Satzung für
die Bezirksauschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)
vom 10. Dezember 2004
Stadtratsbeschluss:
07.07.2004
Bekanntmachung:
20.12.2004 (MüABl. S.
553, ber. MüABl. 2005 S. 12)
Änderungen:
26.10.2005 (MüABl. S.
453, 454)
24.01.2007 (MüABl. S. 21)
28.03.2007 (MüABl. S. 93)
12.12.2007
(MüABl. S. 417)
02.06.2009
(MüABl. S. 169)
16.03.2010
(MüABl. S. 93)
01.06.2010
(MüABl. S. 140)
21.12.2011
(MüABl. 2012, S. 2)
24.01.2013
(MüABl. S. 66)
10.05.2013
(MüABl. S. 221)
02.08.2013
(MüABl. S. 314)
11.09.2013
(MüABl. S. 369)
24.03.2014
(MüABl. S. 273)
10.03.2015
(MüABl. S. 69)
11.08.2015
(MüABl. S. 277)
04.03.2016
(MüABl. S. 122)
21.04.2017
(MüABl. S. 161)
08.08.2017
(MüABl. S. 350)
15.02.2018
(MüABl. S. 81)
Inhaltsübersicht:
A.
Rechtsstellung
und Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
§ 2 Funktion, Aufgaben
§ 3 Größe, Zusammensetzung
§ 4 Wahl
§ 5 Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden
§ 6 Eid, Gelöbnis
§ 7 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht
§ 8 Teilnahmepflicht, Abstimmung
B.
Rechte
und Pflichten
§ 9 Befugnisse im Allgemeinen
§ 10 Entscheidungsrecht im Rahmen des Budgets
§ 11 Vollzug der Beschlüsse
§ 12 Antragsrecht
§ 13 Anhörungsrecht
§ 14 Unterrichtungsrecht
§ 15 Bauleitplanung
§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte und Anhörung im Stadtrat
§ 17 Verwaltungskostenpauschale
§ 18 Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung
C.
Struktur
§ 19 Vorstand
§ 20 Vertretung
§ 21 Fraktionen
§ 22 Unterausschüsse
§ 22 a Ferienausschuss
§ 23 Kinderbeauftragte bzw. Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw.
Jugendbeauftragter
§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus
§ 23 b Beauftragte für Menschen mit Behinderungen
D.
Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsordnung*),
Geschäftsgang
E.
Schlussbestimmungen
§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission
§ 26 Inkrafttreten
______
Anlage
1 (Katalog)
Anlage 2 (Mitgliederzahl)
Anhang 1 (Beteiligung durch SWM GmbH)
Anhang 2 (Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)
Anhang 3 (Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)
Anhang 4 (Stichwortverzeichnis für BA-Satzung und BA-GeschO)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23,
60 Abs. 2 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.
796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), folgende Satzung:
A.
Rechtsstellung und Grundsätzliches
§ 1 Allgemeines
(1) Für jeden der 25 Stadtbezirke besteht ein
Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschüsse sind lokale Organe der Landeshauptstadt
München mit Antrags-, Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechten.
(3) Die Rechte der Bezirksausschüsse im Sinne von Abs. 2
ergeben sich aus der Gemeindeordnung, dieser Satzung und der Satzung über die
Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen.
§ 2 Funktion, Aufgaben
(1) Die Bezirksausschüsse dienen der Erörterung und
Durchsetzung stadtbezirksbezogener Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Hierbei
sind gesamtstädtische Belange zu beachten.
(2) Die Bezirksausschüsse wirken nach Maßgabe dieser Satzung
bei den Entscheidungen über Angelegenheiten der Stadtbezirke mit und vertreten
deren Anliegen gegenüber der Stadt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können Bezirksausschüsse
Veranstaltungen zur Information oder Erörterung stadtbezirksbezogener Anliegen
durchführen. Das Recht der Bezirksausschüsse, eigene Veranstaltungen im Sinne
des Stadtratsbeschlusses vom 13.03.2002 mit Mitteln aus ihrem Budget
durchzuführen, bleibt unberührt.
§ 3 Größe und Zusammensetzung
(1) Jeder Bezirksausschuss besteht aus mindestens 15 und
höchstens 45 Mitgliedern. Im Übrigen richtet sich die Zahl der Mitglieder nach
der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im jeweiligen Stadtbezirk. Die als
Anlage 2 beigefügte Aufstellung ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Größe der Bezirksausschüsse ist vor jeder Neubildung
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist der
letzte fortgeschriebene Stand der Stadtbezirksbevölkerung, der vom
Statistischen Amt der Landeshauptstadt München für den Zeitpunkt veröffentlicht
wurde, den das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung gemäß Art. 55 Abs.
1 GLKrWG als Stichtag für die Kommunalwahl festgelegt
hat. Bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind die mit Haupt- und Nebenwohnsitz
gemeldeten Personen zu Grunde zu legen.
§ 4 Wahl
(1) Die Bezirksausschussmitglieder werden von den im
Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürgern gewählt (Art. 60 Abs. 3 GO). Die
vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Wahl in dem
Stadtbezirk, in dem sie kandidieren, seit mindestens drei Monaten eine Wohnung
haben, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder, ohne eine Wohnung zu haben,
sich im Stadtbezirk gewöhnlich aufhalten. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber
darf bei einer Wahl zum Bezirksausschuss nur in einem Stadtbezirk aufgestellt
werden.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der
Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 GO sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die Wahl der Mitglieder der
Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach
der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und
festzustellen ist (Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO).
§ 5 Amtshindernisse,
Amtsverlust, Ausscheiden
Amtshindernisse, Amtsverlust und Nachrücken richten sich
nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes. Der Art. 31 Abs.
3 GO findet keine Anwendung. Für den Amtsverlust gelten die Art. 21 und 48
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. Danach tritt der Amtsverlust insbesondere
ein, wenn die gewählte Person alle Wohnungen nach Melderecht im Stadtbezirk
aufgibt oder, wenn jemand keine Wohnung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf
ein Gebiet außerhalb des Stadtbezirks verlegt. Nach Beginn der Wahlzeit stellt
der Bezirksausschuss ein Amtshindernis oder einen Amtsverlust fest und
entscheidet über das Nachrücken der Listennachfolgerin bzw. des
Listennachfolgers. Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen
oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung.
§ 6 Eid, Gelöbnis
Die Bezirksausschussmitglieder werden vereidigt oder legen
ein Gelöbnis ab. Art. 31 Abs. 4 GO gilt entsprechend. Der Eid oder das Gelöbnis
entfällt für diejenigen, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum
Bezirksausschussmitglied gewählt werden.
§ 7 Verschwiegenheits- und
Sorgfaltspflicht
(1) Die Bezirksausschussmitglieder müssen Angelegenheiten
geheim halten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, aus
sonstigem Grund erforderlich oder durch den Stadtrat oder den Bezirksausschuss
beschlossen ist. Außerdem fallen Angelegenheiten, die durch Bürgerbeschwerden
ausgelöst werden, auf Wunsch der beschwerdeführenden Person unter die
Verschwiegenheitspflicht. Personen, die zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse
zugezogen werden, sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die
Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der
Mitgliedschaft oder der Tätigkeit im Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschussmitglieder haben die ihnen nach der
Satzung, Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Bezirksausschusses
obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verschwiegenheits-
oder Sorgfaltspflicht kann gemäß Art. 20 Abs. 4 GO mit einem Ordnungsgeld
belegt werden.
§ 8 Teilnahmepflicht,
Abstimmung
(1) Die Bezirksausschussmitglieder sind verpflichtet, an
allen Sitzungen des Bezirksausschusses und der Unterausschüsse denen sie
angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der
Abstimmung in den Unterausschüssen steht nur den Unterausschussmitgliedern und
im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Bei einer Abstimmung darf sich kein
Bezirksausschussmitglied der Stimme enthalten.
(3) Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann in entsprechender
Anwendung von Art. 48 Abs. 2 und 3 GO mit einem Ordnungsgeld bzw. unter
Umständen mit dem Amtsverlust belegt werden.
(4) Bezirksausschussmitglieder, welche die Voraussetzungen
des Art. 31 Abs. 3 GO erfüllen, können bei Entscheidungsangelegenheiten, die ihr
Arbeitsgebiet betreffen, weder an der Beratung, vorberatenden Behandlung im
Unterausschuss noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Art. 49 Abs. 3 und 4 GO
gelten für diese Fälle entsprechend.
(5) Kann ein Bezirksausschussmitglied an einer Sitzung nicht
teilnehmen, muss es dies unter Angabe der Hinderungsgründe der bzw. dem
Vorsitzenden oder der Protokollführung rechtzeitig mitteilen.
B. Rechte
und Pflichten
§ 9 Befugnisse im Allgemeinen
(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden durch Beschluss unter
Beachtung gesamtstädtischer Belange in Angelegenheiten aus dem
Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, deren Bedeutung auf den Stadtbezirk
begrenzt ist, wenn ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung durch diese Satzung
(siehe Anlage 1) zugewiesen ist. Die Entscheidungsbefugnis der
Bezirksausschüsse besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere
haushaltsrechtlichen Vorgabe des Stadtrats.
(2) Den Bezirksausschüssen stehen außerdem Antrags-,
Anhörungs- und Unterrichtungsrechte zu. Sie sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte
von der Stadtverwaltung möglichst frühzeitig in die Entscheidungsvorbereitung
einzubeziehen. Diese Rechte stehen auch den Bezirksausschüssen zu, auf deren
Stadtbezirk sich Entscheidungen, Maßnahmen oder Einrichtungen aus anderen
Stadtbezirken auswirken können.
(3) Die Angelegenheiten, in denen Entscheidungs-, Anhörungs-
und Unterrichtungsrechte bestehen, enthält der gleichnamige Katalog, der als
Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. [1]
(4) Die Bezirksausschüsse behandeln
Bürgerversammlungsempfehlungen, die ausschließlich ihren Stadtbezirk betreffen,
wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt,
-
die in dem Katalog der Fälle der Entscheidung,
Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse (Anlage 1 der BA-Satzung) als
Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind,
oder
-
für die der Oberbürgermeister oder in den Fällen
des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig ist.
(5) Die betroffenen Bezirksausschüsse behandeln Anträge von
Einwohnerversammlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 7 Abs. 6
Bürger- und Einwohnversammlungssatzung).
(6) Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks sowie
Vertreterinnen und Vertreter von Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen
Interessengruppen haben das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an den
Bezirksausschuss zu wenden.
(7) Nach Art. 18 a Abs. 11 GO kann über Angelegenheiten, die
dem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des
Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Der Antrag ist schriftlich beim
Bezirksausschuss einzureichen. Dieser leitet ihn unverzüglich an den Stadtrat
weiter und nimmt rechtzeitig vor dessen Entscheidung dazu Stellung.
§ 10 Entscheidungsrecht im
Rahmen des Budgets
(1) Jeder Bezirksausschuss kann mit dem Ziel der Förderung
des Gemeinschaftslebens im Stadtbezirk in folgenden Angelegenheiten, im Rahmen
seines Budgets anstelle des Stadtrats entscheiden:
a) Zuschüsse
an Vereine, Verbände und Initiativen, die sozialen und kulturellen Zwecken
dienen oder Belange der Kinder und Jugendlichen, der Schule und des Sports, von
Gesundheit und Umwelt sowie der Stadtteilentwicklung fördern;
b) sonstige
Förderung der o.g. Angelegenheiten;
c) Mitfinanzierung
von Maßnahmen im Rahmen des Programms Bürgerinnen und Bürger gestalten ihre
Stadt - Bürgerbeteiligung in den Stadtvierteln. Die Mindestbeteiligung der
Bezirksausschüsse beträgt 25 % der Maßnahmesumme.
Hierbei sind die vom Stadtrat erlassenen Richtlinien zu
beachten.
Der Beschluss darf nicht im Widerspruch zu gesamtstädtischen
Belangen, insbesondere zum Wohl der Stadt stehen.
