Satzung über die Hausmüllentsorgung der Landeshauptstadt München (Hausmüllentsorgungssatzung)

vom 12. Dezember 2001

Stadtratsbeschluss:                                         22.11.2001

Bekanntmachung:                                              20.12.2001 (MüABl. S. 529)

Änderungen:                                                           24.07.2002 (MüABl. S. 501)
24.06.2003 (MüABl. S. 200)
18.02.2004 (MüABl. S. 51)
13.10.2004 (MüABl. S. 371, ber. S. 417 und MüABl. 2005, S. 22)
06.12.2005 (MüABl. S. 508)
28.03.2006 (MüABl. S. 118)
14.11.2006 (MüABl. S. 458)
05.05.2008 (MüABl. S. 436)
07.12.2009 (MüABl. S. 439)
03.12.2010 (MüABl. S. 379)
18.11.2012 (MüABl. S. 422)
15.01.2015 (MüABl. S. 10)
04.01.2017 (MüABl. S. 16)
03.11.2017 (MüABl. S. 485)

 

                                                          

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396 ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140) sowie der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben

(1) Die vom Abfallwirtschaftsbetrieb München betriebene Hausmüllentsorgung der Landeshauptstadt München (nachfolgend “Städtische Hausmüllentsorgung“ oder “Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt mit Anschluss- und Benutzungszwang. Die Hausmüllentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns der Abfälle zur Beseitigung und der von der Stadt eingesammelten Abfälle zur Verwertung (nachfolgend “Wertstoffe“, z. B. Papier/Pappe/Karton, Biomüll).

(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt für die Städtische Hausmüllentsorgung die Allgemeine Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) § 17 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bleibt unberührt.

§ 1a. Abfallvermeidung

(1) Jede Benutzerin und jeder Benutzer der Städtischen Hausmüllentsorgung hat die Menge der bei ihr/ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Die Landeshauptstadt München berät die Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; sie bestellt hierzu Abfallberaterinnen und Abfallberater.

(2) Die Landeshauptstadt München wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in ihren Dienststellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln sowie bei Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und auf ihren Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Hausmüll entsteht.  Bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden; diese Pflicht gilt auch für Verkaufsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten veranlasst die Landeshauptstadt München, dass Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, entsprechend verfahren.

§ 2 Gegenstand der Satzung: Begriffsbestimmung

(1) Von dieser Satzung erfasst wird im Rahmen des in § 3 Abs. 1 und 2 geregelten Anschluss- und Benutzungszwanges Hausmüll aus Grundstücken jeder Nutzungsart. Hausmüll sind Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen ebenfalls der Hausmüllentsorgung, soweit den Erzeugerinnen bzw. Erzeugern und Besitzerinnen bzw. Besitzern eine Getrennthaltung und Verwertung gemäß Gewerbeabfallverordnung aufgrund der geringen Mengen der Abfälle nicht zumutbar ist (Kleingewerbe) und die Abfälle gemeinsam mit dem auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Hausmüll entsorgt werden können. Kleingewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung sind Firmen, Betriebe, Behörden, Kirchen, Vereine, Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnliche Einrichtungen, soweit in dem jeweiligen Betrieb bzw. der Einrichtung bezogen auf das jeweilige Anwesen nicht mehr als 1,1 m³/Woche gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen. Lässt sich das Abfallvolumen nicht einwandfrei feststellen, wird es von der Stadt verbindlich geschätzt.

(2) Folgende Gegenstände und Stoffe, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Abfallentsorgung ganz ausgeschlossen sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst:

a)     Hausratsperrmüll oder Problemabfälle im Sinne der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung, dazu zählen auch Elektro- und Elektronik-Altgeräte;

b)     Gewerbe- und Bauabfall im Sinne der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung;

c)     Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung (ausgenommen haushaltsübliche Mengen, vgl. Abs. 6);

(3) Besitzerinnen und Besitzer des Hausmülls im Sinne dieser Satzung sind die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Personen (bei pneumatischen Müllabsauganlagen s. Sonderregelung in § 8 Abs. 3).

(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundeigentum im Sinne des Grundbuchrechts. Auf Grundstücken, auf denen sich ausschließlich Gebäude mit nur einer Wohneinheit und mit eigener Hausnummer (z.B. Reihenhäuser, Doppelhaushälften) befinden, können auch diese Grundstücksteile eigenständige Anschlussobjekte darstellen, wenn im Übrigen der Anschluss des Gesamtgrundstücks an die Städtische Hausmüllentsorgung gewährleistet ist. Ferner können auch Gebäude, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, zu einem einheitlichen Anschlussobjekt zusammengefasst werden, wenn sie in einem Grundeigentum stehen und im Übrigen der komplette Anschluss sämtlicher betroffener Grundstücke gewährleistet ist.

(5) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte und Nießbraucher eines Grundstücks gleich. Von mehreren Berechtigten ist jede/jeder berechtigt und verpflichtet; sie sind Gesamtschuldner.

(6) Bioabfälle sind solche im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG. Gartenabfälle im Sinne der Gartenabfallentsorgungssatzung sind nur in haushaltsüblichen Mengen erfasst.

