Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

vom 10. Dezember 2004

Stadtratsbeschluss:                         07.07.2004

Bekanntmachung:                            20.12.2004 (MüABl. S. 553, ber. MüABl. 2005 S. 12)

Änderungen:                                      26.10.2005 (MüABl. S. 453, 454)
24.01.2007 (MüABl. S. 21)

            28.03.2007 (MüABl. S. 93)
            12.12.2007 (MüABl. S. 417)
            02.06.2009 (MüABl. S. 169)
            16.03.2010 (MüABl. S. 93)
            01.06.2010 (MüABl. S. 140)
            21.12.2011 (MüABl. 2012, S. 2)
            24.01.2013 (MüABl. S. 66)
            10.05.2013 (MüABl. S. 221)
            02.08.2013 (MüABl. S. 314)
            11.09.2013 (MüABl. S. 369)
            24.03.2014 (MüABl. S. 273)
            10.03.2015 (MüABl. S. 69)
            11.08.2015 (MüABl. S. 277)
            04.03.2016 (MüABl. S. 122)
            21.04.2017 (MüABl. S. 161)
            08.08.2017 (MüABl. S. 350)
            15.02.2018 (MüABl. S. 81)
            07.05.2018 (MüABl. S. 194)
            28.08.2018 (MüABl. S. 310)
            09.07.2019 (MüABl. S. 297)
            21.10.2019 (MüABl. S. 443, ber. MüABl. S. 459)
           

 

Inhaltsübersicht:

A.    Rechtsstellung und Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
§ 2 Funktion, Aufgaben
§ 3 Größe, Zusammensetzung
§ 4 Wahl
§ 5 Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden
§ 6 Eid, Gelöbnis
§ 7 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht
§ 8 Teilnahmepflicht, Abstimmung

B.    Rechte und Pflichten
§ 9   Befugnisse im Allgemeinen
§ 10 Entscheidungsrecht im Rahmen des Stadtbezirksbudgets
§ 11 Vollzug der Beschlüsse
§ 12 Antragsrecht
§ 13 Anhörungsrecht
§ 14 Unterrichtungsrecht
§ 15 Bauleitplanung
§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte und Anhörung im Stadtrat
§ 17 Verwaltungskostenpauschale
§ 18 Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung
§ 18 a Technikpauschale

C.    Struktur
§ 19 Vorstand
§ 20 Vertretung
§ 21 Fraktionen
§ 22 Unterausschüsse
§ 22 a Ferienausschuss
§ 23 Kinderbeauftragte bzw. Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw. Jugendbeauftragter
§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus
§ 23 b Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

D.    Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsordnung*), Geschäftsgang

E.    Schlussbestimmungen
§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission
§ 26 Inkrafttreten

______

Anlage 1 (Katalog)
Anlage 2 (Mitgliederzahl)  


Anhang 1 (Beteiligung durch SWM  GmbH)
Anhang 2 (Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)
Anhang 3 (Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)
Anhang 4 (Stichwortverzeichnis für BA-Satzung und BA-GeschO)

 

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23, 60 Abs. 2 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), folgende Satzung:

A.    Rechtsstellung und Grundsätzliches

§ 1 Allgemeines

(1) Für jeden der 25 Stadtbezirke besteht ein Bezirksausschuss.

(2) Die Bezirksausschüsse sind lokale Organe der Landeshauptstadt München mit Antrags-, Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechten.

(3) Die Rechte der Bezirksausschüsse im Sinne von Abs. 2 ergeben sich aus der Gemeindeordnung, dieser Satzung und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen.

§ 2 Funktion, Aufgaben

(1) Die Bezirksausschüsse dienen der Erörterung und Durchsetzung stadtbezirksbezogener Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Hierbei sind gesamtstädtische Belange zu beachten.

(2) Die Bezirksausschüsse wirken nach Maßgabe dieser Satzung bei den Entscheidungen über Angelegenheiten der Stadtbezirke mit und vertreten deren Anliegen gegenüber der Stadt.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können Bezirksausschüsse Veranstaltungen zur Information oder Erörterung stadtbezirksbezogener Anliegen durchführen. Das Recht der Bezirksausschüsse, eigene Veranstaltungen im Sinne des Stadtratsbeschlusses vom 13.03.2002 mit Mitteln aus ihrem Budget durchzuführen, bleibt unberührt.

§ 3 Größe und Zusammensetzung

(1) Jeder Bezirksausschuss besteht aus mindestens 15 und höchstens 45 Mitgliedern. Im Übrigen richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im jeweiligen Stadtbezirk. Die als Anlage 2 beigefügte Aufstellung ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Größe der Bezirksausschüsse ist vor jeder Neubildung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Stadtbezirksbevölkerung, der vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München für den Zeitpunkt veröffentlicht wurde, den das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung gemäß Art. 55 Abs. 1 GLKrWG als Stichtag für die Kommunalwahl festgelegt hat. Bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind die mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu Grunde zu legen.

§ 4 Wahl

(1) Die Bezirksausschussmitglieder werden von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürgern gewählt (Art. 60 Abs. 3 GO). Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Wahl in dem Stadtbezirk, in dem sie kandidieren, seit mindestens drei Monaten eine Wohnung haben, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder, ohne eine Wohnung zu haben, sich im Stadtbezirk gewöhnlich aufhalten. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber darf bei einer Wahl zum Bezirksausschuss nur in einem Stadtbezirk aufgestellt werden.

(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 GO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist (Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO).

§ 5 Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden

Amtshindernisse, Amtsverlust und Nachrücken richten sich nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes. Der Art. 31 Abs. 3 GO findet keine Anwendung. Für den Amtsverlust gelten die Art. 21 und 48 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. Danach tritt der Amtsverlust insbesondere ein, wenn die gewählte Person alle Wohnungen nach Melderecht im Stadtbezirk aufgibt oder, wenn jemand keine Wohnung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf ein Gebiet außerhalb des Stadtbezirks verlegt. Nach Beginn der Wahlzeit stellt der Bezirksausschuss ein Amtshindernis oder einen Amtsverlust fest und entscheidet über das Nachrücken der Listennachfolgerin bzw. des Listennachfolgers. Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung.

§ 6 Eid, Gelöbnis

Die neugewählten Bezirksausschussmitglieder werden durch den Oberbürgermeister in einer gemeinsamen Veranstaltung bzw. bei Verhinderung oder beim Nachrücken durch die jeweilige Bezirksausschussvorsitzende bzw. den jeweiligen Bezirksausschussvorsitzenden in einer BA-Sitzung vereidigt oder legen ein Gelöbnis ab. Art. 31 Abs. 4 GO gilt für die Eidesformel entsprechend. Der Eid oder das Gelöbnis entfällt für diejenigen, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Bezirksausschussmitglied gewählt werden.

§ 7 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht

(1) Die Bezirksausschussmitglieder müssen Angelegenheiten geheim halten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, aus sonstigem Grund erforderlich oder durch den Stadtrat oder den Bezirksausschuss beschlossen ist. Außerdem fallen Angelegenheiten, die durch Bürgerbeschwerden ausgelöst werden, auf Wunsch der beschwerdeführenden Person unter die Verschwiegenheitspflicht. Personen, die zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse zugezogen werden, sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit im Bezirksausschuss.

(2) Die Bezirksausschussmitglieder haben die ihnen nach der Satzung, Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Bezirksausschusses obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Sorgfaltspflicht kann gemäß Art. 20 Abs. 4 GO mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

§ 8 Teilnahmepflicht, Abstimmung

(1) Die Bezirksausschussmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Bezirksausschusses und der Unterausschüsse denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Unterausschüssen steht nur den Unterausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.

(2) Bei einer Abstimmung darf sich kein Bezirksausschussmitglied der Stimme enthalten.

(3) Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann in entsprechender Anwendung von Art. 48 Abs. 2 und 3 GO mit einem Ordnungsgeld bzw. unter Umständen mit dem Amtsverlust belegt werden.

(4) Bezirksausschussmitglieder, welche die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 GO erfüllen, können bei Entscheidungsangelegenheiten, die ihr Arbeitsgebiet betreffen, weder an der Beratung, vorberatenden Behandlung im Unterausschuss noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Art. 49 Abs. 3 und 4 GO gelten für diese Fälle entsprechend.

(5) Kann ein Bezirksausschussmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, muss es dies unter Angabe der Hinderungsgründe der bzw. dem Vorsitzenden oder der Protokollführung rechtzeitig mitteilen.

B.    Rechte und Pflichten

§ 9 Befugnisse im Allgemeinen

(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden durch Beschluss unter Beachtung gesamtstädtischer Belange in Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, deren Bedeutung auf den Stadtbezirk begrenzt ist, wenn ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung durch diese Satzung (siehe Anlage 1) zugewiesen ist. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgabe des Stadtrats.

(2) Den Bezirksausschüssen stehen außerdem Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte zu. Sie sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Stadtverwaltung möglichst frühzeitig in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. Diese Rechte stehen auch den Bezirksausschüssen zu, auf deren Stadtbezirk sich Entscheidungen, Maßnahmen oder Einrichtungen aus anderen Stadtbezirken auswirken können.

(3) Die Angelegenheiten, in denen Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte bestehen, enthält der gleichnamige Katalog, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. [1]

(4) Die Bezirksausschüsse behandeln Bürgerversammlungsempfehlungen, die ausschließlich ihren Stadtbezirk betreffen, wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt,

-       die in dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksaus­schüsse (Anlage 1 der BA-Satzung) als Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind,

oder

-       für die der Oberbürgermeister oder in den Fällen des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig ist.

(5) Die betroffenen Bezirksausschüsse behandeln Anträge von Einwohnerversammlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 7 Abs. 6 Bürger- und Einwohnversammlungssatzung).

(6) Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks sowie Vertreterinnen und Vertreter von Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen Interessengruppen haben das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an den Bezirksausschuss zu wenden.

(7) Nach Art. 18 a Abs. 11 GO kann über Angelegenheiten, die dem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Der Antrag ist schriftlich beim Bezirksausschuss einzureichen. Dieser leitet ihn unverzüglich an den Stadtrat weiter und nimmt rechtzeitig vor dessen Entscheidung dazu Stellung.

§ 10 Entscheidungsrecht im Rahmen des Stadtbezirksbudgets

(1) Jeder Bezirksausschuss kann mit dem Ziel der Förderung des Gemeinschaftslebens im Stadtbezirk in folgenden Angelegenheiten, im Rahmen seines Stadtbezirksbudgets anstelle des Stadtrats entscheiden:

a)    Zuschüsse an Vereine, Verbände und Initiativen, die folgende Gebiete betreffen:
Gesundheit und Umwelt, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion, Integration und Migration, Kultur, Jugend und Soziales, Schule und Sport, Seniorinnen und Senioren, Spiel, Stadtteilentwicklung;

b)    Bestellung städtischer Leistungen;

c)     Mitfinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Bürgerinnen und Bürger gestalten ihre Stadt - Bürgerbeteiligung in den Stadtbezirken. Die Mindestbeteiligung der Bezirksausschüsse beträgt 25 % der Maßnahmesumme;

d)    Durchführung eigener Veranstaltungen der Bezirksausschüsse gemäß der vom Stadtrat beschlossenen Vorgaben.

