Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

vom 7. September 2022

Stadtratsbeschluss:                         10.08.2022

Bekanntmachung:                            30.09.2022 (MüABl. S. 539)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahldurchführung, Wahltag

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Wählbarkeit

III. Wahlorgane

§ 5 Wahlorgane
§ 6 Wahlleiter*in
§ 7 Wahlausschuss
§ 8 Wahlvorstand
§ 9 Briefwahlvorstand

IV. Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahlräume
§ 11 Wählerverzeichnis
§ 12 Wahlbenachrichtigung
§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

V. Wahlvorschläge

§ 16 Wahlvorschläge
§ 17 Ungültige Wahlvorschläge
§ 18 Mängelbeseitigung
§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge

VI. Durchführung der Wahl

§ 21 Stimmzettel
§ 22 Durchführung der Wahl
§ 23 Stimmabgabe
§ 24 Briefwahl

 

VII. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 25 Stimmenauszählung
§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses

VIII. Verhältniswahl

§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des Nachrückens
§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der Sitze sowie beim       Nachrücken
§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 32 Wahlanfechtung

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Öffentliche Bekanntmachung
§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale
§ 36 Inkrafttreten

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Migrationsbeirats werden nach Wahlvorschlägen, die für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden, von den nach § 3 wahlberechtigten Personen gewählt.

(2) Die Wahl wird als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts durchgeführt.

(3) Die Amtszeit des Migrationsbeirats richtet sich nach der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München (Migrationsbeiratssatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Eine Briefwahl findet statt.

§ 2 Wahldurchführung, Wahltag

(1) Die Wahl des Migrationsbeirats wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.

(2) Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Sie wird am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen in Bayern durchgeführt, es sei denn der Stadtrat setzt den Wahltag abweichend davon fest. Endet die Amtszeit des Migrationsbeirats vorzeitig, so gilt Art. 23 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) analog.

II. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohner*innen mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag

1.     das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.     sich seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in München aufhalten und

3.     nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt auf Antrag sind außerdem

1.     ausländische Staatsangehörige, die neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen und

2.     Eingebürgerte ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft, die diesen Status am Wahltag nicht länger als zwölf Jahre innehaben, sofern sie die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der schriftliche oder persönliche Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist bis spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag zu stellen.

(3) Liegen mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal wahrgenommen werden.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Für das Amt eines Mitgliedes im Migrationsbeirat ist jede nach § 3 Abs. 1 und 2 wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

1.     entsprechend Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.     wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3.     sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

III. Wahlorgane

§ 5 Wahlorgane

Wahlorgane sind

1.     die oder der Wahlleiter*in (§ 6),

2.     der Wahlausschuss (§ 7),

3.     die Wahlvorstände (§ 8),

4.     die Briefwahlvorstände (§ 9).

§ 6 Wahlleiter*in

(1) Wahlleiter*in ist die oder der Oberbürgermeister*in; sie oder er kann die Befugnisse, die ihr oder ihm nach dieser Wahlordnung obliegen, gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine Stellvertretung oder eine geeignete Dienstkraft der Stadtverwaltung übertragen.

(2) Die oder der Wahlleiter*in bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

§ 7 Wahlausschuss

(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der oder dem Wahlleiter*in als vorsitzendes Mitglied und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen besteht, die die oder der Wahlleiter*in beruft. Für jede*n Beisitzer*in wird eine Stellvertretung berufen. Bei der Auswahl der Beisitzenden sind nach Möglichkeit Vorschläge des Migrationsbeirats, soweit sie nicht kandidierende Personen betreffen, zu berücksichtigen.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (§ 19). Er stellt das Wahlergebnis (§ 27) fest und entscheidet über Anfechtungen hiergegen (§ 32).

§ 8 Wahlvorstand

(1) Für die Durchführung der Wahl in den Wahlräumen und für die Ergebnisermittlung werden Wahlvorstände bestellt. Sie bestehen aus der oder dem Wahlvorsteher*in, einer oder einem Schriftführer*in sowie jeweils deren Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzenden. Das Gremium soll bevorzugt mit wahlberechtigten städtischen Bediensteten oder geeigneten freiwilligen Wahlberechtigten besetzt werden. Stehen diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind sie durch andere städtische Bedienstete zu ersetzen.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Wahlvorsteher*in sowie die oder der Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen, anwesend sind.