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlussgebiet

(1) Anschlusszwang für Hausmüll im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3  besteht für die Eigentümerinnen und Eigentümer sämtlicher im Anschlussgebiet liegenden Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, bei deren Benützung Hausmüll anfallen kann. Soweit an Bauwerken wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 der Abgabenordnung vorliegt, besteht Anschlusszwang für die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den wirtschaftlichen Eigentümer dieser Bauwerke. Anschlusszwang besteht auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer unbebauter Grundstücke, auf denen – u.U. auch mit saisonbedingten Unterbrechungen – regelmäßig Hausmüll anfällt. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher zum Anschluss verpflichtet. Die Grundstücke bzw. Bauwerke der Anschlusspflichtigen im Sinne der Sätze 1 bis 4 (nachfolgend “Grundstücke“ genannt) müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so mit Müllbehältern und Wertstofftonnen ausgestattet sein, dass die Städtische Hausmüllentsorgung ihre Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 jederzeit wahrnehmen kann.

(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieterinnen bzw. Mieter und Pächterinnen bzw. Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Hausmüll nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Hausmüll anfällt, ist dieser von der Besitzerin bzw. vom Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen; § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und Art. 31 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes vom 09. August 1996 bleiben unberührt. Fällt Hausmüll auf Grundstücken aus besonderem Anlass nur in unregelmäßigen Abständen oder vorübergehend an (z. B. bei Veranstaltungen, Volksfesten, auf Baustellen u. ä.), kann die Stadt im Einzelfall den Anschluss und die Benutzung von zugelassenen Müllbehältern (vgl. § 5 Abs. 1) auch gegenüber Personen anordnen, die nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks sind (z. B. Veranstalterin bzw. Veranstalter); hierbei finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.

(3) Das Anschlussgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 umfasst das gesamte Stadtgebiet.

(4) Fällt in einem Gewerbebetrieb neben Gewerbemüll nur in geringen Mengen Hausmüll an und ist für die Gewerbebetriebsinhaberin bzw. den -inhaber eine gesonderte Bereitstellung dieses Hausmülls unzumutbar, stellt die Stadt auf Antrag den Anschlusspflichtigen im Sinne des Abs. 1 widerruflich für diesen Hausmüll vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Städtische Hausmüllentsorgung frei; dieser Hausmüll ist dann zusammen mit dem Gewerbemüll nach Maßgabe der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungs­satzung zu beseitigen. Die Befreiung nach Satz 1 wird unter der Bedingung ausgesprochen, dass sich das in Satz 1 genannte Mengenverhältnis zwischen Haus- und Gewerbemüll nicht entscheidend verändert und die ordnungsgemäße Entsorgung des Hausmülls in der genannten Weise laufend gewährleistet ist; die Stadt ist berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend zu überwachen. Die Pflichtigen haben der Stadt umgehend zu melden, wenn der in Satz 1 genannte Hausmüll gegenüber dem Gewerbemüll entscheidend zunimmt oder wenn bei dieser Beseitigung Störungen auftreten.

§ 4 Pflichten der Hausmüllbesitzerinnen und -besitzer

(1) Die benutzungspflichtigen Hausmüllbesitzerinnen und -besitzer im Sinne des § 3 Abs. 2 haben den Hausmüll nach den Vorschriften dieser Satzung der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen. Diesen Pflichtigen ist verboten, den Hausmüll unzulässig zu behandeln, zu lagern oder abzulagern; verboten ist auch, ihn im eigenen Grundstück (z. B. durch Verbrennung im Freien bzw. in Öfen oder durch Vergraben oder Verrotten) zu beseitigen. Ihnen ist ferner verboten, dem Hausmüll Gegenstände oder Stoffe beizufügen, die nach der Allgemeinen Abfallsatzung von der kommunalen Entsorgung ganz ausgeschlossen sind (Vollausschluss) oder die nach § 2 Abs. 2 nicht von der Städtischen Hausmüllentsorgung erfasst werden; dies gilt auch für Altöl aus privaten Haushaltungen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann die Stadt durch Einzelanordnung nach § 11 die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall) sowie Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras ...) dürfen, sofern sie wegen nachweislicher Eigenkompostierung auf dem eigenen anschlusspflichtigen Grundstück nicht der Städtischen Hausmüllentsorgung übergeben werden, nur durch Verrotten im Garten der Abfallbesitzerin bzw. des Abfallbesitzers verwertet werden; eine im Verhältnis zum Aufkommen pflanzlicher Abfälle ausreichend große Gartenfläche muss vorhanden sein. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass eine Geruchs- und Ungezieferbelästigung vermieden wird.

(3) Mit den nachfolgend genannten, für Menschen gefährlichen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u.ä. Herkunftsorten ist bei der Anlieferung zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen, sofern ein Ausschluss nach der Allgemeinen Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:

a)     Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie

b)     Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in festen, mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l), zu verpacken.

Diese Behälter sind wiederum

c)     gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern und sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in rote PE-Plastiksäcke mit mindestens 0,08 mm Wandstärke, max. 80 Liter Volumen, möglichst flüssigkeitsdicht mit Kabelbinder oder Drilldraht zugebunden, zu verpacken. Die Verwendung eines anderen Sacktypes kann unter Vorlage der Angaben zur Dicke, Reißfestigkeit und Reißdehnung des Materials im Einzelfall genehmigt werden.

