Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot (TaubenfütterungsverbotsVO)

vom 29. März 2018

Stadtratsbeschluss:                             21.03.2018

Bekanntmachung:                                  10.04.2018 (MüABl. S. 146)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2017 (GVBl. S. 388), folgende Verordnung:

§ 1 Fütterungsverbot

Es ist verboten, im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München verwilderte Haustauben zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

§ 2 Ordnungswidrigkeit

Gemäß Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.

§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie gilt 20 Jahre.