Hinsichtlich Buchstaben a) bis c) sind die vom Stadtrat erlassenen Richtlinien zu beachten.

Der Beschluss darf nicht im Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen, insbesondere zum Wohl der Stadt stehen.

(2) Ist der Oberbürgermeister zur Entscheidung zuständig (z.B. vgl. § 22 Nr. 15 Geschäftsordnung des Stadtrats - GeschO), hat der Bezirksausschuss ein Vorschlagsrecht für die Verwendung dieser Mittel, von dem nur bei Rechtswidrigkeit oder Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen abgewichen werden soll.

§ 11 Vollzug der Beschlüsse

Für den Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse gelten Art. 36 und Art. 59 Abs. 2 GO entsprechend. Danach ist der Oberbürgermeister für den Vollzug der Bezirksausschussbeschlüsse in Entscheidungsangelegenheiten zuständig. Er hat Beschlüsse zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen, wenn er sie für rechtswidrig hält.

§ 12 Antragsrecht

(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuss oder in Entscheidungsangelegenheiten von dem Bezirksausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln, sofern dem jeweiligen Antrag bzw. der Empfehlung nicht bereits zuvor entsprochen worden ist. Ihr Wortlaut einschließlich der Begründung muss in der Beschlussvorlage wiedergegeben sein.

(2) Anträge und Empfehlungen zu Bebauungsplänen, die in einem laufenden Bebauungsplan­verfahren eingebracht werden, sind jedoch im Rahmen des jeweils darauffolgenden verfahrensmäßig vorgesehenen Billigungs- bzw. Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan zu behandeln.

(3) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister bzw. in Fällen des Art. 88 Abs. 3 GO die Werkleitung zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die Erledigung länger hinzieht, werden Zwischenberichte erstellt.

§ 13 Anhörungsrecht

(1) In den Fällen der Anhörung wird den Bezirksausschüssen zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt.

Bei der Anhörung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren oder sonstigen bauordnungsrechtlichen Verfahren sowie beim Vollzug der Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung beträgt die Anhörungsfrist einen Monat. Die Anhörung ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach erfolgter Unterrichtung geltend zu machen. Beim Vollzug der Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung im Einzelantragsverfahren beträgt die Frist nach Satz 3 zwei Wochen. Verspätet gestellte Ersuchen können unberücksichtigt bleiben.

(2) In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Bezirksausschuss hergestellt werden.

In unaufschiebbaren Fällen wird die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende oder die Vertretung gehört. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezirksausschuss unverzüglich nachträglich unterrichtet werden.

(3) Soweit der Stadtrat für die Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen zuständig ist und nicht ohnehin ein Anhörungsfall vorliegt, sind diejenigen Bezirksausschüsse anzuhören, die von der Bürgerversammlungsempfehlung oder von dem Behandlungsvorschlag der Verwaltung betroffen sind.

§ 14 Unterrichtungsrecht

In den Fällen der Unterrichtung werden die Bezirksausschüsse von der Stadtverwaltung in geeigneter Weise zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert.

§ 15 Bauleitplanung

(1) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen erfolgt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss.

(2) Auf Wunsch des Bezirksausschusses sollen innerhalb des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch mündliche Erörterungstermine und Ortsbesichtigungen abgehalten werden.

(3) Weicht der Vorschlag der Verwaltung zur Billigung einer Flächennutzungsplanänderung oder eines Bebauungsplanes vom Vorschlag des Bezirksausschusses ab, so ist dieser Vorschlag nach Abklärung mit dem Bezirksausschuss in seinen wesentlichen Zügen darzustellen (alternative Bauleitplanung). Der Stadtrat kann verlangen, dass auch dieser Vorschlag beschlussreif dargestellt und ihm zusammen mit dem Vorschlag der Verwaltung zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte und Anhörung im Stadtrat

(1) Die bzw. der vom Bezirksausschuss beauftragte Bezirksausschussvorsitzende oder die vom Bezirksausschuss hierfür im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten benannten Mitglieder können, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister einverstanden ist, Akten der Stadtverwaltung einsehen.

(2) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können Bezirksausschussmitglieder von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von Dienststellenleitungen Auskünfte einholen.

(3) Die Bezirksausschussmitglieder können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Stadtrats einsehen. Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen können eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister einverstanden ist.

(4) Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den Bezirksausschüssen auf Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Anhörung der Bezirksausschüsse im Stadtrat gelten § 53 Abs. 4 [2] und § 58 [3] GeschO des Stadtrats. Die Initiative hierzu kann sowohl vom Stadtrat als auch vom Bezirksausschuss ausgehen.

§ 17 Verwaltungskostenpauschale

(1) Zur Deckung der den Bezirksausschüssen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten erhalten diese jährlich eine Grundpauschale von 1.000,-- Euro. Hinzu kommt eine Pauschale von   41,-- Euro pro tausend Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtbezirk, mindestens jedoch 1.227,-- Euro.

(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten gedeckt werden:

-       Verwaltungskosten, soweit diese nicht in den BA-Geschäftsstellen anfallen (z.B. Telefongebühren, Büromaterial, Porto);

-       Fahrkosten;

-       Repräsentationsaufwendungen;

-       Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle);

-       Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen im Stadtteil);

-       Druckkosten (z.B. Informationsmaterial über den Bezirksausschuss);

-       Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne von § 23 a Abs. 2;

-       Aufwendungen zur Unterstützung von Bezirksausschussmitgliedern mit Behinderungen.

(3) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale in Höhe von unter 300,-- Euro entscheidet die bzw. der Vorsitzende, über diesem Betrag im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die bzw. der Vorsitzende oder die Kassiererin bzw. der Kassierer legt einmal jährlich gegenüber dem Bezirksausschuss Rechenschaft für die Verwendung der Pauschale ab und gibt dem Direktorium den Saldo des Girokontos (zum 31.12. jeden Jahres) bekannt. Das Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.

(4) Pauschalen, die im Jahr der Ausreichung nicht vollständig aufgebraucht werden können, bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Bestehen davon nicht verbrauchte Mittel auch noch im übernächsten Jahr, werden sie mit der aktuell anstehenden Pauschale verrechnet.

(5) Die Pauschale wird auf ein Girokonto des Bezirksausschusses überwiesen (§ 16 BA-GeschO).

§ 18 Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses erhält jedes Bezirksausschussmitglied pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 70,-- Euro[4]; für die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse erhalten die Unterausschussmitglieder eine Aufwandsentschädigung von 35,-- Euro[5]. Vorsitzende der in Satz 1 genannten Sitzungen und die im Unterausschuss schriftführende Person, soweit diese Funktion nicht der bzw. die Vorsitzende selbst übernimmt, erhalten den doppelten Betrag.

(2) Ein Sitzungsgeld von 35,-- Euro[6] wird auch gewährt für die Teilnahme an

a)    Besprechungen von im Bezirksausschuss vertretenen Fraktionen, Vorstandssitzungen oder sonstigen internen, vom Bezirksausschuss bestimmten Gremien;

b)    Sitzungen der Bezirksausschuss-Satzungskommission;

c)     Stadtratssitzungen zur Wahrnehmung des Rederechts (§ 16 Abs. 5);

d)    im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehende Veranstaltungen und Besprechungen, zu denen die Stadtverwaltung einlädt;

e)    sonstige Besprechungen, wenn es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und von der bzw. dem Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt und kurz begründet wird, sowie für

f)      Ortstermine durch die ständigen Beauftragten (§ 5 Abs. 2 BA-GeschO, § 23, § 23a und § 23b), wenn diese von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt werden.

(3) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 2 besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:

a)    das Bezirksausschussmitglied erhält bereits aufgrund einer anderen Regelung eine Entschädigung;

b)    reine Repräsentationstermine;

c)     Organisation oder Teilnahme an Festen des Bezirksausschusses oder Dritter;

d)    allgemeine Informationsveranstaltungen.

(4) Die maximale Anzahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Termine beträgt pro Kalenderjahr   und Person:

a)    Bezirksausschussvorsitzende: 72;

b)    sonstige Bezirksausschussmitglieder: 60;

c)     Beauftragte der Bezirksausschüsse erhalten für maximal 36 Ortstermine pro Jahr und Bezirksausschuss ein Sitzungsgeld; für die Entschädigung ihrer sonstigen Bezirksausschusstätigkeit verbleibt es bei Buchstabe a) bzw. b).

Hierbei bleiben Sitzungen nach Abs. 2 Buchstabe b) unberücksichtigt. Die Entschädigung soll spätestens drei Monate nach Wahrnehmung des Termins beantragt werden. Bei kürzerer Sitzungstätigkeit (z.B. Wahljahr, Nachrücker) ist die Maximalanzahl entsprechend anzupassen.

(5) In besonderen Einzelfällen kann bei Überschreitung der in Abs. 4 a) und b) genannten Begrenzungen die Aufwandsentschädigung für weitere Sitzungen gewährt werden, wenn schriftlich dargelegt wird, warum die jährliche Begrenzung ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Situation nicht ausreichend ist und dies von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden bestätigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft das Direktorium.

(6) Die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von

a)    560,-- Euro[7] bei einem Stadtbezirk mit höchstens 50.000 Einwohnern,

b)    650,-- Euro[8] bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern;

stellvertretende Vorsitzende, Fraktionssprecherinnen und -sprecher (vgl. § 21) sowie Unterausschussvorsitzende erhalten zusätzlich zu ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,-- Euro[9], wobei die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterausschüsse für Bezirksausschüsse bis 50.000 Einwohner auf fünf, für größere Bezirksausschüsse auf sechs beschränkt ist. Maßgebend ist die für den Monat Januar eines jeden Jahres vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München veröffentlichte Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Verringert sich die Einwohnerzahl, behält die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende für ihre/seine Person und für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit die bisherige Entschädigung.

Internetbeauftragte der Bezirksausschüsse, die einen offiziellen Internetauftritt des Bezirksausschusses im Rahmen der städtischen Vorgaben pflegen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 35,-- Euro. Die Pauschale ist auf eine beauftragte Person je Bezirksausschuss begrenzt. Sitzungsgelder nach Abs. 2d) bis f) werden daneben nicht gewährt.

(7) Bezirksausschussmitglieder, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen gewährt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Dienstbefreiung für Sitzungen) darf der Umfang der Dienstbefreiung ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit der Arbeits- und Dienstversäumnisse ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.

(8) Bezirksausschussmitglieder, die aufgrund einer körperlichen Behinderung im Sinne von Satz 2 nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten für die Fahrten zu Sitzungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie für die jeweiligen Rückfahrten mit dem Taxi erstattet.

