Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot (TaubenfütterungsverbotsVO)
vom 29. März 2018
Stadtratsbeschluss: 21.03.2018
Bekanntmachung: 10.04.2018 (MüABl. S. 146)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2017 (GVBl. S. 388), folgende Verordnung:
§ 1 Fütterungsverbot
Es ist verboten, im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München verwilderte Haustauben zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.
§ 2 Ordnungswidrigkeit
Gemäß Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.
§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie gilt 20 Jahre.