Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder- Stadionverordnung)

vom 11. August 2021

Stadtratsbeschluss:                         11.08.2021

Bekanntmachung:                            11.08.2021 (MüABl. S. 445, ber. S. 464)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 6, Art. 23 Abs. 1, Art. 23b Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte des Stadions an der Grünwalder Straße (Stadion) sowie den räumlichen Umgriff des Stadions. Der räumliche Umgriff des Stadions umfasst die Bereiche außerhalb des Stadions bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und in Verlängerung der Pilgersheimerstraße sowie Birkenleiten bis zum Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen unterirdischen U-Bahn-Geschosse und Aufgänge. Die Fläche des sog. „Giesinger Grünspitz“ wird im räumlichen Umgriff ausgenommen. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 4000, ausgefertigt am 11.08.2021, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlagen auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2) Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzer*innen getroffenen Anordnungen.

§ 3 Eingangskontrolle

(1) Jede*r Besucher*in ist beim Betreten der Stadionanlagen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 4 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

(2) Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie Stadiondurchsagen Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 5 Verbote

(1) Den Besucher*innen ist im Stadion das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)    gewaltverherrlichendes, rassistisches oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnetes Propagandamaterial;

b)    Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind;

c)     Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

d)    Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

e)    Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

f)      sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

g)    Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

h)    Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;

i)      mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer);

j)      alkoholische Getränke aller Art, wenn Alkoholverbot besteht;

k)     Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führer*innen von Assistenzhunden von der das Hausrecht ausübenden Person bzw. Organisation gewährt werden.

(2) Verboten ist den Besucher*innen im Stadion weiterhin:

a)    gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;

b)    nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c)     Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d)    mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e)    Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

f)      ohne Erlaubnis der Stadt oder der*des Stadionnutzer*in Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

g)    bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h)    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

(3) Den Besucher*innen ist im räumlichen Umgriff außerhalb des Stadions im Sinne des § 1 unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:

a)    gewaltverherrlichende, rassistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren;

b)    Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen;

c)     Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen;

d)    Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot);

e)    das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch; ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen);

f)      das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.

§ 6 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Vollzug des Art. 19 bzw. 23 und Art. 23b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall eine Befreiung von den in § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 7 Unfälle und Schäden

Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 8 Hausrecht

Das Hausrecht im Stadion übt neben der Landeshauptstadt München – Referat für Bildung und Sport – Sportamt für die Dauer der Veranstaltung die*der jeweilige Veranstalter*in aus.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 19 Abs. 7, 23 Abs. 3, 23b Abs. 2 und 38 Abs. 4 LStVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße belegt werden.

(2) Andere Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

(3) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(4) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über das Stadion an der Grünwalder Straße (Grünwalder-Stadionverordnung) vom 13.10.2016 (MüABl. S. 414) außer Kraft.