Anspruchsberechtigt sind:

-         Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Merkzeichen „a.G.“ im Schwerbehindertenausweis;

-         Blinde und schwer sehbehinderte Menschen, Merkzeichen „Bl“ (Blind), „H“ (hilflos) und „B“ (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis;

-         in besonders begründeten Einzelfällen:
bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 %, wenn wesentlich eingeschränkte Mobilität vorliegt, die eine Nutzung des MVV ausschließt und dies vom behandelnden Arzt bestätigt wird.

(9) Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und 6 festgesetzten Entschädigungen.

(10) Die Bezirksausschussmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während der Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksausschüsse, der Unterausschüsse, in denen sie Mitglied sind, sowie den in Abs. 2 genannten Terminen. Dies gilt, soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.

§ 18 a Technikpauschale

Für die Nutzung der elektronischen Kooperationsplattform wird eine jährliche Technikpauschale für die Anschaffung von Endgeräten und Verbrauchsmitteln in Höhe von 200 Euro gewährt, sofern das jeweilige BA-Mitglied schriftlich gegenüber der BA-Geschäftsstelle auf einen Versand der Ladung (vgl. § 6 Abs. 2 BA-GeschO) und der Sitzungsunterlagen in Papierform verzichtet.

C.    Struktur

§ 19 Vorstand

(1) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung und der zweiten Stellvertretung. Im Bedarfsfall können bis zu zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und eine Kassiererin bzw. ein Kassierer aus der Mitte des Bezirksausschusses in den Vorstand gewählt werden.

(2) Die gewählte Person kann die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist dafür nicht erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bezirksausschusses gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder.

§ 20 Vertretung

(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Bezirksausschuss nach außen und sorgt vorbehaltlich § 11 für die Durchführung seiner Beschlüsse. Sie bzw. er kann in eigener Zuständigkeit unaufschiebbare Angelegenheiten des Ausschusses erledigen, hat jedoch dem Ausschuss hiervon in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Dies gilt nicht für zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten nach Anlage 1 sowie in Fällen des § 10.

(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist auch diese verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.

§ 21 Fraktionen

Die über einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe gewählten Bezirksausschussmitglieder bilden eine Fraktion, wenn ihre Gruppe mindestens zwei Mitglieder hat.

§ 22 Unterausschüsse

(1) Zur Vorbereitung und Vorberatung bestimmter Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten können die Bezirksausschüsse Unterausschüsse bilden, deren Größe durch Beschluss festgelegt wird.

(2) In den Unterausschüssen müssen die im Bezirksausschuss vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Bezirksausschuss vertreten sein. Bei der Verteilung der Unterausschusssitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Während der Wahlzeit im Bezirksausschuss eintretende Veränderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Unterausschuss. Die bzw. der Vorsitzende der Unterausschüsse wird vom Bezirksausschuss gewählt. Für deren Abberufung gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(3) Für jeden Unterausschuss können vom Bezirksausschuss stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt werden. Die Stellvertretungen sind nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Die Reihenfolge in der Stellvertretung wird bei der Bestellung festgelegt.

(4) Für die Unterausschüsse gelten die Bestimmungen der nach § 24 erlassenen Geschäftsordnung entsprechend.

§ 22 a Ferienausschuss

(1) Der Bezirksausschuss kann beschließen, dass die für den Stadtrat geltende Ferienzeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung des Stadtrats für den Bezirksausschuss gilt. Für die Dauer der Ferienzeit ist dann ein Ferienausschuss zu bilden, der die Aufgaben des Bezirksausschusses übernimmt. Seine Größe wird durch Beschluss festgelegt. Der Ferienausschuss muss mindestens die Größe eines Unterausschusses des jeweiligen Bezirksausschusses haben.

(2) § 22 Abs. 2 - 4 gelten für den jeweiligen Ferienausschuss entsprechend.

§ 23 Kinderbeauftragte bzw. Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw. Jugendbeauftragter

(1) Der Bezirksausschuss wählt eine Kinderbeauftragte bzw. einen Kinderbeauftragten. Die bzw. der Kinderbeauftragte muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GO.

(2) Die bzw. der Kinderbeauftragte soll mit den Kindern des Stadtbezirkes zusammen die sie betreffenden Fragen aufgreifen und die Kinder dabei unterstützen, ihre konkreten Vorschläge für einen kinderfreundlichen Stadtteil zu realisieren oder Missstände zu beseitigen. Zu diesem Zweck ist sie bzw. er bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, die die Interessen von Kindern des Stadtbezirkes betreffen können.

(3) Ist sie bzw. er nicht Mitglied des Bezirksausschusses, wird sie bzw. er zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Interessen der Kinder berühren können. Der Bezirksausschuss soll ihr bzw. ihm in diesen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre bzw. seine Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.

(4) Für die Entschädigung externer Kinderbeauftragter gilt § 18 entsprechend.

(5) Der Bezirksausschuss kann zusätzlich zu der bzw. dem Kinderbeauftragten eine Jugendbeauftragte bzw. einen Jugendbeauftragten wählen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Abs. 2 - 4 gelten entsprechend.

§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus

(1) Der Bezirksausschuss kann einen oder mehrere Beauftragte gegen Rechtsextremismus benennen. Die bzw. der Beauftragte muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GO. Wenn keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter benannt ist, können auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des Bezirksausschusses eingeschränkt werden.

(2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus soll die demokratischen Aktivitäten gegen Rechtsextremismus auch in den einzelnen Münchner Stadtteilen befördern. Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen Rechtsextremismus übernehmen, ist zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort und innerhalb des durch den Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten Person selbst:

a)    Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die Themen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus.

b)    Regelmäßiger Besuch von Schulungen und Veranstaltungen, die von der Fachstelle gegen Rechtsextremismus empfohlen oder selbst abgehalten werden.

c)     Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus im Stadtbezirk.

d)    Vernetzungsarbeit zwischen den Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und Vereinen, Initiativen und Schulen vor Ort.

e)    Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und (zügige) Weitergabe von Informationen zu rechtsextremen und rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil.

f)      Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen oder Infoständen im Stadtteil. Die bzw. der Beauftragte organisiert Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und ausschließlich als eigene Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses.

Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem Satzungskatalog bestimmte Tätigkeiten per Beschluss herauszunehmen. Die Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind verpflichtet, den Bezirksausschuss und insbesondere die bzw. den Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw. schriftlich unverzüglich über die ergriffenen Tätigkeiten zu informieren. Sofern mehrere Beauftragte benannt sind, müssen sich diese zusätzlich gegenseitig unverzüglich informieren.

(3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht Mitglieder des Bezirksausschusses, werden sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Tätigkeitsfelder der Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der Bezirksausschuss soll ihnen in diesen Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.

(4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz für Maßnahmen gewährt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen.

(5) Für die Entschädigung externer Beauftragter gegen Rechtsextremismus gilt § 18 entsprechend.

§ 23 b Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Bezirksausschuss benennt eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Person muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GO.

(2) Die Tätigkeit der bzw. des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen soll im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang und gleichberechtigt mit Nichtbehinderten von den Menschenrechten Gebrauch machen können. Die bzw. der Beauftragte soll die Belange von Menschen mit Behinderungen im Stadtbezirk aufgreifen und bei der Realisierung eines inklusiven Stadtbezirkes oder bei der Beseitigung von Missständen unterstützend wirken. Menschen mit Behinderungen sollen dabei so weit wie möglich einbezogen werden. Zu diesem Zweck ist die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, welche die Interessen von Menschen mit Behinderungen des Stadtbezirkes betreffen können.

(3) Ist die Person nicht Mitglied des Bezirksausschusses, wird sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die Tätigkeitsfelder der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen berühren können. Der Bezirksausschuss soll der beauftragten Person in diesen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(4) Für die Entschädigung externer Beauftragter für Menschen mit Behinderungen gilt § 18 entsprechend.

 

 

D.    Geschäftsgang

§ 24 Geschäftsordnung, Geschäftsgang

Der Stadtrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse *), die den Geschäftsgang regelt (BA-GeschO). Ergänzend gelten die Art. 46, 48, 49, 51, 53, 54 GO entsprechend, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthalten.

E.    Schlussbestimmungen

§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission

(1) Es wird eine Bezirksausschuss-Satzungskommission gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Stadtrates und der Bezirksausschüsse zusammensetzt. Aufgabe dieser Kommission ist es, Änderungen dieser Satzung sowie der Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse vorzuberaten. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister; Art. 33 Abs. 2 GO gilt entsprechend.

(2) Die Bezirksausschüsse sind entsprechend dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Stadtrat vertreten. Bei der Verteilung der Sitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Die namentliche Benennung der Mitglieder und der Stellvertretungen obliegt den jeweiligen Münchner Vertretungen dieser Parteien und Wählergruppen.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München vom 3. Januar 1996 (MüABl. S. 8), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Januar 2003 (MüABl. S. 23) [10], außer Kraft.


 

Anlage 1 der BA-Satzung (Katalog)

 

Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse

Anlage zu § 9 Abs. 1 der Satzung für die Bezirksausschüsse vom 10. Dezember 2004

In den Angelegenheiten, die in ihrer Bedeutung auf einen Stadtbezirk beschränkt und den Bezirksausschüssen im nachfolgenden Katalog zur Entscheidung zugewiesen sind, entscheiden diese unter Beachtung der gesamtstädtischen Belange. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgaben des Stadtrats.

Die Abkürzungen in dem Katalog bedeuten:

E: Entscheidungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Entscheidungsrecht (vgl. § 9 BA-Satzung). Ist die Angelegenheit im konkreten Fall jedoch stadtteilübergreifend, besteht nur ein Anhörungsrecht. Ebenso liegt nur ein Anhörungsfall vor, wenn die betreffende Angelegenheit dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet ist (sogenannte laufende Angelegenheit gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO).

A: Anhörungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Anhörungsrecht (vgl. § 13 BA-Satzung).

A/E: Anhörung oder Entscheidung
Ein Entscheidungsrecht besteht dann, wenn die Angelegenheit im konkreten Fall ausschließlich stadtbezirksbezogen ist und es sich nicht um eine laufende Angelegenheit handelt. Ansonsten besteht nur ein Anhörungsrecht.

U: Unterrichtung
In dieser Angelegenheit besteht ein Unterrichtungsrecht (vgl. § 14 BA-Satzung).

 

Angelegenheit               Unterrichtung (U)          Anhörung (A)                Entscheidung (E)

D i r e k t o r i u m

1.              

Fragen der Satzung und der Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse

A

2.              

Fragen der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen

A

3.              

Änderung der Stadtbezirkseinteilung

A

4.              

Stadtbezirks- und Stadtteilnamen

E

5.              

Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes

E

6.              

Art und Weise der Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes und des Stadtteilgremiums

E

7.              

