Satzung über den
Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
vom 16. Oktober 1989
Stadtratsbeschluss: 04.10.1989
Bekanntmachung: 30.10.1989 (MüABl. S. 402)
Änderungen: 28.05.1991 (MüABl. S. 131)
19.12.1991
(MüABl. S. 405)
17.03.1992
(MüABl.. S. 92)
08.06.1993
(MüABl. S. 186)
27.02.1995
(MüABl. S. 54)
12.11.1995
(MüABl. S. 282)
27.03.1997
(MüABl S. 97)
26.05.1998
(MüABl S. 213)
27.10.1999
(MüABl. S. 421)
07.04.2000
(MüABl. S. 87)
18.12.2000
(MüABl. S. 528)
04.01.2001
(MüABl. S. 24)
12.12.2001
(MüABl. S. 553)
16.12.2003
(MüABl. S. 505)
13.10.2004
(MüABl. S. 370)
03.02.2010
(MüABl. S. 58)
19.10.2010
(MüABl. S. 269)
08.04.2011
(MüABl. S. 109)
28.04.2016
(MüABl. S. 178)
05.01.2018 (MüABl. S.
4)
12.05.2021
(MüABl. S. 308)
30.12.2021
(MüABl. S. 18)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.1989 (GVBl. S. 104), folgende Satzung:
§ 1 Funktion und Aufgaben des Migrationsbeirats
(1) Der Migrationsbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Bevölkerung Münchens. Er fördert die Integration.
(2) Er hat die Aufgabe, den ehrenamtlichen Stadtrat und die hauptamtliche Verwaltung der Landeshauptstadt München in allen Fragen, die die ausländische Bevölkerung in München, das Zusammenleben mit Deutschen sowie die Integration und Migration betreffen, durch Anträge, Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Er wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der ausländischen Bevölkerung.
§ 2 Rechte des Migrationsbeirats
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem innerhalb von drei Monaten zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Migrationsbeirats zu erteilen.
(2) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die endgültige Erledigung länger als acht Wochen hinzieht, sind Zwischenberichte an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Migrationsbeirats zu erteilen.
(3) Der Migrationsbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen durch den Stadtrat bzw. die Verwaltung rechtzeitig einzuschalten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat ist diese Stellungnahme beizufügen; Abweichungen sind in der Vorlage zu begründen. Wird Vortrag im Stadtrat gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.
(4) Für Zwecke des Migrationsbeirats werden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit er seine Aufgaben satzungsgemäß erfüllen kann. Der Migrationsbeirat erhält im Rahmen des Budgetierungsverfahrens ein Anhörungsrecht bei der vom Direktorium vorzunehmenden Mittelverteilung.
(5) Der Migrationsbeirat ist berechtigt, eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei wird er insbesondere vom Presse- und Informationsdienst der Stadt beraten und unterstützt.
§ 2 a Zuschussvergaben
(1) Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der Migrationsbeirat nach Maßgabe von Richtlinien Zuschussvergaben empfehlen.
(2) Empfehlungen für die Vergabe von Zuschüssen bis 5.000,-- Euro trifft ein für diesen Zweck zu bildender Ausschuss des Migrationsbeirats (§ 8 Abs. 5), dem durch die Geschäftsordnung zusätzliche Aufgaben übertragen werden können, über 5.000,-- Euro die Vollversammlung. Der Vollversammlung vorbehaltene Zuschussvorgänge sind von dem Ausschuss vorzubehandeln. In Fällen, bei denen das Entscheidungsrecht beim Oberbürgermeister liegt, soll davon nur bei Rechtswidrigkeit, Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen oder Widerspruch zu der Gleichbehandlung der Geschlechter abgewichen werden.
§ 3 Pflichten des Migrationsbeirats
(1) Der Migrationsbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2 Abs. 3 zur Stellungnahme vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln.
(2) Der Migrationsbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen ausländischer und deutscher Organisationen und Einzelpersonen, die an ihn herangetragen werden, innerhalb von drei Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Zwischennachrichten sind zu erteilen, wenn sich die endgültige Entscheidung länger hinzieht.
(3) Bei der Behandlung der Anträge und Anliegen nach Abs. 2 wird auf Antrag eine Vertretung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durch Beschluss zugezogen. Sie bzw. er erhält das Wort nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Migrationsbeirats.
