen ungehinderter Zutritt zum Grundstück gewährt wird. Die Pflichtigen haben
über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen
Auskunft zu geben; dazu gehören insbesondere Angaben über die
Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer und die sonstigen zur Nutzung des
anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die
Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden
müssen. Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen
und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden
Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und
keine Unfallgefahr darstellen.
§ 11 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel; Befreiungen
(1)
Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer.
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(3)
Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner
Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes
Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt,
die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung sowie das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Die
Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) von der Abfallbesitzerin
bzw. vom Abfallbesitzer nachzuweisen. Die Befreiung wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 12 Gebühren
Die
Stadt erhebt für die Benützung ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung
Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
als Anschluss- oder
Benützungspflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2
1.
den Hausmüll der Stadt
(Städtische Hausmüllentsorgung) nicht überlässt (Verstoß gegen Anschluss- und
Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 und 2);
1a. entgegen § 2 Abs.
2 Buchstabe a) dem Hausmüll Hausratsperrmüll oder Problemabfall im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und
Problemmüllsatzung zufügt;
2.
der in § 3 Abs. 4 Satz
3 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt;
3.
gegen die in § 4 Abs.
1 Sätze 1 bis 3 geregelten Pflichten der Abfallbesitzerinnen und -besitzer
verstößt;
4.
entgegen § 4 Abs. 3
die dort genannten für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen,
Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten
nicht in der angegebenen Weise verpackt einsammelt, transportiert oder zu den
städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw.
Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach
Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt;
5.
andere als die in § 5
Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter aufstellt;
6.
entgegen § 5 Abs. 2
Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich behandelt
oder nicht sauber hält;
7.
entgegen § 5 Abs. 2
Satz 4 in die Wertstofftonne andere als die dort zugelassenen Wertstoffe
hineingibt;
8.
entgegen § 5 Abs. 2
Satz 5 Wertstoffe in die Restmülltonne verbringt;
9.
entgegen § 5 Abs. 4
Satz 1 Müll- und Wertstoffbehälter in nicht ausreichender Zahl aufstellt;
10.
entgegen § 5 Abs. 8
Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt;
11.
entgegen § 5 Abs. 8
Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst
oder in den Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete
oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt;
12.
entgegen § 5 Abs. 8
Satz 7 eine Kennzeichnung nicht vornimmt oder der Stadt die Kennzeichnung nicht
ermöglicht oder eine angebrachte Kennzeichnung zerstört, entfernt oder sonst
unbrauchbar macht;
13.
entgegen § 5 Abs. 10
Speiseabfälle nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die städtischen
Restmüllbehälter einfüllt;
14.
entgegen § 5 Abs. 12
Satz 1 Müll- oder Wertstoffbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt;
15.
entgegen § 5 Abs. 12
Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt;
16.
entgegen § 5 Abs. 12
Satz 3 Müllschleusen verwendet;
17.
entgegen § 5 a Abs. 2
Satz 2 eigene Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen auf
anschlusspflichtigen Grundstücken aufstellt;
18.
entgegen § 5 a Abs. 2
Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht in die dafür vorgesehenen Erfassungssysteme
verbringt;
19.
entgegen § 6 Abs. 4
Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält;
20.
gegen die Vorschriften
des § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 über die Standplätze der Müll-/ Wertstoffbehälter und das Offenhalten von Grundstückseinfriedungen
verstößt;
21.
nicht gemäß § 6 Abs. 1
Satz 5 die Müll-/Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der
Grundstückseinfriedung aufstellt;
22.
gegen die Vorschriften
des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter verstößt;
23.
entgegen § 6 Abs. 4
Satz 2, auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige bzw. -pflichtiger zu
sein, Abfälle neben die Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde
Müll-/Wertstoffbehälter legt;
24.
entgegen § 6 Abs. 4
Satz 4 bis 6 die Müll-/Wertstoffbehälterstandplätze nicht gegen
Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr
und Behinderung zugänglich hält, von Schnee räumt oder bei Winterglätte
bestreut oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt;
25.
gestrichen;
26.
bei Anschluss an eine
pneumatische Müllabsauganlage im Sinne des § 8 Abs. 1 in den Fällen des § 8
Abs. 4 entgegen einer Anordnung der Stadt die Müllgroßbehälter nicht aufstellt
oder nicht die dort genannten Maßnahmen trifft;
27.
entgegen § 8 Abs. 5,
auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige bzw. -pflichtiger zu sein,
während des Ausfalls der pneumatischen Anlage Abfälle in die Abwurfschächte
verbringt;
28.
seiner Melde- bzw.
Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 oder seiner Auskunftspflicht gemäß
§ 10 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den
richtigen Angaben nachkommt;
29.
gegen
Einzelanordnungen im Sinne des § 11 verstößt;
b)
als Beauftragte bzw.
Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3
1.
den Hausmüll aus
pneumatischen Anlagen nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Stadt überlässt;
2.
die Anlage gemäß § 8
Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) nicht laufend ordnungsgemäß betreibt und wartet bzw.
nach Buchstabe b) sie aus anderen, als technisch notwendigen Gründen außer
Betrieb setzt.
(2)
Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben
unberührt.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausmüllabfuhrsatzung vom 29. November 1990 (MüABl. S. 426), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2000 (MüABl. S. 86), außer Kraft.
* Die DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Maßgebend sind die DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
** Maßgebend sind die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/ und können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.