Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München (Straßenreinigungs- und –sicherungsverordung)

vom 17. Dezember 2010

Stadtratsbeschluss:                        15.12.2010

Bekanntmachung:                            30.12.2010 (MüABl. S. 449)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2010 (GVBl. S. 169), folgende Verordnung:

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Landeshauptstadt München mit Ausnahme der Bundesautobahnen.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(2) Gehbahnen sind

1.     die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen und die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wege (Gehwege),

2.     wenn kein solcher Gehweg besteht, die öffentlichen Straßen selbst in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite an ihrem Rande.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener und offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 3 Reinigungs- und Sicherungspflicht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden (Hinterleger), haben die auf sie entfallenden Flächen der öffentlichen Straßen (Reinigungsfläche) zu reinigen und die auf sie entfallenden Flächen und Gehbahnen (Sicherungsfläche) in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

(3) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

§ 4 Inhalt der Reinigungspflicht

Die Verpflichteten im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 haben die auf ihre Grundstücke entfallenden Reinigungsflächen stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie die Reinigungsfläche insbesondere

1.     zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen,

2.     bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu besprengen,

3.     von Gras und Unkraut zu befreien, wobei keine chemischen ätzenden oder ähnlichen Unkrautvertilgungsmittel (auch kein Streusalz) verwendet werden dürfen,

4.     bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, durch Freimachen der Straßenrinnen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zu entwässern.

§ 5 Inhalt der Sicherungspflicht

(1) Die Verpflichteten haben die auf ihr Grundstück entfallenden Sicherungsflächen bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehbahnen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche wird durch die seitlichen Grundstücksgrenzen der Vorderliegergrundstücke bestimmt. Sie ist der Teil der öffentlichen Straße, der durch

1.     die Straßenbegrenzungslinien der Grundstücke,

2.     eine in der Mitte zwischen den Straßenbegrenzungslinien der angrenzenden öffentlichen Straßen verlaufende Linie (Mittellinie) und

3.     die von den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie im rechten Winkel zu dieser verlaufenden Verbindungslinie zur Mittellinie begrenzt wird.

(2) Ist die Mittellinie mehr als 12 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt, so tritt an die Stelle der Mittellinie eine Linie, die in einem Abstand von 12 m von der Straßenbegrenzungslinie verläuft.

(3) Straßenbegrenzungslinie ist die im Baulinienverfahren oder im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie. Sind Straßenbegrenzungslinien nicht vorhanden oder entspricht die festgesetzte Linie nicht der tatsächlichen Straßenführung, so tritt an die Stelle der Straßenbegrenzungslinie die tatsächliche Grenze zwischen der öffentlichen Straße und dem Grundstück.

(4) Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, Bahnkörper für Straßenbahnen und U-Bahnen sowie künftiger Straßengrund oder sonstige nicht bebaubare Restflächen werden bei der Ermittlung der Mittellinie oder der an ihre Stelle tretenden Linien nicht angerechnet.

(5) Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zum Schnittpunkt der Verlängerungen der Mittellinien oder der an ihre Stelle tretenden Linien.

(6) Die Tiefe der Reinigungsflächen am Ende von Sackstraßen entspricht der Hälfte der Straßenbreite. Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Sicherungsfläche

(1) Die Sicherungsfläche wird durch die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorderliegergrundstücks bestimmt. Sie ist der Teil der Gehbahn, der durch

a)     die Straßenbegrenzungslinie des Grundstücks,

b)    die Begrenzungslinie der angrenzenden Gehbahn (Gehbahnbegrenzungslinie) und

c)     die von den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie im rechten Winkel zu dieser verlaufenden Verbindungslinie zur Gehbahnbegrenzungslinie begrenzt wird.

(2) Bei nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wegen tritt an die Stelle der Gehbahnbegrenzungslinien die Mittellinie. Für ihre Ermittlung gilt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) entsprechend.

(3) Die Bestimmungen es § 6 Abs. 2, 3, 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten sinngemäß.

§ 8 Vorder- und Hinterliegergrundstücke

(1) Vorderliegergrundstücke sind Grundstücke, die unmittelbar oder nur durch Zwischenflächen im Sine von § 6 Abs. 4 – mit Ausnahme der dort genannten Bahnkörper für Straßenbahnen und U-Bahnen – getrennt an die öffentlichen Straßen grenzen.

(2) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die durch ein oder mehrere selbständig reinigungspflichtige Grundstücke von der Straße getrennt sind, über die sie erschlossen werden.

(3) Grundstücke werden über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann.

§ 9 Reinigungs- und Sicherungspflicht bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

(1) Die Vorderliegergrundstücke bilden mit den ihnen zugeordneten Hinterliegergrundstücken eine Einheit.

(2) Die Hinterliegergrundstücke werden denjenigen Vorderliegergrundstücken zugeordnet, mit welchen sie eine gemeinsame Zuwegung von der öffentlichen Straße haben. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigens Grundstück, so gehört es zur Einheit.

(3) Die Größe der gemeinsamen Reinigungs- und Sicherungsflächen der Einheit bestimmt sich nach der Straßenfrontlänge aller nach Abs. 2 der Einheit zuzurechnenden Grundstücke.