Die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße verschließbar sein müssen, oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind. Soweit die Stadt eine Entsorgung der vorgenannten Abfälle im Rahmen dieser Satzung gestattet, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 Müllbeseitigung

(1) Der Hausmüll ist ausschließlich in Müllbehältern anzusammeln, die in ihrer Beschaffenheit und in ihren Maßen folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

a)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 80 Litern für Kammschüttungen (DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);

b)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 120 Litern für Kammschüttungen
(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);

c)     Fahrbare Behälter mit zwei Rädern und einem Volumen von 240 Litern für Kammschüttungen
(DIN EN 840-1*, Farbe: dunkelgrau);

d)     Fahrbare Behälter aus Stahl mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln („Modell München“);

Fahrbare Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 und 1.100 Litern mit Flachdeckeln für Kammschüttungen (DIN EN 840-2*, Farbe: dunkelgrau);

Die Müllgroßbehälter aus Stahl („Modell München“) werden von der Stadt sukzessive durch Behälter nach DIN EN 840-2* ersetzt. Dabei bestimmt die Stadt den Zeitpunkt des Austausches. Der Austausch wird stadtweit zum 31.12.2015 abgeschlossen sein, spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die Anschlusspflichtigen die Standplätze, insbesondere etwaige Tonnenhäuschen und zu benutzende Aufzüge, an die Größe und Abmessungen der neuen Behälter anzupassen.

e)     Absetzbehälter nach DIN 30720* und Abrollbehälter nach DIN 30722* („Container“ mit 10 m3 bis 32 m3 Fassungsvermögen);

f)      Mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. Mobile Abfallpressen nach DIN 30370*(„Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können, soweit sie von der Stadt zur Verfügung gestellt werden können.

g)    Private mobile Behälterpressen nach DIN 30730* bzw. mobile Abfallpressen nach DIN 30370* („Müllpressen“), die von Absetz- und Abrollkipperfahrzeugen des AWM aufgenommen, transportiert, abgesetzt und entleert werden können.

h)     Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2.500 Litern für Biomüll (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

i)      Unterflurbehälter mit einem Volumen von 3.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

j)      Unterflurbehälter mit einem Volumen von 4.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

k)     Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5.000 Litern (DIN EN 13071/1 und 13071/2).

 (2) Die in Abs. 1 Buchstaben a) bis k) genannten Müllbehälter, die von der Stadt zur Verfügung gestellten Container und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) und f) sowie die Wertstoffbehälter stehen im Eigentum der Stadt und werden den Pflichtigen zur pfleglichen Benutzung einschließlich Sauberhaltung überlassen. Technische Änderungen an diesen Behältern dürfen ausschließlich von der Stadt vorgenommen werden. Mobile Behälterpressen, die im Eigentum der Anschlusspflichtigen stehen, haben sich in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu befinden.

Die Stadt kann für einzelne Stoffe und Bestandteile (z. B. Papier- und Biomüll) Wertstoffbehälter aufstellen; die Anschlusspflichtigen und sonstigen zur Nutzung Berechtigten des anschlusspflichtigen Grundstücks sind in diesem Fall verpflichtet, nur die dafür bestimmten getrennten Wertstoffe in diese Behältnisse einzugeben. Die Wertstoffe dürfen nicht in die Restmülltonne verbracht werden. Die Verwendung von Säcken oder Tüten ist – mit Ausnahme von Papiertüten bis 7 Liter – bei der Sammlung von Biomüll nicht gestattet.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen reinigt die Stadt gegen Gebühr verschmutzte Müll- und Wertstoffbehälter. Schlösser an Müll- und Wertstoffbehältern, welche auf frei zugänglichen Grundstücken stehen, werden auf Antrag der Anschlusspflichtigen ausschließlich durch die Stadt eingebaut; die Anschlusspflichtigen haben sicherzustellen, dass die verschließbaren Behälter auch für die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr stellt die Stadt eine Zugvorrichtung an Müll- und Wertstoffbehälter aus Kunststoff (Behälter nach DIN EN 840-2*) mit einem Volumen von 770 und 1.100 Litern, die vom Grundstückseigentümer eigen bereitgestellt werden müssen zur Verfügung.

(3) Die Stadt bestimmt, welche der in Abs. 1 genannten Müllbehälter und welche Wertstoffbehälter die Pflichtigen zu verwenden haben; sie nimmt hierauf ggf. schon im Rahmen der Bauberatung Einfluss. Die Verwendung von Containern und Müllpressen im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e) - g)   ist nur in besonderen Fällen, z. B.  aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, zulässig und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt.

(4) Die Müll- und Wertstoffbehälter im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis k) müssen in so ausreichender Zahl aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraumes (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2) und bei kurzfristigen Störungen der Städtischen Hausmüllentsorgung den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Hausmüll ordnungsgemäß aufnehmen können. Mindestens muss je Grundstück der jeweils kleinste Behälter mit dem geringsten Leerungsrhythmus zur Verfügung stehen. Die Stadt kann Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und Wertstoffbehälter bestimmen, insbesondere, wenn die vorhandene Kapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Hausmülls nicht mehr ausreicht oder die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung nicht mehr gegeben ist. Um die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung zu gewährleisten, ist unter Beachtung der Sätze 1 und 2 die Anzahl der Müll- und Wertstoffbehälter gering zu halten. In Traghäusern, die nicht der Eigenbereitstellung unterliegen, sind nur Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis b) zulässig. Von Traghäusern wird dann gesprochen, wenn in Altbauten mit Bestandsschutz Umleergefäße auf Grund der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich über (Treppen-) Stufen befördert werden müssen. Die Stadt kann Gemeinschaftstonnen für Wertstoffe aufstellen. Wiederholt mit Fremdstoffen befüllte Wertstoffbehälter können abgezogen werden.