(2) Ist der Oberbürgermeister zur Entscheidung zuständig
(z.B. vgl. § 22 Nr. 15 Geschäftsordnung des Stadtrats - GeschO),
hat der Bezirksausschuss ein Vorschlagsrecht für die Verwendung dieser Mittel,
von dem nur bei Rechtswidrigkeit oder Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen
abgewichen werden soll.
§ 11 Vollzug der Beschlüsse
Für den Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse gelten
Art. 36 und Art. 59 Abs. 2 GO entsprechend. Danach ist der Oberbürgermeister
für den Vollzug der Bezirksausschussbeschlüsse in Entscheidungsangelegenheiten
zuständig. Er hat Beschlüsse zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und,
soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde
herbeizuführen, wenn er sie für rechtswidrig hält.
§ 12 Antragsrecht
(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig
ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuss oder in
Entscheidungsangelegenheiten von dem Bezirksausschuss innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu behandeln, sofern dem jeweiligen Antrag bzw. der Empfehlung nicht
bereits zuvor entsprochen worden ist. Ihr Wortlaut einschließlich der
Begründung muss in der Beschlussvorlage wiedergegeben sein.
(2) Anträge und Empfehlungen zu Bebauungsplänen, die in
einem laufenden Bebauungsplanverfahren eingebracht werden, sind jedoch im
Rahmen des jeweils darauffolgenden verfahrensmäßig vorgesehenen Billigungs-
bzw. Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan zu behandeln.
(3) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister
bzw. in Fällen des Art. 88 Abs. 3 GO die Werkleitung zuständig ist, sollen von
der Verwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt werden. Wenn
sich die Erledigung länger hinzieht, werden Zwischenberichte erstellt.
§ 13 Anhörungsrecht
(1) In den Fällen der Anhörung wird den Bezirksausschüssen
zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt.
Bei der Anhörung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren oder
sonstigen bauordnungsrechtlichen Verfahren sowie beim Vollzug der
Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung beträgt die
Anhörungsfrist einen Monat. Die Anhörung ist unverzüglich, spätestens eine
Woche nach erfolgter Unterrichtung geltend zu machen. Beim Vollzug der
Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung im
Einzelantragsverfahren beträgt die Frist nach Satz 3 zwei Wochen. Verspätet
gestellte Ersuchen können unberücksichtigt bleiben.
(2) In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe
der Gründe verkürzt werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und
Bezirksausschuss hergestellt werden.
In unaufschiebbaren Fällen wird die bzw. der
Bezirksausschussvorsitzende oder die Vertretung gehört. Ist dies nicht möglich,
so muss der Bezirksausschuss unverzüglich nachträglich unterrichtet werden.
(3) Soweit der Stadtrat für die Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen
zuständig ist und nicht ohnehin ein Anhörungsfall vorliegt, sind diejenigen
Bezirksausschüsse anzuhören, die von der Bürgerversammlungsempfehlung oder von
dem Behandlungsvorschlag der Verwaltung betroffen sind.
§ 14 Unterrichtungsrecht
In den Fällen der Unterrichtung werden die Bezirksausschüsse
von der Stadtverwaltung in geeigneter Weise zum frühestmöglichen Zeitpunkt
informiert.
§ 15 Bauleitplanung
(1) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von
Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen erfolgt im Benehmen mit dem
Bezirksausschuss.
(2) Auf Wunsch des Bezirksausschusses sollen innerhalb des
Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch mündliche Erörterungstermine und
Ortsbesichtigungen abgehalten werden.
(3) Weicht der Vorschlag der Verwaltung zur Billigung einer
Flächennutzungsplanänderung oder eines Bebauungsplanes vom Vorschlag des
Bezirksausschusses ab, so ist dieser Vorschlag nach Abklärung mit dem
Bezirksausschuss in seinen wesentlichen Zügen darzustellen (alternative
Bauleitplanung). Der Stadtrat kann verlangen, dass auch dieser Vorschlag
beschlussreif dargestellt und ihm zusammen mit dem Vorschlag der Verwaltung zur
Entscheidung vorgelegt wird.
§ 16 Einsichtsrechte, Auskünfte
und Anhörung im Stadtrat
(1) Die bzw. der vom Bezirksausschuss beauftragte
Bezirksausschussvorsitzende oder die vom Bezirksausschuss hierfür im Einzelfall
oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten benannten Mitglieder können, wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister
einverstanden ist, Akten der Stadtverwaltung einsehen.
(2) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können
Bezirksausschussmitglieder von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren
Zustimmung auch von Dienststellenleitungen Auskünfte einholen.
(3) Die Bezirksausschussmitglieder können die
Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Stadtrats einsehen.
Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen können eingesehen werden, wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister
einverstanden ist.
(4) Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den Bezirksausschüssen auf
Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Anhörung der Bezirksausschüsse im Stadtrat
gelten § 53 Abs. 4 [2]
und § 58 [3]
GeschO des Stadtrats. Die Initiative hierzu kann
sowohl vom Stadtrat als auch vom Bezirksausschuss ausgehen.
§ 17 Verwaltungskostenpauschale
(1) Zur Deckung der den Bezirksausschüssen in Erfüllung
ihrer Aufgaben entstehenden Kosten erhalten diese jährlich eine Grundpauschale
von 1.000,-- Euro. Hinzu kommt eine Pauschale von 41,-- Euro pro tausend Einwohnerinnen und
Einwohner im Stadtbezirk, mindestens jedoch 1.227,-- Euro.
(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten
gedeckt werden:
-
Verwaltungskosten, soweit diese nicht in den
BA-Geschäftsstellen anfallen (z.B. Telefongebühren, Büromaterial, Porto);
-
Fahrkosten;
-
Repräsentationsaufwendungen;
-
Ausgaben im Rahmen herkömmlicher
Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle);
-
Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B.
Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen im Stadtteil);
-
Druckkosten (z.B. Informationsmaterial über den
Bezirksausschuss);
-
Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne von § 23 a
Abs. 2;
-
Aufwendungen zur Unterstützung von
Bezirksausschussmitgliedern mit Behinderungen.
(3) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale
in Höhe von unter 300,-- Euro entscheidet die bzw. der Vorsitzende, über diesem
Betrag im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die bzw. der Vorsitzende oder die
Kassiererin bzw. der Kassierer legt einmal jährlich gegenüber dem
Bezirksausschuss Rechenschaft für die Verwendung der Pauschale ab und gibt dem
Direktorium den Saldo des Girokontos (zum 31.12. jeden Jahres) bekannt. Das
Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.
(4) Pauschalen, die im Jahr der Ausreichung nicht
vollständig aufgebraucht werden können, bleiben bis zum Ende des folgenden
Jahres verfügbar. Bestehen davon nicht verbrauchte Mittel auch noch im
übernächsten Jahr, werden sie mit der aktuell anstehenden Pauschale verrechnet.
(5) Die Pauschale wird auf ein Girokonto des
Bezirksausschusses überwiesen (§ 16 BA-GeschO).
§ 18 Aufwands- und
Verdienstausfallentschädigung
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses
erhält jedes Bezirksausschussmitglied pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) von 70,-- Euro[4]; für die Teilnahme
an Sitzungen der Unterausschüsse erhalten die Unterausschussmitglieder eine
Aufwandsentschädigung von 35,-- Euro[5]. Vorsitzende der in
Satz 1 genannten Sitzungen und die im Unterausschuss schriftführende Person,
soweit diese Funktion nicht der bzw. die Vorsitzende selbst übernimmt, erhalten
den doppelten Betrag.
(2) Ein Sitzungsgeld von 35,-- Euro[6] wird auch gewährt
für die Teilnahme an
a) Besprechungen
von im Bezirksausschuss vertretenen Fraktionen, Vorstandssitzungen oder
sonstigen internen, vom Bezirksausschuss bestimmten Gremien;
b) Sitzungen
der Bezirksausschuss-Satzungskommission;
c) Stadtratssitzungen
zur Wahrnehmung des Rederechts (§ 16 Abs. 5);
d) im
Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehende Veranstaltungen und
Besprechungen, zu denen die Stadtverwaltung einlädt;
e) sonstige
Besprechungen, wenn es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und von der
bzw. dem Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt und kurz begründet
wird, sowie für
f) Ortstermine
durch die ständigen Beauftragten (§ 5 Abs. 2 BA-GeschO,
§ 23, § 23a und § 23b), wenn diese von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden
schriftlich bestätigt werden.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 2 besteht
insbesondere in folgenden Fällen nicht:
a) das
Bezirksausschussmitglied erhält bereits aufgrund einer anderen Regelung eine
Entschädigung;
b) reine
Repräsentationstermine;
c) Organisation
oder Teilnahme an Festen des Bezirksausschusses oder Dritter;
d) allgemeine
Informationsveranstaltungen.
(4) Die maximale Anzahl der nach
Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Termine beträgt pro Kalenderjahr und Person:
a) Bezirksausschussvorsitzende:
72;
b) sonstige
Bezirksausschussmitglieder: 60;
c) Beauftragte
der Bezirksausschüsse erhalten für maximal 36 Ortstermine pro Jahr und
Bezirksausschuss ein Sitzungsgeld; für die Entschädigung ihrer sonstigen
Bezirksausschusstätigkeit verbleibt es bei Buchstabe a) bzw. b).
Hierbei bleiben Sitzungen nach Abs. 2 Buchstabe b)
unberücksichtigt. Die Entschädigung soll spätestens drei Monate nach
Wahrnehmung des Termins beantragt werden. Bei kürzerer Sitzungstätigkeit (z.B.
Wahljahr, Nachrücker) ist die Maximalanzahl entsprechend anzupassen.
(5) In besonderen Einzelfällen kann bei Überschreitung der
in Abs. 4 a) und b) genannten Begrenzungen die Aufwandsentschädigung für
weitere Sitzungen gewährt werden, wenn schriftlich dargelegt wird, warum die jährliche
Begrenzung ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Situation nicht ausreichend
ist und dies von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden bestätigt wird. Die
Entscheidung hierüber trifft das Direktorium.
(6) Die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende erhält neben
dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von
a) 560,--
Euro[7]
bei einem Stadtbezirk mit höchstens 50.000 Einwohnern,
b) 650,--
Euro[8]
bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern;
stellvertretende Vorsitzende, Fraktionssprecherinnen und
-sprecher (vgl. § 21) sowie Unterausschussvorsitzende erhalten zusätzlich zu
ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 100,-- Euro[9],
wobei die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterausschüsse für Bezirksausschüsse
bis 50.000 Einwohner auf fünf, für größere Bezirksausschüsse auf sechs
beschränkt ist. Maßgebend ist die für den Monat Januar eines jeden Jahres vom
Statistischen Amt der Landeshauptstadt München veröffentlichte Einwohnerzahl. §
3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Verringert sich die Einwohnerzahl, behält
die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende für ihre/seine Person und für die
Dauer ihrer/seiner Amtszeit die bisherige Entschädigung.
Internetbeauftragte der Bezirksausschüsse, die einen
offiziellen Internetauftritt des Bezirksausschusses im Rahmen der städtischen
Vorgaben pflegen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 35,--
Euro. Die Pauschale ist auf eine beauftragte Person je Bezirksausschuss
begrenzt. Sitzungsgelder nach Abs. 2d) bis f) werden daneben nicht gewährt.
(7) Bezirksausschussmitglieder, die Arbeitnehmerinnen bzw.
Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf den aus Anlass der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung
darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen gewährt
wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h.
einschließlich der Dienstbefreiung für Sitzungen) darf der Umfang der
Dienstbefreiung ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Die unumgängliche Notwendigkeit der Arbeits- und Dienstversäumnisse ist bei der
Ersatzanforderung nachzuweisen.
(8) Bezirksausschussmitglieder, die aufgrund einer
körperlichen Behinderung im Sinne von Satz 2 nicht in der Lage sind, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen, werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten für die
Fahrten zu Sitzungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie für die jeweiligen
Rückfahrten mit dem Taxi erstattet.
