Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten und Anlagen im Olympiapark (Olympiaparkverordnung)
vom 7. August 2017
Stadtratsbeschluss: 26.07.2017
Bekanntmachung: 30.08.2017 (MüABl. S. 332)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1983 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und
Anlagen des Olympiaparks. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
ergeben sich aus dem Plan im Maßstab
1 : 4.600, ausgefertigt am 07.08.2017, der als Anlage
1 zur Olympiaparkverordnung Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Aufenthalt in den Versammlungsstätten
(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparks dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.
(2) Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnehmen; § 5 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Eingangskontrolle
(1) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.
(2) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt in den Versammlungsstätten nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Versammlungsstätten zu hindern.
§ 4 Verhalten
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Olympiaparks hat sich jede Person so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(2) Den Besucherinnen bzw. Besuchern der Versammlungsstätten und Anlagen des Olympiaparks ist insbesondere nicht erlaubt:
1. rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial mitzuführen bzw. zu verteilen;
2. Bereiche zu betreten, die nicht für Besucherinnen bzw. Besucher zugelassen sind;
3. nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Fernsehaufnahmepodeste, Bäume, Masten aller Art, Dächer oder die Zeltdachkonstruktion einschließlich der Abspannseile und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen, ausgenommen hiervon ist der Zutritt im Rahmen der geführten Zeltdach-Touren der Betreiberin der Versammlungsstätte;
4. Gegenstände aller Art auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;
5. Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;
6. Feuer zu machen;
7. bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Versammlungsstätten und Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
9. ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
10.
Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische
Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
(3) Darüber hinaus ist den Besucherinnen bzw. Besuchern innerhalb der Versammlungsstätten insbesondere nicht erlaubt:
1.
in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den
Besucherplätzen zu sitzen oder zu stehen bzw. Rettungswege zu besetzen;
2.
sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle,
Kisten, Reisekoffer) mitzuführen;
3.
aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders
hartem Material hergestellte Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzuführen;
4.
Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende
oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Waffen oder
Wurfgeschosse Verwendung finden können, sowie Fahnen- oder Transparentstangen
mitzuführen, die länger als 1,5 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm
haben, oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren),
Gefäße zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z. B. Megaphon) oder sonstige
gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer) mitzuführen;
5.
Tiere mitzuführen; Ausnahmen hiervon können für
Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin bzw.
von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden;
6. alkoholische Getränke aller Art mitzuführen, wenn Alkoholverbot besteht.
§ 5 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann zum Vollzug des Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 4 Abs. 2 und 3 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Besucherinnen bzw. Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten und im Räumungsfall die Räumung zu unterstützen. Abgegebene Gegenstände können erst nach Räumungsauflösung abgeholt werden.
(3) Aus Sicherheitsgründen oder technischen Gründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen bzw. Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, auch in anderen Blöcken, einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in den Versammlungsstätten des Olympiaparks aufhält;
2. als Zuschauerin bzw. Zuschauer entgegen § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt,
3. den in § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie § 4 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
4. vollziehbaren
Anordnungen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG, § 5 Abs. 1
Satz 1 nicht nachkommt.
(2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 in den Versammlungsstätten oder Anlagen des Olympiaparks Feuer macht;
2. vollziehbaren
Anordnungen nach Art. 38 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 LStVG nicht
nachkommt.
(3) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der jeweiligen Versammlungsstätte verwiesen werden und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Jahres- bzw. Dauerkarten sind an die Ausstellerin bzw. den Aussteller zurückzugeben.
(4) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.
§ 7 Hausrecht
Das Hausrecht übt die Betreiberin bzw. der Betreiber und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch die jeweilige Veranstalterin bzw. der jeweilige Veranstalter aus. Insofern bleiben etwaige zusätzliche oder darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher bzw. privatrechtlicher Art durch diese Verordnung unberührt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Versammlungsstätten im Olympiapark (Olympiapark-Verordnung) vom 24.11.2016 (MüABl. S. 480) außer Kraft.