Satzung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München (Gesundheitsbehörde – Gebührensatzung)

vom 20. Oktober 1978

Stadtratsbeschluss:                        20.09.1978

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 231-8017 e 6 [77]):              13.10.1978

Bekanntmachung:                            10.11.1978 (MüABl. S.  303)

Änderung:                                04.01.2016 (MüABl. S.  17)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:

§ 1  

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) der städtischen Gesundheitsbehörde Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren).

§ 2  

(1) Für die Erhebung der in  § 1 genannten Gebühren und Auslagen finden die §§ 2, 3 Nr. 1, 2, 4, 6-9, 11 und 12 sowie die §§ 5, 6, 8-10 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheits­verwaltung (Gesundheitsgebührenordnung - GGebO) vom 01.06.1991 in der aufgrund der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 gefundenen Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Für Verrichtungen, die nicht mit Positionen in den der im vorherigen Absatz genannten GGebO anliegenden Verzeichnissen vergleichbar sind, für die sich aber in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) in der durch Art. 17 des Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320) gefundenen Fassung oder in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2661) gefundenen Fassung eine Position findet oder die mit einer solchen Position vergleichbar sind, ist die Gebühr bei nicht über das übliche Maß hinausgehendem Arbeits- und Kostenaufwand nach dem einfachen Satz der GOÄ bzw. GOZ zu bemessen. Im Übrigen bleibt § 6 Abs. 4 GGebO unberührt.

 

§ 3  

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.