Anspruchsberechtigt sind:
-
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, Merkzeichen „a.G.“ im Schwerbehindertenausweis;
-
Blinde und schwer sehbehinderte Menschen,
Merkzeichen „Bl“ (Blind), „H“ (hilflos) und „B“
(Begleitung) im Schwerbehindertenausweis;
-
in besonders begründeten Einzelfällen:
bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis)
mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 %, wenn wesentlich
eingeschränkte Mobilität vorliegt, die eine Nutzung des MVV ausschließt und
dies vom behandelnden Arzt bestätigt wird.
(9) Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der
Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen
Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die
Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1, 2 und 6 festgesetzten
Entschädigungen.
(10) Die Bezirksausschussmitglieder haben Anspruch auf
Entschädigung der Aufwendungen für eine entgeltliche Kinderbetreuung während
der Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksausschüsse, der Unterausschüsse, in
denen sie Mitglied sind, sowie den in Abs. 2 genannten Terminen. Dies gilt,
soweit das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer
Behinderung oder aus anderem Grund der Betreuung bedarf und von keinem weiteren
Angehörigen des Haushalts betreut werden kann und daher eine Fremdbetreuung
gegen Entgelt erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem
Höchstbetrag von 12 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin.
C. Struktur
§ 19 Vorstand
(1) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen
Vorstand, bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung
und der zweiten Stellvertretung. Im Bedarfsfall können bis zu zwei
Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und eine Kassiererin bzw. ein Kassierer aus der
Mitte des Bezirksausschusses in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die gewählte Person kann die Übernahme eines
Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines
wichtigen Grundes ist dafür nicht erforderlich.
(3) Die Mitglieder des
Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein
entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Bezirksausschusses gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder.
§ 20 Vertretung
(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Bezirksausschuss
nach außen und sorgt vorbehaltlich § 11 für die Durchführung seiner Beschlüsse.
Sie bzw. er kann in eigener Zuständigkeit unaufschiebbare Angelegenheiten des
Ausschusses erledigen, hat jedoch dem Ausschuss hiervon in der nächsten Sitzung
Kenntnis zu geben. Dies gilt nicht für zur Entscheidung zugewiesene
Angelegenheiten nach Anlage 1 sowie in Fällen des § 10.
(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden
nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist auch diese verhindert,
nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.
§ 21 Fraktionen
Die über einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
gewählten Bezirksausschussmitglieder bilden eine Fraktion, wenn ihre Gruppe
mindestens zwei Mitglieder hat.
§ 22 Unterausschüsse
(1) Zur Vorbereitung und Vorberatung bestimmter
Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten können die
Bezirksausschüsse Unterausschüsse bilden, deren Größe durch Beschluss
festgelegt wird.
(2) In den Unterausschüssen müssen die im Bezirksausschuss
vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach
dem Verhältnis ihrer Stärke im Bezirksausschuss vertreten sein. Bei der
Verteilung der Unterausschusssitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer
anzuwenden. Die bzw. der Vorsitzende der Unterausschüsse wird vom
Bezirksausschuss gewählt. Für deren Abberufung gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(3) Für jeden Unterausschuss können vom Bezirksausschuss
stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt werden. Die Stellvertretungen
sind nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und
stimmberechtigt. Die Reihenfolge in der Stellvertretung wird bei der Bestellung
festgelegt.
(4) Für die Unterausschüsse gelten die Bestimmungen der nach
§ 24 erlassenen Geschäftsordnung entsprechend.
§ 22 a
Ferienausschuss
(1) Der Bezirksausschuss kann beschließen, dass die für den
Stadtrat geltende Ferienzeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung des
Stadtrats für den Bezirksausschuss gilt. Für die Dauer der Ferienzeit ist dann
ein Ferienausschuss zu bilden, der die Aufgaben des Bezirksausschusses
übernimmt. Seine Größe wird durch Beschluss festgelegt. Der Ferienausschuss
muss mindestens die Größe eines Unterausschusses des jeweiligen
Bezirksausschusses haben.
(2) § 22 Abs. 2 - 4 gelten für den jeweiligen
Ferienausschuss entsprechend.
§ 23 Kinderbeauftragte bzw.
Kinderbeauftragter, Jugendbeauftragte bzw. Jugendbeauftragter
(1) Der Bezirksausschuss wählt eine Kinderbeauftragte bzw.
einen Kinderbeauftragten. Die bzw. der Kinderbeauftragte muss nicht dem
Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne von Art. 19
Abs. 1 GO.
(2) Die bzw. der Kinderbeauftragte soll mit den Kindern des
Stadtbezirkes zusammen die sie betreffenden Fragen aufgreifen und die Kinder
dabei unterstützen, ihre konkreten Vorschläge für einen kinderfreundlichen
Stadtteil zu realisieren oder Missstände zu beseitigen. Zu diesem Zweck ist sie
bzw. er bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, die die
Interessen von Kindern des Stadtbezirkes betreffen können.
(3) Ist sie bzw. er nicht Mitglied des Bezirksausschusses,
wird sie bzw. er zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen
und zu den nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten
behandelt werden, die Interessen der Kinder berühren können. Der
Bezirksausschuss soll ihr bzw. ihm in diesen Angelegenheiten die Möglichkeit
zum Vortrag geben. Soweit ihre bzw. seine Anträge nicht von der vorsitzenden
Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden,
findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(4) Für die Entschädigung externer Kinderbeauftragter gilt §
18 entsprechend.
(5) Der Bezirksausschuss kann
zusätzlich zu der bzw. dem Kinderbeauftragten eine Jugendbeauftragte bzw. einen
Jugendbeauftragten wählen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie die Abs. 2 - 4 gelten
entsprechend.
§ 23 a
Beauftragte gegen Rechtsextremismus
(1) Der Bezirksausschuss kann einen oder mehrere Beauftragte
gegen Rechtsextremismus benennen. Die bzw. der Beauftragte muss nicht dem
Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19
Abs. 1 GO. Wenn keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter benannt ist, können
auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses
Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des Bezirksausschusses
eingeschränkt werden.
(2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus
soll die demokratischen Aktivitäten gegen Rechtsextremismus auch in den
einzelnen Münchner Stadtteilen befördern. Welche der nachfolgend genannten
Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen Rechtsextremismus übernehmen, ist
zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort und innerhalb des durch
den Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten Person selbst:
a)
Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für
Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die Themen Rechtsextremismus und
Rechtspopulismus.
b)
Regelmäßiger Besuch von Schulungen und
Veranstaltungen, die von der Fachstelle gegen Rechtsextremismus empfohlen oder
selbst abgehalten werden.
c)
Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen
und Bürger gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus im Stadtbezirk.
d)
Vernetzungsarbeit zwischen den
Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und Vereinen, Initiativen und
Schulen vor Ort.
e)
Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und
(zügige) Weitergabe von Informationen zu rechtsextremen und
rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den
Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den
Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil.
f)
Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen
oder Infoständen im Stadtteil. Die bzw. der Beauftragte organisiert
Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und ausschließlich als eigene
Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses.
Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem
Satzungskatalog bestimmte Tätigkeiten per Beschluss herauszunehmen. Die
Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind verpflichtet, den Bezirksausschuss
und insbesondere die bzw. den Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw.
schriftlich unverzüglich über die ergriffenen Tätigkeiten zu informieren.
Sofern mehrere Beauftragte benannt sind, müssen sich diese zusätzlich
gegenseitig unverzüglich informieren.
(3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht
Mitglieder des Bezirksausschusses, werden sie zu den öffentlichen Sitzungen des
Bezirksausschusses eingeladen und zu den nichtöffentlichen Sitzungen
hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Tätigkeitsfelder
der Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der Bezirksausschuss
soll ihnen in diesen Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre
Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des
Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz
für Maßnahmen gewährt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind strafrechtliche und
zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.
Dasselbe gilt, wenn Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a Abs. 1
Satz 4 wahrnehmen.
(5) Für die Entschädigung externer Beauftragter gegen
Rechtsextremismus gilt § 18 entsprechend.
§ 23 b
Beauftragte für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Bezirksausschuss kann aus seiner Mitte eine
Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen benennen.
(2) Die Tätigkeit der bzw. des Beauftragten für Menschen mit
Behinderungen soll im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) dazu beitragen, dass Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt, d.h. im gleichen Umfang wie Nichtbehinderte,
von den Menschenrechten Gebrauch machen können. Die bzw. der Beauftragte soll
die Belange von Menschen mit Behinderungen im Stadtbezirk aufgreifen und bei
der Realisierung eines behindertenfreundlichen Stadtbezirkes oder bei der
Beseitigung von Missständen unterstützend wirken.
D. Geschäftsgang
§ 24 Geschäftsordnung,
Geschäftsgang
Der Stadtrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse *), die den
Geschäftsgang regelt (BA-GeschO). Ergänzend gelten
die Art. 46, 48, 49, 51, 53, 54 GO entsprechend, soweit diese Satzung oder die
Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthalten.
E. Schlussbestimmungen
§ 25 Bezirksausschuss-Satzungskommission
(1) Es wird eine Bezirksausschuss-Satzungskommission
gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Stadtrates und der
Bezirksausschüsse zusammensetzt. Aufgabe dieser Kommission ist es, Änderungen
dieser Satzung sowie der Geschäftsordnung der Bezirksausschüsse vorzuberaten. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister; Art.
33 Abs. 2 GO gilt entsprechend.
(2) Die Bezirksausschüsse sind entsprechend dem
Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Stadtrat vertreten. Bei der
Verteilung der Sitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Die
namentliche Benennung der Mitglieder und der Stellvertretungen obliegt den
jeweiligen Münchner Vertretungen dieser Parteien und Wählergruppen.
§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Bezirksausschüsse
der Landeshauptstadt München vom 3. Januar 1996 (MüABl.
S. 8), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Januar 2003 (MüABl.
S. 23) [10],
außer Kraft.
Anlage 1 der
BA-Satzung (Katalog)
Katalog der Fälle der
Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse
Anlage zu § 9 Abs. 1 der
Satzung für die Bezirksausschüsse vom 10. Dezember 2004
In den Angelegenheiten, die in ihrer Bedeutung auf einen
Stadtbezirk beschränkt und den Bezirksausschüssen im nachfolgenden Katalog zur
Entscheidung zugewiesen sind, entscheiden diese unter Beachtung der
gesamtstädtischen Belange. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse
besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgaben
des Stadtrats.
Die Abkürzungen in dem Katalog bedeuten:
E: Entscheidungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Entscheidungsrecht (vgl. § 9 BA-Satzung).
Ist die Angelegenheit im konkreten Fall jedoch stadtteilübergreifend, besteht
nur ein Anhörungsrecht. Ebenso liegt nur ein Anhörungsfall vor, wenn die
betreffende Angelegenheit dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters
zugeordnet ist (sogenannte laufende Angelegenheit gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1
GO).
A: Anhörungsrecht
In dieser Angelegenheit besteht ein Anhörungsrecht (vgl. § 13 BA-Satzung).
A/E: Anhörung oder
Entscheidung
Ein Entscheidungsrecht besteht dann, wenn die Angelegenheit im konkreten
Fall ausschließlich stadtbezirksbezogen ist und es sich nicht um eine laufende
Angelegenheit handelt. Ansonsten besteht nur ein Anhörungsrecht.
U: Unterrichtung
In dieser Angelegenheit besteht ein Unterrichtungsrecht (vgl. § 14 BA-Satzung).