(5) Auf Antrag der Pflichtigen kann die Stadt die Bestimmung nach Abs. 4 Satz 3 hinsichtlich Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Müll- und Wertstoffbehälter abändern, wenn die Pflichtigen einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft machen. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen und mindestens drei Monate andauernden Abweichung von dem vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt ist berechtigt, während dieses Zeitraumes regelmäßige Füllstandskontrollen der Müllbehälter vorzunehmen.

(6) Auf Antrag der Pflichtigen kann die Stadt widerruflich erlauben, dass für mindestens fünf Nachbargrundstücke auf einem gemeinsamen Müllbehälterstandplatz Müllbehälter gemeinsam benutzt werden, wenn die einwandfreie Entsorgung dieser Grundstücke einschließlich der Gebührenzahlung laufend gewährleistet ist; in besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt die Erlaubnis auch für weniger als fünf Nachbargrundstücke erteilen. Für die Erlaubnis müssen insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)     Für jedes Grundstück muss eine ausreichende Kapazität laufend gewährleistet sein; erforderlicherweise kann die Stadt, ggf. auch mit einer nachträglichen Anordnung, bestimmen, dass neben den tatsächlich aufgestellten Müllbehältern im notwendigen Umfang noch gemeinsam zu benützende andere Müllbehälter aufgestellt werden.

b)     Mit der Antragstellung müssen die Pflichtigen gemeinsame Verpflichtungserklärungen vorlegen, nach denen die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer als Gesamtschuldner für die Hausmüllentsorgungsgebühren sämtlicher gemeinsam benutzter Behälter haften. Ferner haben die Pflichtigen verbindlich eine Zustellungsbevollmächtigte bzw. -bevollmächtigten für den Gebührenbescheid zu benennen.

Jede Pflichtige bzw. jeder Pflichtige ist berechtigt, seinen Antrag nach Satz 1 mit einer Frist von fünf Monaten zum Jahresende gegenüber der Stadt zurückzunehmen. In diesem Fall können die übrigen Pflichtigen die gemeinsame Benützung im Sinne des Satzes 1 fortsetzen, wenn sie die Erfordernisse der Buchstaben a) und b) erfüllen; anderenfalls erlischt die widerrufliche Erlaubnis zu dem Zeitpunkt der Zurücknahme. Die Stadt ist ferner zum Widerruf der Erlaubnis gegenüber jeder beteiligten Pflichtigen bzw. jedem beteiligten Pflichtigen berechtigt, wenn er seinen Hausmüll unzulässig behandelt, lagert oder ablagert. Jede Pflichtige bzw. jeder Pflichtige hat mit Beendigung der Gemeinschaftsentsorgung auf seinem Grundstück die nach Abs. 4 erforderliche Anzahl von Müllbehältern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen; ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der gemeinschaftlichen Entsorgung. Änderungen im Behälterbestand bedürfen der Zustimmung aller Pflichtigen.

(7) Für die Entsorgung mehrerer Grundstücke durch eine pneumatische Müllabsauganlage gilt die Sonderregelung in § 8.

(8) Jeder Müllbehälter darf mit Inhalt nur so schwer sein, dass er in der üblichen Weise weggeschafft und in das Müllfahrzeug entleert werden kann. Müllverdichtungseinrichtungen dürfen unbeschadet des § 11 Abs. 3, für Müllbehälter bis zu 1,1 m³ nicht benutzt werden. Müllzerkleinerungseinrichtungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen der Stadt gemeldet werden. Abfälle dürfen in dem Müllbehälter nicht verdichtet oder verpresst und nicht in die Müllbehälter eingestampft werden; außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle dürfen nicht in die Behälter eingegeben werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Die Müllbehälter sind zum Zeitpunkt der Abholung des Abfalls griffbereit, frei zugänglich und unverschlossen aufzustellen. Die Pflichtigen haben die Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) entsprechend den Anforderungen der Stadt zu kennzeichnen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Entsorgung im allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich ist; die Stadt kann die Kennzeichnung auch selbst vornehmen.

(9) Asche und Schlacke oder sonstige Gegenstände und Stoffe in glühendem oder heißem Zustand dürfen nicht in die zur Abfuhr bereitgestellten Müllbehälter gegeben werden. Kunststoffmüllbehälter müssen in dauerhafter, gut lesbarer Aufschrift einen Hinweis tragen, dass sie nicht mit glühenden oder heißen Gegenständen (insbes. Brennstoffrückständen) gefüllt werden dürfen. In den Müllbehältern dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ruß darf nur in Plastiksäcken verfüllt in die Müllbehälter eingegeben werden.