§ 9 Briefwahlvorstand

(1) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl werden ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet.

(2) Die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit entsprechen § 8.

IV. Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung

§ 10 Wahlgebiet, Stimmbezirk, Wahlräume

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Es werden Stimmbezirke gebildet. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG sowie die §§ 4, 11 und 25 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) finden keine Anwendung.

(3) Die oder der Wahlleiter*in bestimmt die Wahlräume. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

§ 11 Wählerverzeichnis

(1) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in das die Wahlberechtigten eingetragen werden.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 3 Abs. 1 wahlberechtigten Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem nach den Bestimmungen des Satzes 1 alle nach § 3 Abs. 2 wahlberechtigten Personen auf Antrag eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis fristgerecht bis zum 16. Tag vor dem Wahltag gestellt worden ist.

(3) Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Briefwahl oder Wahl mittels Wahlschein bleibt unberührt.

(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag im Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, zur Einsicht bereit gehalten. Für die Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen gilt § 17 GLKrWO entsprechend. In der Bekanntmachung wird auf die Vorschriften der §§ 12 und 13 hingewiesen.

(5) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag, abzuschließen.

§ 12 Wahlbenachrichtigung

Jede wahlberechtigte Person erhält spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist eine Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GLKrWO, mit der Maßgabe, dass die Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 GLKrWO die Mitnahme eines Identitätsausweises oder Reisepasses sowie die Wahlbenachrichtigung und für Wahlberechtigte nach § 3 Abs. 2 den Personalausweis oder Reisepass umfasst. Angaben über die Barrierefreiheit der Wahlräume sind aufzunehmen. Zudem sollen Hinweise aufgenommen werden, wo Wahlberechtigte weitere Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können.

§ 13 Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis

(1) Beschwerden wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, eingelegt werden.

(2) Über die Beschwerden entscheidet das Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt. Richtet sich die Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde bei der oder dem Wahlleiter*in einlegen. Die oder der Wahlleiter*in hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

§ 14 Änderung des Wählerverzeichnisses

(1) Wird einer Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist das Verzeichnis von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, die aufgrund von § 3 erforderlich sind, werden von Amts wegen vorgenommen.

§ 15 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

Für die Ausstellung von Wahlscheinen und von Briefwahlunterlagen gelten die Vorgaben der §§ 22 bis 24 sowie §§ 27 bis 28 GLKrWO mit der Maßgabe, dass Wahlscheine bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr beantragt werden können. In den Fällen des
§ 22 Abs. 2 GLKrWO können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr erteilt werden.

V. Wahlvorschläge

§ 16 Wahlvorschläge

(1) Die oder der Wahlleiter*in fordert frühestens am 111. Tag, spätestens am 88. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die über Listen zu vergebenden Sitze auf. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge bis spätestens 18:00 Uhr am 69. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleitung vorliegen müssen.

(2) Für die Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der oder dem Wahlleiter*in zur Verfügung gestellt werden. In der Aufforderung zur Einreichung wird auf dieses Erfordernis sowie auf die notwendige Einhaltung der entsprechenden, in den Absätzen 3 bis 12 darüber hinaus festgelegten Formvorschriften gesondert hingewiesen.
Für die Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen wird ein Wahlvorschlagsportal zur Verfügung gestellt, indem auch die Formblätter bereitgestellt werden. Die Nutzung ist freiwillig.

(3) Wahlvorschläge können eingereicht werden von

1.     tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen und deren Zusammenschlüssen,

2.     Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,

3.     Gruppen wahlberechtigter Ausländer*innen. Die Gruppe muss eine Leitung haben. Jede einreichende Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen benennen, als stimmberechtigte Mitglieder für den Migrationsbeirat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann dieselbe sich bewerbende Person bis zu dreimal aufgestellt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgestellten sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufgestellten vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

(5) Die Nominierung der Bewerber*innen und der Ersatzleute, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Mehrfachaufführung auf dem Stimmzettel bestimmt die einreichende Person oder die Aufstellungsversammlung.