Angelegenheit Unterrichtung
(U) Anhörung (A) Entscheidung (E)
D i r e k t o r
i u m |
|||
1.
|
Fragen der Satzung und der Geschäftsordnung für die
Bezirksausschüsse |
A |
|
2.
|
Fragen der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und
Einwohnerversammlungen |
A |
|
3.
|
Änderung der Stadtbezirkseinteilung |
A |
|
4.
|
Stadtbezirks- und Stadtteilnamen |
E |
|
5.
|
Information und Dokumentation in Angelegenheiten des
Stadtbezirkes |
E |
|
6.
|
Art und Weise der Repräsentation in Angelegenheiten des
Stadtbezirkes und des Stadtteilgremiums |
E |
|
7.
|
Benennung, Entsendung und Abberufung von Vertretern in
bezirksgebundenen Gremien, bei denen der Stadt ein Besetzungsrecht zusteht |
E |
|
8.
|
Unterrichtung der Bezirksausschüsse über
Grundsatzbeschlüsse der Stadtratsvollversammlung, soweit nicht bereits durch
Sachreferat geschehen |
U |
|
9.
|
Belieferung der Bezirksausschüsse mit Amtsblatt,
Rathaus-Umschau und von Fall zu Fall mit besonderen Veröffentlichungen |
U |
|
10.
|
Belieferung der Bezirksausschüsse mit der "Münchener
Statistik" |
U |
|
11. |
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und
Beseitigung von Gedenktafeln mit historisch-politischem Hintergrund (sowohl
bei persönlichen Ehrungen als auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung) |
A |
|
B a u r e f e r
a t |
|||
1.
|
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag, wenn
Baureferat Nutzerreferat -
bei Hochbauprojekten, deren Bedeutung auf den
Stadtteil begrenzt ist, -
bei Gartenbauprojekten, die nicht Teil einer
übergeordneten Planung bzw. Maßnahme sind, -
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen im
untergeordneten Straßennetz im Bereich Tiefbau/Brückenbau |
|
|
1.1 |
mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich
Grundstücksanteil) |
A/E |
|
1.2 |
mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro |
A |
|
2.1 |
Ingenieurmäßige Planung und Ausbau von Straßen, Plätzen,
Fußgängerbereichen und Brücken, soweit die Planung nicht der Vorbereitung
eines Bauleitplanverfahrens dient, insbesondere Neuanlage und wesentliche
Umgestaltung einschließlich künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen,
vorbehaltlich Nr. 2.2., |
A |
|
2.2 |
im untergeordneten Straßennetz Projektgenehmigung bei
Bauvorhaben des Finanzhaushalts/Investitionstätigkeit mit einer Bausumme von 1
Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro
(einschließlich Grundstücksanteil) |
E |
|
3. |
Vergabe von Straßen-, Brücken- und Wasserbauarbeiten |
U |
|
4. |
Grundsätzliche Fragen der Straßenreinigung und
Schneeräumung |
A |
|
5.1 |
Neuanlage und wesentliche Umgestaltung von öffentlichen
Grünflächen, Spielplätzen, Freizeitzentren und Erholungsflächen,
vorbehaltlich Ziffer 1.1 |
A |
|
5.2 |
Behandlung künstlerischer Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen
der unter Ziffer 5.1 genannten Vorhaben |
A |
|
6. |
Standortwahl für öffentliche Grünflächen, Spielplätze,
Freizeitzentren und |
A/E |
|
7.1 |
Beabsichtigte Begehung zur Ermittlung pflegerisch
notwendiger Baumbeseitigungen in öffentlichen Grünflächen |
U |
|
7.2 |
Baumbeseitigungen an Straßen und öffentlichen Grünflächen |
A |
|
8.1 |
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und
Beseitigung von Gedenktafeln, Denkmälern und Brunnen soweit sie nicht im
Zusammenhang mit Baumaßnahmen stehen oder damit keine persönlichen Ehrungen
verbunden sind |
E |
|
8.2 |
bei persönlichen Ehrungen |
A |
|
9. |
Aufstellung und Beseitigung von öffentlich anerkannten
Stadtuhren |
A/E |
|
10. |
Neuanlage von Fäkalieneinschüttstellen |
A |
|
11. |
gestrichen |
|
|
12. |
Änderung der Straßenbaubezirke |
A |
|
13. |
Wesentliche Erweiterungen und Verbesserungen der
Straßenbeleuchtung, soweit in Ziffer 2 und 3 nicht enthalten |
A |
|
14. |
aufgehoben |
|
|
14.1 |
aufgehoben |
|
|
15. |
Neuanlage, Auflassung und wesentliche Änderungen von
Kleingärten |
A/E |
|
16. |
Aufstellung der Dringlichkeitsliste für Fußgängerbauwerke und
Radwege |
E |
|
17.1 |
Sämtliche baurechtlich genehmigungspflichtigen Abwasserbaumassnahmen, die Grün- oder Erholungsflächen
berühren oder naturschutzrechtlicher Genehmigung bedürfen |
A |
|
17.2 |
Alle Erweiterungen und Änderungen des Kanalnetzes,
Kanalbaumaßnahmen wegen hygienischer und betrieblicher Erfordernisse und
sonstiger Kanal- und Klärwerksbauten, die keiner
baurechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen |
U |
|
18. |
Projektierung von Wasserbaumaßnahmen von mehr als
150.000,- Euro Projektsumme |
A |
|
19. |
Sämtliche Vorlagen bis zur Projektgenehmigung an die
Stadtratsausschüsse oder das Plenum, soweit offene Planung beschlossen ist |
A |
|
20. |
Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art
auf gemeindeeigenen Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein
Beteiligungsrecht nach Ziffern 20, 20 a und 20 b des Katalogs
Kreisverwaltungsreferat besteht |
A |
|
21. |
Maßnahmen zur Verbesserung bei Stadtteilgestaltung
(Fassaden- und Hofbegrünungen bei städt. Anwesen, an Brücken und ähnlichen,
öffentlichen Bauwerken sowie an privaten Gebäuden, Neuaufstellung von mobilen
Pflanztrögen) |
A |
|
22. |
Benennung von Vertreterinnen/Vertretern in
Wettbewerbskommissionen für stadtteilbezogene Vorhaben |
E |
|
23. |
Widmung, Entwidmung und Umwidmung von öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen |
E |
|
24. |
aufgehoben |
|
|
25. |
Stand der Planungsarbeiten und Planfeststellungsabschnitte
für den U-Bahn-Bau |
U |
|
26. |
Situierung und Gestaltung von Fußgängerunter-
bzw. –überführungen in Verbindung mit
U-Bahn-Bauwerken sowie Änderungen dieser Anlagen |
A |
|
27. |
Veränderungen an Grünflächen, Kleingartenanlagen und
Baumbeständen im Zusammenhang mit U-Bahn-Baumaßnahmen |
A |
|
28. |
Vorgesehene U-Bahn-Rohbauarbeiten nach der Auftragsvergabe |
U |
|
29. |
Termine für Anliegerversammlungen, die vor dem Beginn
größerer U-Bahn-Bauarbeiten abgehalten werden |
A |
|
30. |
Umleitungsstrecken infolge von U-Bahn-Bauarbeiten und
Bekanntgabe der wesentlichen Baueinrichtungsflächen |
A |
|
31. |
Ungewöhnliche Belästigungen und Störungen der Anlieger
infolge Nachtarbeiten beim U-Bahn-Bau |
U |
|
32. |
Architektonische und künstlerische Gestaltung der
U-Bahn-Bahnhöfe unter Berücksichtigung der vom Stadtrat beschlossenen
Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie |
A/E |
|
K o m m u n a l
r e f e r a t |
|||
1. |
Errichtung und Auflassung von Wochenmärkten sowie
Standortwahl |
A/E |
|
1.1 |
Wesentliche Umgestaltung von Wochenmärkten |
A |
|
2. |
Planung, Neuerrichtung, wesentliche Erweiterung von Müllbeseitigungsanlagen, soweit im Gebiet des
betreffenden Stadtbezirkes gelegen |
A |
|
3. |
Standortfestlegungen von Abfallverwertungseinrichtungen
und Wertstoffhöfen, soweit im Gebiet des betreffenden Stadtbezirkes gelegen |
A |
|
4. |
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für
Wertstoffcontainer |
A |
|
5.1 |
Grundsätzliche Fragen der Müllbeseitigung |
U |
|
5.2 |
Stadtteilbezogene Abfallverwertungsvorhaben |
A |
|
6. |
Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Auflassung von
Bedürfnisanstalten |
A |
|
7. |
Ortsbezogene Fragen der Markthallen München und der festen
Märkte |
A |
|
8.1 |
Straßenbenennungen und -umbenennungen, soweit damit keine
persönlichen Ehrungen verbunden sind |
E |
|
8.2 |
bei persönlichen Ehrungen |
A |
|
8.3 |
Festlegung, ob und gegebenenfalls an welchen benannten
öffentlichen Straßen und Plätzen, vorbehaltlich entsprechender Finanzmittel, Erläuterungsschilder
zu den Straßennamen angebracht werden |
E |
|
9. |
gestrichen |
|
|
10. |
Einleitung von Enteignungsverfahren |
U |
|
11. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kommunalreferat Nutzerreferat (ausgenommen Baumaßnahmen der Eigenbetriebe) |
A/E |
|
12. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kommunalreferat
Nutzerreferat (ausgenommen Baumaßnahmen der Eigenbetriebe) |
A |
|
13. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro der Eigenbetriebe |
A |
|
14. |
Vermietung von Ladengeschäften in stadteigenen Anwesen
(Nutzungsart hinsichtlich der Branche des in Aussicht genommenen Mieters und
der weiteren Bewerber) |
A |
|
14.a) |
Geplante Vermietung und Verpachtung städtischer
Liegenschaften (ausgenommen Wohnungen) und städtischer Grundstücke |
U |
|
15. |
Die Bezirksausschüsse erhalten in angemessenen
Zeitabständen aktuelles Kartenmaterial über die städtischen Grundstücke in
ihrem Stadtbezirk |
U |
|
16. |
Überlassung von Flächen für Veranstaltungen jeglicher Art
auf gemeindeeigenen Plätzen und Grundstücken, soweit nicht ohnehin ein
Beteiligungsrecht nach Ziffern 20, 20 a und 20 b des Katalogs
Kreisverwaltungsreferat besteht |
A |
|
17.1 |
Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts in
Erhaltungssatzungsgebieten |
U |
|
17.2 |
Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts im
Sanierungsgebiet und im städtebaulichen Entwicklungsbereich. In diesem Fall
wird die Anhörungsfrist auf zwei Wochen verkürzt. |
A |
|
18. |
Namensgebung für U-Bahnhöfe, soweit damit keine
persönlichen Ehrungen verbunden sind |
A/E |
|
19. |
Information über den beabsichtigten Verkauf oder Tausch
von bebauten und unbebauten städtischen Grundstücken sowie deren
beabsichtigte Nutzung |
A |
|
19.a) |
Vergabe von Erbbaurechten bei städtischen Grundstücken und
die beabsichtigte Nutzung |
A |
|
20. |
Verfahren zu Ein-/Ausgemeindungen |
A |
|
21. |
Anmietung von Gebäuden hinsichtlich der Standortwahl, wenn
Kommunalreferat Nutzerreferat und die Jahresnetto-Kaltmiete 25.000,-- Euro
übersteigt |
A |
|
22. |
Ankauf von Grundstücken durch die Stadt, sobald der Kauf
beurkundet ist |
U |
|
K r e i s v e r
w a l t u n g s r e f e r a t |
|||
1. |
Generelle verkehrsordnende Maßnahmen, soweit sie im
Ermessensbereich |
A |
|
2.1 |
Änderung der Verkehrsregelung |
A |
|
2.2 |
Baustellenbedingte Straßensperrungen von mehr als 14 Tagen |
U |
|
3.1 |
Aufstellung der jährlichen Signalbauprogramme |
A |
|
3.2 |
Änderungen im Zusammenhang
mit dem altersbedingten Austausch von LZA und Optimierungen von LZA aufgrund
veränderter Verkehrssituationen bei wesentlichen Eingriffen |
U |
|
4. |
Neuaufstellung bzw.
