Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung)

vom 13. November 1990

Stadtratsbeschluss:                  04.10.1990

Genehmigung der
Regierung von Oberbayern
(230.22-1405 M):                      31.10.1990

Bekanntmachung:                     30.11.1990 (MüABl. S. 414)

Änderungen:                            26.11.1992 (MüABl. S. 355)
16.10.1995 (MüABl. S. 262)
09.11.1999 (MüABl. S. 428)
20.06.2001 (MüABl. S. 277)
20.12.2005 (MüABl. S. 526)
17.12.2010 (MüABl. S. 447)
02.12.2014 (MüABl. S. 945)
29.05.2017 (MüABl. S. 347)
06.12.2018 (MüABl. S. 514)
03.11.2023 (MüABl. S. 659)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07. 1989 (GVBl. S. 361), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren zur Deckung der um den Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen verminderten Aufwendungen.

(2) Der von der Landeshauptstadt München zu tragende Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen beträgt 15 vom Hundert der auf die Benutzer umlagefähigen Aufwendungen der städtischen Straßenreinigung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtische Straßenreinigung benutzt oder nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist.

(2) Wer im Grundbuch als Eigentümer eines nach § 3 der Straßenreinigungssatzung dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücks eingetragen ist, gilt als Benutzer.

Geht das Eigentum während des Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer auf einen anderen über, ist der neue Eigentümer ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch (Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) verpflichtet, die Straßenreinigungsgebühren zu zahlen. Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch bleibt der Eigentümer eines bereits veräußerten Grundstücks Schuldner der Straßenreinigungsgebühren.

(3) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlagen der Gebühren für die Reinigung der Straße sind

1.     die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und

2.     die im Verzeichnis zu § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städt. Straßenreinigung besteht.

(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.

(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen i. S. von § 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und ‑sicherungsverordnung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenzen auf die Straßenbegrenzung.

(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10% der Gesamtfrontlänge zulässig.

§ 4 Gebührensatz

Die Gebühren betragen ab 01.01.2024 je Meter Frontlänge jährlich

a)    in der Reinigungsklasse S                                                                                            223,57 Euro

b)    in der Reinigungsklasse 1+                                                                                           155,63 Euro

c)    in der Reinigungsklasse 1                                                                                               73,74 Euro

d)    in der Reinigungsklasse 2                                                                                               52,84 Euro

e)    in der Reinigungsklasse 3                                                                                               26,33 Euro

f)     in der Reinigungsklasse F                                                                                                4,98 Euro.

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht an dem Tag, an dem der Gebührentatbestand eintritt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nicht mehr vorliegen.

Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z. B. wegen eines Eigentumswechsels während des Jahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig entsprechend der Zeitdauer.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.

(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Rechtsgrundlage ermäßigt.

(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder sonstigen Gründen länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz.

(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Abs. 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kleinbeträge wie folgt fällig:

1.     am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt,

2.     am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.

§ 7 Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

(1) Ist ein Hinterlieger- einem Vorderliegergrundstück zugeordnet (§ 9 der Straßenreinigungs- und ‑sicherungsverordnung), so sind die Eigentümer des Vorderlieger- wie des Hinterliegergrundstücks Gebührenschuldner.

(2) Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück bilden eine Gebühreneinheit. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigenes Grundstück, so gehört es zur Einheit. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegen obliegt es der Landeshauptstadt München unter Berücksichtigung der Entfernung von der Erschließungsstraße, die Grundstücke einzelnen Einheiten zuzuordnen.

(3) Die auf eine Einheit entfallende Gebühr ist von den Verpflichteten in dem Verhältnis zu erbringen, in dem die Längen der auf die Einheit entfallenden, der Straße zugekehrten vorderen Grundstücksgrenzen zueinander stehen. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein selbständiges Grundstück, so wird die Gebühr auf diese Zuwegung nicht verteilt.

(4) Eigentümer von Vorder- und Hinterliegergrundstücken schulden nur den auf ihr Grundstück entfallenden Anteil.

§ 8 Wohnungseigentum

Bei Wohnungseigentümern wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter zugestellt.

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr vom 23. November 1982 (MüABl. S. 316), zuletzt geändert durch die Satzung vom 5. Dezember 1988 (MüABl. S. 239), außer Kraft.