(6) Die Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort in lateinischen Buchstaben zu versehen. Als Kennwort sind die Namen der einreichenden Organisationen (Abs. 3 Ziffer 1 und 2) zu verwenden. Bei Wahlvorschlägen nach Abs. 3 Ziffer 3 ist die Wahl des Kennwortes frei.
Als Kennwort darf jedoch nicht der Name einer Partei oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet werden.

(7) In jedem Wahlvorschlag müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben die Bewerber*innen und die Ersatzleute (falls vorhanden) mit Familien- und Vornamen (zugelassen ist die zusätzliche Angabe akademischer Grade sowie kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehener Ämter), Geburtsdatum und Geschlecht, Beruf oder Stand, Wohnanschrift und ausländische Staatsangehörigkeit aufgeführt sein. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist diese zusätzlich aufzuführen. Bei Eingebürgerten ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft ist zusätzlich die ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit aufzuführen. Die Personen müssen in erkennbarer Reihenfolge und mit der Angabe, welche Personen dreifach oder zweifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, angegeben sein. Ersatzleute sind als solche zu kennzeichnen. Jede*r Bewerber*in darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein.

(8) Für jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person ist auf besonderen Formblättern eine Erklärung einzureichen, mit der sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und bestätigt, nicht von der Wählbarkeit im Sinne von § 4 Satz 2 ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus muss jede sich bewerbende Person mit mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten schriftlich erklären, unter welcher Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt. Bei eingebürgerten sich bewerbenden Personen ist eine Erklärung erforderlich, unter welcher ehemaligen Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt, soweit vor der Einbürgerung mehrere ausländische Staatsbürgerschaften bestanden. Die Zustimmung sowie die Erklärung zur (ehemaligen) Staatsangehörigkeit kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr inhaltlich geändert oder zurückgenommen werden.

(9) Die Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften) als Migrationsbeiratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) Migrationsbeiratssatzung zu wählen sind. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützenden müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben und am 69. Tag vor der Wahl wahlberechtigt sein. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch Bewerber*innen ist unzulässig.

(10) In jedem Wahlvorschlag ist eine beauftragte Person und eine Stellvertretung zu benennen; beide müssen wahlberechtigt sein. Die Beauftragten haben die Wahlvorschläge zu unterschreiben. Sie sind für die äußere Form der Wahlvorschläge verantwortlich und darüber hinaus berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(11) Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist nicht zulässig.

(12) Im Fall des Ausscheidens sich bewerbender Personen gilt, dass die in der Reihenfolge nach den Ausgeschiedenen aufgeführten sich bewerbenden Personen um eine entsprechende Anzahl von Plätzen nach vorne rücken. Die nachrückenden Personen werden so oft aufgeführt wie die Ausgeschiedenen. Die Ersatzleute rücken in die Bewerber*innenliste nach festgelegter Reihenfolge nach. Wenn keine Ersatzleute (mehr) zur Verfügung stehen, werden - soweit noch möglich - die im Wahlvorschlag bereits benannten Personen von oben nach unten so lange dreifach (oder zweifach) aufgeführt, bis die zulässige Bewerberhöchstzahl wieder erreicht ist.

§ 17 Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge

1.     wenn sie nicht rechtzeitig bei der oder dem Wahlleiter*in eingereicht worden sind;

2.     wenn nicht die nach § 16 Abs. 2 zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind;

3.     wenn sie nicht von der in § 16 Abs. 9 vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigte*r eigenhändig unterschrieben sind;

4.     wenn sie nicht die für die Unterstützer*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder Angaben nicht lesbar sind und eine entsprechende Mängelbereinigung nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht erreicht wird;

5.     wenn keine Berechtigung zur Einreichung nach § 16 Abs. 3 vorliegt.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge

1.     soweit darin nicht wählbare Personen bezeichnet sind;

2.     soweit sie nicht die für die Bewerber*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind;

3.     soweit darin mehr Bewerber*innen bezeichnet sind als zulässig ist, und zwar hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerber*innen;

4.     soweit Bewerber*innen in mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig aufgeführt sind;

5.     soweit die Erklärung der Bewerber*innen über die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beziehungsweise die Bestätigung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht rechtzeitig bei der oder dem Wahlleiter*in eingegangen ist.