Änderung von Wegweiseranlagen |
A |
|
5. |
Bewilligung des Gehbahnparkens |
A |
|
6. |
Unfallauswertungen |
U |
|
7. |
Einrichtung und Schließung von Bürgerbüros |
A |
|
7.1 |
Einrichtung und geplante Schließungen über drei Monate |
A |
|
7.2 |
Geplante Schließungen von Bürgerbüros von einer Woche bis
zu drei Monaten |
U |
|
8. |
Verlegung oder Zusammenlegung von Bezirksinspektionen |
A |
|
9. |
Stadtteilbeschilderung |
A |
|
10. |
Änderung der Standesamtsgrenzen |
A |
|
11. |
Einteilung der Stimmbezirke, Bildung von Wahlvorständen,
örtliche Lage der Wahllokale |
A |
|
12.1 |
Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart, soweit keine
baurechtlichen Genehmigungen erforderlich sind |
A |
|
12.2 |
bei Inhaberwechsel |
U |
|
12.3 |
erstmalige Genehmigung oder Erweiterungsgenehmigung von
Freischankflächen |
A |
|
13.1 |
Anmeldung von Bürger- und Volksfesten |
U |
|
13.2 |
Genehmigung von Schießstätten |
A |
|
13.3 |
nicht genehmigungspflichtige Feuerwerke |
U |
|
13.4 |
genehmigungspflichtige Feuerwerke |
A |
|
13.5 |
Erhebliche Beschwerden über Belästigungen durch
Schießstätten, Bürger- und Volksfeste und sonstige Veranstaltungen |
A |
|
14. |
Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und
Richtlinien über |
|
|
14.1 |
Belästigungen durch Gaststätten |
A |
|
14.2 |
Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche
Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 5) |
A |
|
15. |
Wesentliche Beschwerden über |
|
|
15.1 |
Belästigungen durch Gaststätten |
U |
|
15.2 |
Verkehrslärm, soweit es nicht um bauliche
Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Umweltschutzreferat, Ziffer 3) |
A |
|
16.1 |
Vorbeugende Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach dem
Bayerischen Katastrophenschutzgesetz vom 31.07.1970, soweit es sich nicht um
Verschlusssachen handelt |
A |
|
16.2 |
Wichtige Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit nicht
Geheimhaltungsgründe entgegenstehen |
U |
|
17. |
Genehmigung von Tankstellen und Garagen, sofern ein Ermessensspielraum
der Stadt gegeben ist |
A |
|
18. |
Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen |
A |
|
19. |
Bewilligung von Sperrstundenänderungen |
A |
|
20. |
Genehmigung von Veranstaltungen jeglicher Art (ausgenommen
Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz und Genehmigung von Film-,
Fernseh- und Videoaufnahmen) auf öffentlichem Verkehrsgrund und Grünanlagen |
A |
|
20.a) |
Genehmigungen von Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen auf
öffentlichem Verkehrsgrund und in öffentlichen Grünanlagen |
U |
|
20.b) |
Veranstaltungen nach dem Versammlungsrecht |
U |
|
20.c) |
Genehmigung von gewerblichen, mehrtägigen Veranstaltungen
auf öffentlichem Grund sowie in städtischen Grünanlagen |
U |
|
21. |
Genehmigung der Aufstellung von neuen
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Art und Lage) |
E |
|
21.1 |
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Warenauslagen
auf öffentlichem Grund gemäß § 12 der Sondernutzungsrichtlinien |
A |
|
22. |
Genehmigung von Sammelhinweisanlagen auf öffentlichem
Straßengrund nach |
A |
|
23. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kreisverwaltungsreferat Nutzerreferat |
A/E |
|
24. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen
mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kreisverwaltungsreferat
Nutzerreferat |
A |
|
25. |
Information über Umgriff und Zeitdauer von
Groß-Baustelleneinrichtungen jeglicher Art |
U |
|
K u l t u r r e
f e r a t |
|||
1. |
Organisation und Durchführung von Stadtteilfesten und
Kulturveranstaltungen zusammen mit im Stadtviertel arbeitenden Vereinen und
Organisationen |
A/E |
|
2. |
Standortauswahl,
Errichtung, Schließung und wesentliche Umgestaltung dezentraler |
A/E |
|
3. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Kulturreferat Nutzerreferat |
A/E |
|
4. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Kulturreferat
Nutzerreferat |
A |
|
5. |
Stadtteilkulturprogramm |
A/E |
|
6. |
Allgemeine Änderungen der Ausleihzeiten der Städtischen
Büchereien |
A |
|
7. |
Überörtliche Veranstaltungen der städtischen
Kulturinstitute und kulturelle Sonderveranstaltungen des Kulturreferates,
z.B. temporäre Kunst im öffentlichen Raum |
U |
|
8. |
Förderung und Pflege der Geschichte, des Brauchtums und
der Volkskultur des Stadtteils |
A |
|
9. |
Förderung und Unterstützung von Vereinen, Gruppen und
Initiativen |
A |
|
10. |
Erstellung, Gestaltung, wesentliche Umgestaltung und
Beseitigung von Gedenktafeln mit kulturellem Hintergrund (sowohl bei
persönlichen Ehrungen als auch bei Fällen ohne persönliche Ehrung) |
A |
|
P e r s o n a l
- u n d O r g a n i s a t i o n s r e f e r a t |
|||
1. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich
Grundstücksanteil), wenn Personal- und Organisationsreferat Nutzerreferat |
A/E |
|
2. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Personal- und
Organisationsreferat Nutzerreferat |
A |
|
R e f e r a
t f ü r A r b e i t u n d
W i r t s c h a f t |
|||
1. |
Fragen des Messegeländes, die den Stadtbezirk berühren, soweit
der Stadtrat damit befasst wird |
A |
|
2.1 |
Art der Belegung und Nutzung der Theresienwiese |
A |
|
2.2 |
Beabsichtigte wesentliche Änderungen im Vorfeld des
Vergabebeschlusses für das Oktoberfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8) |
U |
|
2.3 |
Beabsichtigte wesentliche Änderungen bei der Durchführung
des Oktoberfestes, unabhängig vom Vergabebeschluss (für die Bezirksausschüsse
2, 6 und 8) |
A |
|
2.4 |
Erfahrungsabfrage zur Erstellung des Schlussberichtes für
das Oktoberfest, die Oide Wiesn
und das Zentrale Landwirtschaftsfest (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8) |
A |
|
2.5 |
Schlussbericht über das Oktoberfest nach Bekanntgabe im
Stadtrat (für die Bezirksausschüsse 2, 6 und 8) |
U |
|
3. |
Vergabe von städtischen Grundstücken (Nutzungsart
hinsichtlich der Branche zur Ansiedlung vorgeschlagener Firmen, nicht jedoch
der Person des Nutzers oder andere Fragen) |
U |
|
4. |
Verkauf und Tausch von städtischen Grundstücken
(Nutzungsart hinsichtlich der Branche des in Aussicht genommenen Käufers bzw.
Tauschwilligen, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen) |
U |
|
5. |
Ankauf von Grundstücken (Nutzungsart hinsichtlich der
Branche, nicht jedoch der Person des Nutzers oder andere Fragen) |
U |
|
6. |
Langfristige Erbpachtverträge durch die Landeshauptstadt
(Nutzungsart hinsichtlich der Branche, nicht jedoch der Person des Nutzers
oder andere Fragen) |
U |
|
7. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Referat für Arbeit und Wirtschaft Nutzerreferat |
A/E |
|
8. |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Arbeit
und Wirtschaft Nutzerreferat |
A |
|
R e f e r a t f ü r
B i l d u n g u n d
S p o r t |
|||
1.1 |
Mittel- und langfristige Planungskonzepte zur Schul- und Kindertagesstättenversorgung (ausgenommen berufliche
Schulen) |
A |
|
1.2 |
Mittel- und langfristige Planungskonzepte bei beruflichen
Schulen |
U |
|
2.1 |
Beantragung der Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen im Flächennutzungsplan
für Zwecke des Referats für Bildung und Sport und deren Freigabe |
A |
|
2.2 |
Standortauswahl für Einrichtungen des Referats für Bildung
und Sport (wenn keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im
Bauleitplan erfolgte bzw. wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden
Regelung erforderlich ist; ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1
BA-Katalog (Planungsreferat)) |
A/E |
|
3.1 |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro (einschließlich Grundstücksanteil), wenn
Referat für Bildung und Sport Nutzerreferat (Schulen,
Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Häuser für
Kinder, Kindertageszentren sowie Sportanlagen) |
A/E |
|
3.2 |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag bei
Baumaßnahmen mit Baukosten von über 2,5 Mio. Euro, wenn Referat für Bildung
und Sport Nutzerreferat (Schulen, Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen,
Kindergärten, Horte, Häuser für Kinder, Kindertageszentren sowie Sportanlagen) |
A |
|
3.3 |
Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen
und Auflassungen von beispielsweise Kindergärten, Horten, Tagesheimen, Schul-
und Schulsportanlagen sowie Freisportanlagen |
A |
|
4. |
Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale in
der Nähe von Schulen |
A |
|
5. |
Änderungen der Öffnungszeiten von Kindertagesstätten und
Tagesheimschulen |
U |
|
6. |
Festlegung von Klassenstärken und von Schichtunterricht
bei städtischen Schulen |
U |
|
7. |
Bekanntgabe der Schülerzahl des jeweiligen Schuljahres |
U |
|
8. |
Bekanntgabe der Einschreibezahlen in den städtischen
Kindertagesstätten und der Belegung der Kindertagesstätten der freien Träger |
U |
|
9.1 |
Benennung von städtischen Schulen und sonstigen
öffentlichen Einrichtungen |
A |
|
9.2 |
soweit keine persönlichen Ehrungen verbunden sind |
E |
|
10. |
Zuschüsse an Sportvereine für Investitionsmaßnahmen
(Neuerrichtung, Erweiterung und Großinstandsetzung von vereinseigenen
Sportanlagen) |
A/E |
|
11. |
Grundsätzliche Änderungen der Essensversorgung an
städtischen Schulen und Kindertageseinrichtungen |
U |
|
12. |
Planung nichtstädtischer Kinderkrippen, sofern das Referat
für Bildung und Sport an Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder
vertragliche Leistungen gewährt |
U |
|
R e f e r a
t f ü r G e s u n d h e i t u n d
U m w e l t - G e s u n d h
e i t - |
|||
1. |
Neubauten oder Erweiterungen im Friedhofsbereich |
A |
|
2. |
Wesentliche Änderungen im Friedhofsbetrieb |
A |
|
3. |
Einrichtung und Aufhebung von Außenstellen des
Gesundheitsreferates |
A |
|
4. |
Information über Suchtgefahren |
U |
|
5. |
Planung von stadtteilbezogenen Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung, Prävention und gesundheitlichen Versorgung |
A |
|
6. |
Stadtteilbezogene Maßnahmen der Ungezieferbekämpfung
(Ratten usw.) in öffentlichen Grünanlagen (Spielplätzen usw.) die eine
großräumige Auslegung von Gift bedingen |
U |
|
- U m w e l t - |
|||
7.1 |
Allgemeine Maßnahmen des Umweltschutzes (Luft, Wasser,
Lärm, Abfall) |
U |
|
7.2 |
Stadtbezirksbezogene allgemeine Maßnahmen des
Umweltschutzes (Luft, Wasser, Lärm, Abfall) |
A |
|
7.3 |
Messergebnisse sind den Bezirksausschüssen auf Anforderung
mitzuteilen |
U |
|
8. |
Genehmigung von störenden Anlagen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und von Abfallbeseitigungsanlagen |
A |
|
9. |
Wesentliche Beschwerden über Baulärm, Belästigungen durch
Gewerbebetriebe (mit Ausnahme von Gaststätten) und über Verkehrslärm, soweit
es um bauliche Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu
Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 15.2) |
A |
|
10. |
Bestätigung des öffentlichen Interesses an Bauarbeiten
während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen |
U |
|
11. |
Erlass und Änderung gemeindlicher Rechtsvorschriften und
Richtlinien über Baulärm und Belästigungen durch Gewerbebetriebe (mit
Ausnahme von Gaststätten); über Verkehrslärm, soweit es um bauliche
Schallschutzmaßnahmen geht (siehe dazu Kreisverwaltungsreferat, Ziffer 14.2) |
A |
|
12. |
Größere Unfälle mit umweltgefährdenden Stoffen |
U |
|
13. |
Altlasten, bei denen eine Beeinträchtigung der bisherigen
Grundstücksnutzung zu besorgen ist oder bei denen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr erforderlich werden |
U |
|
14. |
Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten |
U |
|
R e f e r a
t f ü r S t a d t p l a n u n g u n d
B a u o r d n u n g |
|||
(Planungsreferat) |
|||
1.1 |
Stadtratsvorlagen und Studien von grundsätzlicher
Bedeutung auf dem Gebiet der Stadtforschung und Stadtentwicklung, soweit sie
die Gesamtstadt, die Stadtbezirke und die Region betreffen (z.B. auch
Stadtratsvorlagen zur Fortschreibung der Perspektive München) |
U |
|
1.2 |
soweit Stadtbezirke unmittelbar betroffen sind |
A |
|
2. |
Stadtratsvorlagen über Entwicklungstendenzen und
Planungsziele in einem bestimmten oder mehreren Stadtbezirken (z.B.