(10) Speiseabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer7 c) Allgemeine Abfallsatzung von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind und eine getrennte Erfassung und Verwertung entsprechend der Gewerbeabfallverordnung den Umständen nach nicht möglich und nicht zumutbar ist, dürfen nur flüssigkeitsdicht verpackt in stabilen Plastiksäcken in die Restmüllbehälter eingegeben werden.

(11) Wegen eines weniger als drei Monate dauernden Rückganges des Hausmüllanfalls darf die Müllbehälterzahl nicht verringert werden. Übersteigt in einem Grundstück der Hausmüllanfall aus besonderen Gründen kurzfristig das Fassungsvermögen der nach Abs. 4 erforderlichen Müllbehälter (z. B. bei Feiertagen, Umzügen), müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Müllbehältern ausschließlich Kunststoff-Müllsäcke aus Polyäthylen mit dem Aufdruck “ Abfallwirtschaftsbetrieb München“ verwendet werden, die im Abfallwirtschaftsbetrieb München oder über von der Stadt festgelegte Dritte zu erwerben sind. Die Stadt kann ausnahmsweise für den Fall, dass auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht die erforderliche Anzahl der Müllbehälter aufgestellt werden kann, auf schriftlichen Antrag gestatten, dass die in Satz 2 genannten Kunststoff-Müllsäcke auch für die regelmäßige Entsorgung des Grundstücks verwendet werden dürfen.

(12) Das Durchsuchen der Müll- und Wertstoffbehälter und die Herausnahme von Gegenständen ist insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor etwaigen Gesundheitsgefahren verboten, soweit nicht von Berechtigten nach abhanden gekommenen Gegenständen gesucht wird. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Müllbehälter eingegebenen Abfälle sind nicht gestattet. Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig.

§ 5a Trennpflicht

(1) Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, haben am Anfallort den Abfall zu trennen in:

1.      Verkaufsverpackungen

2.      Papier, Pappe/Karton

3.      Bioabfall

4.      Restmüll.

(2)  Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21.08.1998 (Verpackungsverordnung, BGBl. I S. 2379) sind in die dafür vorgesehenen Erfassungssysteme (öffentliche Wertstoffinseln für die Erfassung von Verkaufsverpackungen des Systembetreibers nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung sowie die von diesem mitbenutzten städtischen Papiertonnen) zu verbringen. Die Einrichtung eigener Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten auf anschlusspflichtigen Grundstücken ist untersagt. Für den Fall, dass die Erfassungssysteme der Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung entfallen, sind die Verkaufsverpackungen nach den Vorschriften der städtischen Abfallsatzungen der Stadt zu überlassen.

§ 6 Standplätze und Transportwege der Müll- und Wertstoffbehälter

(1) Die Müll- und Wertstoffbehälter sind von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass eine Randsteinabsenkung vorhanden ist.

Soweit geeignete Zufahrten vorhanden sind, entscheidet die Stadt auch darüber, ob zum Zweck der Müllabfuhr mit Abfuhrfahrzeugen in Grundstücke zu fahren ist.

Am Abfuhrtag sind Grundstückseinfriedungen für die Müllübernahme offen zu halten.

Die Stadt kann im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter verlangen.

In diesem Fall oder soweit die Stadt ausnahmsweise von den Erfordernissen der Sätze 1 bis 3 absieht, haben die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Fahrzeuge, Fußgängerinnen oder Fußgänger und Radfahrerinnen oder Radfahrer dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen.

Bei Neubauten, die nach dem 12.12.1995 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, darf der Standplatz nicht weiter als 15 Meter von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt sein, andernfalls haben die Anschlusspflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt auch, wenn der Müllbehälterstandplatz wegen baulicher oder sonstiger Veränderung der örtlichen Situation, welche die Stadt nicht zu vertreten hat (z. B. Zuwachsen von Zufahrten durch Äste und Sträucher) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr mit dem Müllfahrzeug angefahren werden kann bzw. die Mülleinsammlung nicht mehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung von der Stadt durchgeführt werden kann. Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

Beträgt die Entfernung zwischen 15 Metern und 80 Metern, können die Anschlusspflichtigen im Einzelfall gegen eine Sondergebühr die Müll- und Wertstoffbehälter von der Stadt vom Standplatz abholen lassen (Vollservice 15plus). Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Standplatz befestigt, gut begehbar, für Großbehälter befahrbar ist und im Übrigen der Standplatz und der Zugang den Anforderungen dieser Satzung entsprechen und sich der Antrag auf alle Behälter pro Standplatz bezieht.

Sofern dem Abfallwirtschaftsbetrieb München von den Anschlusspflichtigen Schlüssel zur Gewährleistung der Müll- bzw. Wertstoffübernahme zur Verwahrung und zum Gebrauch übergeben werden, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt kann im Einzelfall die Annahme von Schlüsseln verweigern.

Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben e) bis g) (Container und Müllpressen) müssen an einer Stelle aufgestellt werden, die für einen Lastkraftwagen gut erreichbar ist und an dem der Müllbehälter sicher aufgenommen werden kann. Anderenfalls ist der Müllbehälter für den Abtransport an einem geeigneten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dabei sind die Behälter so auf- bzw. bereitzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal der Stadt ohne weitere Verrichtungen aufgenommen werden können. Die Abfallbesitzerin bzw. der Abfallbesitzer hat vor der Abholung sicherzustellen, dass diese Behälter verkehrssicher sind, das heißt insbesondere, sie sind unbeschädigt, verschlossen und tragen ein gültiges Prüfzeichen. Müllbehälter im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstaben h) bis k) (Unterflurbehälter) müssen an einem geeigneten Standplatz situiert sein. Die Herrichtung dieses Standplatzes obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit den zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München abzustimmen. Das Nähere wird zwischen der Landeshauptstadt München / Abfallwirtschaftsbetrieb München und dem Grundstückseigentümer vereinbart.

Kann ein Standplatz für Unterflurbehälter auf privatem Grund nicht eingerichtet werden, so kann die zuständige Behörde einen unterflurigen Standplatz mit Unterflurbehälter auf öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 die Anschlusspflichtigen zur Benutzung der unterflurigen Abfallbehälter verpflichten.

(2) Die Stadt nimmt im Rahmen der Baubetreuung erforderlichenfalls darauf Einfluss, dass die Zufahrten zu den Standplätzen zu den Müll- und Wertstoffbehältern ausreichend befestigt und tragfähig sind. Bei der Wahl der Standplätze ist ferner darauf zu achten, dass die
Müll-/Wertstoffbehälter nicht durch Geruch, Lärm, Staub und Ungeziefer auf Wohn- und Geschäftsräume einwirken können. Die Müll-/Wertstoffbehälter sollten insbesondere nicht unmittelbar unter oder neben Fensteröffnungen aufgestellt werden. Erforderlichenfalls bestimmt auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 die Stadt ihren Standplatz. Die Kunststoff-Müllsäcke (§ 5 Abs. 11 Satz 2) müssen fest verschlossen neben den Müllbehältern bereitgestellt werden.

(3) Für Standplätze der Müll- und Wertstoffbehälter gilt Folgendes:

a)      Standplätze in Gebäuden sollten in besonderen, gut belüftbaren Räumen angelegt werden.
Im Übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden auf die Bayerische Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 

b)      Standplätze im Freien müssen befestigt sein.

c)      Sind Standplätze notwendigerweise in der Vorgartenzone geplant, ist das Planungsrecht zu prüfen. Entsprechende Befreiungen sind zu beantragen.

Im Übrigen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts und des Brandschutzes zu beachten.

(4) Die Standplätze für die Müll- und Wertstoffbehälter sind stets sauber zu halten. Es ist für jedermann verboten, Abfälle und Wertstoffe neben die Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde Müll‑/Wertstoffbehälter zu legen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ihnen gehörenden Grundstücke die Standplätze sauber halten. Die Standplätze für die Müll‑/Wertstoffbehälter sind ferner, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter müssen ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein. Die Zugänge zu den Standplätzen sind erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu bestreuen. Die Standplätze und deren Zugänge sind so einzurichten, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, insbesondere der Müllbeseitigung (GUV-V C 27**), der Sammlung und des Transports von Abfall (GUV-R 238-1**) und der Fahrzeuge (GUV-VD29**), gesichert ist. Soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen an den Standplatz und die Transportwege erforderlich ist, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen (oder sonst zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten) insbesondere das Anbringen von Überbrückungshilfen zur Überbrückung von Hindernissen, Feststellvorrichtungen und Schrammschutz verlangen. Für Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt wurden, sowie sonstigen Vorhaben, die eine für die Mülleinsammlung relevante Veränderung der Situation vor Ort, beispielsweise am Müllbehälterstandplatz, dem Zugang oder der Zufahrt zur Folge haben, sind Rampen verboten. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die sichere Benutzung der Schrägrampen erwarten lassen; für den manuellen Transport von Müllgroßbehältern darf die Rampenneigung maximal 6 %  betragen.

§ 7 Abfuhr des Hausmülls und der Wertstoffe

(1) Die Städtische Hausmüllentsorgung erbringt die ihr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 obliegende Leistung für Abfälle zur Beseitigung einmal wöchentlich. Der Abfuhrturnus für die aufgestellten Wertstoff­behälter erfolgt üblicherweise 14-täglich; Abweichungen können von der Stadt festgelegt werden.

(2) Die Anschlusspflichtigen können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) mit schriftlichem Antrag verlangen, ihren Abfall 14-täglich zu entsorgen, wenn der Abfall in einem Müllbehälter gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) oder d) angesammelt wird. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der 14-täglichen Entsorgung. Stellt sich heraus, dass eine 14-tägliche Entsorgung des Grundstücks nicht ausreicht, verfährt die Stadt wieder entsprechend Abs. 1.

(3) Mehrmals wöchentlich wird abgefahren, wenn aus räumlichen Gründen in einem Grundstück nicht genügend Müllbehälter für eine wöchentlich einmalige Abfuhr aufgestellt werden können oder sonstige zwingende Gründe, insbesondere des Umweltschutzes (z. B. vermehrte Geruchsbelästigung) es gebieten. Die Entscheidung, ob mehrmals wöchentlich abgefahren wird, trifft die Stadt.