§ 18 Mängelbeseitigung

(1) Die oder der Wahlleiter*in hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungs­mäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, erfolgt die Aufforderung an die oder den Beauftragte*n, welche für die Mängelbeseitigung bis zum 65. Tag vor dem Wahltag 15:00 Uhr Sorge zu tragen haben.

(2) Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die jeweiligen Beauftragten beigezogen werden.

§ 19 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss tritt am 58. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss hat zur Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

(2) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er diese Entscheidung der beauftragten Person dieses Wahlvorschlages unverzüglich, möglichst noch am selben Tag unter Angabe der Gründe, mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 12:00 Uhr des 53. Tags vor dem Wahltag erheben. Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24:00 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.

§ 20 Bekanntmachung und Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge

(1) Spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag hat die oder der Wahlleiter*in die vom Wahlausschuss als zulässig anerkannten Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden Gruppierung sowie den Angaben zu den sich bewerbenden Personen öffentlich bekannt zu machen. Statt des Geburtstages ist das Geburtsjahr der sich bewerbenden Person anzugeben. Eine Veröffentlichung der Anschrift erfolgt nicht.

(2) Die Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte zu nennen.

VI. Durchführung der Wahl

§ 21 Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel wird in deutscher Sprache abgefasst.

(2) Der Stimmzettel enthält die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und den in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben über die Bewerber*innen (Familienname, Vorname, akademischer Grad, Beruf oder Stand und (ehemalige) ausländische Staatsangehörigkeit). Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge.

(3) Die Wahlvorschläge enthalten in der Kopfleiste und neben jeder sich bewerbenden Person ein Feld für die Kennzeichnung. Jede*r Bewerber*in darf auf dem Stimmzettel innerhalb eines Wahlvorschlags bis zu dreimal aufgeführt werden.

§ 22 Durchführung der Wahl

Die Bestimmungen der Art. 15 bis 20 GLKrWG sowie der §§ 59 bis 65 GLKrWO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlvorstände auch die Wahlordnung und die Satzung für den Migrationsbeirat erhalten.

§ 23 Stimmabgabe

Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Für die Stimmenvergabe gilt § 75 GLKrWO mit der Maßgabe, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Sitze im Migrationsbeirat zu wählen sind.

§ 24 Briefwahl

Es gelten die Vorgaben nach §§ 69 bis 71 sowie § 74 GLKrWO.

VII. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 25 Stimmenauszählung

(1) Nach Beendigung der Wahl ermitteln Wahlvorstände das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Sie stellen

1.     die Zahl der Wahlberechtigten,

2.     die Zahl der Wähler*innen,

3.     die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,

4.     die Zahl der für jede*n Bewerber*in abgegebenen gültigen Stimmen,

5.     die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel fest.

(2) Für die Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.

(3) Die Wahlniederschriften sind von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes beziehungsweise des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. Der Unterschrift gleichgestellt ist bei elektronischer Übermittlung der Niederschrift eine elektronische Signatur nach den Maßgaben des Art 3a BayVwVfG sowie des Signaturgesetzes.

(4) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch die gebildeten Briefwahlvorstände frühestens nach Schließung der Wahlräume unter sinngemäßer Anwendung des § 82 GLKrWO.

§ 26 Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmabgabe

Hinsichtlich der Auszählung der Stimmen und der Kriterien für eine Ungültigkeit der Stimmzettel oder der Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 80, 82, 83 und 85 GLKrWO entsprechend.

§ 27 Feststellung des Wahlergebnisses

Art. 47 GLKrWG sowie die §§ 90 bis 92 GLKrWO sind sinngemäß anzuwenden.

VIII. Verhältniswahl

§ 28 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

(1) Die gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Migrationsbeiratssatzung zu vergebenden Sitze werden nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.

(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen für die einzelnen Wahlvorschläge nacheinander so lange durch 1 - 3 - 5 usw. geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.  Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.