Benennung, Entsendung und Abberufung von Vertretern in bezirksgebundenen Gremien, bei denen der Stadt ein Besetzungsrecht zusteht

E

8.              

Unterrichtung der Bezirksausschüsse über Grundsatzbeschlüsse der Stadtratsvollversammlung, soweit nicht bereits durch Sachreferat geschehen

U

9.              

Belieferung der Bezirksausschüsse mit Amtsblatt, Rathaus-Umschau und von Fall zu Fall mit besonderen Veröffentlichungen

U

10.           

Belieferung der Bezirksausschüsse mit der "Münchener Statistik"

U

11.

Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Gedenktafeln mit historisch-politischem Hintergrund (sowohl bei persönlichen Ehrungen als auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung)

A

B a u r e f e r a t

1.              

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag, wenn Baureferat Nutzerreferat

-       bei Hochbauprojekten, deren Bedeutung auf den Stadtteil begrenzt ist,

-       bei Gartenbauprojekten, die nicht Teil einer übergeordneten Planung bzw. Maßnahme sind,

-       bei investiven Erhaltungsmaßnahmen im untergeordneten Straßennetz im Bereich Tiefbau/Brückenbau

 

1.1

mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil)

A/E

1.2

mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro

A

2.1

Ingenieurmäßige Planung und Ausbau von Straßen, Plätzen, Fußgängerbereichen und Brücken, soweit die Planung nicht der Vorbereitung eines Bauleitplanverfahrens dient, insbesondere Neuanlage und wesentliche Umgestaltung einschließlich künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen, vorbehaltlich Nr. 2.2.,

A

2.2

im untergeordneten Straßennetz Projektgenehmigung bei Bauvorhaben des Finanzhaushalts/Investitionstätigkeit mit einer Bausumme von 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil)

E

3.

Vergabe von Straßen-, Brücken- und Wasserbauarbeiten

U

4.

Grundsätzliche Fragen der Straßenreinigung und Schneeräumung

A

5.1

Neuanlage und wesentliche Umgestaltung von öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen, Freizeitzentren und Erholungsflächen, vorbehaltlich Ziffer 1.1

A

5.2

Behandlung künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen der unter Ziffer 5.1 genannten Vorhaben

A

6.

Standortwahl für öffentliche Grünflächen, Spielplätze, Freizeitzentren und
Erholungsflächen (wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist; ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA Katalog (Planungsreferat))

A/E

7.1

Beabsichtigte Begehung zur Ermittlung pflegerisch notwendiger Baumbeseitigungen in öffentlichen Grünflächen

U

7.2

Baumbeseitigungen an Straßen und öffentlichen Grünflächen
ausgenommen Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren

A
U

8.1

Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Gedenktafeln, Denkmälern und Brunnen soweit sie nicht im Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen oder damit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind

E

8.2

bei persönlichen Ehrungen

A

9.

Aufstellung und Beseitigung von öffentlich anerkannten Stadtuhren

A/E

10.

Neuanlage von Fäkalieneinschüttstellen

A

11.

gestrichen

 

12.

Änderung der Straßenbaubezirke

A

13.

Wesentliche Erweiterungen und Verbesserungen der Straßenbeleuchtung, soweit in Ziffer 2 und 3 nicht enthalten

A

14.

aufgehoben

 

14.1

aufgehoben

 

15.

Neuanlage, Auflassung und wesentliche Änderungen von Kleingärten

A/E

16.

Aufstellung der Dringlichkeitsliste für Fußgängerbauwerke und Radwege
im Stadtbezirk

E

17.1

Sämtliche baurechtlich genehmigungspflichtigen Abwasserbaumaßnahmen, die Grün- oder Erholungsflächen berühren oder naturschutzrechtlicher Genehmigung bedürfen

A

17.2

Alle Erweiterungen und Änderungen des Kanalnetzes, Kanalbaumaßnahmen wegen hygienischer und betrieblicher Erfordernisse und sonstiger Kanal- und Klärwerks­bau­ten, die keiner baurechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen

U

18.

Projektierung von Wasserbaumaßnahmen von mehr als 150.000,- Euro Projektsumme

A

19.

Sämtliche Vorlagen bis zur Projektgenehmigung an die Stadtratsausschüsse oder das Plenum, soweit offene Planung beschlossen ist

A

20.

Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art auf gemeindeeigenen Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein Beteiligungsrecht nach Ziffern 20, 20 a und 20 b des Katalogs Kreisverwaltungsreferat besteht

A

21.

Maßnahmen zur Verbesserung bei Stadtteilgestaltung (Fassaden- und Hofbegrünungen bei städt. Anwesen, an Brücken und ähnlichen, öffentlichen Bauwerken sowie an privaten Gebäuden, Neuaufstellung von mobilen Pflanztrögen)

A

22.

Benennung von Vertreterinnen/Vertretern in Wettbewerbskommissionen für stadtteilbezogene Vorhaben

E

23.

Widmung, Entwidmung und Umwidmung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen

E

24.

aufgehoben

 

25.

Stand der Planungsarbeiten und Planfeststellungsabschnitte für den U-Bahn-Bau

U

26.

Situierung und Gestaltung von Fußgänger­unter- bzw. –überführungen in Verbindung mit U-Bahn-Bauwerken sowie Änderungen dieser Anlagen

A

27.

Veränderungen an Grünflächen, Kleingartenanlagen und Baumbeständen im Zusammenhang mit U-Bahn-Baumaßnahmen

A

28.

Vorgesehene U-Bahn-Rohbauarbeiten nach der Auftragsvergabe

U

29.

Termine für Anliegerversammlungen, die vor dem Beginn größerer U-Bahn-Bauarbeiten abgehalten werden

A

30.

Umleitungsstrecken infolge von U-Bahn-Bauarbeiten und Bekanntgabe der wesentlichen Baueinrichtungsflächen

A

31.

Ungewöhnliche Belästigungen und Störungen der Anlieger infolge Nachtarbeiten beim U-Bahn-Bau

U

32.

Architektonische und künstlerische Gestaltung der U-Bahn-Bahnhöfe unter Berück­sichtigung der vom Stadtrat beschlossenen Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie

A/E

K o m m u n a l r e f e r a t

1.

Errichtung und Auflassung von Wochenmärkten sowie Standortwahl

A/E

1.1

Wesentliche Umgestaltung von Wochenmärkten

A

2.

Planung, Neuerrichtung, wesentliche Erweiterung von Müllbeseitigungs­anlagen, soweit im Gebiet des betreffenden Stadtbezirkes gelegen

A

3.

Standortfestlegungen von Abfallverwertungseinrichtungen und Wertstoffhöfen, soweit im Gebiet des betreffenden Stadtbezirkes gelegen

A

4.

Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wertstoffcontainer

A

4.1

Genehmigung, Ablehnung und Auflassung von Standorten für Wertstoffcontainer

U

5.1

Grundsätzliche Fragen der Müllbeseitigung

U

5.2

Stadtteilbezogene Abfallverwertungsvorhaben

A

6.

Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Auflassung von Bedürfnisanstalten

A

7.

Ortsbezogene Fragen der Markthallen München und der festen Märkte

A

8.1

Straßenbenennungen und -umbenennungen, soweit damit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind

E

8.2

bei persönlichen Ehrungen

A

8.3

Festlegung, ob und gegebenenfalls an welchen benannten öffentlichen Straßen und Plätzen, vorbehaltlich entsprechender Finanzmittel, Erläuterungsschilder zu den Straßennamen angebracht werden

E

9.

gestrichen

 

10.

Einleitung von Enteignungsverfahren

U

11.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Kommunalreferat Nutzerreferat (ausgenommen Baumaßnahmen der Eigenbetriebe)

A/E

12.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kommunalreferat Nutzerreferat (ausgenommen Baumaßnahmen der Eigenbetriebe)

A

13.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro der Eigenbetriebe

A

14.

Vermietung von Ladengeschäften in stadteigenen Anwesen (Nutzungsart hinsicht­lich der Branche des in Aussicht genommenen Mieters und der weiteren Bewerber)

A

14.a)

Geplante Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften (ausgenommen Wohnungen) und städtischer Grundstücke

U

15.

Die Bezirksausschüsse erhalten in angemessenen Zeitabständen aktuelles Kartenmaterial über die städtischen Grundstücke in ihrem Stadtbezirk

U

16.

Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art auf gemeindeeigenen Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein Beteiligungsrecht nach Ziffern 20, 20 a und 20 b des Katalogs Kreisverwaltungsreferat besteht

A

17.1

Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts in Erhaltungssatzungsgebieten

U

17.2

Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet und im städtebaulichen Entwicklungsbereich. In diesem Fall wird die Anhörungsfrist auf zwei Wochen verkürzt.

A

18.

Namensgebung für U-Bahnhöfe, soweit damit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind

A/E

19.

Information über den beabsichtigten Verkauf oder Tausch von bebauten und unbebauten städtischen Grundstücken sowie deren beabsichtigte Nutzung

A

19.a)

Vergabe von Erbbaurechten bei städtischen Grundstücken und die beabsichtigte Nutzung

A

20.

Verfahren zu Ein-/Ausgemeindungen

A

21.

Anmietung von Gebäuden hinsichtlich der Standortwahl, wenn Kommunalreferat Nutzerreferat und die Jahresnetto-Kaltmiete 25.000,-- Euro übersteigt

A

22.

Ankauf von Grundstücken durch die Stadt, sobald der Kauf beurkundet ist

U

K r e i s v e r w a l t u n g s r e f e r a t

1.

Generelle verkehrsordnende Maßnahmen, soweit sie im Ermessensbereich
der Stadt liegen

A

2.1

Änderung der Verkehrsregelung

A

2.2

Baustellenbedingte Straßensperrungen und Ableitungen von mehr als 14 Tagen

U

3.1

Aufstellung der jährlichen Signalbauprogramme

A

3.2

Änderungen im Zusammenhang mit dem altersbedingten Austausch von LZA und Optimierungen von LZA aufgrund veränderter Verkehrssituationen bei wesentlichen Eingriffen

U

4.

Neuaufstellung bzw. Änderung von Wegweiseranlagen

A

5.

Bewilligung des Gehbahnparkens

A

6.

Unfallauswertungen

U

7.

Einrichtung und Schließung von Bürgerbüros

A

7.1

Einrichtung und geplante Schließungen über drei Monate

A

7.2

Geplante Schließungen von Bürgerbüros von einer Woche bis zu drei Monaten

U

8.

Verlegung oder Zusammenlegung von Bezirksinspektionen

A

9.

Stadtteilbeschilderung

A

10.

Änderung der Standesamtsgrenzen

A

11.