§ 8 Pneumatische Müllabsauganlage für mehrere Grundstücke

(1) Eine pneumatische Müllabsauganlage im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Hausmüll aus mehreren Grundstücken über Abwurfschächte und Rohrleitungen mittels einer pneumatischen Absaugevorrichtung automatisch zu einer gemeinsamen, mit Containern ausgestatteten Sammeleinrichtung befördert wird. Der Betrieb solcher Anlagen ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Entsorgung der angeschlossenen Grundstücke nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Hausmüllentsorgungs­gebührensatzung laufend gewährleistet ist. Bei Neubauten, die nach dem 01.01.2017 fertiggestellt werden, sind pneumatische Müllabsauganlagen und Müllabwurfschächte verboten.

(2) Die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer sind auch beim Anschluss an eine pneumatische Anlage Besitzerin bzw. Besitzer des Hausmülls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit den sich hieraus oder aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Pflichten. Sie haben in Erfüllung dieser Pflichten der Stadt durch Vorlage eines Vertrages eine gemeinsame Beauftragte bzw. einen gemeinsamen Beauftragten zu benennen, die/der die pneumatische Anlage für sie wartet und betreibt. In diesem Vertrag ist ferner zu regeln, dass die Beauftragte bzw. der Beauftragte

a)     für die in der Sammeleinrichtung aufgestellten Container die Hausmüllentsorgungsgebühren an die Stadt entrichtet;

b)     den Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümern nach dem im Vertrag vorzusehenden Verteilungsschlüssel entsprechende Anteile an den Gebühren in Rechnung stellt;

c)     aus anderen, als technisch notwendigen Gründen nicht befugt ist, die pneumatische Anlage ganz oder teilweise außer Betrieb zu setzen.

Die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer haben mit Vorlage des Vertrages gegenüber der Stadt die Vertragsbestimmungen und insbesondere den Verteilungsschlüssel schriftlich anzuerkennen.

(3) Gegenüber der Stadt ist auch die Beauftragte bzw. der Beauftragte Besitzerin bzw. Besitzer des Hausmülls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit allen sich hieraus bzw. aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Pflichten. Hiernach ist sie/er verpflichtet, den Hausmüll über die in der Sammeleinrichtung aufgestellten Container der Städtischen Hausmüllentsorgung zu überlassen; dies beinhaltet insbesondere:

a)     die Pflicht, die pneumatische Anlage laufend ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten

       sowie

b)     das Verbot, sie aus anderen, als technisch notwendigen Gründen außer Betrieb zu setzen.

Erforderlichenfalls kann die Stadt gegenüber der Beauftragten bzw. dem Beauftragten Maßnahmen nach § 11 treffen.

(4) Fällt die pneumatische Anlage aus technischen oder sonstigen Gründen ganz oder für einen Teil der angeschlossenen Grundstücke aus, ist dies von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten oder von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Die Stadt kann in diesem Fall – unbeschadet der Möglichkeit, nach Abs. 3 letzter Satz gegenüber der Beauftragten bzw. dem Beauftragten vorzugehen – gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern die erforderlichen Anordnungen treffen.

Insbesondere kann sie anordnen, dass

a)     kurzfristig nach dem Ausfall der Anlage auf dem Grundstück die erforderliche Anzahl von gebührenpflichtigen Müllbehältern gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe d) aufzustellen sind; diese Behälter werden von der Stadt beschafft;

b)     zur Vermeidung von Umweltbelästigungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, die sicherstellen, dass während des Ausfalls der Anlage kein Hausmüll in die Abwurfschächte und Rohrleitungen gelangt.

(5) Während des Ausfalls der Anlage ist es für jedermann verboten, Hausmüll und andere Abfälle in die Abwurfschächte zu verbringen.

§ 9 Meldepflicht

(1) Die Pflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben einen Wechsel in der Person der Pflichtigen bzw. des Pflichtigen unverzüglich der Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München) schriftlich anzuzeigen. Ferner ist derselben Stelle die Errichtung von Neubauten spätestens einen Monat vor der bezugsfertigen Herstellung oder – bei früherer tatsächlicher Benützung – vor der Ingebrauchnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Pflichtigen haben ferner Änderungen im Bestand der Müllbehälter und Änderungen des Leerungsrhythmus der in Abs. 1 genannten Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Betreten des Grundstücks; Auskunftspflicht

Die Beauftragten der Stadt können, um die Einhaltung dieser Satzung zu überprüfen und die Voraussetzungen der Gebührenberechnung feststellen zu können, verlangen, dass ihnen ungehinderter Zutritt zum Grundstück gewährt wird. Die Pflichtigen haben über alle die Müllentsorgung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben; dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Auf Verlangen der Stadt haben die Anschlusspflichtigen sicherzustellen und nachzuweisen, dass die von der Stadt bei der Mülleinsammlung zu benutzenden Aufzüge und sonstigen technischen Einrichtungen technisch einwandfrei sind und keine Unfallgefahr darstellen.

