Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen in der Landeshauptstadt München (Reinhaltungsverordnung)
vom 29. November 2000
Stadtratsbeschluss: 23.11.2000
Bekanntmachung: 11.12.2000 (MüABl. S. 506)
Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 51 Abs. 4 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.10.1981 (GVBl. S. 448, BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532), und des Art. 36 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532), folgende Verordnung:
§ 1 Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen
(1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, Wege oder Plätze (öffentliche Straßen) mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen. Insbesondere ist verboten:
1. auf oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Straßen (z.B. in Vorgärten oder von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes aus) Gegenstände auszuklopfen oder auszustauben,
2. Staub erzeugende Gegenstände (z.B. Baumaterial) auf öffentliche Straßen zu werfen,
3. auf öffentlichen Straßen verunreinigende Flüssigkeiten (z.B. Putz- oder Waschwasser, Öl) zu schütten oder fließen zu lassen,
4. auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte so zu säubern, dass diese Flächen verunreinigt werden,
5. auf öffentlichen Straßen die Notdurft zu verrichten,
6. auf den Gehweg zu spucken,
7. Gehwege einschließlich Straßenbegleitgrün durch Hundedreck zu verunreinigen.
(2) Unvermeidbare Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Verbot der Verunreinigung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen
(1) Es ist untersagt, Sand, Kies, Schnee, Eisplatten und andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe oder sonstige der Grundstücks- und Straßenentwässerung dienende Einrichtungen (Abwasserbeseitigungseinrichtungen) zu bringen oder ohne besondere Genehmigung dorthin gelangen zu lassen.
(2) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar verunreinigt oder unvermeidbare Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, kann nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für Verunreinigungen durch Hundedreck.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abwasserbeseitigungseinrichtungen verunreinigt, kann nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayWG mit Geldbuße belegt werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Anlagen sowie der Abwasserbeseitigungseinrichtungen in der Landeshauptstadt München (Reinhaltungsverordnung) vom 16.12.1976 (MüABl. S. 250), geändert durch Verordnung vom 26.7.1983 (MüABl. S. 203), außer Kraft.