Einteilung der Stimmbezirke, Bildung von Wahlvorständen, örtliche Lage der Wahllokale

A

12.1

Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei  Änderung der Betriebsart, soweit keine baurechtlichen Genehmigungen erforderlich sind

A

12.2

bei Inhaberwechsel

U

12.3

erstmalige Genehmigung oder Erweiterungsgenehmigung von Freischankflächen

A

13.1

Anmeldung von Bürger- und Volksfesten

U

13.2

Genehmigung von Schießstätten

A

13.3

nicht genehmigungspflichtige Feuerwerke

U

13.4

genehmigungspflichtige Feuerwerke

A

13.5

Erhebliche Beschwerden über Belästigungen durch Schießstätten, Bürger- und Volksfeste und sonstige Veranstaltungen

A

14.

Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und Richtlinien über

 

14.1

Belästigungen durch Gaststätten

A

14.2

Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 5)

A

15.

Wesentliche Beschwerden über

 

15.1

Belästigungen durch Gaststätten

U

15.2

Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 3)

A

16.1

Vorbeugende Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz vom 31.07.1970, soweit es sich nicht um Verschlusssachen handelt

A

16.2

Wichtige Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit nicht Geheimhaltungsgründe entgegenstehen

U

17.

Genehmigung von Tankstellen und Garagen, sofern ein Ermessensspielraum der Stadt gegeben ist

A

18.

Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen

A

19.

Bewilligung von Sperrstundenänderungen

A

20.

Genehmigung von Veranstaltungen jeglicher Art (ausgenommen Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz und Genehmigung von Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen) auf öffentlichem Verkehrsgrund und Grünanlagen

A

20.a)

Genehmigungen von Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund und in öffentlichen Grünanlagen

U

20.b)

Veranstaltungen nach dem Versammlungsrecht

U

20.c)

Genehmigung von gewerblichen, mehrtägigen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sowie in städtischen Grünanlagen

U

21.

Genehmigung der Aufstellung von neuen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Art und Lage)

E

21.1

Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Warenauslagen auf öffentlichem Grund gemäß § 12 der Sondernutzungsrichtlinien

A

22.

Genehmigung von Sammelhinweisanlagen auf öffentlichem Straßengrund nach
Art. 18 BayStrWG

A

23.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Kreisverwaltungsreferat Nutzerreferat

A/E

24.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kreisverwaltungsreferat Nutzerreferat

A

25.

Information über Umgriff und Zeitdauer von Groß-Baustelleneinrichtungen jeglicher Art

U

K u l t u r r e f e r a t

1.

Organisation und Durchführung von Stadtteilfesten und Kulturveranstaltungen zusammen mit im Stadtviertel arbeitenden Vereinen und Organisationen

A/E

2.

Standortauswahl, Errichtung, Schließung und wesentliche Umgestaltung dezentraler
Kultureinrichtungen
(- bei Schließung nur Anhörung
 - wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte    bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist;    ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))

A/E

3.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Kulturreferat Nutzerreferat

A/E

4.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kulturreferat Nutzerreferat

A

5.

Stadtteilkulturprogramm

A/E

6.

Allgemeine Änderungen der Ausleihzeiten der Städtischen Büchereien

A

7.

Überörtliche Veranstaltungen der städtischen Kulturinstitute und kulturelle Sonderveranstaltungen des Kulturreferates, z.B. temporäre Kunst im öffentlichen Raum

U

8.

Förderung und Pflege der Geschichte, des Brauchtums und der Volkskultur des Stadtteils

A

9.

Förderung und Unterstützung von Vereinen, Gruppen und Initiativen

A

10.

Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Gedenktafeln mit kulturellem Hintergrund (sowohl bei persönlichen Ehrungen als auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung)

A

P e r s o n a l -   u n d  O r g a n i s a t i o n s r e f e r a t

1.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Personal- und Organisationsreferat Nutzerreferat

A/E

2.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Personal- und Organisationsreferat Nutzerreferat

A

R e f e r a t   f ü r   A r b e i t   u n d   W i r t s c h a f t

1.

Fragen des Messegeländes, die den Stadtbezirk berühren, soweit der Stadtrat damit befasst wird

A

2.1

Art der Belegung und Nutzung der Theresienwiese

A

2.2

Beabsichtigte wesentliche Änderungen im Vorfeld des Vergabebeschlusses für das Oktoberfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)

U

2.3

Beabsichtigte wesentliche Änderungen bei der Durchführung des Oktoberfestes, unabhängig vom Vergabebeschluss (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)

A

2.4

Erfahrungsabfrage zur Erstellung des Schlussberichtes für das Oktoberfest, die Oide Wiesn und das Zentrale Landwirtschaftsfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)

A

2.5

Schlussbericht über das Oktoberfest nach Bekanntgabe im Stadtrat (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8)

U

3.

Vergabe von städtischen Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der Branche zur Ansiedlung vorgeschlagener Firmen, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen)

U

4.

Verkauf und Tausch von städtischen Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der Branche des in Aussicht genommenen Käufers bzw. Tauschwilligen, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen)

U

5.

Ankauf von Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der Branche, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen)

U

6.

Langfristige Erbpachtverträge durch die Landeshauptstadt (Nutzungsart hinsichtlich der Branche, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen)

U

7.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Referat für Arbeit und Wirtschaft Nutzerreferat

A/E

8.

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Arbeit und Wirtschaft Nutzerreferat

A

R e f e r a t   f ü r   B i l d u n g   u n d   S p o r t

1.1

Mittel- und langfristige Planungskonzepte zur Schul- und Kindertagesstättenversorgung (ausgenommen berufliche Schulen)

A

1.2

Mittel- und langfristige Planungskonzepte bei beruflichen Schulen

U

2.1

Beantragung der Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen im Flächennutzungsplan für Zwecke des Referats für Bildung und Sport und deren Freigabe

A

2.2

Standortauswahl für Einrichtungen des Referats für Bildung und Sport (wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist; ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))

A/E

3.1

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn Referat für Bildung und Sport Nutzerreferat (Schulen, Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder, Kindertageszentren sowie Sportanlagen)

A/E

3.2

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Bildung und Sport Nutzerreferat (Schulen, Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder, Kindertageszentren sowie Sportanlagen)

A

3.3

Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen und Auflassungen von beispielsweise Kindergärten, Horten, Tagesheimen, Schul- und Schulsportanlagen sowie Freisportanlagen

A

4.

Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale in der  Nähe von Schulen

A

5.

Änderungen der Öffnungszeiten von Kindertagesstätten und Tagesheimschulen

U

6.

Festlegung von Klassenstärken und von Schichtunterricht bei städtischen Schulen

U

7.

Bekanntgabe der Schülerzahl des jeweiligen Schuljahres

U

8.

Bekanntgabe der Einschreibezahlen in den städtischen Kindertagesstätten und der Belegung der Kindertagesstätten der freien Träger

U

9.1

Benennung von städtischen Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen

A

9.2

soweit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind

E

10.

Zuschüsse an Sportvereine für Investitionsmaßnahmen (Neuerrichtung, Erweiterung und Großinstandsetzung von vereinseigenen Sportanlagen)

A/E

11.

Grundsätzliche Änderungen der Essensversorgung an städtischen Schulen und Kindertageseinrichtungen

U

12.

Planung nichtstädtischer Kinderkrippen, sofern das Referat für Bildung und Sport an Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder vertragliche Leistungen gewährt

U

R e f e r a t   f ü r  G e s u n d h e i t   u n d   U m w e l t

- G e s u n d h e i t -

1.

Neubauten oder Erweiterungen im Friedhofsbereich

A

2.

Wesentliche Änderungen im Friedhofsbetrieb

A

3.

Einrichtung und Aufhebung von Außenstellen des Gesundheitsreferates

A

4.

Information über Suchtgefahren

U

5.

Planung von stadtteilbezogenen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention und gesundheitlichen Versorgung

A

6.

Stadtteilbezogene Maßnahmen der Ungezieferbekämpfung (Ratten usw.) in öffentlichen Grünanlagen (Spielplätzen usw.) die eine großräumige Auslegung von Gift bedingen

U

- U m w e l t -

7.1

Allgemeine Maßnahmen des Umweltschutzes (Luft, Wasser, Lärm, Abfall)

U

7.2

Stadtbezirksbezogene allgemeine Maßnahmen des Umweltschutzes (Luft, Wasser, Lärm, Abfall)

A

7.3

Messergebnisse sind den Bezirksausschüssen auf Anforderung mitzuteilen

U

8.

Genehmigung von störenden Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und von Abfallbeseitigungsanlagen

A

9.

Wesentliche Beschwerden über Baulärm, Belästigungen durch Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gaststätten) und über Verkehrslärm, soweit es um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 15.2)

A

10.

Bestätigung des öffentlichen Interesses an Bauarbeiten während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen

U

11.

Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und Richtlinien über Baulärm und Belästigungen durch Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gaststätten); über Verkehrslärm, soweit es um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 14.2)

A

12.

Größere Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen

U

13.

Altlasten, bei denen eine Beeinträchtigung der bisherigen Grundstücksnutzung zu besorgen ist oder bei denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich werden

U

14.

Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

U

R e f e r a t   f ü r   S t a d t p l a n u n g   u n d   B a u o r d n u n g

(Planungsreferat)

1.1

Stadtratsvorlagen und Studien von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet der Stadtforschung und Stadtentwicklung, soweit sie die Gesamtstadt, die Stadtbezirke und die Region betreffen (z.B. auch Stadtratsvorlagen zur Fortschreibung der Perspektive München)

U

1.2

soweit Stadtbezirke unmittelbar betroffen sind

A

2.

Stadtratsvorlagen über Entwicklungstendenzen und Planungsziele in einem bestimmten oder mehreren Stadtbezirken (z.B. Grundsatz- und Eckdatenbeschluss)

A

3.

Einrichtung von Arbeitskreisen im Rahmen der Offenen Planung

A/E

4.

Jährliche Bekanntgabe der Benutzerzahlprognosen für Schulen und Kindergärten

U

5.

Flächennutzungsplan und Verkehrsentwicklungsplan (Hauptverbindungen und Integrierte ÖPNV-Planung)

A

6.1

Bebauungsplanung vor Aufstellungsbeschluss und vor Billigungsbeschluss im Rahmen des Spartenumlaufs (Teilnahme an Abklärungsbesprechungen, soweit Argumente des Bezirksausschusses betroffen)

A

6.2.