Grundsatz- und Eckdatenbeschluss) |
A |
|
3. |
Einrichtung von Arbeitskreisen im Rahmen der Offenen
Planung |
A/E |
|
4. |
Jährliche Bekanntgabe der Benutzerzahlprognosen für
Schulen und Kindergärten |
U |
|
5. |
Flächennutzungsplan und Verkehrsentwicklungsplan
(Hauptverbindungen und Integrierte ÖPNV-Planung) |
A |
|
6.1 |
Bebauungsplanung vor Aufstellungsbeschluss und vor
Billigungsbeschluss im Rahmen des Spartenumlaufs (Teilnahme an
Abklärungsbesprechungen, soweit Argumente des Bezirksausschusses betroffen) |
A |
|
6.2. |
Im Rahmen der Spartenanhörung vor Entwicklungssatzung,
Abrundungssatzung, erweiterte Abrundungssatzung, Außenbereichssatzung,
Vorhabens- und Erschließungsplan, städtebauliche Entwicklungssatzung und Erhaltungssatzung |
A |
|
7.1 |
Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von
Nutzungsänderungen |
U |
|
7.1.1 |
Wohnbauvorhaben mit reduziertem Stellplatzschlüssel und
Mobilitätskonzept |
U |
|
7.2 |
Baugenehmigungsverfahren, einschließlich von
Nutzungsänderungen, inklusive vorhandener oder angeforderter Stellungnahmen
der zuständigen Denkmalschutzbehörde, falls vom Bezirksausschuss verlangt, im
Einzelfall |
A |
|
7.3 |
Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke, für
die kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen
ist (Art. 73 BayBO), einschließlich der
Stellungnahme der Stadt, Bauvorhaben, die der Stadt nach Art. 58 BayBO vorgelegt werden (freigestellte Vorhaben),
Abbrüche, vollständige Beseitigung baulicher Anlagen |
U |
|
7.4 |
Bauvorhaben nach Art. 73 BayBO,
bei denen die Gemeinde gemäß Art. 73
Abs. 2 Satz 5 BayBO gehört wird, falls vom
Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall |
A |
|
8.1 |
Werbeanlagen über die der Ausschuss für Stadtplanung und
Bauordnung zu entscheiden hat |
A |
|
8.2 |
Aufstellung von Plakatsäulen und -tafeln sowie von
privaten Uhrensäulen auf öffentlichem Grund; auf Wunsch des
Bezirksausschusses wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt, bei der die an
der Standortwahl beteiligten Dienststellen teilnehmen |
A |
|
8.3 |
Genehmigung und Genehmigungsverlängerung von Werbeanlagen
für vermietete Plakattafeln auf privatem Grund |
A |
|
9.1 |
Antrag auf Beseitigung von nach der Baumschutzverordnung
und nach der Landschaftsschutzverordnung geschützten Bäumen mit einem in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessenen Stammumfang von 80 cm und mehr |
U |
|
9.2 |
Baumbeseitigung bei unmittelbar drohenden Gefahren, soweit
nicht an Straßen und in öffentlichen Grünflächen |
U |
|
9.3 |
Beseitigung von Bäumen nach Ziffer 9.1, falls vom
Bezirksausschuss verlangt, im Einzelfall |
A |
|
10. |
Änderung der Landschaftsschutzverordnung und Aufnahme in
das Naturdenkmalbuch sowie alle grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes |
A |
|
11.1 |
Stellungnahme zu Anträgen, die die Änderung der vom
Landesamt für Denkmalpflege aufgestellten Denkmalliste durch Aufnahme und
Streichung von Denkmälern betreffen |
A |
|
11.2 |
Stellungnahme zu Abbruchanträgen denkmalgeschützter
Gebäude, soweit nicht der Bezirksausschuss in einem anderen Zusammenhang
(z.B. Zweckentfremdungsverfahren) bereits gefasst
war |
A |
|
12. |
Information der Bezirksausschüsse über die allgemeine
Planungssituation im Stadtbezirk hinsichtlich der Bebauung, des Verkehrs und
der Gemeinbedarfsanlagen |
U |
|
13. |
Durchführung der Untersuchung nach § 141 BauGB |
A |
|
14. |
Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten nach § 142
Abs. 2 BauGB, soweit außerhalb des Gebietes der vorbereitenden Untersuchung |
A |
|
15. |
Sämtliche Vorlagen an die Stadtratsausschüsse oder an das
Plenum soweit Offene Planung beschlossen ist |
A |
|
16. |
gestrichen |
|
|
17. |
Anträge auf Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen |
U |
|
18. |
Planung von stadtviertelbezogenen Fußwege- und
Radwegenetzen |
A/E |
|
19. |
Standortentscheidung für öffentliche Grün- und
Freiflächen, Spiel- und Sportplätzen, Freizeitheimen, Erholungsflächen,
Sozial- und Kultureinrichtungen (sofern Bauleitplanung notwendig ist, nur
Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1) |
A/E |
|
20. |
Aufstellungsbeschlüsse für Erhaltungssatzungen |
A |
|
21. |
Stadtviertelbezogene Verkehrsberuhigungsmaßnahmen |
A/E |
|
22. |
Stellungnahme zur Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen
und Bebauungsplänen) benachbarter Gemeinden, an die der Stadtbezirk angrenzt |
A |
|
23. |
Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Allgemeines
Eisenbahngesetz |
A |
|
S o z i a l r e
f e r a t |
|||
1. |
Standortauswahl für Einrichtungen des Sozialreferats (wenn
keine Darstellung/Festsetzung oder kein Hinweis im Bauleitplan erfolgte bzw.
wenn kein Bauleitplan mit einer entsprechenden Regelung erforderlich ist;
ansonsten nur Anhörung nach Ziffern 5 bzw. 6.1 BA-Katalog (Planungsreferat)) |
A/E |
|
1.1 |
Vorplanungsauftrag (gemäß Richtlinien für die
Projektierung städtischer Baumaßnahmen) |
|
|
|
a) Tageseinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder |
|
|
|
b) Kinder- und Jugendeinrichtungen |
|
|
|
c) Sozialpädagogische Gruppenarbeit mit Jugendlichen und
Erwachsenen |
|
|
|
d) Einrichtungen für Wohnungslose und Flüchtlinge |
|
|
|
e) Altenheime, Altenwohnheime, Altenwohnanlagen,
Wärmestuben |
|
|
|
f) Stadtteil-Service-Zentren |
|
|
|
g)
Beratungsstellen (z.B. kommunale Stadtteilarbeit, familienfürsorgerische Bera- tung, Wohngeld- und Mieterberatung, Beratung für
Behinderte, Strafentlassene, alte
Menschen und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) |
|
|
|
h) Kinder- und Jugendfreizeitstätten |
A |
|
1.2 |
Genehmigung des Bedarfs mit Projektauftrag (gemäß
Richtlinien für die Projektierung städtischer Baumaßnahmen) |
|
|
1.2.1 |
bei Neubaumaßnahmen des Sozialreferates der unter Ziffer
1.1 a) - h) genannten Einrichtungen, vorbehaltlich Ziffer 1.2.3 |
A |
|
1.2.2 |
bei investiven Erhaltungsmaßnahmen (Große
Instandsetzungen/Modernisierung, Generalinstandsetzung, Umbau) der unter
Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen vorbehaltlich Ziffer 1.2.3 |
A |
|
1.2.3 |
Projekte mit einer Bausumme von über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro - einschließlich
Grundstücksanteil - (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe), deren
Bedeutung auf einen Stadtbezirk begrenzt ist |
E |
|
1.3 |
Wesentliche funktionale und organisatorische Änderungen
und Auflassung der unter Ziffer 1.1 a) - h) genannten Einrichtungen |
A |
|
2. |
Planung nichtstädtischer sozialer
Infrastruktureinrichtungen (siehe 1.1.a) - h)) sofern Sozialreferat an
Planung beteiligt ist bzw. Zuschüsse oder vertragliche Leistungen gewährt |
A |
|
3. |
Verlegung und
Zusammenlegung von Dienststellen des Sozialreferates |
A |
|
4. |
Öffentliche Veranstaltungen des Sozialreferates
(Ausnahmen: Ziffer 6) |
|
|
|
a) Überörtliche öffentliche Veranstaltungen |
U |
|
|
b) Stadtteilbezogene öffentliche Veranstaltungen |
A |
|
5. |
Öffentliche Veranstaltungen des Jugendamtes |
|
|
5.1 |
Überörtliche jugendpflegerische und kulturelle
Veranstaltungen für die Jugend |
U |
|
5.2 |
Stadtteilbezogene jugendpflegerische und kulturelle
Veranstaltungen für die Jugend, sofern diese nicht an Orten stattfinden, die
ohnehin für jugendpflegerische Veranstaltungen vorgesehen sind (z.B.
Freizeiteinrichtungen, Spielplätze) |
A |
|
6. |
Freizeitstättenarbeit, soweit eine Zuständigkeit der Stadt
gegeben ist (z.B. Anhörung bei Beschwerden) |
A |
|
7. |
Fälle der Gefährdung von Jugendlichen durch Lokale etc. in
der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen |
A |
|
8. |
Vorbereitende Untersuchungen für städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen nach § 141 BauGB |
A |
|
9. |
Sozialplanung nach § 180 BauGB, sofern es sich um
städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen oder umfassende Neuordnungen/Überplanungen
handelt |
A/E |
|
10. |
Grundsätzliche Fragen der sozialen Situation des
ausländischen Bevölkerungsteiles |
A |
|
11. |
Vollzug der Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS) |
|
|
11.1 |
Bekanntgewordene Zweckentfremdung |
U |
|
11.2 |
Zweckentfremdungsanträge, bei denen für den
erhaltungswürdigen, zweckzuentfremdenden Wohnraum
ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot vorliegt, mit Ausnahme des Abbruchs
von eigengenutzten Eigenheimen, an deren Stelle wieder ein gleiches Gebäude
errichtet wird. |
U |
|
11.3 |
Zweckentfremdungsanträge,
|
A |
|
11.4 |
Erteilung von Negativattesten |
A |
|
12. |
Auf Anforderung jährliche Information über die Zahl der im
Stadtbezirk vorhandenen sowie der Sozialmietwohnungen, die ab 31.12. des
jeweiligen Folgejahres wegen Bindungsablaufs nicht mehr als öffentlich
gefördert gelten |
U |
|
13. |
Erstmalige Gewährung von Zuschüssen sowie wesentliche
Veränderungen in der Zuschussgewährung (z.B. Einstellung oder einschneidende
Reduzierung der Förderung) an örtliche Vereine, Elterninitiativen mit
sozialen Aufgaben und Einrichtungen der freiwilligen Sozialbetreuung
(ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe) sowie an Selbsthilfegruppen,
soweit die Tätigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist |
E |
|
14. |
Laufende Gewährung von Zuschüssen an örtliche Vereine,
Elterninitiativen mit sozialen Aufgaben und Einrichtungen der freiwilligen
Sozialbetreuung (ausgenommen Angelegenheiten der Jugendhilfe), soweit die
Tätigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist |
A |
|
15. |
Schaffung von Wohneinheiten nach KomPro/B |
U |
|
16. |
Baumaßnahmen nach Erhaltungssatzung, die keine
baurechtliche Genehmigung erfordern |
U |
|
S t a d t k ä m m e r e i |
|
||
1. |
Übermittlung der Haushaltssatzung und allgemeine
Information zur Finanzsituation |
U |
|
2. |
Änderung der Steuergrundsätze, Gebühren und Abgaben |
U |
|
3. |
Jährliche Fortschreibung des gültigen
Mehrjahresinvestitionsprogrammes |
A |
|
4. |
Mehrjahresinvestitionsprogramm nach Einbringung im
Stadtrat |
U |
|
Anlage 2 der
BA-Satzung (Mitgliederzahl)
vom 28. März 2007
Grundlage: Einwohnerzahlen Stand 31.03.2013
(Ermittlung des Teilungsquotienten:
Einwohnerzahl im größten Stadtbezirk abzüglich Einwohnerzahl im kleinsten
Stadtbezirk (108.330 - 21.000), die Differenz hieraus (87.330) geteilt durch 15
„Stufen“ (à 2 Mitglieder) zwischen der Mindest- (15) und der
Höchstmitgliederzahl (45) > 30 Mitglieder Differenz; das so ermittelte
Zwischenergebnis (5.822) ist der sog. Teilungsquotient. Für die Festlegung der
Zahl der BA-Mitglieder werden nur die „ganzen“ Zahlen verwendet, die
Dezimalwerte bleiben unberücksichtigt.)
