Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

vom 7. September 2022

Stadtratsbeschluss:                         10.08.2022

Bekanntmachung:                            30.09.2022 (MüABl. S. 544)

Änderungen:                                      15.08.2023 (MüABl. S. 495)
20.12.2023 (MüABl, 2024, S. 4)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:

§ 1 Funktion und Aufgaben des Migrationsbeirats

(1) Der Migrationsbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Bevölkerung Münchens. Er fördert die Integration.

(2) Er hat die Aufgabe, den ehrenamtlichen Stadtrat und die hauptamtliche Verwaltung der Landeshauptstadt München in allen Fragen, die die ausländische Bevölkerung in München, das Zusammenleben mit Deutschen sowie die Integration und Migration betreffen, durch Anträge, Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Er wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der ausländischen Bevölkerung.

§ 2 Rechte des Migrationsbeirats

(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Migrationsbeirats zu erteilen.

(2) Anträge und Empfehlungen, für die*der Oberbürgermeister*in zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die*den Vorsitzende*n des Migrationsbeirats zu erteilen.

(3) Der Migrationsbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat bzw. die Verwaltung rechtzeitig einzuschalten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen; Abweichungen sind in der Vorlage zu begründen. Wird Vortrag im Stadtrat gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.

(4) Für Zwecke des Migrationsbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Der Migrationsbeirat erhält im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der vom Direktorium vorzunehmenden Mittelverteilung.

(5) Der Migrationsbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsdienst der Stadt beraten und unterstützt.

§ 3 Zuschussvergaben

(1) Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der Migrationsbeirat nach Maßgabe von Richtlinien Zuschussvergaben empfehlen.

(2) Empfehlungen für die Vergabe von Zuschüssen bis 5.000,-- Euro trifft ein für diesen Zweck zu bildender Ausschuss des Migrationsbeirats (§ 9 Abs. 7), dem durch die Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, über 5.000,-- Euro die Vollversammlung. Der Vollversammlung vorbehaltene Zuschussvorgänge sind von dem Ausschuss vorzubehandeln. In Fällen, bei denen das Entscheidungsrecht bei der*dem Oberbürgermeister*in liegt, soll davon nur bei Rechtswidrigkeit, Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen oder Widerspruch zu der Gleichbehandlung der Geschlechter abgewichen werden.

§ 4 Pflichten des Migrationsbeirats

(1) Der Migrationsbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Absatz 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.

(2) Der Migrationsbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen ausländischer und deutscher Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Zwischennachrichten sind zu erteilen, wenn sich die endgültige Entscheidung länger hinzieht.

(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Absatz 2 wird auf Antrag eine Vertretung der*des Antragstellers*in durch Beschluss zugezogen. Sie*er erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats.

§ 5 Besetzung und Amtszeit des Migrationsbeirats

(1) Der Migrationsbeirat setzt sich zusammen aus

a)    40 gemäß § 7 gewählten stimmberechtigten Mitgliedern,

b)    10 stimmberechtigten Mitgliedern, die im Themenfeld Migration zivilgesellschaftlich engagiert sind und die von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen benannt werden gemäß Absatz 3,

c)     sieben beratenden entsandten Mitgliedern gemäß Absatz 4,

d)    jeweils einem von jeder Stadtratsfraktion entsandten beratenden Mitglied,

e)    bis zu neun weiteren beratenden Mitgliedern gemäß Absatz 5.

(2) Die Sitze für die gewählten stimmberechtigten Mitglieder werden entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen verteilt. Zum Schutz von Minderheiten gehen an die Gruppen Afrika zwei Sitze, an die Gruppe Mittel- und Südamerika zwei Sitze und an die Gruppe Asien (ohne Türkei) 4 Sitze. Können diese nicht besetzt werden, bleiben sie offen.

(3) Die Sitze für die benannten stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 1 b) werden nach dem Verhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen besetzt. Es ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Haben Fraktionen bei der Verteilung der Sitze gemäß Satz 1 den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen verändert, so findet keine Neuberechnung statt.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Münchner Flüchtlingsrat, die Initiativgruppe zur Förderung von ausländischen Kindern, Jugendlichen und Familien, der Kreisjugendring München-Stadt, der Rat der Religionen in München sowie der Seniorenbeirat entsenden jeweils ein beratendes Mitglied.

(5) Es werden von einer Einrichtung der Erwachsenenbildung bis zu ein beratendes Mitglied, von in der Migrationsarbeit tätigen Institutionen bis zu vier beratende Mitglieder, von einem Wirtschaftsverband oder einer Handelskammer bis zu ein beratendes Mitglied, vom Polizeipräsidium München ein beratendes Mitglied, aus einer Frauenorganisation bis zu ein beratendes Mitglied sowie aus dem Bereich LGBTIQA+ bis zu ein beratendes Mitglied entsandt. Die Auswahl der Institutionen obliegt dem Migrationsbeirat.

(6) Die Amtszeit des Migrationsbeirats beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Juni. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Migrationsbeirats soll spätestens bis Ablauf des auf die Wahl folgenden 31. Juli einberufen und durchgeführt werden. Bis zur Konstituierung des neugewählten Migrationsbeirats führt der bisherige Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter.