Im Rahmen der Spartenanhörung vor Entwicklungssatzung, Abrundungssatzung, erweiterte Abrundungssatzung, Außenbereichssatzung, Vorhabens- und Erschließungsplan, städtebauliche Entwicklungssatzung und Erhaltungssatzung

A

7.1

Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von Nutzungsänderungen

U

7.1.1

Wohnbauvorhaben mit reduziertem Stellplatzschlüssel und Mobilitätskonzept

U

7.2

Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von Nutzungsänderungen, inklusive vorhandener oder angeforderter Stellungnahmen der zuständigen Denkmalschutzbehörde, falls vom Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall

A

7.3

Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke, für die kein Baugenehmi­gungsverfahren durchzuführen ist (Art. 73 BayBO), einschließlich der Stellungnahme der Stadt, Bauvorhaben, die der Stadt nach Art. 58 BayBO vorgelegt werden (freigestellte Vorhaben), Abbrüche, vollständige Beseitigung baulicher Anlagen

U

7.4

Bauvorhaben nach Art. 73 BayBO, bei denen die Gemeinde gemäß Art. 73  Abs. 2 Satz 5 BayBO gehört wird, falls vom Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall

A

8.1

Werbeanlagen über die der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung zu entscheiden hat

A

8.2

Aufstellung von Plakatsäulen und -tafeln sowie von privaten Uhrensäulen auf öffentlichem Grund; auf Wunsch des Bezirksausschusses wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt, bei der die an der Standortwahl beteiligten Dienststellen teilnehmen

A

8.3

Genehmigung und Genehmigungsverlängerung von Werbeanlagen für vermietete Plakattafeln auf privatem Grund

A

8.4

Errichtung von Elektroladestationen im öffentlichen Straßenraum, sofern eine konkrete Standortplanung noch nicht abgeschlossen ist

A

9.1

Antrag auf Beseitigung von nach der Baumschutzverordnung und nach der Landschaftsschutzverordnung geschützten Bäumen mit einem in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessenen Stammumfang von 80 cm und mehr

U

9.2

Baumbeseitigung bei unmittelbar drohenden Gefahren, soweit nicht an Straßen und in öffentlichen Grünflächen

U

9.3

Beseitigung von Bäumen nach Ziffer 9.1, falls vom Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall

A

10.

Änderung der Landschaftsschutzverordnung und Aufnahme in das Naturdenkmalbuch sowie alle grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes

A

11.1

Stellungnahme zu Anträgen, die die Änderung der vom Landesamt für Denkmalpflege aufgestellten Denkmalliste durch Aufnahme und Streichung von Denkmälern betreffen

A

11.2

Stellungnahme zu Abbruchanträgen denkmalgeschützter Gebäude, soweit nicht der Bezirksausschuss in einem anderen Zusammenhang (z.B. Zweckentfremdungs­verfahren) bereits gefasst war

A

12.

Information der Bezirksausschüsse über die allgemeine Planungssituation im Stadtbezirk hinsichtlich der Bebauung, des Verkehrs und der Gemeinbedarfsanlagen

U

13.

Durchführung der Untersuchung nach § 141 BauGB

A

14.

Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach § 142 Abs. 2 BauGB, soweit außerhalb des Gebietes der vorbereitenden Untersuchung

A

15.

Sämtliche Vorlagen an die Stadtratsausschüsse oder an das Plenum soweit Offene Planung beschlossen ist

A

16.

gestrichen

 

17.

Anträge auf Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen

U

18.

Planung von stadtviertelbezogenen Fußwege- und Radwegenetzen

A/E

19.

Standortentscheidung für öffentliche Grün- und Freiflächen, Spiel- und Sportplätzen, Freizeitheimen, Erholungsflächen, Sozial- und Kultureinrichtungen (sofern Bauleitplanung notwendig ist, nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1)

A/E

20.

Aufstellungsbeschlüsse für Erhaltungssatzungen

A

21.

Stadtviertelbezogene Verkehrsberuhigungsmaßnahmen

A/E

22.

Stellungnahme zur Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) benachbarter Gemeinden, an die  der Stadtbezirk angrenzt

A

23.

Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz

A

S o z i a l r e f e r a t

1.

Standortauswahl für Einrichtungen des Sozialreferats (wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist; ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat))

A/E

1.1

Vorplanungsauftrag (gemäß Richtlinien für die Projektierung städtischer Baumaßnahmen)
bei Neubaumaßnahmen des Sozialreferats, beispielsweise bei

 

 

a) Tageseinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder

 

 

b) Kinder- und Jugendeinrichtungen

 

 

c) Sozialpädagogische Gruppenarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen

 

 

d) Einrichtungen für Wohnungslose und Flüchtlinge

 

 

e) Altenheime, Altenwohnheime, Altenwohnanlagen, Wärmestuben

 

 

f) Stadtteil-Service-Zentren

 

 

g) Beratungsstellen (z.B. kommunale Stadtteilarbeit, familienfürsorgerische Bera­-   tung, Wohngeld- und Mieterberatung, Beratung für Behinderte, Strafentlassene,    alte Menschen und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

 

 

h) Kinder- und Jugendfreizeitstätten

A

1.2

Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag (gemäß Richtlinien für die Projektierung städtischer Baumaßnahmen)

 

1.2.1

bei Neubaumaßnahmen des Sozialreferates der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen, vorbehaltlich Ziffer 1.2.3

A

1.2.2

bei investiven Erhaltungsmaßnahmen (Große Instandsetzungen/Modernisierung, Generalinstandsetzung, Umbau) der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen vorbehaltlich Ziffer 1.2.3

A

1.2.3

Projekte mit einer Bausumme von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro - einschließlich Grundstücksanteil - (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe), deren Bedeutung auf einen Stadtbezirk begrenzt ist

E

1.3

Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen und Auflassung der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen

A

2.

Planung nichtstädtischer sozialer Infrastruktureinrichtungen (siehe 1.1.a) - h)) sofern Sozialreferat an Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder vertragliche Leistungen gewährt

A

3.

Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen des Sozialreferates

A

4.

Öffentliche Veranstaltungen des Sozialreferates (Ausnahmen: Ziffer 6)

 

 

a) Überörtliche öffentliche Veranstaltungen

U

 

b) Stadtteilbezogene öffentliche Veranstaltungen

A

5.

Öffentliche Veranstaltungen des Jugendamtes

 

5.1

Überörtliche jugendpflegerische und kulturelle Veranstaltungen für die Jugend

U

5.2

Stadtteilbezogene jugendpflegerische und kulturelle Veranstaltungen für die Jugend, sofern diese nicht an Orten stattfinden, die ohnehin für jugendpflegerische Veranstaltungen vorgesehen sind (z.B. Freizeiteinrichtungen, Spielplätze)

A

6.

Freizeitstättenarbeit, soweit eine Zuständigkeit der Stadt gegeben ist (z.B. Anhörung bei Beschwerden)

A

7.

Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale etc. in der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen

A

8.

Vorbereitende Untersuchungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 141 BauGB

A

9.

Sozialplanung nach § 180 BauGB, sofern es sich um städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen oder umfassende Neuordnungen/Überplanungen handelt

A/E

10.

Grundsätzliche Fragen der sozialen Situation des ausländischen Bevölkerungsteiles

A

11.

Vollzug der Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS)

 

11.1

Bekanntgewordene Zweckentfremdung

U

11.2

Zweckentfremdungsanträge, bei denen für den erhaltungswürdigen, zweckzuent­fremdenden Wohnraum ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot vorliegt, mit Ausnahme des Abbruchs von eigengenutzten Eigenheimen, an deren Stelle wieder ein gleiches Gebäude errichtet wird.

U

11.3

Zweckentfremdungsanträge,
bei denen es sich
a)    bei dem zweckzuentfremdenden Wohnraum um nicht erhaltungswürdigen       Wohnraum handelt oder
b)   die Zweckentfremdung im überwiegenden öffentlichen Interesse genehmigt       werden muss

A

11.4

Erteilung von Negativattesten

A

12.

Auf Anforderung jährliche Information über die Zahl der im Stadtbezirk vorhandenen sowie der Sozialmietwohnungen, die ab 31.12. des jeweiligen Folgejahres wegen Bindungsablaufs nicht mehr als öffentlich gefördert gelten

U

13.

Erstmalige Gewährung von Zuschüssen sowie wesentliche Veränderungen in der Zuschussgewährung (z.B. Einstellung oder einschneidende Reduzierung der Förde­rung) an örtliche Vereine, Elterninitiativen mit sozialen Aufgaben und Einrichtungen der freiwilligen Sozialbetreuung (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe) sowie an Selbsthilfegruppen, soweit die Tätigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist

E

14.

Laufende Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine, Elterninitiativen mit so­zialen Aufgaben und Einrichtungen der freiwilligen Sozialbetreuung (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe), soweit die Tätigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist

A

15.

Schaffung von Wohneinheiten nach KomPro/B

U

16.

Baumaßnahmen nach Erhaltungssatzung, die keine baurechtliche Genehmigung erfordern

U

S t a d t k ä m m e r e i

 

1.

Übermittlung der Haushaltssatzung und allgemeine Information zur Finanzsituation
der Stadt

U

2.

Änderung der Steuergrundsätze, Gebühren und Abgaben

U

3.

Jährliche Fortschreibung des gültigen Mehrjahresinvestitionsprogrammes

A

4.

Mehrjahresinvestitionsprogramm nach Einbringung im Stadtrat

U

_________________________________________________________________________________


 

Anlage 2 der BA-Satzung (Mitgliederzahl) (gültige Fassung bis zum 30.04.2020)
Stand: 11.09.2013

Grundlage: Einwohnerzahlen Stand 31.03.2013

(Ermittlung des Teilungsquotienten: Einwohnerzahl im größten Stadtbezirk abzüglich Einwohnerzahl im kleinsten Stadtbezirk (108.330 - 21.000), die Differenz hieraus (87.330) geteilt durch 15 „Stufen“ (à 2 Mit­glieder) zwischen der Mindest- (15) und der Höchstmitgliederzahl (45) > 30 Mitglieder Differenz; das so ermittelte Zwischenergebnis (5.822) ist der sog. Teilungsquotient. Für die Festlegung der Zahl der BA-Mitglieder werden nur die „ganzen“ Zahlen verwendet, die Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt.)