§ 4 Besetzung und Amtszeit des Migrationsbeirats
(1) Der Migrationsbeirat setzt sich zusammen aus
a) 40 gemäß § 6 gewählten stimmberechtigten Mitgliedern,
b) sechs beratenden entsandten Mitgliedern gemäß Abs. 3,
c) jeweils einem von jeder Stadtratsfraktion entsandten beratenden Mitglied,
d) bis zu vier weiteren beratenden Mitgliedern gemäß Abs. 4.
Die gewählten stimmberechtigten Mitglieder sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer sein.
(2) Die Sitze für die gewählten stimmberechtigten Mitglieder werden entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen verteilt. Zum Schutz von Minderheiten gehen an die Gruppen Afrika zwei Sitze, an die Gruppe Mittel- und Südamerika zwei Sitze und an die Gruppe Asien (ohne Türkei) 4 Sitze. Können diese nicht besetzt werden, bleiben sie offen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Münchner Flüchtlingsrat, die Initiativgruppe zur Förderung von ausländischen Kindern, Jugendlichen und Familien, der Kreisjugendring München-Stadt sowie der Seniorenbeirat entsendet jeweils ein beratendes Mitglied.
(4) Bis zu vier beratende Mitglieder werden von einer Einrichtung der Erwachsenenbildung und drei in der Migrationsarbeit tätigen Institutionen entsandt. Die Auswahl der Institutionen obliegt dem Migrationsbeirat.
(5) Die Amtszeit des Migrationsbeirats beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Migrationsbeirats (§ 7 Abs. 1), die spätestens drei Monate nach dem Wahltag, das heißt dem Tag, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht, und frühestens nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Migrationsbeirats einzuberufen ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Migrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstituierung aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.
(6) Gewählte Personen können die Übernahme des Amts ablehnen und Mitglieder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung. Im Falle des nachträglichen Verlustes der Wählbarkeit endet die Mitgliedschaft im Migrationsbeirat. Für jedes ausscheidende Mitglied rückt ein neues Mitglied in der Reihenfolge der Nachrücker nach.
(7) Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 scheiden aus, wenn sie der Organisation nicht mehr angehören, von ihr nicht mehr anerkannt oder sonst aus einem wichtigen Grund von ihr abberufen werden.
§ 5 Teilnahmepflicht
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Vollversammlung des Migrationsbeirats und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Abstimmung in den Ausschüssen steht nur den Ausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Gegen Mitglieder, die sich ihrer Teilnahmepflicht ohne vorherige genügende Entschuldigung entziehen, kann die Vollversammlung eine Rüge aussprechen. Entschuldigungen sind in der Regel einzeln für jede Sitzung in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Nachträgliche Entschuldigungen sind nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine vorherige Mitteilung unzumutbar war.
(3) Versäumt ein Mitglied nach zwei ausgesprochenen Rügen innerhalb von einem Jahr seit der letzten Rüge erneut ohne ausreichende Entschuldigung eine Sitzung, so kann die Vollversammlung den Verlust des Amtes aussprechen.
§ 6 Wahl des Migrationsbeirats
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Migrationsbeirat durchgeführt.
§ 7 Vorsitz des Migrationsbeirats
(1) Der Migrationsbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertretung und einer zweiten Stellvertretung.
(2) Die gewählten Vorstände können die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats.
(4) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Migrationsbeirats.
(5) Soweit der Migrationsbeirat beratende Ausschüsse bildet und für die beratenden Ausschüsse Ausschusssprecherinnen bzw. Ausschusssprecher und deren Stellvertretung wählt, bilden diese Ausschusssprecherinnen bzw. Ausschusssprecher sowie die drei Vorstandsmitglieder den Erweiterten Vorstand. Die Ausschusssprecherinnen bzw. Ausschusssprecher werden vor der Besetzung der Ausschüsse durch die Vollversammlung gewählt.
(6) Jede Staatsangehörigkeit innerhalb des Erweiterten Vorstandes darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit werden mit ihrer ausländischen bzw. ehemaligen Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Mitglieder mit mehreren (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigkeiten werden mit der (ehemaligen) Staatsangehörigkeit berücksichtigt, unter der die Bewerbung zur Wahl des Migrationsbeirats erfolgte. Diese Festlegung gilt auch für andere Gremien und ist für die gesamte Amtszeit verbindlich.
§ 8 Geschäftsgang, Geschäftsführung
(1) Der Migrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Der Geschäftsgang und der Aufgabenvollzug richten sich im Übrigen nach der vom Migrationsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung. Die jeweilige Geschäftsordnung bleibt solange in Kraft, bis vom amtierenden Migrationsbeirat eine neue beschlossen wird. Dies gilt auch nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Migrationsbeirats.