Stadt-bezirk |
|
Einwohner
|
Anzahl
der |
1 |
Altstadt- Lehel |
21.000 |
15 |
2 |
Ludwigsvorstadt |
51.083 |
25 |
3 |
Maxvorstadt |
52.941 |
25 |
4 |
Schwabing-West |
66.757 |
29 |
5 |
Au-Haidhausen |
60.751 |
27 |
6 |
Sendling |
40.281 |
21 |
7 |
Sendling-Westpark |
55.727 |
25 |
8 |
Schwanthalerhöhe |
29.905 |
17 |
9 |
Neuhausen-Nymphenburg |
96.949 |
41 |
10 |
Moosach |
51.120 |
25 |
11 |
Milbertshofen-Am
Hart |
74.263 |
33 |
12 |
Schwabing-Freimann |
70.859 |
31 |
13 |
Bogenhausen |
82.493 |
35 |
14 |
Berg am Laim |
43.039 |
21 |
15 |
Trudering-Riem |
66.929 |
29 |
16 |
Ramersdorf-Perlach |
108.330 |
45 |
17 |
Obergiesing-Fasangarten |
51.341 |
25 |
18 |
Untergiesing-Harlaching |
52.187 |
25 |
19 |
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln |
89.301 |
37 |
20 |
Hadern |
48.775 |
23 |
21 |
Pasing-Obermenzing |
70.583 |
31 |
22 |
Aubing-Lochhausen-Langwied |
41.849 |
21 |
23 |
Allach-Untermenzing |
30.777 |
17 |
24 |
Feldmoching-Hasenbergl |
58.981 |
27 |
25 |
Laim |
54.303 |
25 |
|
1.470.604 |
675 |
_________________________________________________________________________________
Anhang 1
(Beteiligung durch SWM GmbH)
Beschluss VPA 20.01.1999/VV
27.01.1999, VPA 29.09.1999/VV 06.10.1999 und
VPA 15.07.2015/VV 29.07.2015
Stadtwerke München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -
1. |
In Ausfüllung des § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages
der Stadtwerke München GmbH legt die Landeshauptstadt München als
Gesellschafterin folgende Regelung zur Beteiligung der Bezirksausschüsse
fest: |
1.1 |
Die Stadtwerke München GmbH haben die jeweils betroffenen
Bezirksausschüsse in folgenden Fällen vor einer Entscheidung anzuhören: |
1.1.1 |
Baumaßnahmen der Stadtwerke mit erheblichen Auswirkungen
auf den öffentlichen Raum. |
1.1.2 |
Neuplanung, Änderung oder Schließung von Bädern. |
1.1.3 |
Neuplanung und Wegfall von Verkehrsverbindungen beim
Omnibus und Straßenbahn, Linienführung bzw. Änderung der Linienführung. |
1.1.4 |
Neufestlegung, Auflassung und dauernde Änderung (über
einen Monat) von Haltestellen. |
1.1.5 |
Aufstellung von Wetterschutzanlagen an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe. |
1.1.6 |
Errichtung neuer Werbeanlagen oder wesentliche Umgestaltung
bestehender Werbeanlagen in U-Bahnhöfen unter Berücksichtigung der vom
Stadtrat beschlossenen Grundkonzeption für die U-Bahn-Linie (Beschluss VPA
16.11.2011 / VV 23.11.2011) |
1.1.7 |
Beschleunigungsprogramm für Straßenbahn und Omnibus. |
1.1.8 |
Veränderungen der allgemeinen Betriebszeiten der Bäder
(Grundregelung). Den Bezirksausschüssen wird eine Frist von sechs Wochen
zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. |
1.1.9 |
Geplante atypische Veranstaltungen auf Frei- und
Grünflächen der SWM |
1.2 |
In den folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen bzw.
alle Bezirksausschüsse möglichst frühzeitig zu unterrichten: |
1.2.1 |
Einladungen zu Vorträgen, soweit sie von
allgemeinen Interesse sind, Einladungen zu Betriebsbesichtigungen.
Laufende Unterrichtung über die jeweiligen Standorte von
Informationsmöglichkeiten für Strom, Fernwärme, Gas und Wasser. |
1.2.2 |
Ausarbeitung der Jahresfahrpläne der Verkehrsbetriebe. |
1.2.3 |
Änderungen der Tarife, Verbraucher- und Eintrittspreise. Die Unterrichtung der Bezirksausschüsse soll jeweils zu
einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen. |
2. |
Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung
abzuwickeln. |
Anhang 2
(Beteiligung durch Städtisches Klinikum München GmbH)
Beschluss VPA 06.12.2006/VV 13.12.2006
Städtisches Klinikum München GmbH
- Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse -
1. |
In Ausfüllung des § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der
Städtisches Klinikum München GmbH legt die Landeshauptstadt München als
Gesellschafterin folgende Regelung zur Beteiligung der Bezirksausschüsse
fest: |
1.1 |
Die Städtisches Klinikum München GmbH hat die jeweils
betroffenen Bezirksausschüsse in folgenden Fällen vor einer Entscheidung
anzuhören: |
1.1.1 |
Baumaßnahmen der Städtisches Klinikum München GmbH mit
erheblichen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum. |
1.2 |
In folgenden Fällen sind die jeweils betroffenen
Bezirksausschüsse bzw. alle Bezirksausschüsse möglichst frühzeitig zu
unterrichten: |
1.2.1 |
Einladungen zu Vorträgen, soweit diese von
allgemeinen Interesse sind; Einladungen zu Betriebsbesichtigungen. |
2. |
Das jeweilige Verfahren ist analog der BA-Satzung
abzuwickeln. |
Anhang 3
(Vollmacht des Oberbürgermeisters gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 GO)
Vollmacht 09.04.2018
Ich erteile hiermit den Bezirksausschüssen
für ihren
Zuständigkeitsbereich mit Wirkung vom
01.03.2017
Vollmacht gem. Art. 60 Abs. 2 Satz 2
Gemeindeordnung (GO),
die
folgenden laufenden Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) in
entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 BA-Satzung zu entscheiden. Die
Bestimmungen der Satzung und
Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse gelten, soweit einschlägig und nachfolgend
nichts
anderes bestimmt ist, entsprechend.
1. Gewährung von
Zuschüssen aus dem Stadtbezirksbudget bis 25.000 € unter entsprechender Anwendung des § 10 BA-Satzung
2. Genehmigung
des Bedarfs mit Projektauftrag bei Baumaßnahmen mit Kosten von
250.000
€ bis 1 Mio. € (ausgenommen Baureferat)
3. Projektplanung und Ausbau von Straßen, Plätzen,
Fußgängerbereichen, Brücken,
Gartenbaumaßnahmen sowie Spiel-
und Sportplätzen, insbesondere Neuanlage und
wesentliche Umgestaltung bis 1 Mio. €, ausgenommen wesentliche
Änderungen im Hauptverkehrsstraßennetz
4. Einzelmastergänzungen der
Straßenbeleuchtung
5. Bewilligung von
Sperrstundenänderungen
6. Genehmigung oder
Erweiterungsgenehmigung von Freischankflächen einschließlich
Rücknahme
und Widerruf (ausgenommen vorübergehende Widerrufe in Eilfällen)
7. Festlegung, Änderung oder
Auflassung von Taxistandplätzen
(ausgenommen vorübergehende
Anordnungen in Eilfällen)
8. Festlegung
von Ladezonen
9. Parkraummanagement:
Standortfestlegung für die Beschilderung und das Aufstellen der
Parkscheinautomaten
10. Erteilung
folgender Sondernutzungserlaubnisse einschließlich Rücknahme und Widerruf
(ausgenommen vorübergehende
Widerrufe in Eilfällen):
-
Neuantrag Obst-, Blumen-, Maronen-, Kräuterverkaufsstand
-
mobile Fahrradständer vor Einzelhandelsgeschäften
- Aufstellung von neuen
Verkaufseinrichtungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
11. Genehmigung der Aufstellung von
Maibäumen und Feldkreuzen
12. Nutzungsüberlassungen von
gemeindeeigenen vom Kommunalreferat verwalteten Plätzen oder Grundstücken des allgemeinen Grundvermögens für
Festzelte und Bürgerfeste
13. Stadtteilbeschilderung
14. Genehmigung von Flohmärkten, die
nach den Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichen
Verkehrsgrund
zulässig sind
15. Standort und Umfang von Infosäulen
(Litfaßsäulen) und Plakattafeln (sog. Eurotafeln)
auf öffentlich gewidmeten
Flächen, die vom Stroer/DSM-Vertrag umfasst sind
16. Standort und Umfang von
Sammelhinweisanlagen auf öffentlichem Straßengrund
17. Entgegennahme von Spenden an den
Bezirksausschuss bis 10.000 Euro
Das Recht, diese Angelegenheiten im Einzelfall jederzeit an mich zu ziehen,
behalte ich mir vor. Dies gilt insbesondere bei dringlichen Angelegenheiten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO
analog) oder
einer unverhältnismäßig langen Dauer des Entscheidungsverfahrens.
Außerdem behalte ich mir das Recht vor, Entscheidungen der
Bezirksausschüsse im Einzelfall aufzuheben, insbesondere dann, wenn ich die
Entscheidung für rechtswidrig halte oder diese gegen gesamtstädtische Belange
verstößt.
Hierüber wird der Bezirksausschuss in seiner nächsten
Sitzung unterrichtet.
Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der
Bezirksausschüsse erfolgen in meinem Auftrag durch das jeweils zuständige
berufsmäßige Stadtratsmitglied. Eine Antragstellung durch das berufsmäßige
Stadtratsmitglied ist nicht erforderlich. Es genügt ein Entscheidungsvorschlag
der Verwaltung.
Die Verteilung der Sitzungsunterlagen erfolgt abweichend von
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BA-GeschO
unmittelbar durch die Referate an die BA-Geschäftsstellen, die jeweils ein
Exemplar den
Vorsitzenden, den Fraktionssprecherinnen und -sprechern und fraktionslosen
Bezirksausschussmitgliedern zuleiten. Umfangreichere Planunterlagen und Anlagen
liegen in zweifacher Ausfertigung zur Einsichtnahme in den Geschäftsstellen
aus.
Mit Inkrafttreten dieser Vollmacht tritt die Vollmacht vom 22.02.2017
außer Kraft.