Stadt-bezirk

 

Einwohner
Stand 31.03.2013

Anzahl der
BA-Mitglieder

1

Altstadt- Lehel

21.000

15

2

Ludwigsvorstadt

51.083

25

3

Maxvorstadt

52.941

25

4

Schwabing-West

66.757

29

5

Au-Haidhausen

60.751

27

6

Sendling

40.281

21

7

Sendling-Westpark

55.727

25

8

Schwanthalerhöhe

29.905

17

9

Neuhausen-Nymphenburg

96.949

41

10

Moosach

51.120

25

11

Milbertshofen-Am Hart

74.263

33

12

Schwabing-Freimann

70.859

31

13

Bogenhausen

82.493

35

14

Berg am Laim

43.039

21

15

Trudering-Riem

66.929

29

16

Ramersdorf-Perlach

108.330

45

17

Obergiesing-Fasangarten

51.341

25

18

Untergiesing-Harlaching

52.187

25

19

Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

89.301

37

20

Hadern

48.775

23

21

Pasing-Obermenzing

70.583

31

22

Aubing-Lochhausen-Langwied

41.849

21

23

Allach-Untermenzing

30.777

17

24

Feldmoching-Hasenbergl

58.981

27

25

Laim

54.303

25

 

1.470.604

675

 


 

Anlage 2 der BA-Satzung (Mitgliederzahl) (gültige Fassung ab 01.05.2020)

Stand: 21.10.2019

Grundlage: Einwohnerzahlen Stand 31.03.2019

(Ermittlung des Teilungsquotienten: Einwohnerzahl im größten Stadtbezirk abzüglich Einwohnerzahl im kleinsten Stadtbezirk (118.260 - 22.078), die Differenz hieraus (96.182) geteilt durch 15 „Stufen“ (à 2 Mit­glieder) zwischen der Mindest- (15) und der Höchstmitgliederzahl (45) = 30 Mitglieder Differenz; das so ermittelte Zwischenergebnis (6.412,13) ist der sog. Teilungsquotient. Für die Festlegung der Zahl der BA-Mitglieder werden nur die „ganzen“ Zahlen verwendet, die Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt.
Korrekturfaktor: Ergibt die vorstehende Berechnung einen Mitgliederverlust in Bezirksausschüssen im Vergleich zur Mitgliederzahl gemäß Anlage 2 der Bezirksausschuss-Satzung in der Fassung vom 28.03.2007 (MüABl. S. 93), zuletzt geändert durch Satzung vom 11.09.2013 (MüABl. S. 369), so behalten diese Bezirksausschüsse ihre Mitgliederzahl gemäß der oben genannten Fassung der Anlage 2, wenn die Einwohnerzahl in den Stadtbezirken dieser Bezirksausschüsse gegenüber dem Stichtag am 31.03.2013 für die Berechnung der Mitgliederzahl mindestens gleich geblieben oder gewachsen ist.)

Stadt-bezirk

Einwohner
Stand 31.03.2019

Anzahl der
BA-Mitglieder

1

Altstadt- Lehel

22.078

15

2

Ludwigsvorstadt

53.198

25

3

Maxvorstadt

53.625

25

4

Schwabing-West

70.628

29

5

Au-Haidhausen

63.312

27

6

Sendling

41.760

21

7

Sendling-Westpark

60.620

27

8

Schwanthalerhöhe

30.293

17

9

Neuhausen-Nymphenburg

101.246

41

10

Moosach

55.412

25

11

Milbertshofen-Am Hart

77.069

33

12

Schwabing-Freimann

80.239

33

13

Bogenhausen

89.891

35

14

Berg am Laim

46.730

21

15

Trudering-Riem

74.130

31

16

Ramersdorf-Perlach

118.260

45

17

Obergiesing-Fasangarten

54.936

25

18

Untergiesing-Harlaching

53.851

25

19

Thalkirchen-Obersendling-
Forstenried-Fürstenried-Solln

98.243

37

20

Hadern

50.487

23

21

Pasing-Obermenzing

75.766

31

22

Aubing-Lochhausen-Langwied

48.541

23

23

Allach-Untermenzing

34.173

17

24

Feldmoching-Hasenbergl

62.272

27

25

Laim

57.628

25

1.574.388

683


 

Anhang 1 (Beteiligung durch SWM GmbH)

Beschluss VPA 20.01.1999/VV 27.01.1999, VPA 29.09.1999/VV 06.10.1999,
VPA 15.07.2015/VV 29.07.2015 und VPA 06.06.2019/VV 26.06.2019

Stadtwerke München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -

 

1.

In Ausfüllung des § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke München GmbH legt die Landeshauptstadt München als Gesellschafterin folgende Regelung zur Beteiligung der Bezirksausschüsse fest:

1.1

Die Stadtwerke München GmbH haben die jeweils betroffenen Bezirksausschüsse in folgenden Fällen vor einer Entscheidung anzuhören:

1.1.1

Baumaßnahmen der Stadtwerke mit erheblichen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum.

1.1.2

Neuplanung, Änderung oder Schließung von Bädern.

1.1.3

Neuplanung und Wegfall von Verkehrsverbindungen beim Omnibus und Straßenbahn, Linienführung bzw. Änderung der Linienführung.

1.1.4

Neufestlegung, Auflassung und dauernde Änderung (über einen Monat) von Haltestellen.

1.1.5

Aufstellung von Wetterschutzanlagen an Haltestellen der Verkehrsbetriebe.

1.1.6

Errichtung neuer Werbeanlagen oder wesentliche Umgestaltung bestehender Werbeanlagen in U-Bahnhöfen unter Berücksichtigung der vom Stadtrat beschlossenen Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie (Beschluss VPA 16.11.2011 / VV 23.11.2011)

1.1.7

Beschleunigungsprogramm für Straßenbahn und Omnibus.

1.1.8

Veränderungen der allgemeinen Betriebszeiten der Bäder (Grundregelung).

Den Bezirksausschüssen wird eine Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

1.1.9

Geplante atypische Veranstaltungen auf Frei- und Grünflächen der SWM

1.1.10

Gleiserneuerungsarbeiten im Trambahnnetz

1.2

In den folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen bzw. alle Bezirksausschüsse möglichst frühzeitig zu unterrichten:

1.2.1

Einladungen zu Vorträgen, soweit sie von allgemeinen Interesse sind, Einladungen zu Betriebsbesichtigungen. Laufende Unterrichtung über die jeweiligen Standorte von Informationsmöglichkeiten für Strom, Fernwärme,  Gas und Wasser.

1.2.2

Ausarbeitung der Jahresfahrpläne der Verkehrsbetriebe.

1.2.3

Änderungen der Tarife, Verbraucher- und Eintrittspreise.

Die Unterrichtung der Bezirksausschüsse soll jeweils zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen.

2.

Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung abzuwickeln.

 

 


Anhang 2 (Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)

Beschluss VPA 06.12.2006/VV 13.12.2006

Städtisches Klinikum München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -

 

1.

In Ausfüllung des § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Städtisches Klinikum München GmbH legt die Landeshauptstadt München als Gesellschafterin folgende Regelung zur Beteiligung der Bezirksausschüsse fest:

1.1

Die Städtisches Klinikum München GmbH hat die jeweils betroffenen Bezirksausschüsse in folgenden Fällen vor einer Entscheidung anzuhören:

1.1.1

Baumaßnahmen der Städtisches Klinikum München GmbH mit erheblichen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum.

1.2

In folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen Bezirksausschüsse bzw. alle Bezirksausschüsse möglichst frühzeitig zu unterrichten:

1.2.1

Einladungen zu Vorträgen, soweit diese von allgemeinen Interesse sind; Einladungen zu Betriebsbesichtigungen.

2.

Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung abzuwickeln.

 


 

Anhang 3 (Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)

 

Vollmacht                                                                                           09.04.2018
Ich erteile hiermit den Bezirksausschüssen                                                                  

für ihren Zuständigkeitsbereich mit Wirkung vom 01.03.2017

Vollmacht gem. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO),

die folgenden laufenden Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 BA-Satzung zu entscheiden. Die Bestimmungen der Satzung und
Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse gelten, soweit einschlägig und nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, entsprechend.

1.       Gewährung von Zuschüssen aus dem Stadtbezirksbudget bis 25.000 € unter entsprechender       Anwendung des § 10 BA-Satzung

2.       Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Kosten von
          250.000 € bis 1 Mio. € (ausgenommen Baureferat)

3.       Projektplanung und  Ausbau von Straßen, Plätzen, Fußgängerbereichen, Brücken,
          Gartenbaumaßnahmen sowie Spiel- und Sportplätzen, insbesondere Neuanlage und
          wesentliche Umgestaltung  bis 1 Mio. €, ausgenommen wesentliche Änderungen im           Hauptverkehrsstraßennetz

4.       Einzelmastergänzungen der Straßenbeleuchtung

5.       Bewilligung von Sperrstundenänderungen

6.       Genehmigung oder Erweiterungsgenehmigung von Freischankflächen einschließlich
          Rücknahme und Widerruf (ausgenommen vorübergehende Widerrufe in Eilfällen)

7.       Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen
          (ausgenommen vorübergehende Anordnungen in Eilfällen)

8.       Festlegung von Ladezonen

9.       Parkraummanagement: Standortfestlegung für die Beschilderung und das Aufstellen der
          Parkscheinautomaten

10.     Erteilung folgender Sondernutzungserlaubnisse einschließlich Rücknahme und Widerruf
          (ausgenommen vorübergehende Widerrufe in Eilfällen):
          - Neuantrag Obst-, Blumen-, Maronen-, Kräuterverkaufsstand
          - mobile Fahrradständer vor Einzelhandelsgeschäften
          - Aufstellung von neuen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

11.     Genehmigung der Aufstellung von Maibäumen und Feldkreuzen

12.     Nutzungsüberlassungen von gemeindeeigenen vom Kommunalreferat verwalteten Plätzen           oder Grundstücken des allgemeinen Grundvermögens für Festzelte und Bürgerfeste

13.     Stadtteilbeschilderung

14.     Genehmigung von Flohmärkten, die nach den Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichen
          Verkehrsgrund zulässig sind

15.     Standort und Umfang von Infosäulen (Litfaßsäulen) und Plakattafeln (sog. Eurotafeln)
          auf öffentlich gewidmeten Flächen, die vom Stroer/DSM-Vertrag umfasst sind

16.     Standort und Umfang von Sammelhinweisanlagen auf öffentlichem Straßengrund

17.     Entgegennahme von Spenden an den Bezirksausschuss bis 10.000 Euro


Das Recht, diese Angelegenheiten im Einzelfall jederzeit an mich zu ziehen, behalte ich mir vor. Dies gilt insbesondere bei dringlichen  Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO analog) oder
einer unverhältnismäßig langen Dauer des Entscheidungsverfahrens.

Außerdem behalte ich mir das Recht vor, Entscheidungen der Bezirksausschüsse im Einzelfall aufzuheben, insbesondere dann, wenn ich die Entscheidung für rechtswidrig halte oder diese gegen gesamtstädtische Belange verstößt.

Hierüber wird der Bezirksausschuss in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse erfolgen in meinem Auftrag durch das jeweils zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied. Eine Antragstellung durch das berufsmäßige Stadtratsmitglied ist nicht erforderlich. Es genügt ein Entscheidungsvorschlag der Verwaltung.

Die Verteilung der Sitzungsunterlagen erfolgt abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 BA-GeschO
unmittelbar durch die Referate an die BA-Geschäftsstellen, die jeweils ein Exemplar den
Vorsitzenden, den Fraktionssprecherinnen und -sprechern und fraktionslosen Bezirksausschussmitgliedern zuleiten. Umfangreichere Planunterlagen und Anlagen liegen in zweifacher Ausfertigung zur Einsichtnahme in den Geschäftsstellen aus.

Mit Inkrafttreten dieser Vollmacht tritt die Vollmacht vom 22.02.2017 außer Kraft.

