Verordnung der Landeshauptstadt München über die Arena in Fröttmaning (Arena-VO)
vom 29. Juli 2005
Stadtratsbeschluss: 27.07.2005
Bekanntmachung: 10.08.2005 (MüABl. S. 353, ber. S. 435)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl. S. 540), folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte (Arena) und die angeschlossene Anlage (Esplanade) des Stadions in München-Fröttmaning (Stadionanlagen).
Die Versammlungsstätte (Arena) mit angeschlossener Anlage (Esplanade) wird von einer privaten Stadiongesellschaft betrieben.
(2) Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:5000 (Anlage) gekennzeichnete Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Verhalten in den Stadionanlagen
Personen, die sich in den Stadionanlagen aufhalten, ist nicht erlaubt:
a) die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspann-Vorrichtungen und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen;
b) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;
c) Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;
d) Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten;
e) Feuer zu machen;
f) Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
h) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen in der Stadionanlagen;
i) ohne Erlaubnis des Betreibers der Arena oder des jeweiligen Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
§ 3 Aufenthalt in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
(1) Innerhalb der Arena dürfen sich als Zuschauer bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Betreibers oder des Veranstalters mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten der Arena verpflichtet, diese Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen (im Sinne von § 2 und § 5) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.
(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Arena zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
§ 4 Verhalten in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
Die in § 2 beschriebenen Verhaltensvorschriften gelten neben den folgenden Vorschriften und Verboten in der Arena:
(1) In der Arena hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, des Kreisverwaltungsreferates, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungs- bzw. Fluchtwege sind freizuhalten.
§ 5 Verbote in der umfriedeten Versammlungsstätte (Arena)
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Kinderwägen;
d) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist;
e) alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht;
f) Tiere;
g) mechanisch betriebene Lärminstrumente (Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Stadioninnenraum, die Funktionsräume) zu betreten;
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen.
§ 6 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 2 und § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
a) sich als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Arena aufhält;
b) als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt;
c) entgegen § 4 Abs. 1 in den Stadionanlagen durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt oder wer den in § 2 und § 5 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
d) Anordnungen nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. zuwiderhandelt oder Auf- und Abgänge sowie Rettungs- bzw. Fluchtwege nicht freihält (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Arena verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.
§ 8 Hausrecht
Das Hausrecht in der Arena übt der Betreiber des Stadions und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.