(6a) Abweichend von Abs. 6 beträgt die Amtszeit in der Amtsperiode 2023-2026 drei Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Migrationsbeirats, die spätestens bis zum 01. Juni 2023 und frühestens nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Migrationsbeirats einzuberufen ist. Bis zur Konstituierung des neugewählten Migrationsbeirats führt der bisherige Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter.

(7) Gewählte Personen können die Übernahme des Amts ablehnen und Mitglieder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung. Im Falle des nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit endet die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat. Für jedes ausscheidende Mitglied rückt ein neues Mitglied in der Reihenfolge der Nachrücker nach.

(8) Mitglieder gemäß Abs. 4 und 5 scheiden aus, wenn sie der Organisation nicht mehr angehören, von ihr nicht mehr anerkannt oder sonst aus einem wichtigen Grund von ihr abberufen werden.

§ 6  Teilnahmepflicht

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Vollversammlung des Migrationsbeirats und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.

(2) Gegen Mitglieder, die sich ihrer Teilnahmepflicht ohne vorherige genügende Entschuldigung entziehen, kann die Vollversammlung eine Rüge aussprechen. Entschuldigungen sind in der Regel einzeln für jede Sitzung in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Nachträgliche Entschuldigungen sind nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine vorherige Mitteilung unzumutbar war.

(3) Versäumt ein Mitglied nach zwei ausgesprochenen Rügen innerhalb von einem Jahr seit der letzten Rüge erneut ohne ausreichende Entschuldigung eine Sitzung, so kann die Vollversammlung den Verlust des Amtes aussprechen.

§ 7 Wahl des Migrationsbeirats

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats nach § 5 Abs. 1 a werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.

§ 8  Vorsitz des Migrationsbeirats

(1) Der Migrationsbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus der*dem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertretung und einer zweiten Stellvertretung.

(2) Die gewählten Vorstände können die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats.

(4) Die*der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Migrationsbeirats.

(5) Soweit der Migrationsbeirat beratende Ausschüsse bildet und für die beratenden Ausschüsse Ausschusssprecher*innen und deren Stellvertretung wählt, bilden diese Ausschusssprecher*innen sowie die drei Vorstandsmitglieder den Erweiterten Vorstand. Die Ausschusssprecher*innen werden vor der Besetzung der Ausschüsse durch die Vollversammlung gewählt.

(6) Jede Staatsangehörigkeit innerhalb des Erweiterten Vorstandes darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit werden mit ihrer ausländischen bzw. ehemaligen Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Mitglieder mit mehreren (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigkeiten werden mit der (ehemaligen) Staatsangehörigkeit berücksichtigt, unter der die Bewerbung zur Wahl des Migrationsbeirats erfolgte. Diese Festlegung gilt auch für andere Gremien und ist für die gesamte Amtszeit verbindlich.

§ 9 Geschäftsgang, Geschäftsführung

(1) Der Migrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Der Geschäftsgang und der Aufgabenvollzug richten sich im Übrigen nach der vom Migrationsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung. Die jeweilige Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis vom amtierenden Migrationsbeirat eine neue beschlossen wird. Dies gilt auch nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Migrationsbeirats.

(2) Beschlüsse dürfen auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Dazu bedarf es eines vorherigen einstimmigen Beschlusses der stimmberechtigten Mitglieder in einer Präsenz-Vollversammlung. Im Rahmen dieses Beschlusses findet eine Beratung und Beschlussfassung darüber statt, inwieweit Video- oder Telefonkonferenzen öffentlich oder nichtöffentlich erfolgen sollen.

(3) Ein Anspruch auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sowie Einweisung in diese besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die öffentlich erfolgen, kann die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass die Teilnahme auf elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird.
In einer Sitzung nach Absatz 2 dürfen Wahlen (im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 sowie § 9 Abs. 7) nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Migrationsbeirats geltenden Regelungen unberührt.

(4) Die Vollversammlung des Migrationsbeirats beschließt in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Zu Sitzungen der Vollversammlung zu laden sind darüber hinaus Einrichtungen und Behörden, deren Belange berührt sind. Vertreter der Referate haben an den Sitzungen des Migrationsbeirats teilzunehmen, soweit ihr Aufgabenbereich berührt ist.

(7) Der Ausschuss nach § 3 Absatz 2 Satz 1 besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern zuzüglich der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Jede Staatsangehörigkeit innerhalb der acht stimm­berechtigten Mitglieder darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. § 8 Absatz 6 Sätze 2 - 4 gelten entsprechend. Die Mitglieder werden vom Migrationsbeirat aus dessen Mitte gewählt. Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Sollten nicht ausreichend Staatsangehörigkeiten vertreten sein bzw. können aus anderen Gründen nicht alle Sitze im Ausschuss besetzt werden, so ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den vorhandenen Staatsangehörigkeiten bzw. den besetzbaren Sitzen zu reduzieren.

(8) Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse werden von der*dem Vorsitzenden dem Direktorium zugeleitet.