 

                                                                                                          Dieter Reiter
                                                                                                          Oberbürgermeister

 


Anhang 4 (Stichwortverzeichnis zur BA-Satzung und BA-GeschO)

Stichwort

BA-Satzung

BA-Geschäfts-ordnung

Abberufung, Vorstandsmitglieder

19 Abs. 3

 

Abstimmung, BA-Mitglieder

8 Abs. 2

 

Abstimmung, Grundsätze

 

12

Akteneinsichtsrecht, Bezirksausschuss

16

 

Amtshindernis, BA-Mitglieder

5

 

Amtsniederlegung, BA-Mitglieder

5

 

Amtsverlust, BA-Mitglieder

5

 

Anhörung des Bezirksausschusses im Stadtrat

16 Abs. 5

 

Anhörungsrecht, Abwägung

 

1 Abs. 1

Anhörungsrecht, Bezirksausschuss

1 Abs. 2, 9 Abs. 2 u. 3 i. V. m. Katalog, 13

1 Abs. 1,  2. 3

Anträge, Aufnahme in Tagesordnung

 

7 Abs. 2 u. 3

Anträge, Bürgerentscheid

9 Abs. 7

 

Anträge, Einwohnerversammlung

9 Abs. 5

 

Anträge, zur Geschäftsordnung

 

11

Aufgaben, Bezirksausschüsse

2

 

Aufgaben, Bezirksausschuss-Satzungskommission

25 Abs. 1

 

Aufwandsentschädigung, Funktionszulagen

18 Abs. 6

 

Aufwandsentschädigung, Obergrenzen

18 Abs. 4

 

Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld

18 Abs. 1 u. 2

 

Aufwandsentschädigung, Überschreitung

18 Abs. 5

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall

18 Abs. 7

 

Auskunftsrecht, Bezirksausschuss

16 Abs. 2

 

Ausschluss, wegen persönlicher Beteiligung

 

13

Bauleitplanung, BA-Beteiligung

15

 

Beanstandung, Beschlüsse

11

 

Beauftragte

 

5 Abs.2

Beauftragte gegen Rechtsextremismus

23 a

 

Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

23 b

 

Befugnisse, Bezirksausschüsse

9

 

Beisitzer, Vorstand

19 Abs. 1

 

Beratungsgegenstände, Tagesordnung

 

7 Abs. 1

Berufung, Unterausschuss-Mitglieder

22 Abs. 2

14 Abs. 4

Beschlussfassung, Sitzungen

 

9,12

Beschwerden, Petitionen

7 Abs. 1, 9 Abs. 6

 

Bezirksausschuss-Satzungskommission

25

 

Budget, Entscheidungsrecht

10

 

Bürgerentscheid, Entscheidungsrecht

9 Abs. 7

 

Bürgerversammlungsempfehlung, Anhörungsrecht

13 Abs. 3

 

Bürgerversammlungsempfehlung, Entscheidungsrecht

9 Abs. 4

 

Dringlichkeitsantrag, Aufnahme in Tagesordnung

 

7 Abs. 3 u. 4

Eid, Vereidigung

6

 

Einberufung, Sitzungen

 

6

Einfache Mehrheit, Beschlussfassung

 

12 Abs. 1

Einsichtnahme, Sitzungsniederschrift

 

15 Abs. 5

Einsichtsrechte, Akten der Stadtverwaltung

16 Abs. 1

 

Einsichtsrechte, Stadtrats-Niederschriften

16 Abs. 3

 

Einwendungen, Sitzungsniederschrift

 

15 Abs. 4

Éinwohnerzahl, BA-Größe/Zusammensetzung

3  Abs. 2

 

Einwohnerzahl, Funktionszulage

18 Abs. 6

 

Entscheidungsrechte, allgemein

9

 

Entscheidungsrechte, Budget

10

 

Entscheidungsrechte, Verfahren

 

3 Abs. 1 u. 4

Fahrtkosten

18 Abs. 8

 

Ferienausschuss

22 a

 

Fraktionen, Mindeststärke

21

 

Funktion, Bezirksausschüsse

2

 

Geheime Abstimmung, Wahlen

 

14 Abs. 1

Gelöbnis, Vereidigung

6

 

Gesamtstädtische Belange

2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, Präambel

 

Geschäftsgang

24

 

Geschäftsordnungsanträge

 

11

Geschäftsstellen

 

2

Geschäftsverteilung

 

5

Girokonto, Verwaltungskostenpauschale, Kontoführung

17 Abs. 5

16

Größe, Bezirksausschüsse

3

 

Handhabung der Ordnung, Sitzungsraum

 

8 Abs. 3

Hare/Niemeyer, Verteilung Unterausschuss-Sitze, Verteilung Sitze BA-Satzungskommission

22 Abs. 2, 25 Abs. 2

 

Hauptwohnung, Amtsverlust

5

 

Inkompatibilität

8 Abs. 4

 

Interessenkollision, persönliche Beteiligung

 

13

Internetbeauftragte

18 Abs. 6

 

Jugendbeauftragte/Jugendbeauftragter

23

 

Kassierer/-in, Mitgliedschaft im Vorstand

19 Abs. 1

 

Kassierer/-in, Verwaltungskostenpauschale

17 Abs. 3

 

Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung

9 Abs. 1 u.  3, Anlage 1

 

Kinderbeauftragte/Kinderbeauftragter

23

 

Klinikum GmbH

Anhang 2

 

Kontoführung

17 Abs. 5

16

Ladung zu Sitzungen

 

6

Ladung, Fristen

 

6 Abs. 2

Ladung, Inhalte

 

6 Abs. 2, 7 Abs. 1 u. 2

Laufende Angelegenheiten, Übertragung durch OB

Anhang 3

 

Lebenspartnerschaft

 

13 Abs. 1

Mitglieder der Bezirksausschüsse, Anzahl

3 Abs. 1, Anlage 2

 

Mitgliederwechsel

5

 

Nachrücken in den Bezirksausschuss, Mitgliederwechsel

5

 

Nachträgliche Aufnahme von Angelegenheiten
in die Tagesordnung einer Sitzung

 

7 Abs. 3 u. 4

Niederlegung des Ehrenamtes

5

 

Niederlegung eines Vorstandsamtes

19 Abs. 2

 

Niederschriften über Sitzungen

 

15

Öffentlichkeit von Sitzungen

 

9 Abs.2

Ordnung im Sitzungsraum

 

8 Abs.3

Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten

8 Abs. 3

 

Persönliche Beteiligung

 

13

Postversand

 

1 Abs. 3

Protokolle der Sitzungen

 

15

Rechte der Bezirksausschüsse

1 Abs. 3, 9 bis 18

 

Rechtsstellung der Bezirksausschüsse

1 bis 4

 

Redezeitbegrenzung

 

10 Abs. 3, 11 Abs. 2

Rednerliste

 

11 Abs. 2

Sachantrag

 

12 Abs. 2

Sitzungen, Ablauf

 

9

Sitzungen, außerordentliche

 

6 Abs. 3

Sitzungen, Einberufung und Ladung

 

6

Sitzungen, Vorsitz

 

8

Sitzungsgeld, Aufwandsentschädigung

18 Abs. 1 u. 2

 

Sitzungsleitung

 

8

Sitzungsniederschrift

 

15

Sitzungsniederschrift des Stadtrats

16 Abs. 3

 

Sitzungsvorlagen

 

3

Sorgfaltspflicht

7

 

Stadtrat, Anhörung des Bezirksausschussvorsitzenden

16 Abs. 5

 

Stadtbezirk, benachbarter: Beteiligungsrechte bei Auswirkungen von Maßnahmen auf den Stadtbezirk

9 Abs. 2

 

Stadtbezirksbezug

2 Abs. 1

 

Stadtbezirksbezug, Budget

10 Abs. 1

 

Stadtbezirksbezug, Entscheidungsrechte

9 Abs. 1, Präambel, Katalog

 

Ständige Beauftragte

 

5 Abs. 2

Stellvertretung der/s Vorsitzenden

19 Abs. 1, 20 Abs. 2

 

Stimmengleichheit

 

12 Abs. 1

Stimmenthaltung, unzulässige

8 Abs. 2

12 Abs. 1

Stimmzettel bei Wahlen

 

14 Abs. 1 u. 2

SWM GmbH

Anhang 1

 

Tagesordnung

 

7

Technikpauschale

 18 a

 

Teilnahmepflicht an Sitzungen

8

 

Übertragung laufender Angelegenheiten durch OB

Anhang 3

 

Unaufschiebbare Angelegenheiten

20 Abs. 1

 

Unterausschuss, stellvertretende Mitglieder

22 Abs. 3

 

Unterausschüsse

22

 

Unterausschüsse, Berufung

 

14 Abs. 4

Unterrichtungsrecht

1 Abs. 2, 14

3 Abs. 3

Verdientsausfallentschädigung

18 Abs. 7

 

Vereidigung

6

 

Verfahrensgrundsätze für Zusammenarbeit
mit der Stadtverwaltung

 

1

Verschwiegenheitspflicht

7

 

Vertagungsantrag, Geschäftsordnungsantrag

 

11 Abs. 4

Vertretung des Bezirksausschusses

20

 

Verwaltungskostenpauschale

17

 

Vollzug der Beschlüsse

11

 

Vorsitzende/r

19 Abs. 1

 

Vorsitzende/r eines Unterausschusses 

22 Abs. 2

 

Vorstand

19

5

Vorstand, Aufstellen der Tagesordnung

 

7 Abs. 1

Vorstand, Geschäftsverteilung

 

5 Abs. 1

Vorstandsamt, Niederlegung

19 Abs. 2

 

Wahl der Bezirksausschussmitglieder

4

 

Wahlen

 

14

Worterteilung

 

9 Abs. 3-6, 10

Zusammensetzung des Bezirksausschusses

3 Abs. 1, Anlage 2

 

 



*) Anm.: abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht „Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung“

[1] Hinweis: Die Beteiligungsrechte bei Angelegenheiten der Stadtwerke München GmbH und der Städtisches Klinikum München GmbH sind durch Stadtratsbeschlüsse geregelt (abgedruckt als Anhang 1 und 2 zu dieser Satzung).

[2] § 53 Abs. 4 GeschO lautet: „Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden.“

[3] § 58 GeschO „Anhörung der Bezirksausschüsse“ lautet:
„(1) Die Zuziehung und Anhörung der/des Bezirksausschussvorsitzenden - im Verhinderungsfall ihrer/seiner             Vertretung - im Rahmen nicht öffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt     durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen    Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
 (2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wieder herzustellen.
 (3)  § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.“

[4] 81 Euro (Stand: 01.01.2020)

[5] 41 Euro (Stand: 01.01.2020)

[6] 41 Euro (Stand: 01.01.2020)

[7] 633 Euro (Stand: 01.01.2020)

[8] 734 Euro (Stand: 01.01.2020)

[9] 116 Euro (Stand: 01.01.2020)

*) Anm. abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht „Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung“

[10] Nachfolgende Änderung durch Satzung vom 23. Juni 2004 (MüABl. S. 265).