Dieter
Reiter
Oberbürgermeister
Anhang 4
(Stichwortverzeichnis zur BA-Satzung und BA-GeschO)
Stichwort |
BA-Satzung |
BA-Geschäfts-ordnung |
Abberufung, Vorstandsmitglieder |
19 Abs. 3 |
|
Abstimmung, BA-Mitglieder |
8 Abs. 2 |
|
Abstimmung, Grundsätze |
|
12 |
Akteneinsichtsrecht, Bezirksausschuss |
16 |
|
Amtshindernis, BA-Mitglieder |
5 |
|
Amtsniederlegung, BA-Mitglieder |
5 |
|
Amtsverlust, BA-Mitglieder |
5 |
|
Anhörung des Bezirksausschusses im Stadtrat |
16 Abs. 5 |
|
Anhörungsrecht, Abwägung |
|
1 Abs. 1 |
Anhörungsrecht, Bezirksausschuss |
1 Abs. 2, 9 Abs. 2 u. 3 i. V. m. Katalog, 13 |
1 Abs. 1,
2. 3 |
Anträge, Aufnahme in Tagesordnung |
|
7 Abs. 2 u. 3 |
Anträge, Bürgerentscheid |
9 Abs. 7 |
|
Anträge, Einwohnerversammlung |
9 Abs. 5 |
|
Anträge, zur Geschäftsordnung |
|
11 |
Aufgaben, Bezirksausschüsse |
2 |
|
Aufgaben, Bezirksausschuss-Satzungskommission |
25 Abs. 1 |
|
Aufwandsentschädigung, Funktionszulagen |
18 Abs. 6 |
|
Aufwandsentschädigung, Obergrenzen |
18 Abs. 4 |
|
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld |
18 Abs. 1 u. 2 |
|
Aufwandsentschädigung, Überschreitung |
18 Abs. 5 |
|
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall |
18 Abs. 7 |
|
Auskunftsrecht, Bezirksausschuss |
16 Abs. 2 |
|
Ausschluss, wegen persönlicher Beteiligung |
|
13 |
Bauleitplanung, BA-Beteiligung |
15 |
|
Beanstandung, Beschlüsse |
11 |
|
Beauftragte |
|
5 Abs.2 |
Beauftragte gegen Rechtsextremismus |
23 a |
|
Beauftragte für Menschen mit Behinderungen |
23 b |
|
Befugnisse, Bezirksausschüsse |
9 |
|
Beisitzer, Vorstand |
19 Abs. 1 |
|
Beratungsgegenstände, Tagesordnung |
|
7 Abs. 1 |
Berufung, Unterausschuss-Mitglieder |
22 Abs. 2 |
14 Abs. 4 |
Beschlussfassung, Sitzungen |
|
9,12 |
Beschwerden, Petitionen |
7 Abs. 1, 9 Abs. 6 |
|
Bezirksausschuss-Satzungskommission |
25 |
|
Budget, Entscheidungsrecht |
10 |
|
Bürgerentscheid, Entscheidungsrecht |
9 Abs. 7 |
|
Bürgerversammlungsempfehlung, Anhörungsrecht |
13 Abs. 3 |
|
Bürgerversammlungsempfehlung, Entscheidungsrecht |
9 Abs. 4 |
|
Dringlichkeitsantrag, Aufnahme in Tagesordnung |
|
7 Abs. 3 u. 4 |
Eid, Vereidigung |
6 |
|
Einberufung, Sitzungen |
|
6 |
Einfache Mehrheit, Beschlussfassung |
|
12 Abs. 1 |
Einsichtnahme, Sitzungsniederschrift |
|
15 Abs. 5 |
Einsichtsrechte, Akten der Stadtverwaltung |
16 Abs. 1 |
|
Einsichtsrechte, Stadtrats-Niederschriften |
16 Abs. 3 |
|
Einwendungen, Sitzungsniederschrift |
|
15 Abs. 4 |
Éinwohnerzahl, BA-Größe/Zusammensetzung |
3 Abs. 2 |
|
Einwohnerzahl, Funktionszulage |
18 Abs. 6 |
|
Entscheidungsrechte, allgemein |
9 |
|
Entscheidungsrechte, Budget |
10 |
|
Entscheidungsrechte, Verfahren |
|
3 Abs. 1 u. 4 |
Fahrtkosten |
18 Abs. 8 |
|
Ferienausschuss |
22 a |
|
Fraktionen, Mindeststärke |
21 |
|
Funktion, Bezirksausschüsse |
2 |
|
Geheime Abstimmung, Wahlen |
|
14 Abs. 1 |
Gelöbnis, Vereidigung |
6 |
|
Gesamtstädtische
Belange |
2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, Präambel |
|
Geschäftsgang |
24 |
|
Geschäftsordnungsanträge |
|
11 |
Geschäftsstellen |
|
2 |
Geschäftsverteilung |
|
5 |
Girokonto, Verwaltungskostenpauschale, Kontoführung |
17 Abs. 5 |
16 |
Größe, Bezirksausschüsse |
3 |
|
Handhabung der Ordnung, Sitzungsraum |
|
8 Abs. 3 |
Hare/Niemeyer, Verteilung Unterausschuss-Sitze, Verteilung Sitze
BA-Satzungskommission |
22 Abs. 2, 25 Abs. 2 |
|
Hauptwohnung, Amtsverlust |
5 |
|
Inkompatibilität |
8 Abs. 4 |
|
Interessenkollision, persönliche Beteiligung |
|
13 |
Internetbeauftragte |
18 Abs. 6 |
|
Jugendbeauftragte/Jugendbeauftragter |
23 |
|
Kassierer/-in, Mitgliedschaft im Vorstand |
19 Abs. 1 |
|
Kassierer/-in, Verwaltungskostenpauschale |
17 Abs. 3 |
|
Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung |
9 Abs. 1 u.
3, Anlage 1 |
|
Kinderbeauftragte/Kinderbeauftragter |
23 |
|
Klinikum
GmbH |
Anhang 2 |
|
Kontoführung |
17 Abs. 5 |
16 |
Ladung zu Sitzungen |
|
6 |
Ladung, Fristen |
|
6 Abs. 2 |
Ladung, Inhalte |
|
6 Abs. 2, 7 Abs. 1 u. 2 |
Laufende Angelegenheiten, Übertragung durch OB |
Anhang 3 |
|
Lebenspartnerschaft |
|
13 Abs. 1 |
Mitglieder der Bezirksausschüsse, Anzahl |
3 Abs. 1, Anlage 2 |
|
Mitgliederwechsel |
5 |
|
Nachrücken in den Bezirksausschuss, Mitgliederwechsel |
5 |
|
Nachträgliche Aufnahme von Angelegenheiten |
|
7 Abs. 3 u. 4 |
Niederlegung des Ehrenamtes |
5 |
|
Niederlegung eines Vorstandsamtes |
19 Abs. 2 |
|
Niederschriften über Sitzungen |
|
15 |
Öffentlichkeit von Sitzungen |
|
9 Abs.2 |
Ordnung im Sitzungsraum |
|
8 Abs.3 |
Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten |
8 Abs. 3 |
|
Persönliche
Beteiligung |
|
13 |
Postversand |
|
1 Abs. 3 |
Protokolle der Sitzungen |
|
15 |
Rechte der Bezirksausschüsse |
1 Abs. 3, 9 bis 18 |
|
Rechtsstellung der Bezirksausschüsse |
1 bis 4 |
|
Redezeitbegrenzung |
|
10 Abs. 3, 11 Abs. 2 |
Rednerliste |
|
11 Abs. 2 |
Sachantrag |
|
12 Abs. 2 |
Sitzungen, Ablauf |
|
9 |
Sitzungen, außerordentliche |
|
6 Abs. 3 |
Sitzungen, Einberufung und Ladung |
|
6 |
Sitzungen, Vorsitz |
|
8 |
Sitzungsgeld, Aufwandsentschädigung |
18 Abs. 1 u. 2 |
|
Sitzungsleitung |
|
8 |
Sitzungsniederschrift |
|
15 |
Sitzungsniederschrift des Stadtrats |
16 Abs. 3 |
|
Sitzungsvorlagen |
|
3 |
Sorgfaltspflicht |
7 |
|
Stadtrat, Anhörung des Bezirksausschussvorsitzenden |
16 Abs. 5 |
|
Stadtbezirk, benachbarter: Beteiligungsrechte bei Auswirkungen von Maßnahmen auf
den Stadtbezirk |
9 Abs. 2 |
|
Stadtbezirksbezug |
2 Abs. 1 |
|
Stadtbezirksbezug, Budget |
10 Abs. 1 |
|
Stadtbezirksbezug, Entscheidungsrechte |
9 Abs. 1, Präambel,
Katalog |
|
Ständige
Beauftragte |
|
5 Abs. 2 |
Stellvertretung der/s Vorsitzenden |
19 Abs. 1, 20 Abs. 2 |
|
Stimmengleichheit |
|
12 Abs. 1 |
Stimmenthaltung, unzulässige |
8 Abs. 2 |
12 Abs. 1 |
Stimmzettel bei Wahlen |
|
14 Abs. 1 u. 2 |
SWM GmbH |
Anhang 1 |
|
Tagesordnung |
|
7 |
Teilnahmepflicht an Sitzungen |
8 |
|
Übertragung laufender Angelegenheiten
durch OB |
Anhang 3 |
|
Unaufschiebbare
Angelegenheiten |
20 Abs. 1 |
|
Unterausschuss, stellvertretende Mitglieder |
22 Abs. 3 |
|
Unterausschüsse |
22 |
|
Unterausschüsse, Berufung |
|
14 Abs. 4 |
Unterrichtungsrecht |
1 Abs. 2, 14 |
3 Abs. 3 |
Verdientsausfallentschädigung |
18 Abs. 7 |
|
Vereidigung |
6 |
|
Verfahrensgrundsätze für Zusammenarbeit |
|
1 |
Verschwiegenheitspflicht |
7 |
|
Vertagungsantrag, Geschäftsordnungsantrag |
|
11 Abs. 4 |
Vertretung des Bezirksausschusses |
20 |
|
Verwaltungskostenpauschale |
17 |
|
Vollzug der Beschlüsse |
11 |
|
Vorsitzende/r |
19 Abs. 1 |
|
Vorsitzende/r eines Unterausschusses |
22 Abs. 2 |
|
Vorstand |
19 |
5 |
Vorstand, Aufstellen der Tagesordnung |
|
7 Abs. 1 |
Vorstand, Geschäftsverteilung |
|
5 Abs. 1 |
Vorstandsamt, Niederlegung |
19 Abs. 2 |
|
Wahl der Bezirksausschussmitglieder |
4 |
|
Wahlen |
|
14 |
Worterteilung |
|
9 Abs. 3-6, 10 |
Zusammensetzung des Bezirksausschusses |
3 Abs. 1, Anlage 2 |
|
*) Anm.: abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht „Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung“
[1] Hinweis: Die Beteiligungsrechte bei Angelegenheiten der Stadtwerke München GmbH und der Städtisches Klinikum München GmbH sind durch Stadtratsbeschlüsse geregelt (abgedruckt als Anhang 1 und 2 zu dieser Satzung).
[2] § 53 Abs. 4 GeschO lautet: „Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden.“
[3]
§ 58 GeschO „Anhörung der Bezirksausschüsse“ lautet:
„(1) Die Zuziehung und Anhörung der/des
Bezirksausschussvorsitzenden - im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung - im Rahmen nicht
öffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der
Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden
Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist.
(2) Die
Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wieder herzustellen.
(3)
§ 53 Abs. 4 bleibt unberührt.“
[4] 76 Euro (Stand: 01.01.2018)
[5] 38 Euro (Stand: 01.01.2018)
[6] 38 Euro (Stand: 01.01.2018)
[7] 598 Euro (Stand: 01.01.2018)
[8] 694 Euro (Stand: 01.01.2018)
[9] 109 Euro (Stand: 01.01.2018)
*) Anm. abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht „Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung“
[10]
Nachfolgende Änderung durch Satzung vom 23. Juni 2004 (MüABl.
S. 265).