§ 29 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung des Nachrückens

(1) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

(2) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu als er Bewerbende hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(3) Die nicht gewählten Bewerbenden sind vorbehaltlich § 30 Abs. 4 und 5 in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Nachrücker*innen.

§ 30 Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der Sitze sowie      beim Nachrücken

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Migrationsbeiratssatzung sind acht Sitze mit sich bewerbenden Personen aus Minderheitengruppen zu besetzen. Daher erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung stufenweise nach folgendem Verfahren:

1.     Zu Beginn werden 32 Sitze auf die Wahlvorschläge und die sich bewerbenden Personen
(§ 29 Abs. 1) verteilt.

2.     Im Anschluss ist festzustellen, ob bei der Sitzverteilung von den einzelnen Minderheitengruppen sich bewerbende Personen vertreten sind.

3.     Zu den bereits verteilten Sitzen wird die gemäß Nr. 2 festgestellte Zahl addiert - insgesamt jedoch maximal jeweils zwei für die Minderheitengruppen „Afrika“ und „Mittel- und Südamerika“ sowie maximal vier für die Minderheitengruppe „Asien (ohne Türkei)“ und die Sitzverteilung mit dieser Summe neu berechnet. Anschließend erfolgt die nochmalige Überprüfung gemäß Nr. 2 auf eventuell neu vertretene sich bewerbende Personen aus den Minderheitengruppen (§ 29 Abs. 1).

4.     Die Ziffern 2 und 3 werden solange wiederholt, bis keine weiteren sich bewerbenden Personen aus den Minderheitengruppen verteilte Sitze erhalten.

5.     Nun sind die restlichen zu vergebenden Sitze aus dem Kreis der Minderheitengruppen jeweils in der Reihenfolge der von den sich bewerbenden Personen der einzelnen Minderheitengruppen erhaltenen Stimmen zu besetzen. Haben mehrere sich bewerbende  Personen innerhalb derselben Minderheitengruppe die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los. Können nicht alle acht für Minderheitenvertreter*innen reservierten Sitze besetzt werden, bleiben diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Migrationsbeiratssatzung offen.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 entfällt ein Losentscheid, wenn ein Sitz innerhalb eines Wahlvorschlags zwischen einer sich bewerbenden Person aus einer Minderheitengruppe und einer sich bewerbenden Person, die keiner Minderheitengruppe angehört, zu vergeben ist. In diesem Fall erhält die sich bewerbende Person der Minderheitengruppe den Sitz.

(3) Bei einem notwendigen Losentscheid innerhalb eines Wahlvorschlags gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 zwischen zwei sich bewerbenden Personen, die beide einer Minderheitengruppe angehören, entfällt der Losentscheid und die sich bewerbende Person mit dem vorderen Listenplatz erhält den Sitz.

(4) Nachrücker*innen für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 1-4 vergeben wurde, sind vorrangig die Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe des Wahlvorschlag der ausscheidenden Person. Enthält der Wahlvorschlag keine*n Minderheiten­vertreter*in der gleichen Minderheitengruppe gilt Abs. 5 entsprechend.

(5) Nachrücker*innen für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 5 vergeben wurde, sind wahlvorschlagsübergreifend die Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Steht kein*e Minderheiten­bewerber*in der gleichen Minderheitengruppe zur Verfügung, bleibt der Sitz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Migrationsbeiratssatzung offen.

§ 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Landeshauptstadt München und durch Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses amtlich bekannt gemacht.

§ 32 Wahlanfechtung

Jede wahlberechtigte Person und jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der oder dem Wahlleiter*in anfechten. Hierüber entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise (beispielsweise durch Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses oder im Internet) veröffentlichen.

§ 34 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Wahlordnung und der Migrationsbeiratssatzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des GLKrWG und der GLKrWO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.

§ 35 Kosten der Wahl, Wahlkostenpauschale

(1) Sämtliche Kosten der Wahl trägt die Landeshauptstadt München.

(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter.

(3) Wahlvorschläge, die mindestens einen Sitz errungen haben, erhalten eine Wahlkostenpauschale von 1.500,-- Euro.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom
28. April 2016 (MüABl. S. 179) außer Kraft.