(9) Die Geschäftsführung des Migrationsbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und organisatorisch dem Direktorium zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Migrationsbeirats.

§ 9a Hybridsitzungen

(1) Migrationsbeiratsmitglieder, mit Ausnahme der*des Vorsitzenden des Migrationsbeirats bzw. der jeweiligen vorsitzenden Person, können an Sitzungen des Migrationsbeirats und seiner Ausschüsse durch Ton-Bild-Übertragung entsprechend Art. 47a GO teilnehmen, soweit der Migrationsbeirat zuvor gemäß § 9 Abs. 2 beschlossen hat, dass Beschlüsse auch mittels Videokonferenzen gefasst werden können.

 

(2) Migrationsbeiratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen möchten, müssen dies bis spätestens 12 Uhr des der Sitzung vorangegangenen Arbeitstages (Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) beim Direktorium (Geschäftsstelle des Migrationsbeirats) in Textform (E-Mail) anmelden. Die Migrationsbeiratsmitglieder müssen sich am Tag der Sitzung 15 Minuten vor Sitzungsbeginn einwählen.

(3) Die Höchstzahl der zuschaltbaren Migrationsbeiratsmitglieder ist bei einer Vollversammlung auf 25 begrenzt. Haben sich mehr als 25 Migrationsbeiratsmitglieder zur audio-visuellen Zuschaltung angemeldet, so werden die Mitglieder nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung berücksichtigt.

(4) Während der Sitzung muss die gegenseitige optische und akustische Wahrnehmbarkeit der im Sitzungssaal Anwesenden, der zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen der Saalöffentlichkeit durchgehend bestehen. Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Migrationsbeiratsmitglieder ist auch bei Verlassen des Platzes untersagt. Der Ton kann abgeschaltet werden.

(5) Der Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München beschränkt sich auf die Bereitstellung einer Softwareplattform für die audio-visuelle Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Migrationsbeiratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Migrationsbeiratsmitglied nicht im Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München liegt.

(6) Die vorsitzende Person legt bei Sitzungsbeginn die Abstimmungsform der zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder fest. Insoweit muss sichergestellt sein, dass sowohl für die im Sitzungssaal anwesenden Mitglieder als auch für die anderen zugeschalteten Mitglieder und bei öffentlicher Sitzung für die Öffentlichkeit, das Abstimmungsverhalten jedes zugeschalteten Mitglieds mittels entsprechender Bildübertragung oder Namensnennung erkennbar ist. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich.

(7) Wird zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, dann kann die*der Vorsitzende eine Zuschaltmöglichkeit ausschließen.
Dies ist in der Ladung kenntlich zu machen.

(8) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird.

(9) Im Übrigen gilt Art. 47a GO entsprechend.

§ 10 Entschädigung

(1) Für die Teilnahme an den Vollversammlungen des Migrationsbeirats erhalten die Mitglieder des Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld), die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung von Bezirksausschussmitgliedern der Landeshauptstadt München für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses entspricht.
Für die Teilnahme an allen weiteren Sitzungen des Migrationsbeirats sowie für die Teilnahme an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Migrationsbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, erhalten die Mitglieder des Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung der Bezirksausschussmitglieder der Landeshauptstadt München für die Teilnahme an Unterausschusssitzungen entspricht.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird auch gezahlt für die Teilnahme eines Mitglieds des Migrationsbeirats an Sitzungen von Bezirksausschüssen, soweit das Mitglied durch Beschluss der Vollversammlung des Migrationsbeirats für die Teilnahme an diesen Sitzungen für zuständig erklärt wurde. Die Sitzungsleitung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen erhält ein Sitzungsgeld in Höhe des doppelten Betrages. Ebenso erhält die schriftführende Person in den Ausschüssen ein Sitzungsgeld in Höhe des doppelten Betrages, soweit diese Funktion nicht von der sitzungsleitenden Person selbst übernommen wird.

Die Aufwandsentschädigung wird für höchstens 48 Sitzungen bzw. Besprechungen pro Jahr und Mitglied gewährt.

(2) Die*der Vorsitzende des Migrationsbeirats erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung einer*eines Bezirksausschussvorsitzenden der Landeshauptstadt München bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern entspricht. Die Stellvertretungen erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche
Aufwandsentschädigung, in Höhe von 176,-- Euro. Die Ausschusssprecher*innen erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung der Unterausschussvorsitzenden eines Bezirksausschusses der Landeshauptstadt München entspricht.

(3) Arbeiter*innen und Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Migrationsbeirats ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(4) Migrationsbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von im selben Haushalt lebenden

a.        Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b.       Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

c.        Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten einschließlich der Wegezeiten. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin, wenn für denselben Zeitraum nicht bereits eine Ersatzleistung nach Abs. 3 beansprucht wird. Der Höchstbetrag wird entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 18 Abs. 9 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung dynamisiert.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 17.03.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München vom
16. Oktober 1989 (MüABl. S. 402), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Dezember 2021
(MüABl. 2022 S. 18), außer Kraft.

(2) § 5 Absatz 6a dieser Satzung tritt am 30. Mai 2026 außer Kraft.