(4) Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Landeshauptstadt München, Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Entfernung von der Erschließungsstraße einzelnen Einheiten zuzuordnen. Abgesehen von den Fällen einer Veranlagung zur Straßenreinigungsgebühr entscheidet die Landeshauptstadt München nur auf Antrag der Beteiligten, wenn unter den Beteiligten keine Einigung erzielt wird.

§ 10 Verteilung der Reinigungs- und Sicherungspflicht bei mehreren Verpflichteten

(1) Jeder zur Einheit gehörende Verpflichtete hat die zur Erfüllung der auf die Einheit entfallenden Reinigungs- und Sicherungspflicht erforderlichen Leistungen während eines nach den folgenden Absätzen festzusetzenden Zeitraumes ohne Rücksicht auf Größe und Bebaubarkeit seines Grundstücks vollständig zu erbringen.

(2) Die Leistungen sind von den Verpflichteten in Zeitabschnitten zu erbringe, die in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Längen der auf die Einheit entfallenden, der Straße zugekehrten vorderen Grundstücksgrenzen. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigens Grundstück, so ist der vor diesem liegende Teil der öffentlichen Straße im vorbeschriebenen Verhältnis zu übernehmen.

(3) Die zu einer Einheit gehörenden Verpflichteten haben in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchem Zeitraum die einzelnen Verpflichteten ihre Leistungen erbringen. Eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die auf die Einheit entfallende Reinigungs- und Sicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.

(4) Kommt eine Vereinbarung zwischen den Verpflichteten nicht zustande, so ist der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks berechtigt,

1.     eine Entscheidung der Landeshauptstadt München über die Reihenfolge und den Zeitraum, in denen die einzelnen Verpflichteten ihre Leistungen zu erbringen haben, herbeizuführen, oder

2.     die Aufgaben aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht mit der Wirkung auf einen Dritten zu übertragen, dass die Verpflichteten die dafür anfallenden Aufwendungen nach Maßgabe des Abs. 2 zu tragen haben.

§ 11 Haftung bei mehreren Verpflichteten

(1) Jeder Verpflichtete haftet während des Zeitraumes, in dem er nach der Vereinbarung oder nach der Festlegung der Landeshauptstadt München verpflichtet ist, die Aufgaben aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht zu erfüllen, dafür, dass die Reinigungs- und Sicherungsflächen den §§ 4 und 5 entsprechend gereinigt und in einen sicheren Zustand versetzt werden.

(2) Solange eine Vereinbarung nicht zustande gekommen oder die Festlegung der Landeshauptstadt München nicht herbeigeführt worden ist, ist der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks verpflichtet, die Reinigungs- und Sicherungsflächen zu reinigen und in einen sicheren Zustand zu versetzen. Er ist berechtigt, nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 auf die zur Einheit gehörenden Verpflichteten zurückzugreifen.

§ 12 Befreiungen

(1) Verpflichtete, die an die städtische Straßenreinigung nach Maßgabe des § 2 der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung angeschlossen sind, sind für die angeschlossenen Teile der Reinigungs- und Sicherungsflächen von den in §§ 4 und 5 aufgeführten Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen befreit.

Die Verpflichteten haben jedoch

1.     Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf die Gehbahnen herabfällt oder herabgeworfen wird, unverzüglich zu räumen,

2.     die Straßenrinnen der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung mit den Buchstaben F gekennzeichneten Verkehrsflächen freizumachen (s. § 4 Abs. 1 Buchstabe d)).

(2) Solange die städtische Straßenreinigung durch außerordentliche Umstände, wie Unwetterkatastrophen, plötzlichen Wetterumschlag oder Streik gehindert ist, die Reinigungs- und Sicherungspflichten an Stelle der Verpflichteten zu erfüllen, leben die in § 5 Abs. 1 genannten Sicherungspflichten in vollem Umfang, die in § 4 Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Reinigungspflichten insoweit wieder auf, als es zur Abwendung schwerer Beeinträchtigungen der öffentlichen Reinlichkeit und zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. In diesem Fall dürfen die für das Streuen benötigten Sandmengen aus den Sandkästen der städtischen Straßenreinigung entnommen und auch sonstige zur Abstumpfung der Glätte geeignete Streumittel verwendet werden. Der Eintritt eines solche Falles wird jeweils durch Rundfunk, Presse, Anschlag oder auf eine sonstige geeignete Weise bekannt gegeben. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Reinigung mit Rücksicht auf den Straßenverkehr nicht zumutbar ist.

§ 13 Bewehrung

wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     die von ihm zu betreuende Reinigungsfläche (§ 6 dieser Verordnung) nicht ausreichend oder mit nicht zugelassenen Mitteln reinigt (§ 4 dieser Verordnung),

2.     auf der ihm zugewiesenen Sicherungsfläche (§ 7 dieser Verordnung) die Sicherungsaufgaben nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln wahrnimmt (§ 5 dieser Verordnung),

kann gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) vom 20.12.1990 (MüABl. S. 472), außer Kraft.