Satzung über den Fachbeirat „Bürgerschaftliches Engagement“ der Landeshauptstadt München
vom 21. Oktober 2019
Stadtratsbeschluss: 02.10.2019
Bekanntmachung: 20.11.2019 (MüABl. S. 450)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2019 (GVBl.
S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben und Rechte des Fachbeirats Bürgerschaftliches Engagement (im Folgenden: „Fachbeirat“)
(1) Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die
Stadtverwaltung in Fragen des Bürgerschaftlichen Engagements zu beraten. Er
beobachtet Entwicklungen zum Bürgerschaftlichen Engagement und seiner Förderung
in München, landes- sowie bundesweit und wertet diese für die kommunale Ebene
aus. Er stößt innovative Entwicklungen an, regt deren Förderung an und achtet
auf eine nachhaltige Umsetzung.
Der Fachbeirat
fordert Informationen zu Trends ein, fördert vielfältige Ideen und Projekte und
setzt so wichtige Impulse für das Bürgerschaftliche Engagement in München. Die
weiteren lokalen Fachgremien und Akteure können jederzeit inhaltliche
Empfehlungen an den Beirat aussprechen, ebenso wie der Beirat Empfehlungen an
die lokalen Akteure und Fachgremien weitergeben kann.
(2) Der Fachbeirat
berichtet alle zwei Jahre über die zivilgesellschaftliche Entwicklung der
Stadtgesellschaft an den Stadtrat der Landeshauptstadt München und gibt
gezielte Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung, Sicherung und Förderung
des Bürgerschaftlichen Engagements in München. Aus dem Bericht ergeben sich
Empfehlungen und Forderungen an den Stadtrat und alle zivilgesellschaftlichen
Akteure.
(3) Der Fachbeirat
hat ein Antrags- und Empfehlungsrecht zum Themenbereich „Bürgerschaftliches
Engagement“.
(4) Anträge und
Empfehlungen des Fachbeirats, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von
diesem innerhalb der Frist zu behandeln, die nach der Geschäftsordnung des
Stadtrats für die Behandlung von Stadtratsanträgen vorgesehen ist, soweit ihnen
nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn diese Frist nicht eingehalten
werden kann, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
Fachbeirats zu erteilen.
(5) Anträge und
Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, sollen von der
Verwaltung innerhalb der Frist behandelt werden, die nach der Geschäftsordnung
des Stadtrats für die Behandlung von Stadtratsanträgen vorgesehen ist. Wenn
sich die endgültige Erledigung länger hinzieht, sind Zwischenberichte an die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Fachbeirats zu erteilen.
(6) Der Fachbeirat
ist bei allen seinen Aufgabenkreis im wesentlichen Umfang berührenden Fragen
durch den Stadtrat bzw. die Verwaltung so rechtzeitig einzuschalten, dass eine
sachgerechte Befassung möglich ist. Beschlussvorlagen sind der Geschäftsstelle
des Fachbeirats rechtzeitig zuzuleiten. Dem Fachbeirat ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Fachbeirat soll diese Vorlagen der Stadtverwaltung
unverzüglich behandeln. Gibt der Fachbeirat eine Stellungnahme ab ist sie der
Beschlussvorlage für den Stadtrat beizufügen; Abweichungen von der
Stellungnahme sind in der Vorlage zu begründen. Wird Vortrag im Stadtrat gewünscht,
gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.
(7) Der Fachbeirat
ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
§ 2 Besetzung des Fachbeirats, Amtszeit
(1) Mitglieder
Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus
jeweils einem Vertreter oder eine Vertreterin aus den folgenden Gebieten als
stimmberechtigtes Mitglied:
1.
Freiwillige/Ehrenamtliche;
2.
Wissenschaft;
3.
Forum
BE (V);
4.
ARGE
Freie Träger (V);
5.
Kreisjugendring
(V);
6.
Sozialpolitischer
Diskurs (V);
7.
Landesnetzwerk
BE (V);
8.
Schule
Kita;
9.
Gesundheit;
10.
Umwelt;
11.
Kultur;
12.
Wirtschaft;
13.
Hilfsorganisationen;
14.
Wirtschaftskammer
IHK (V);
15.
Migration;
16.
Religionsgemeinschaften;
17.
bis
zu zwei weitere Expertinnen und Experten aus dem Bereich Bürgerschaftliches
Engagement;
18.
einem
Vertreter oder einer Vertreterin der Stadtverwaltung als beratendes Mitglied
(V).
Die Mitglieder zu 17. werden befristet für maximal zwei Jahre berufen. Die übrigen Mitglieder werden grundsätzlich ohne zeitliche Befristung berufen. Mitglieder, die aufgrund einer Funktion in einer Organisation berufen werden, scheiden bei Beendigung dieser Funktion aus. Für jedes Mitglied außer denen zu 17. wird eine Vertretung berufen.
Die Mitglieder und die jeweilige Vertretung werden dem Fachbeirat gemäß dem jeweiligen Vorschlagsrecht vorgeschlagen, von diesem mit Mehrheitsentscheidung bestätigt und anschließend vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin berufen. Das Vorschlagsrecht hat bei den mit (V) gekennzeichneten Bereichen die jeweilige Organisation bzw. das jeweilige Gremium, bei den übrigen Bereichen der bzw. die Vorsitzende.
Die stimmberechtigten Mitglieder sollen jeweils zu einem Anteil von mindestens 40 % Frauen und Männer sein.
(2) Teilnahme
Die stimmberechtigten Mitglieder sind gehalten, kontinuierlich an den Sitzungen
des Beirats teilzunehmen. Bei Verhinderung sind die jeweilige Vertretung und
die Geschäftsstelle des Fachbeirats zu informieren.
§ 3 Vorsitz des Beirats
(1) Der Beirat
wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen
Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der Vorsitz kann auch auf maximal zwei
Mitglieder aufgeteilt werden. Näheres zur Aufgabenverteilung regelt in diesen
Fällen die Geschäftsordnung des Beirats. Vorsitzende werden für den Zeitraum
von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Eine gewählte
Vorsitzende/ein gewählter Vorsitzender kann die Übernahme des Amtes ablehnen
oder es niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich.
(3) Die bzw. der
Vorsitzende leitet die Sitzungen des Fachbeirats.
§ 4 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Die Förderstelle Bürgerschaftliches Engagement (FöBe) fungiert als Geschäftsstelle des Fachbeirats. Sie nimmt im Auftrag der Landeshauptstadt München die Geschäftsführung des Fachbeirats wahr. Insbesondere lädt sie zu den Sitzungen ein und übernimmt die Protokollführung.
(2) Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Geschäftsgang geregelt wird.
§ 5 Sachkosten, Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
(1) Für Zwecke des Fachbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Das Budget wird vom Direktorium verwaltet, die Entscheidungsbefugnis liegt bei dem oder der Vorsitzenden.
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats erhalten Mitglieder, die im Rahmen einer bezahlten hauptamtlichen Beschäftigung Mitglied sind, keine Aufwandsentschädigung. Ehrenamtliche Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 18 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Fachbeirats können darüber hinaus aus besonderen Anlässen anfallende Auslagen, die aufgrund der Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats oder anderen Fachbeiratsterminen entstanden sind, ersetzt werden.
(4) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Fachbeirats wird entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 10 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung ein Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen des Fachbeirats eingeräumt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.