Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO)

vom 11. August 2021

Stadtratsbeschluss:                         11.08.2021

Bekanntmachung:                            11.08.2021 (MüABl. S. 441, ber. S. 460)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 6, Art. 23 Abs. 1, Art. 23b Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte (Arena) und die angeschlossene Anlage (Esplanade) des Stadions in München-Fröttmaning (Stadionanlagen). Die Versammlungsstätte (Arena) mit angeschlossener Anlage (Esplanade) wird von einer privaten Stadiongesellschaft betrieben.

(2) Die Verbote nach § 6 gelten im räumlichen Umgriff der Stadionanlagen. Dieser umfasst die Busparkplätze Nord, Süd und Gäste mit Ausnahme des Standortes des Busses des Fanprojektes sowie die nördliche U-Bahnrampe, den Rettungsweg östlich der Esplanade sowie den Fußweg mit Fußgängerbrücke westlich der Gleisanlage am Rande der Fröttmaninger Heide.

(3) Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 5000, ausgefertigt am 11.08.2021, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Verhalten in den Stadionanlagen

Personen, die sich in den Stadionanlagen aufhalten, ist nicht erlaubt:

a)    die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspann-Vorrichtungen und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen;

b)    bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;

c)     Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;

d)    Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;

e)    Feuer zu machen;

f)      Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

g)    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

h)    das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen in den Stadionanlagen;

i)      ohne Erlaubnis der*des Betreiber*in oder der*des jeweiligen Veranstalter*in Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

j)      das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in die Arena hinein.

§ 3  Aufenthalt in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)

(1) Innerhalb der Arena dürfen sich zum Zweck des Zuschauens bzw. des Besuchs nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis der*des Betreiber*in oder der*des Veranstalter*in mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten der Arena verpflichtet, diese Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen (im Sinne von § 2 und § 5) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.

(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 4 Verhalten in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)

Die in § 2 beschriebenen Verhaltensvorschriften gelten neben den folgenden Vorschriften und Verboten in der Arena:

(1) In der Arena haben sich Besucher*innen so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.

(2) Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, des Kreisverwaltungsreferates, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie Stadiondurchsagen Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungs- bzw. Fluchtwege sind freizuhalten.

§ 5 Verbote in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)

(1) Den Besucher*innen ist in der Arena das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)    gewaltverherrlichendes, rassistisches oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnetes Propagandamaterial;

b)    Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

c)     sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwagen;

d)    Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist;

e)    alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht;

f)      Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führer*innen von Assistenzhunden von der das Hausrecht ausübenden Person bzw. Organisation gewährt werden;

g)    mechanisch betriebene Lärminstrumente (Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).

(2) Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:

a)    gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;

b)    Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Stadioninnenraum, die Funktionsräume) zu betreten;

c)     mit Gegenständen aller Art zu werfen.

§ 6 Umgriff

Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist im räumlichen Umgriff der Stadionanlagen gem. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:

a)    gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren;

b)    Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen;

c)     Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen;

d)    Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);

e)    das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zur Arena (Fanmarsch; ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen);

f)      das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.

§§ 2 bis 5 bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. Art. 23 und Art. 23b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in §§ 2, 5 und 6 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 19 Abs. 7, 23 Abs. 3, 23b Abs. 2 und 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a)    sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Arena aufhält;

b)    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt;

c)     entgegen § 4 Abs. 1 in den Stadionanlagen durch das eigene Verhalten andere gefährdet oder schädigt oder wer den in §§ 2, 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

d)    Anordnungen nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. zuwiderhandelt oder Auf- und Abgänge sowie Rettungs- bzw. Fluchtwege nicht freihält (§ 4 Abs. 3 Satz 2).

(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Arena verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.

§ 9 Hausrecht

Das Hausrecht in der Arena übt die*der Betreiber*in des Stadions und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch die*der jeweilige Veranstalter*in aus. Darüber hinaus gehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO) vom 29.07.2005 (MüABl. S. 353, ber. S. 435) außer Kraft.