Verordnung der Landeshauptstadt München über die Rudi-Sedlmayer-Halle (Hallenverordnung)

vom 25. November 1996

Stadtratsbeschluss:                        21.11.1996

Bekanntmachung:                            10.12.1996 (MüABl. S. 532)

Änderungen:                             08.08.2000 (MüABl. S. 362)
                                               12.03.2012 (MüABl. S. 86)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 222), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Rudi-Sedlmayer-Halle.

§ 2 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen der Rudi-Sedlmayer-Halle dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Für den Aufenthalt in der Halle an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Hallennutzern getroffenen Anordnungen.

§ 3 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Halle verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.

(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen auf Grund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Halle zu hindern.

§ 4 Verhalten im Hallenbereich

(1) Innerhalb des Hallenbereiches hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Hallenpersonals Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 5 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)     gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial,

b)     Waffen jeder Art,

c)     Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,

d)     Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,

e)     Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,

f)      sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,

g)     Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,

h)     Fahnen und Transparentstangen, die länger als 1,5 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,

i)       mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren oder sog. Vuvuzelas), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphone) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer),

j)       alkoholische Getränke aller Art,

k)     Tiere.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a)     gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,

b)     Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,

c)     Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. Umkleiden, Büros, Funktionsräume), zu betreten,

d)     mit Gegenständen aller Art zu werfen,

e)     Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,

f)      ohne Erlaubnis der Stadt oder des Hallennutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,

g)     bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,

h)     außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Hallenbereich in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 6 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 7 Unfälle und Schäden

Unfälle und Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 8 Hausrecht

Das Hausrecht in der Rudi-Sedlmayer-Halle übt der Betreiber bzw. Mieter der Halle und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes,  die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Hallenverordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Halle verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Rudi-Sedlmayer-Sporthalle an der Siegenburgerstraße (Sporthallenverordnung) vom 21. Dezember 1976 (MüABl. S. 252) außer Kraft.