§ 11 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel; Befreiungen

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Die Verpflichteten können auf schriftlichen Antrag von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn sie dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen und wenn insbesondere betriebliche Interessen der Stadt, die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung sowie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z. B. Pläne, Bescheinigungen) von der Abfallbesitzerin bzw. vom Abfallbesitzer nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 12 Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benützung ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)     als Anschluss- oder Benützungspflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2

1.      den Hausmüll der Stadt (Städtische Hausmüllentsorgung) nicht überlässt (Verstoß gegen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2);

1a. entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe a) dem Hausmüll Hausratsperrmüll oder Problemabfall im Sinne       der Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung zufügt;

2.      der in § 3 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Meldepflicht nicht nachkommt;

3.      gegen die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 geregelten Pflichten der Abfallbesitzerinnen und -besitzer verstößt;

4.      entgegen § 4 Abs. 3 die dort genannten für Menschen gefährlichen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, wie z. B. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken oder ähnlichen Herkunftsorten nicht in der angegebenen Weise verpackt einsammelt, transportiert oder zu den städtischen Abfallentsorgungsanlagen anliefert, oder die Einsammel- bzw. Transportgefäße nicht nach Vorschrift der Stadt verschließt oder sie nicht nach Vorschrift der Stadt in einem abschließbaren Raum unterbringt;

5.      andere als die in § 5 Abs. 1 zugelassenen Müllbehälter aufstellt;

6.      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die überlassenen Müll- und Wertstoffbehälter nicht pfleglich behandelt oder nicht sauber hält;

7.      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 in die Wertstofftonne andere als die dort zugelassenen Wertstoffe hineingibt;

8.      entgegen § 5 Abs. 2 Satz 5 Wertstoffe in die Restmülltonne verbringt;

9.      entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Müll- und Wertstoffbehälter in nicht ausreichender Zahl aufstellt;

10.   entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 Müllverdichtungseinrichtungen benutzt;

11.   entgegen § 5 Abs. 8 Satz 4 in Müllbehälter eingegebene Abfälle verdichtet oder verpresst oder in den Müllbehälter einstampft bzw. außerhalb der Müllbehälter verdichtete oder verpresste Abfälle in die Müllbehälter eingibt;

12.   entgegen § 5 Abs. 8 Satz 7 eine Kennzeichnung nicht vornimmt oder der Stadt die Kennzeichnung nicht ermöglicht oder eine angebrachte Kennzeichnung zerstört, entfernt oder sonst unbrauchbar macht;

13.   entgegen § 5 Abs. 10 Speiseabfälle nicht flüssigkeitsdicht verpackt in die städtischen Restmüllbehälter einfüllt;

14.   entgegen § 5 Abs. 12 Satz 1 Müll- oder Wertstoffbehälter durchsucht und Gegenstände herausnimmt;

15.   entgegen § 5 Abs. 12 Satz 2 in Müllbehälter eingegebene Abfälle behandelt;

16.   entgegen § 5 Abs. 12 Satz 3 Müllschleusen verwendet;

17.   entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 2 eigene Erfassungssysteme für Verkaufsverpackungen auf anschlusspflichtigen Grundstücken aufstellt;

18.   entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht in die dafür vorgesehenen Erfassungssysteme verbringt;

19.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die Standplätze nicht sauber hält;

20.   gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 über die Standplätze der Müll-/ Wertstoff­behälter und das Offenhalten von Grundstückseinfriedungen verstößt;

21.   nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 die Müll-/Wertstoffbehälter am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung aufstellt;

22.   gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 über die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter verstößt;

23.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige bzw. -pflichtiger zu sein, Abfälle neben die Müll-/Wertstoffbehälter oder in fremde Müll-/Wertstoffbehälter legt;

24.   entgegen § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 6 die Müll-/Wertstoffbehälterstandplätze nicht gegen Witterungseinflüsse schützt oder die Zugänge zu ihnen nicht ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich hält, von Schnee räumt oder bei Winterglätte bestreut oder einer Anordnung der Stadt nach § 6 Abs. 4 Satz 8 nicht nachkommt;

25.   gestrichen;

26.   bei Anschluss an eine pneumatische Müllabsauganlage im Sinne des § 8 Abs. 1 in den Fällen des § 8 Abs. 4 entgegen einer Anordnung der Stadt die Müllgroßbehälter nicht aufstellt oder nicht die dort genannten Maßnahmen trifft;

27.   entgegen § 8 Abs. 5, auch ohne Anschluss- oder Benutzungspflichtige bzw. -pflichtiger zu sein, während des Ausfalls der pneumatischen Anlage Abfälle in die Abwurfschächte verbringt;

28.   seiner Melde- bzw. Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 oder seiner Auskunftspflicht gemäß § 10 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt;

29.   gegen Einzelanordnungen im Sinne des § 11 verstößt;

b)     als Beauftragte bzw. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3

1.      den Hausmüll aus pneumatischen Anlagen nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Stadt überlässt;

2.      die Anlage gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) nicht laufend ordnungsgemäß betreibt und wartet bzw. nach Buchstabe b) sie aus anderen, als technisch notwendigen Gründen außer Betrieb setzt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und  § 69 KrWG bleiben unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hausmüllabfuhrsatzung vom 29. November 1990 (MüABl. S. 426), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. März 2000 (MüABl. S. 86), außer Kraft.



* Die DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Maßgebend sind die DIN-Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

** Maßgebend sind die Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie sind abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/ und können beim Abfallwirtschaftsbetrieb München, Georg-Brauchle-Ring 29, 80992 München zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.