Satzung für den Sportbeirat der Landeshauptstadt München (Sportbeiratssatzung)
vom 18. Dezember 1980
Stadtratsbeschluss: 17.12.1980
Bekanntmachung: 30.12.1980 (MüABl. S. 366)
Änderungen:
18.07.1985 (MüABl. S. 139)
03.04.1987 (MüABl. S. 71)
15.12.1997 (MüABl. S 370)
15.02.2000 (MüABl. S. 40)
08.08.2008 (MüABl. S. 563)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 20 a und des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1979 (GVBl. S. 223), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben des Sportbeirats
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die Landeshauptstadt München in allen grundsätzlichen Fragen des Sports zu beraten und zu unterstützen, insbesondere die Belange der Vereine und der sporttreibenden Bevölkerung im Interesse der Sportpflege zu fördern. Seine beratende Tätigkeit erstreckt sich im Rahmen der Zuständigkeit des Stadtrats insbesondere auf
a) die Planung, den Bau, den Unterhalt und die Nutzung der städtischen Sportanlagen (Stadien, Spiel- und Sportplätze, Bäder, Sporthallen und sonstige dem Sport dienende städtische Einrichtungen),
b) die Verwendung der für den Sport im Rahmen des städtischen Haushalts zur Verfügung stehenden Mittel,
c) die Aufklärung und Werbetätigkeit zur Förderung des Sports, z. B. bei Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
§ 2 Verfahren
(1) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Schulreferat/Sportamt der Landeshauptstadt München.
(4) Die Landeshauptstadt München ist gehalten, die Beschlüsse des Beirats zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Beschlüsse des Beirats, für deren Behandlung der Stadtrat zuständig ist, müssen von diesem innerhalb von 6 Monaten behandelt werden, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 16 Wochen hinzieht, sind Zwischenbescheide an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Beirats zu erteilen.
(5) Der Sportbeirat ist bei allen seine Aufgaben im Sinne des § 1 berührenden Angelegenheiten durch die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(6) Der Sportbeirat gibt sich im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Landeshauptstadt München eine Geschäftsordnung.
§ 3 Besetzung des Sportbeirats
(1) Der Sportbeirat setzt sich aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern gemäß Absatz 2 und aus den Mitgliedern mit beratender Stimme gemäß Absatz 3 zusammen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) Die/der Vorsitzende des Kreises München im Bayer. Landes-Sportverband.
b) 19 weitere Mitglieder, die vom Stadtrat auf Vorschlag berufen werden.
Vorschlagsberechtigt sind:
(aa) Der Bayerische Landessportverband, Kreis München, für 15 Mitglieder, davon 1 Vertreterin/Vertreter der Kreisjugendleitung der Münchner Sportjugend und 14 Personen, die der Vorstandschaft eines Münchner Sportvereins angehören müssen und nach Möglichkeit die in München am häufigsten ausgeübten Sportarten vertreten. Von den 14 Vereinsvertreterinnen/ Vereinsvertretern sollen zwei aus Kleinvereinen, vier aus Mittelvereinen und acht aus Großvereinen kommen.
(bb) Der
Bayer. Sport-Schützenbund Bezirk München,
der Deutsche Alpenverein (Münchner Sektion),
der Verein Münchner Sportpresse e.V.,
das Sportzentrum der technischen Universität München für je 1
Vertreterin/Vertreter bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter.
c) Ferner ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Olympiapark München GmbH stimmberechtigtes Mitglied.
(3) Mit beratender Stimme gehören dem Sportbeirat an:
a) Die Mitglieder des Schul- und Sportausschusses des Stadtrats der Landeshauptstadt München oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
b) Die Stadtschulrätin/der Stadtschulrat oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, die Leiterin/der Leiter des Sportamts oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
c) Die städtische Gesundheitsbehörde mit 1 Vertreterin/Vertreter bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter.
d) Die städtische Bäderverwaltung mit 1 Vertreterin/Vertreter bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter.
(4) Fachreferentinnen/Fachreferenten und Sachverständige können beratend an den Sitzungen des Sportbeirats teilnehmen, soweit sie von der/dem Vorsitzenden eingeladen sind.
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Sportbeirats beträgt fünf Jahre. Ausgenommen sind hiervon die in § 3 Abs. 2 a und c genannten Mitglieder. Mitglieder können aus wichtigen Gründen vom Stadtrat im Benehmen mit der entsendenden Organisation abberufen werden.
(2) Die Mitglieder scheiden ferner aus, wenn sie nicht mehr Mitglieder der entsendenden Organisationen sind. Für ein während der Wahlperiode ausscheidendes Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Organisation eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu bestimmen.
(3) Für die Ablehnung der Aufnahme des Amtes als Mitglied des Sportbeirats bzw. seine Niederlegung gilt Art. 19 GO entsprechend.
§ 5 Vorsitz
(1) Der Sportbeirat wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den Beirat ein und leitet seine Sitzungen.
§ 6 Entschädigung
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Sportbeirates erhalten ein Sitzungsgeld von 15,-- Euro. Die/der Vorsitzende des Sportbeirates erhält eine monatliche Entschädigung von 75,-- Euro. Die Schriftführerin/der Schriftführer bzw. das jeweils protokollführende Mitglied erhält doppeltes Sitzungsgeld.
§ 7 Aufhebung von Vorschriften
Die Satzung für den Sportbeirat der Landeshauptstadt München vom 19. November 1979 (MüABl. S. 243) wird aufgehoben.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.