(1a) Beschlüsse dürfen auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Dazu bedarf es eines vorherigen einstimmigen Beschlusses der Mitglieder in einer Präsenz-Vollversammlung. Im Rahmen dieses Beschlusses findet eine Beratung und Beschlussfassung darüber statt, inwieweit Video- oder Telefonkonferenzen öffentlich oder nichtöffentlich erfolgen sollen.
(1b) Ein Anspruch auf Bereitstellung einer entsprechenden
technischen Einrichtung zur Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz
sowie Einweisung in diese besteht nicht. Bei Video- und Telefonkonferenzen, die
öffentlich erfolgen, kann die Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, dass
die Teilnahme auf elektronischem oder sonstigem Weg ermöglicht wird.
In einer Sitzung nach Satz 1 dürfen Wahlen (im Sinne von § 7 Abs. 1, 5 sowie §
8 Abs. 5) nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den
Geschäftsgang von Sitzungen des Migrationsbeirats geltenden Regelungen
unberührt.
(2) Die Vollversammlung des Migrationsbeirats beschließt in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Zu Sitzungen der Vollversammlung zu laden sind darüber hinaus Einrichtungen und Behörden, deren Belange berührt sind. Vertreter der Referate haben an den Sitzungen des Migrationsbeirats teilzunehmen, soweit ihr Aufgabenbereich berührt ist.
(5) Der Ausschuss nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern zuzüglich der bzw. dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Die Sitzverteilung erfolgt paritätisch zwischen Frauen und Männern. Jede Staatsangehörigkeit innerhalb der acht stimmberechtigten Mitglieder darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. § 7 Abs. 6 Sätze 2 - 4 gelten entsprechend. Die Mitglieder werden vom Migrationsbeirat aus dessen Mitte gewählt. Gewählt sind diejenigen vier Frauen und Männer, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Sollten nicht ausreichend Staatsangehörigkeiten vertreten sein bzw. können aus anderen Gründen nicht alle Sitze im Ausschuss besetzt werden, so ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den vorhandenen Staatsangehörigkeiten bzw. den besetzbaren Sitzen zu reduzieren.
(6) Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden dem Direktorium zugeleitet.
(7) Die Geschäftsführung des Migrationsbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und organisatorisch dem Direktorium zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Migrationsbeirats.
§ 9 Entschädigung
(1) Für die Teilnahme an den Vollversammlungen des
Migrationsbeirats erhalten die Mitglieder des Migrationsbeirats eine
Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld), die in der Höhe der Aufwandsentschädigung
von Bezirksausschussmitgliedern für die Teilnahme an Sitzungen des
Bezirksausschusses entspricht.
Für die Teilnahme an allen weiteren Sitzungen des Migrationsbeirats sowie für
die Teilnahme an Besprechungen, zu denen die bzw. der Vorsitzende des
Migrationsbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, erhalten die Mitglieder des
Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der
Aufwandsentschädigung der Bezirksausschussmitglieder für die Teilnahme an Unterausschusssitzungen
entspricht.
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird auch gezahlt für die Teilnahme eines
Mitglieds des Migrationsbeirats an Sitzungen von Bezirksausschüssen, soweit das
Mitglied durch Beschluss der Vollversammlung des Migrationsbeirats für die
Teilnahme an diesen Sitzungen für zuständig erklärt wurde.
Die Aufwandsentschädigung wird für höchstens 48 Sitzungen bzw. Besprechungen
pro Jahr und Mitglied gewährt.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats wird neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von 506,-- Euro, den Stellvertretungen wird neben den Sitzungsgeldern eine monatliche Aufwandsentschädigung von 176,-- Euro gewährt. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Ausschüsse (Ausschussvorsitzende) erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von 77,-- Euro.
(3) Arbeiter und Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Migrationsbeirats ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(4) Die Mitglieder des Migrationsbeirats haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München vom 25. April 1984 (MüABl. S. 177), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Mai 1989 (MüABl. S. 210), außer Kraft.
Der aufgrund dieser Satzung berufene Ausländerbeirat bleibt bis zur Neukonstituierung des gemäß § 5 gewählten Ausländerbeirat im Amt; seine Rechte und Pflichten für diese Übergangszeit richten sich nach der Satzung vom 25. April 1984.