Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Riem (Riemer Rennplatzverordnung)

vom 7. August 2017

Stadtratsbeschluss:                             26.07.2017

Bekanntmachung:                                  30.08.2017 (MüABl. S. 330)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1983 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und Anlagen des Rennplatzes Riem, insbesondere für die Tribünen, die Galopprennbahn, die Trainingsbahn sowie die Anlagen der Graf-Lehndorff-Straße 36. Der genaue Umgriff des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan im Maßstab 1 : 4.250, ausgefertigt am 07.08.2017, der als Anlage 1 zur Riemer Rennplatzverordnung Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Aufenthalt auf dem Rennplatz Riem

Auf dem Rennplatz Riem dürfen sich während einer Veranstaltung ab Einlassbeginn nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.

§ 3 Verhalten auf dem Rennplatz Riem

(1) Auf dem Rennplatz hat sich jede Besucherin bzw. jeder Besucher so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Den Besucherinnen bzw. Besuchern des Rennplatzes ist es insbesondere nicht erlaubt:

1.      Bereiche zu betreten, die nicht für den Besucheraufenthalt vorgesehen sind; die Rennbahn darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Rennleitung betreten werden;

  1. die Umzäunung des Rennplatzes oder Umzäunungen innerhalb des Rennplatzes zu übersteigen;
  2. sich auf die Umzäunungen der Rennbahn zu setzen;
  3. Gegenstände aller Art auf die Rennbahn oder in die Publikumsbereiche zu werfen;
  4. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Rennplatz in anderer vermeidbarer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

(3) Während einer Veranstaltung ist den Besucherinnen und Besuchern außerdem untersagt:

1.      die Tribünenbänke zu besteigen, auf den Tribünenaufgängen oder zwischen den Sitzreihen zu stehen oder zu sitzen;

2.      sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Kisten, größere Koffer) mitzuführen;

3.      Gegenstände mitzuführen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.

(4) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kreisverwaltungsreferates, sowie des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes Folge zu leisten. Art. 23 LStVG bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.      sich als Besucherin bzw. Besucher entgegen § 2 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Rennplatz Riem aufhält;

2.      den in § 3 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Rennplatz Riem zuwiderhandelt;

3.      vollziehbaren Anordnungen nach Art. 23 Abs. 1 LStVG zuwiderhandelt.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den Rennplatz Riem (Riemer Rennplatzverordnung) vom 24.11.2016 (MüABl. S. 478) außer Kraft.