Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich allgemeiner Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden einschließlich anderer Wahlen, wie der Migrationsbeiratswahl und der Wahl zur Seniorenvertretung (Wahlhelferentschädigungssatzung)

vom 17. Mai 2013

Stadtratsbeschluss:                             02.05.2013

Bekanntmachung:                                  10.06.2013 (MüABl. S. 238)

Änderungen:                                               03.04.2019 (MüABl. S. 177)

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Satzung:

§ 1  

Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen einschließlich der Migrationsbeiratswahl und der Wahl zur Seniorenvertretung (nachfolgend als „Wahlen“ bezeichnet) ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss (nachfolgend als Ausschuss bezeichnet) sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahl- oder Abstimmungsvorstandes (nachfolgend als Wahlvorstand bezeichnet). Außerdem werden Hilfstätigkeiten als Wahlbotin oder Wahlbote, Hilfstätigkeiten bei der Ergebnisermittlung und sonstige notwendige Tätigkeiten wie die Betreuung von Wahllokalen in Schulen umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2  

Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:

1.      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO).

2.      Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten

a)     selbständig Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von
90,-- Euro,

b)     Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 90,-- Euro.

3.      Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.

§ 3  

Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber für den in der Landeshauptstadt München geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in der Anlage genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- Euro. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Landeshauptstadt München beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag nachweislich verzichtet haben.

§ 4  

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit von Gemeindebürgern anlässlich von allgemeinen Wahlen und Volksentscheiden in München, Bürgerentscheiden und Ausländerbeiratswahlen in München (Wahlhelferentschädigungssatzung) vom 07.08.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.07.2000, außer Kraft.

Anlage

1.     Ausschuss

Ehrenamtliche Mitglieder im Ausschuss erhalten je Sitzung *)                                      60,-- Euro

2.     Wahlvorstandsmitglieder

a)     Entschädigungssätze betragen für

den Einsatz  am Wahltag bis 18.00 Uhr im Wahllokal oder bei der Briefwahl je             30,-- Euro

Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das Wahlamt
vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird                15,-- Euro

b)     Europawahlen                                                                                                           20,-- Euro
Bundestagswahlen                                                                                                    20,-- Euro
Landtagswahlen                                                                                                        30,-- Euro
Bezirkswahlen                                                                                                           30,-- Euro
Volksentscheiden *)                                                                                                   20,-- Euro
Stadtratswahlen                                                                                                        40,-- Euro
Oberbürgermeisterwahlen, Oberbürgermeisterstichwahlen                                          20,-- Euro
Bezirksausschusswahlen                                                                                           40,-- Euro
Bürgerentscheiden *)                                                                                                 20,-- Euro
Migrationsbeiratswahlen                                                                                            40,-- Euro
Wahlen zur Seniorenvertretung                                                                                  30,-- Euro

c)     zusätzliche Entschädigungssätze erhalten Wahlvorstandsmitglieder
für eine Tätigkeit als
Vorsitzende/Vorsitzender                                                                                           30,-- Euro
stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender                                         25,-- Euro
Schriftführerin/Schriftführer                                                                                        50,-- Euro
stellvertretende Schriftführerin/stellvertretender Schriftführer                                      40,-- Euro

d)     Die vorstehenden Entschädigungen werden auch für erforderliche Ersatzwahlvorstände gewährt.

3.     Entschädigungssätze für sonstige notwendige Tätigkeiten

Bereitstellung und Betreuung der in Schulen untergebrachten
Wahllokale durch die Schulhausoffiziantinnen/Schulhausoffizianten                                
pro Wahllokal                                                                                                            20,-- Euro

Rücklieferung der Wahlunterlagen an die Bezirksinspektion durch
ein Mitglied des Wahlvorstandes nach Beendigung der Auszählung                             10,-- Euro

Wahlbotinnen/Wahlboten                                                                                              
- für eine Wahlurne                                                                                                    25,-- Euro - für jede weitere Wahlurne                                                                                        10,-- Euro



*) mehrere Volksentscheide und Bürgerentscheide, die an dem gleichen Wahltag auszuzählen sind, gelten als ein Volksentscheid bzw. Bürgerentscheid.
Tagt der Ausschuss als gemeinsamer Ausschuss verschiedener Wahlen, die an einem Tag stattfinden, so gilt der Sitzungstermin des gemeinsamen Ausschusses als eine Sitzung.